mini|Großer Sitzungssaal des Bundesarbeitsgerichts
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Fachgerichtsbarkeit für das Arbeitsrecht.
Sie hat bei den zu bearbeitenden Rechtsmaterien Schnittmengen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Sozialgerichtsbarkeit. Dennoch ist die Arbeitsgerichtsbarkeit eine eigene Fachgerichtsbarkeit und trotz ihrer historischen Wurzeln kein Teil der Zivilgerichtsbarkeit. Grundlegendes Gesetz für Gerichtsverfassung und Ordnung des Prozesses in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) von 1979.
Geschichte der Arbeitsgerichtsbarkeit Die Entwicklung bis zum Gewerbegerichtsgesetz von 1890 (Quelle:Gesetz betreffend die Gewerbegerichte vom 29.7.1890, Reichsgesetzblatt, S. 141 ff.) Das Erbe der Zunft Die Geschichte der Arbeitsgerichtsbarkeit ist von Anfang an gekennzeichnet durch das Interesse der am Arbeitsprozess Beteiligten an einer eigenen Gerichtsbarkeit, die sich im Unterschied zu den obrigkeitlichen („staatlichen“) Institutionen in dem gewohnheitsrechtlich entwickelten gewerblich/arbeitsrechtlichen Sonderrecht auskannte. Über dieses Gewohnheitsrecht bzw. über das von den Tarifpartnern autonom gesetzte Recht (Tarifverträge) entschieden in den mittelalterlichen Zünften eigene Gerichte, die ausschließlich von den Zunftgenossen besetzt wurden. Diese Schlichtungs- und Entscheidungsinstanzen waren durch Besonderheiten gekennzeichnet, die bis heute nachwirken:
Ausschluss der obrigkeitlichen („staatlichen“) Gerichtsbarkeit Laienrichter Mündliches und summarisches Verfahren Vorrang der Schlichtung
mini|hochkant|Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926, RGBl. I S. 507.
Die Konflikte in der protoindustriellen Massenproduktion Die Gerichtsbarkeit der gewerblichen Genossenschaften, d. h. der Zünfte, wandelte sich nach dem Beginn der sog. Protoindustrialisierung in bestimmten Zentren großgewerblicher Produktion des 17., 18. und 19. Jahrhunderts, insbesondere im Textilbereich und in der Stahlwarenfertigung, zu Instanzen unter verschiedenen Bezeichnungen, die unter Anknüpfung an die herkömmlichen Zunftgerichte den Arbeitsfrieden sichern sollten. Der Grund für das allgemein empfundene Bedürfnis, derartige Institutionen zur gewerblichen Schlichtung und Rechtsprechung einzurichten, lag in den Schwierigkeiten, die mit der neuartigen Produktionsorganisation der sog. Verlage verbunden waren. In diesen Betrieben, die nicht selten mehrere tausend Arbeitskräfte beschäftigten, gaben die Arbeitgeber/Verleger das Material aus, das von den Arbeitskräften zu Hause oder in kleinen Betrieben dezentral verarbeitet und dann wieder als Halb- oder Endprodukt dem Kaufmann/Verleger abgeliefert wurde („putting out system“). Die „Fabriken“ im heutigen Sprachgebrauch, also die zentralisierten Fertigungsstätten, traten ihren Siegeszug erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts an.
Der Arbeitgeber/Kaufmann/Verleger ersparte sich zwar den Ankauf von Grundstücken und die darauf zu errichtenden „Fabrik“-gebäude mit der entsprechenden Heizung und Beleuchtung sowie die Einstellung von entsprechendem Aufsichtspersonal, so dass der Kapitalstock entsprechend geschont wurde. Die fehlende Steuerung und Kontrolle der verlegten Arbeitskräfte hatte allerdings auch eine systemimmanente Kehrseite. „Zu Hause“ ließen sich die „Arbeiter“ nur schlecht antreiben und kontrollieren. Seit dem ausgehenden Mittelalter kam es deshalb insbesondere in der dominierenden Textilindustrie zu dem massenhaften sprichwörtlichen „Betrug nach Strich und Faden.“ Die bis zur Ablieferung bestehende Sachherrschaft der „Arbeiter“ über die zur Verfügung gestellten Rohstoffe eröffnete ihnen die Möglichkeit, das zur Verfügung gestellte Material zu unterschlagen, auszuwechseln und zu verändern. Wenn die Erbitterung der Arbeitskräfte wegen Übervorteilungen durch die Arbeitgeber/Verleger bei der Abrechnung oder nach vertragsbrüchigen Minderzahlungen überhand nahm, kam es außerdem zu Sabotage in den verschiedensten Formen Die von den Arbeitgebern Verlegern hiergegen veranlassten unterschiedlichsten repressiven Maßnahmen blieben meist ebenso wirkungslos, wie die obrigkeitliche Hilfe in Form von extremen Strafandrohungen.Brand: Untersuchungen, Band 1, S. 199 ff.
