Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, welche die Entgelte insbesondere für ambulante ärztliche Tätigkeiten regelt, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist ( BÄO, GOÄ).
Bedeutung Approbierte Ärzte dürfen in Deutschland keine selbst kalkulierten Honorare für berufliche Leistungen verlangen. Ihr von der Berufsausübungsfreiheit umfasstes Preisbestimmungsrecht kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden ( Abs. 1 Satz 2 GG). Es unterliegt jedoch geringeren Einschränkungen als im System der gesetzlichen Krankenversicherung, das im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit der Versicherten und die Sicherstellung ihrer Versorgung Marktmechanismen weitgehend ausschaltet.BVerfG Beschluss vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 = BVerfGE 103, 172 Vergütungsregelungen sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.BVerfG Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 1 BvR 1437/02 Rz. 19. Das trifft auf die Gebührenordnung für Ärzte zu.BVerfGE 68, 319 - Bundesärzteordnung LS 2, Rz. 27 ff.
Eine Abdingung ist nur in den Grenzen des GOÄ zulässig. Die GOÄ ähnelt hierin den Gebührenordnungen anderer freier Berufe, z. B. von Rechtsanwälten und Architekten.
Geschichte Unmittelbare Vorgängerin der GOÄ war die Preußische Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte (Preugo). BVerfGE 68, 319 Rdnr. 28 ff. zur Geschichte der ärztlichen Gebührenordnungen Die Preugo von 1896 (Neufassung 1924) war die staatliche Gebührenordnung für ärztliche Leistungen im Deutschen Reich und wurde 1952 in das Bundesrecht übernommen.Amtliche Begründung der Bundesregierung zur GOÄ 1982, Bundesrats-Drucksache 295/82 vom 19. Juli 1982. Der Hartmannbund („Verband der Ärzte Deutschlands“) veröffentlichte 1928 eine eigene Gebührenordnung, die Allgemeine Deutsche Gebührenordnung für Ärzte (Adgo). Sie enthielt zum Teil doppelt so hohe Sätze wie die Preugo und wurde angewendet, wenn Arzt und Patient dies privatrechtlich vereinbarten. Preugo und Adgo zählten die einzelnen Arztleistungen auf und setzten dafür Mindest- und Höchstsätze fest, eine sog. Taxe.
Die Bundesregierung hat am 1. April 1965 die Preugo durch die erste GOÄ und die „Bundeseinheitliche Gebührenordnung für Zahnärzte“ (BuGO-Z) abgelöst. Beim Übergang von der Preugo zur GOÄ wurden die allgemeinen gebührenrechtlichen Bestimmungen der Preugo mit dem Leistungsverzeichnis der „Ersatzkassen-Adgo“ („E-Adgo“) einschließlich ihrer Abrechnungsbestimmungen verbunden. Die Adgo blieb als „Privat-Adgo“ weiterhin in Gebrauch, bis 1982 die aktuelle GOÄ in Kraft trat. 1987 wurde außerdem die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erlassen.
Die aktuelle Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) stammt vom 12. November 1982 und wurde 1996 neu bekanntgemacht.
Vergütungspflicht Der Anspruch des Behandelnden gegen den Patienten auf die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist ( Abs. 1 BGB). Die Höhe richtet sich dann nach der Gebührenordnung Ärzte (GOÄ), soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist ( Abs. 1 GOÄ).Pflichten des Patienten aus dem Behandlungsvertrag. Ärztekammer Bremen, abgerufen am 10. September 2025.
Gesetzlich Krankenversicherte Für die beruflichen Leistungen der Vertragsärzte gegenüber dem in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personenkreis ist ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ( Abs. 1 BGB). Der Patient erhält vom Vertragsarzt nach dem Sachleistungsprinzip zwar die notwendige medizinische Behandlung, muss aber an den Arzt keine Vergütung entrichten. Ein Vergütungsanspruch des Behandelnden entsteht nach dem Fünften Sozialgesetzbuch unmittelbar und ausschließlich gegen die gesetzliche Krankenversicherung.BGH, Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 351/04, BGHZ 163, 42, 46 - 13 - mwN; BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 297/81, BGHZ 89, 250, 257 ff.
Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Gesamtverträge geregelt ( Abs. 2 Satz 1 SGB V). Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen ( Abs. 1 SGB V). Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen dann an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, nach dem sog. Verteilungsmaßstab ( SGB V).Vgl. beispielsweise Verteilungsmaßstab (VM) der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg ab dem 1. Januar 2021. Abgerufen am 9. September 2025.
Eine Ausnahme stellen die sog. individuellen Gesundheitsleistungen dar, die gerade nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören,Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Bundesgesundheitsministerium, Stand 24. Juni 2025. außerdem bei Wahl des Kostenerstattungsverfahrens durch den Versicherten. Nimmt ein gesetzlich Versicherter einen vereinbarten Termin ohne vorherige Vertragskündigung (Terminabsage) nicht wahr, gerät er in Annahmeverzug. Dann ist gem. § 630a Abs. 1, BGB auch ein Kassenpatient verpflichtet, dem Behandelnden die versprochene Vergütung zu gewähren. Für eine solche Leistungsstörung, die in den persönlichen Verantwortungsbereich des einzelnen Versicherten fällt, braucht die Versichertengemeinschaft nicht einzustehen.BGH, Urteil vom 22. Mai 2022 - III ZR 78/21 Rz. 26.
