Provision (von ‚vorsorgen‘, ‚sorgen für‘) ist im deutschsprachigen Raum ein erfolgsabhängiges Entgelt für erbrachte Dienstleistungen und Geschäftsbesorgungen. Im Kirchenrecht wird die Verleihung der Anwartschaft auf ein kirchliches Amt und auch die Verleihung des Amtes als Provision bezeichnet.
Je nach Kontext und Branche sind anstelle des Begriffs „Provision“ andere Bezeichnungen üblich, so etwa Courtage, Aufschlag, Agio oder Packing. Wird die Provision demjenigen nicht offengelegt, der sie letztlich aufzubringen hat, wird von einer verdeckten Provision, einem Kick-back oder speziell in der Schweiz von einer Retrozession gesprochen.
Allgemeines Der Begriff Provision, wohl aus , findet sich 1549 bei Wolfgang Schweicker:Wolfgang Schweicker: Zwifach Buchhalten sammt seinem Giornal. Nürnberg, 1549. „dem Factor prouision zalt“.Alfred Schirmer: Wörterbuch der deutschen Kaufmannssprache - auf geschichtlichen Grundlagen, 1991, S. 151 (books.google.de). Dem „Factor“ (Kommissionär, Vertreter) stand mithin eine Provision zu. Schweicker führte mit seinem Buch die italienische Doppik in Deutschland ein.
Der heutige Provisionsbegriff stammt aus dem deutschen Handelsrecht und wurde hier bereits im ADHGB vom Mai 1861 erwähnt. In Art. 290 Abs. 1 ADHGB (heute § 354 HGB) war die Provision für Dienstleistungen und Geschäftsbesorgungen vorgesehen. Adolf Mensching kommentierte im Jahre 1864 den Provisionsbegriff bereits in der heutigen Form. Die Vergütung für die Tätigkeit des Kommissionärs „heißt Provision und wird grundsätzlich nach Procenten berechnet“.Adolf Mensching: Das deutsche Handelsrecht zum praktischen Gebrauch. Teil 1, 1864, S. 105 (books.google.de). Der Provisionsanspruch entstand jedoch nicht bereits für den Abschluss, sondern erst bei der Ausführung des Geschäfts, so dass erst die erfolgreiche Tätigkeit einen Provisionsanspruch auslöste.
Handelsrecht Das heutige deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) übernahm den Provisionsbegriff für verschiedene kaufmännische Vermittlungstätigkeiten. Der allgemeine kaufmännische Provisionsanspruch für Geschäftsbesorgungen und Dienstleistungen ist in Abs. 1 HGB geregelt. Der Kaufmann hat für seine Tätigkeit Anspruch auf eine Provision. Der Begriff ist umfassend zu verstehen.Wolfgang Hefermehl In: Franz Schlegelberger: Großkommentar HGB. 1964, Rn. 31 zu § 354. Insbesondere machen Handelsvertreter ( Abs. 1 HGB), Handelsmakler (hier heißt sie „Maklerlohn“; HGB), Kommissionäre ( Abs. 1 HGB) und Spediteure ( Abs. 2 HGB) einen Anspruch auf Provision geltend. Die Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter sind Handelsvertreter ( Abs. 1 HGB), für ihre Provisionen verweist § 92 Abs. 4 HGB deshalb auf Abs. 1 HGB, worin der Provisionsanspruch des Handelsvertreters geregelt ist.Mario Zinnert: Der Versicherungsvertreter. 2009, S. 183 ff. (books.google.de).
Nach § 87 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Es handelt sich um eine Erfolgsvergütung. In § 87a Abs. 1 HGB ist geregelt, dass der Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Ausführung des Geschäfts entsteht. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist (§ 87a Abs. 3 HGB).
Arten Provisionen kommen bei verschiedenen Geschäften des täglichen Lebens vor, weitverbreitet sind sie bei Dienstleistungsunternehmen wie Kreditinstituten und Versicherungen. Entsprechend hoch ist die Zahl der Provisionsarten. Außer den bereits erwähnten gibt es noch Inkasso-, Delkredere- oder Kreditvermittlungsprovision. Delkredereprovision ist eine dem Handelsvertreter zustehende Provision für das von ihm übernommene Delkredererisiko ( Abs. 1 HGB), die Kreditvermittlungsprovision ist wie der Maklerlohn des Wohnungsmaklers ein Unterfall des BGB und mit der handelsrechtlichen Vermittlungstätigkeit verwandt. Alle Provisionsarten sind erfolgsabhängig, denn erfolgsunabhängige sind nicht mit dem Grundgedanken des § 652 ff. BGB vereinbar.
