mini|Handschriftliches Arbeitszeugnis Max Liebermanns für seinen Pförtner, 1927: Hierdurch bescheinige ich, daß Herr Paul Neumann vom 1sten August 1915 bis 1sten März 1927 als Pförnter [sic] in meinem Hause war: er hat die Stelle zu meiner vollen Zufriedenheit verwaltet. Er ist ehrlich und zuverlässig und er verläßt den Dienst auf seinen eigenen Wunsch. mini|Arbeitszeugnis/Dienstzeugnis für den deutschen Seemann Martin Heeren an Bord des Seglers Padua, Entlassungsgrund „Eigener Wunsch“, Hamburg, den 5. Dezember 1936, gez. R.Clauß, Kapitän. Das Arbeitszeugnis (in Österreich und im öffentlichen Dienst in Deutschland Dienstzeugnis) ist im Personalwesen eine Urkunde, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Schriftform auszustellen hat.

Allgemeines Viele Leistungen des Menschen unterliegen einer Beurteilung wie etwa die Schulleistung durch ein Schulzeugnis oder die Leistungsbeurteilung oder Mitarbeiterbewertung in Unternehmen oder Behörden. Zeugnisse geben allgemein einerseits dem Beurteilten ein Feedback zu vorangegangenen Leistungen und sind andererseits eine wichtige Grundlage etwa bei der Bewerbung zwecks Einstellung bei anderen Arbeitgebern. Das Arbeitszeugnis dient dem Fortkommen des Arbeitnehmers und muss daher aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers von Wohlwollen getragen sein.

Geschichte Die Reichspolizeiordnung aus dem Jahr 1530 führte „Atteste für ordnungsgemäßes Ausscheiden“ ein, die eine Kombination aus Arbeitserlaubnis, Führungszeugnis und Reisepass darstellten. Kein Dienstherr durfte seitdem einen Knecht oder eine Magd einstellen, ohne dass diese die Zustimmung des vorherigen Arbeitgebers hierzu nachweisen konnten.

Diese Praxis änderte sich erst mit der Einführung des „Gesindedienstbuches“ in Teilen Preußens ab September 1846 und nach der Reichsgründung im März 1872 für das gesamte Staatsgebiet, das im Jahre 1891 um eine Beurteilung des Führungs- und Leistungsverhaltens erweitert wurde: „Bei Entlassung des Gesindes ist von der Dienstherrschaft ein vollständiges Zeugnis über die Führung und das Benehmen in das Gesindebuch einzutragen.“ Das Gesindebuch (oder Dienstbotenbuch) musste vor Dienstantritt bei der örtlichen Polizei vorgelegt werden. Wer von seiner Herrschaft ein schlechtes Zeugnis bekommen hatte, konnte nach zwei Jahren ein neues Gesindebuch bei der Polizei beantragen, wenn er nachweisen konnte, dass er sich in den letzten zwei Jahren tadellos geführt hatte. Als Tugenden galten Fleiß, Treue, Gehorsam, sittliches Betragen, Ehrlichkeit. Inzwischen gab es ersichtlich seit 1813 Dienstbotenbücher mit dem Inhalt heutiger Arbeitszeugnisse. Jeder Dienstbote musste bei erstmaligem Dienstantritt sein Dienstbotenbuch vorlegen, das vom Dienstherrn an die Gemeinde zur ordentlichen Anmeldung zu übergeben war und dann beim Dienstherrn in Verwahrung zu bleiben hatte. Sie verbreiteten sich schnell; im April 1874 erließ Kärnten eine Dienstbotenordnung, die ein Dienstbotenbuch vorschrieb. Das im Deutschen Reich am 1. Januar 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch von 1896 regelt in die Verpflichtung zur Zeugniserteilung bei dauernden Dienstverhältnissen. Seit Januar 1917 gibt es die heutige Regelung des Dienstzeugnisses im österreichischen ABGB. Für im Zuge der Verkleinerung der Reichswehr ausgemusterte Offiziere, die nach dem Ende des Weltkriegs eine Anstellung suchten, war der Reichs-Arbeitsnachweis für Offiziere (RANO) ein wichtiges Zeugnis, das sie potenziellen Arbeitgebern als Unbedenklichkeitsnachweis vorzulegen hatten, teils sogar im Ausland.Ronald C. Newton: German Buenos Aires, 1900–1933. Social Change and Cultural Crisis. University of Texas Press, Austin u. London 1977, ISBN 0-292-72714-3, S. 112.

In der DDR hieß ab 1945 das Arbeitszeugnis lediglich „Beurteilung“, ab 1951 wurde der Begriff Arbeitszeugnis in Westdeutschland im Personalwesen üblich, nachdem erste juristische Veröffentlichungen erschienen waren.Karl Sieg: Rechtsprobleme beim Widerruf eines Arbeitszeugnisses. In: Recht der Arbeit. 1951, S. 413.