Privat Krankenversicherte Als behandlungsvertragliche Hauptleistungspflicht besteht für privatversicherte Personen dagegen die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Arzt ( Abs. 1 HS 2 BGB).
Eine besondere bundesgesetzliche Regelung ergibt sich hinsichtlich der berechnungsfähigen Gebührensätze für die Behandlung von im Basistarif der PKV Versicherten, auf die sich der Sicherstellungsauftrag der GKV erstreckt ( Abs. 3a Satz 1 SGB V). Die Honorierung ambulanter ärztlicher und belegärztlicher Leistungen im PKV-Basistarif ergibt sich seit dem 1. April 2010 aus einer besonderen Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem PKV-Verband vom 28. Januar 2010 ( Abs. 3b SGB V).Vereinbarung zur Honorierung ambulanter und belegärztlicher Leistungen im PKV-Basistarif. Anlage zum Rundschreiben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 2. Februar 2010. Link zum Download auf der Website der KV Thüringen, abgerufen am 9. September 2025. Zahnärztliche Leistungen dürfen nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden ( Abs. 3a Satz 2 SGB V letzter HS). Die Abrechnung gegenüber den Patienten erfolgt jedoch durch den Leistungserbringer nach dem Kostenerstattungsprinzip.
Eine besondere Regelung zur Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung ergibt sich aus GOÄ.
Vergütungen
Dem Arzt stehen für Leistungen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind, Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu (, Abs. 2 Satz 1 GOÄ). Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, dürfen nur berechnet werden, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind ( Abs. 2 Satz 2 GOÄ). Sie sind in der Rechnung als solche zu bezeichnen ( Abs. 3 Satz 5 GOÄ).
Innerhalb eines Gebührenrahmens zwischen dem Einfachen und dem Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen ( GOÄ). Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten dies rechtfertigen, und muss in der Rechnung gegenüber dem Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar begründet werden. Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.Bundesgerichtshof Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Patienten kann der 3,5fache Gebührensatz auch überschritten werden ( GOÄ).BVerfG Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 1 BvR 1437/02
Die berechnungsfähigen Leistungen ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis als Anlage zur GOÄ.
Das Gebührenverzeichnis ist unterteilt in 16 fachgebietsbezogene Abschnitte. In diesen Abschnitten werden mögliche Leistungen des Arztes durch Ziffern definiert, z. B. Ziffer 1: Beratung (Einfacher Gebührensatz 4,66 Euro, 2,3-facher Gebührensatz 10,72 Euro) Ziffer 5: symptombezogene Untersuchung (einfacher Gebührensatz 4,66 Euro)
Neben den Ziffern existieren Buchstaben; sie stehen für die Zuschläge. So bedeutet z. B. Zuschlag B „Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen“.
In der GOÄ ist auch geregelt, welche Ziffer der Arzt nicht zusammen mit anderen Ziffern abrechnen darf.
Analogleistungen Der Arzt kann gemäß Abs. 2 GOÄ selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnen. Die Analogleistung muss der nicht in der GOÄ abgebildeten Leistung gleichwertig, nicht gleichartig, also nicht inhaltsähnlich sein. Die Analogleistung muss den entsprechenden angemessenen Geldwert der nicht enthaltenen Leistung widerspiegeln.
Verglichen mit dem abschließenden Einheitlichen Bewertungsmaßstab in der GKV handelt es sich hierbei um ein Exklusivrecht der GOÄ zur Selbstergänzung neuer oder andersartiger Leistungen mit einer Analogberechnung für nicht im Gebührenverzeichnis aufgelistete Leistungen.Regina Klakow-Franck: Exklusivrecht der GOÄ: Analogbewertung. Deutsches Ärzteblatt, 2004 A1445. Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen, besetzt mit vom Vorstand der Bundesärztekammer bestellten Vertretern der Ärzteschaft, Vertretern des Bundesgesundheitsministeriums, des Bundesinnenministeriums, des Verbandes der privaten Krankenversicherung und – nicht stimmberechtigt – des Verbandes der privatärztlichen Verrechnungsstellen, beschließt dazu ein Verzeichnis mit Analogpositionen.Abrechnungsempfehlungen und Analogbewertungen. Bundesärztekammer, abgerufen am 10. September 2025.Verzeichnis der Analogen Bewertungen. Link zum Download auf der Website der Bundesärztekammer, abgerufen am 10. September 2025. Dieses ist jedoch nicht bindend, so dass auch bei Zugrundelegung der Abrechnungsempfehlungen in der Abrechnung häufig Erstattungsprobleme mit privaten Krankenversicherungen entstehen.
Währungsangaben Zwar wurde im Zuge der Umstellung auf den Euro als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel in Abs. 1 Satz 3 GOÄ zum 2. Januar 2002 die Angabe „11,4 Deutsche Pfennige“ durch die Angabe „5,82873 Cent“ ersetzt,Art. 17 des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001, der nächste Satz lautet jedoch unverändert: „Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.“ Auch Wegegeld und Reisekosten werden in noch in Deutschen Mark und Pfennigen angegeben, z. B. „bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 200,- Deutsche Mark je Tag“ (§ 9 Abs. 2 Nr. 2).