Nach und nach setzte sich unter allen Beteiligten die Einsicht durch, dass man versuchen musste, die systemimmanenten Konflikte institutionell unter Beachtung des herkömmlichen Sonderrechts beizulegen. Allerdings scheiterten die verschiedenen Lösungsversuche in Form der sog. „Hausgerichte“ weitgehend an der fehlenden Akzeptanz der verlegten Arbeitskräfte. Aber auch die staatlich eingerichteten „Fabrikengerichte“, wie etwa die Berliner und Westfälischen Fabrikengerichts-Deputationen, blieben trotz der im Gericht vorgesehenen Sachverständigen wegen einer grundsätzlichen Justizorientierung ohne nachhaltigen Erfolg.Zu den Gründen im Einzelnen vergl. Brand: Untersuchungen, Band 2, S. 167 ff.
Die französischen Conseils de Prud'hommes Der entscheidende Geburtshelfer für die heutige Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland war Napoleon. Die Revolutionsgesetzgebung von 1791 hatte mit dem Verbot der Zünfte und der Abschaffung aller Korporationen die alte Ordnung des Handwerks in Frankreich beendet. Mit ihr ging zunächst auch die gewerbliche Sondergerichtsbarkeit dahin.Richard Zeyss: Die Entstehung der Handelskammern und die Industrie am Niederrhein während der französischen Herrschaft. Leipzig 1907, S. 23 ff. Für Handwerk und Industrie waren die Folgen fatal. Die für „Arbeitsstreitigkeiten“ nunmehr allein zuständige Justiz war auch hier ein Reiter ohne Pferd, d. h. man sollte entscheiden, ohne die Kenntnisse in der Produktion und des seit den Zunftzeiten gebräuchlichen und in der Wirtschaft akzeptierten Sonderrechts zu besitzen. Als Folge der Abschaffung der gewerblichen Sondergerichtsbarkeit hatten die seit jeher in der Massenproduktion von Qualitätswaren grassierenden Schwierigkeiten überhand genommen. Als Napoleon im Jahre 1806 die Seiden- und Textilstadt Lyon besuchte, drängte die Wirtschaft auf die Wiederherstellung der gewerblichen Sondergerichtsbarkeit. Dabei verwiesen die Textilunternehmer auf das bewährte Verfahren der 1791 aufgehobenen Zunftgerichtsbarkeit (Tribunal Commun des Maîtres Gardes). Der Kaiser, der schon am Code civil seine überragende Fähigkeit für die praktische Jurisprudenz gezeigt hatte, griff die Vorschläge auf, und tat etwas, was nur Napoleon wagen konnte; er setzte sich über das Dogma des Verbotes aller Zunfteinrichtungen souverän hinweg und am 18. März 1806 wurde das Ergebnis der Beratungen als "Loi portant établissement d'un Conseil de Prud'hommes à Lyon"Loi portant établissement d’un Conseil de Prud’hommes à Lyon (Bulletin des lois IV Série 83 No 1423); F. P. Gottlieb: Über die Amtsbefugnisse des Raths der Gewerbverständigen und das rechtliche Verfahren bei demselben, nach den dahin zielenden französischen und diese theils modifizierenden, theils abändernden preußischen Gesetzen und Verordnungen. Ein Handbuch für Fabrikanten, Professionisten und Geschäftsmänner. Köln 1831, S. 91 ff. verabschiedet. Bemerkenswert erscheint der Umstand, dass auch nach außen mit der gewählten Bezeichnung an eine Institution angeknüpft wurde, die bis zur Aufhebung der Zünfte durch die revolutionäre Gesetzgebung von 1791 die Einhaltung der Zunftbestimmungen zu überwachen hatte und die Streitigkeiten unter den Mitgliedern schlichtete oder im streitigen Verfahren entschied. Durch das Zusammenwirken von Kaufleuten/Verlegern mit den auf der Produktionsseite beteiligten Vorarbeitern bzw. selbständigen Handwerkern wurde so das bestehende frühe Zunft-/Arbeitsrecht fortgeschrieben, das sich unabhängig von der Rechtswissenschaft und der staatlichen Justiz herausgebildet hatte.
Zur Erleichterung der Beilegung von anhängigen Streitigkeiten hatte man das Gericht zweigeteilt und ein sog. "Vergleichsbüro" ("bureau de conciliation") dem streitigen Verfahren vorgeschaltet. Dort waren je ein Unternehmer und ein Werkmeister anwesend, denen die betreffenden Fälle vorgetragen wurden. Konnten sich die Parteien in der Vergleichsstation nicht einigen, wurde die Sache zur Entscheidung vor das "Hauptbüro" ("bureau général") gebracht, das in der Besetzung von mindestens fünf Richtern entschied.