Bankprovisionen Im Kreditgeschäft ist die Bereitstellungsprovision, Kreditprovision und Überziehungsprovision üblich; ansonsten fallen Provisionen im Kreditbereich überwiegend bei der Kreditleihe an, wenn also keine Geldleihe zugrunde liegt. Hierzu gehören Avalkredite, bei denen Bürgschafts-, Garantie- oder Akkreditivprovisionen (Eröffnungs-, Avisierungs-, Bestätigungs- und Dokumentenaufnahmeprovision) berechnet werden. Auch für ihre Zwischenschaltung im Wertpapiergeschäft erheben Kreditinstitute eine Provision.Andreas H. J. Huth: Industriefinanzierung in Deutschland und Frankreich, 1996, S. 136 (books.google.de). Diese Transaktionskosten entstehen insbesondere bei Wertpapierkäufen und -verkäufen und setzen sich aus der vom Börsenmakler den Banken in Rechnung gestellten Maklercourtage (Maklerprovision) und der eigenen – wesentlich höheren – Bankprovision zusammen. Im internationalen Kreditverkehr ist die Gewährung von Konsortialkrediten besonders provisionsintensiv, wobei vor allem die Großbanken die unausgewogene Gebührenstruktur des Euromarktes nutzen,Michael Cramer: Das internationale Kreditgeschäft der Banken, 1981, S. 58 (books.google.de). da die Lead-Manager einen ungleich höheren Anteil des gesamten Provisionsaufkommens als die übrigen Konsorten erhalten (Führungsprovision für die Wahrnehmung der Aufgaben des Konsortialführers). Das gilt auch für die Emission von Wertpapieren für Nichtbanken.
Sonderfall Innenprovision Erhalten Kreditinstitute bei Geschäftsabschlüssen im Rahmen ihrer Anlageberatung Provisionen von dritter Seite (von Emittenten, Initiatoren oder Schuldnern der Geldanlage) oder zahlen sie solche an Vermittler (), so können diese Provisionen die Unabhängigkeit der Banken gefährden und einen Interessenkonflikt auslösen, wenn sie die erhaltenen oder gezahlten Provisionen dem Anleger nicht offenlegen (Innenprovisionen). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung des BGH und das Gesetz die Transparenz von verdeckten Innenprovisionen.
Der BGH hatte im Dezember 2006 bei Kommissionsgeschäften entschieden, dass Verbraucher erfahren müssen, welche Vergütungen Banken für eine Finanzvermittlung erhalten. Nur so könnten die Kunden einschätzen, wie groß das Eigeninteresse ihrer Bank an einer konkreten Anlageempfehlung sei.BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006, Az.: XI ZR 56/05 Er vervollkommnete seine Rechtsprechung über Bankprovisionen durch ein Urteil vom Juni 2014, wonach eine beratende Bank Kunden aufgrund von Anlageberatungsverträgen über den Empfang versteckter Innenprovisionen von Seiten Dritter unabhängig von deren Höhe aufzuklären hat.BGH, Urteil vom 3. Juni 2014, Az.: XI ZR 147/12 Nach WpHG (seit November 2007 ursprünglich als WpHG) ist den Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Annahme von Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, worunter insbesondere die Anlageberatung fällt ( Abs. 8 Satz 1 Nr. 10 WpHG), aufsichtsrechtlich untersagt. Etwas anderes gilt insbesondere nur dann, wenn die Zuwendung dem Kunden nach Art und Umfang offengelegt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG). Seit Januar 2013 dürfen Finanzintermediäre im Zusammenhang mit der Vermittlung von – nahezu sämtlichen – Kapitalanlagen Zuwendungen Dritter nur annehmen, wenn sie diese ihren Kunden offenlegen. Seit August 2014 schließlich ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Abs. 4b WpHG a.F. (seit 2018 in WpHG) verpflichtet, bei einer Anlageberatung den Kunden vor Beginn der Beratung und vor Abschluss des Beratungsvertrags darüber zu informieren, ob die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbracht wird. Das aufsichtsrechtliche Prinzip, wonach Provisions-Zuwendungen Dritter grundsätzlich verboten und allenfalls dann erlaubt sind, wenn diese offengelegt werden, ist daher als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips bei der Auslegung der (konkludenten) Vertragserklärungen zu berücksichtigen.