Arten

Allgemein wird inhaltlich zwischen dem einfachen und qualifizierten Arbeitszeugnis unterschieden. Das einfache Arbeitszeugnis enthält lediglich Angaben über die Art (Beruf, Tätigkeit) und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält darüber hinaus auch Angaben über die Arbeitsleistung und Führung des Mitarbeiters, wobei unter dem veralteten Begriff „Führung“ das Sozialverhalten gemeint ist. Dieses unterteilt sich in das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden.

Privatwirtschaft und öffentlicher Dienst

Nach der Art des Arbeitgebers kennt die Privatwirtschaft das Arbeitszeugnis und der öffentliche Dienst das Dienstzeugnis. Im öffentlichen Dienst wird durch die Dienstherren ein Dienstzeugnis ausgestellt. Beamte erhalten gemäß BBG auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen Ämter, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Auf Verlangen muss es auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben ( BBG). Die übrigen Beschäftigten können nach § 35 Abs. 1 TVöD bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein „Zeugnis“ verlangen. Soldaten ist nach Beendigung ihres Wehrdienstes vom Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen ( SG und ZDv 20/6, Anlage 23). Er kann eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis beantragen ( Abs. 2 SG). Das Dienstzeugnis soll den Übergang in das Zivilleben erleichtern und muss im Hinblick auf den zivilen Arbeitgeber entsprechend sprachlich abgefasst sein und die zivil-beruflich nutzbaren Qualifikationen hervorheben.

Auszubildende Ausbildende haben gemäß BBiG den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen, das Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden enthalten muss. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

Sonstige

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben auch leitende Angestellte nach Abs. 3 BetrVG, Teilzeitkräfte, Aushilfen, Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen, Praktikanten und früher Zivildienstleistende sowie heute BFD- und FSJ/FÖJ-Leistende.

Endgültigkeit des Zeugnisses

Im Hinblick auf die Endgültigkeit des Zeugnisses gibt es das Zwischenzeugnis, vorläufige Zeugnis und Endzeugnis. Beim Zwischenzeugnis besteht das Arbeits- oder Dienstverhältnis weiter, während es mit dem Endzeugnis endet. Ein vorläufiges Zeugnis ist im öffentlichen Dienst nach § 35 Abs. 3 TVöD ein einfaches Zeugnis, das vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgestellt wird.

Zwischenzeugnis

Wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, aber ein triftiger Grund vorliegt, kann der Mitarbeiter ein Zwischenzeugnis verlangen. Von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte triftige Gründe sind die Versetzung, der Wechsel des Vorgesetzten, Fortbildung, Beförderung, Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst, Freistellung als Betriebsrat, Erziehungsurlaub, Betriebsübergang nach BGB oder Höhergruppierung.Günter Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 2012, § 146, S. 994BAG, Urteil vom 21. Januar 1993, Az.: 6 AZR 171/92 = Eine diesbezügliche gesetzliche Regelung besteht nicht. Häufig gibt es einen tarifvertraglichen Anspruch, zum Beispiel in § 35 TVöD.

Rechtsfragen Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für Arbeitszeugnisse ist Abs. 1 GewO, wonach der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis hat. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist nach §109 Abs. 3 GewO, mit Einwilligung des Arbeitnehmers möglich. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Damit enthält die GewO die beiden Arten von Arbeitszeugnissen und beinhaltet eine Wahlschuld nach BGB, so dass der Arbeitgeber bei Erteilung eines einfachen Zeugnisses auf Wunsch des Arbeitnehmers nachträglich kein weiteres qualifiziertes Zeugnis mehr ausstellen muss. Der Anspruch des Dienstverpflichteten auf ein Arbeitszeugnis entsteht bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses nach BGB. Parallel zur GewO muss es über das Dienstverhältnis und dessen Dauer Auskunft geben und ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken.

Zeugnisgrundsätze

Das Arbeitszeugnis muss den Grundsätzen der Zeugnisklarheit, Zeugniswahrheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens entsprechen. § 109 Abs. 2 GewO besagt, dass das Zeugnis keine Formulierungen enthalten darf, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen (Zeugnisklarheit). Ferner muss das erteilte Zeugnis Arbeitsleistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben (Zeugniswahrheit).BAG, Urteil vom 12. August 2008, Az.: 9 AZR 632/07 = Es soll alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind (Vollständigkeit). Ein Zeugnis muss nur im Rahmen der Zeugniswahrheit wohlwollend sein.BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012, Az.: 9 AZR 227/11 =

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