Die neue Institution erwies sich von Beginn an als überaus erfolgreich. Bis zum Jahre 1813 errichtete man 38 Gerichte in FrankreichF. P. Gottlieb: Über die Amtsbefugnisse des Raths der Gewerbverständigen und das rechtliche Verfahren bei demselben, nach den dahin zielenden französischen und diese theils modifizierenden, theils abändernden preußischen Gesetzen und Verordnungen. Ein Handbuch für Fabrikanten, Professionisten und Geschäftsmänner. Köln 1831, S. IX. und dehnte die Gesetzgebung auch auf die neuen im Frieden von Lunéville erworbenen deutschen linksrheinischen Gebiete aus, die seit 1802 direkt zum Kaiserreich gehörten. Auf dem rechten Rheinufer war für das Großherzogtum Berg nach der Genehmigung durch die Pariser Zentrale am 17. Dezember 1811 ebenfalls ein Gesetz erlassen worden, das die Errichtung von Conseils de Prud’hommes vorsah.Bergisches Gesetz-Bulletin 1811, Nr. 26, S. 871–895. Es kam aber nicht mehr zur Anwendung.
Die Rheinischen Gewerbegerichte Nach der Niederringung Napoleons und der Eingliederung der Rheinprovinz in den Preußischen Staatsverband durch die Vereinbarungen auf dem Wiener Kongress im Jahre 1815 verfügte die königliche Kabinettsordre vom 19. November 1818 die Beibehaltung des französischen („Rheinischen“) Rechts auf der Grundlage der französischen Gerichtsverfassung. Damit ermöglichte sie zugleich der im Jahre 1806 auf Initiative Napoleons in Frankreich eingeführten Arbeitsgerichtsbarkeit („Conseils de Prud’hommes“) das Überleben in der Rheinprovinz und ebnete ihr in Form der sog. „Rheinischen Fabriken-/Gewerbegerichte“ den entscheidenden Durchbruch zur Arbeitsgerichtsbarkeit in ihrer heutigen Ausprägung.Brand: Untersuchungen, Band 2, S. 375 ff.
Allerdings blieb die Institution der Prud’hommes/Fabriken-Gewerbegerichte zunächst ohne größere Resonanz in der Praxis. Regeneriert wurde sie von Carl Quentin, dem es als Assessor und späteren Regierungsrat gelang, führende Unternehmer, die die soziale und sozialpolitische Entwicklung mit Sorge betrachteten, für das Ziel einer eigenständigen Gewerbegerichtsbarkeit zu gewinnen. Insbesondere die Zusammenarbeit mit Friedrich von Diergardt, einem erfolgreichen Kaufmann, der seit 1830 Inhaber eines bedeutenden Verlagsunternehmens/Seidenfabrik in Viersen war, brachte mit der Einrichtung des „Fabrikengerichts“ in (Mönchen-)Gladbach (20. Nov. 1835) den Durchbruch für die Idee, die durch die Tatkraft von Quentin auch auf der rechten Rheinseite des Regierungsbezirkes Düsseldorf im Jahre 1840 zur Einrichtung von Gerichten im rechtsrheinischen Industriedreieck führte (Barmen, Elberfeld, Lennep, Remscheid und Solingen). Es folgten schließlich Krefeld (1841), Burscheid (1843) und Düsseldorf (1844). Nur ein einziges Gericht, das zu Mühlheim a. Rhein (1857), ging nicht auf die Initiative von Quentin zurück.
Quentin gelang es in dem hochindustrialisierten Rheinland durch das Zusammenwirken von hohen Beamten und führenden Unternehmern das Dogma der in der Berliner Zentrale besonders nachhaltig verfochtenen Gewerbefreiheit auf dem Gebiet der "Arbeitsgerichtsbarkeit" aufzubrechen. Unbeirrt hielten sie an ihrem Konzept einer zwischen Kapital und Arbeit ausgleichenden Instanz fest. Man wusste, dass der gegebene Spielraum dafür eng bemessen blieb, nicht zuletzt deshalb, weil er auf dem historischen Zufall der französischen Erbschaft beruhte. In Düsseldorf steuerte man deshalb unter der Führung Quentins zwischen einer bisweilen doktrinär, bisweilen unsicher handelnden Ministerialverwaltung und den oftmals hinhaltend taktierenden Landräten einen Kurs, der den Bestand einer justizfremden Organisation möglichst zu stabilisieren suchte.