Versicherungsprovisionen In der Versicherungswirtschaft werden zahlreiche Provisionsarten in unterschiedlichsten Gewichtungen je nach jeweiligem Unternehmensziel eingesetzt. Hierzu gehören vor allem Einmal-, Erst-, Folge-, Verlängerungs- oder Superprovisionen. Von Bedeutung sind insbesondere Abschlussprovision und Folgeprovision. Erstere erhält der Vertreter für den erfolgreichen Abschluss eines Versicherungsvertrages, letztere für die laufende Betreuung des Versicherten und die Bestandsverwaltung der Versicherungsverträge.Dieter Farny (Hrsg.): Handwörterbuch der Versicherung. 1988, S. 1163 (books.google.de). Hohe Abschlussprovisionen sind vor allem in der Personenversicherung bekannt, während eine ausgeglichenere Gewichtung zwischen Abschluss- und Folgeprovision in Sachversicherungszweigen vorzufinden ist. Unter einer Superprovision versteht man die Provision, die einem unechten Generalvertreter für das Geschäft gezahlt wird, das die ihm organisatorisch unterstellten Handelsvertreter vermittelt haben.
Eine vollständige oder teilweise Provisionsabgabe an den Versicherungsnehmer ist unzulässig. Das Provisionsabgabeverbot ist seit dem 29. Juli 2017 in VAG gesetzlich geregelt.
Keine Provision fällt an bei einer sogenannten Nettopolice.
Maklergeschäft Die Vermittlungsprovision eines Maklers beim Kauf oder Verkauf von an der Börse gehandelten Wertpapieren, Devisen oder Waren sowie im Immobilienhandel und in verschiedenen Dienstleistungssektoren bezeichnet man als Courtage (zu frz. courtier [], „Makler, Agent“). Beim deutschen Börsenhandel beträgt sie beim An- und Verkauf von Aktien und Bezugsrechten 0,06 %, bei festverzinslichen Wertpapieren 0,075 % des Kauf- bzw. Verkaufspreises. Beim Aktienhandel in Frankfurt sind die Werte 0,04 % bei DAX-Werten und 0,08 % bei allen anderen Aktien.
Die zulässige Provisionszahlung an einen Immobilienmakler für die Vermittlung einer Mietwohnung ist in Deutschland durch das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) geregelt. Demnach darf die verlangte Provision maximal zwei Monatsmieten ohne Nebenkosten (zuzüglich der Umsatzsteuer von aktuell 19 %) betragen ( Satz 2 WoVermRG). Ein Makler darf die Provision nur verlangen, wenn dies vorher vereinbart war (ein Hinweis des Maklers, dem nicht widersprochen wurde, reicht aus) und wenn der Makler aktiv bei der Vermittlung tätig war. Ein Makler darf keine Provision verlangen, wenn er selbst Miteigentümer der vermittelten Immobilie ist, wenn er wirtschaftlich eng mit der Hausverwaltung o. ä. verbunden ist oder wenn eine Sozialwohnung vermittelt wird.Zusammenfassung der erlaubten Maklergebühr bei Wohnraum Seit Juni 2015 zahlt nicht mehr der Mieter die Maklerprovision, sondern diese wird vom Auftraggeber geleistet (Bestellerprinzip (Immobilienwirtschaft)). Dies ist in der überwiegenden Zahl der Fälle der Vermieter.Magazin.Wohnen: Reform der Maklerprovision
Die Neureglung gilt allerdings nur bei der Vermietung von Mietwohnungen. Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie gibt es keine festgelegte Gebührenordnung. Deshalb ist die Provision Verhandlungssache und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Sie liegt zum Beispiel in Baden-Württemberg derzeit (2020) bei ca. 4,5 %, während sie in Hessen bei 5,95 % liegt. Zudem ist es unterschiedlich, wer die Maklergebühr zu zahlen hat. Der Makler hat drei Möglichkeiten, seine Provision anzubieten: Innenprovision (nur der Verkäufer zahlt): wird vom Verkäufer und Makler bestimmt und ist vom Käufer nicht einsehbar. Außenprovision (nur der Käufer zahlt): ist ausgewiesen und somit für den Käufer einsehbar. Mischform (Käufer sowie Verkäufer zahlen): ist die häufigste Form der Provision.