mini|Kolumbianischer Personalausweis des 2000–20 gebrauchten Typs. Zugleich Staatsangehörigkeitsnachweis.
Die kolumbianische Staatsangehörigkeit bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zum Staatsverband Kolumbiens. Es ist das einzige Land Südamerikas, das das Geburtsortsrecht (ius soli) nicht umsetzt.
Der Besitz der Staatsangehörigkeit wird heutzutage nachgewiesen durch den Personalausweise für Erwachsene (), Jugendliche () oder Geburtsregisterauszug für Kinder. Auf Antrag werden auch Staatsangehörigkeitsausweise ausgestellt.
Historisches mini|Die Veränderungen der Grenzen Kolumbiens seit 1830. Abgetretene Gebiete bräunlich. Im ersten spanischen Kolonialreich galten die Regeln der spanischen Staatsangehörigkeit, die erstmals 1812 auch in die kurzlebige Verfassung von Cádiz Eingang gefunden hatten. Volljährig wurde man mit 21 oder jünger durch Eheschließung.
Als Folge der südamerikanischen Unabhängigkeitskriege entstand Großkolumbien, ein historisches Staatsgebilde, das die modernen Staaten Kolumbien, Ecuador, Panama und Venezuela sowie Teile von Peru und Guyana umfasste und von 1819/23 bis 1830 existierte.Einbürgerungsgesetze dieser Ära: 17. 9. 1821 (Erwerb der Staatsbürgerschaft), 4. Juli 1823 (Einbürgerungsregeln), 3. Aug. 1824 (Witwen und Ausländerkinder); 3. Mai 1825 (Seeleute). Offiziell hieß der Staat República de Colombia.Es erging das kurze Einbürgerungsgesetz Ley 1421 (11. Apr. 1843), das 1888 aufgehoben wurde. Nach Abspaltung Ecuadors und Venezuelas 1830 bestand bis 1858 die Republik Neugranada. Aus der ab 1858 so genannten Granada-Konföderation, mit etwa 2½ Millionen Einwohnern, ging nach dreijährigem Bürgerkrieg 1863 der kolumbianische Bundesstaat hervor.Die oft nur kurz gültigen zehn Verfassungen(sentwürfe) 1821–1863 hatten jeweils Artikel zur Staatsbürgerschaft enthalten, 1861–63 lag die Zuständigkeit bei den Gliedstaaten. Gemeinhin setzt man deshalb 1861 als das Gründungsjahr des modernen Kolumbien an. Der Staatenbund erwies sich als instabil und war von Aufständen und Bürgerkrieg geprägt. Nach dem von 1885 setzte man durch die kolumbianische Verfassung von 1886 mit der Schaffung eines Zentralstaats dem Chaos ein Ende (). 1903 spaltete Panama sich unter US-amerikanischem Druck endgültig von Kolumbien ab. Die USA wollten zur besseren Kontrolle des Panamakanals territoriale Rechte in der späteren Panamakanalzone haben, was Kolumbien verweigert hatte.
Bereits beim verfassungsgebenden Kongress von Cúcuta 1821 beschloss man Anreize für die Einwanderung weißer Nicht-Spanier. Nicht nur erhielten sie Land unter großzügigen Bedingungen, sondern sie sollten „Mitglieder der kolumbianischen Familie“ werden. Hierzu genügte der Verzicht auf ausländische Adelsprädikate und Rechte sowie drei Jahre Aufenthalt. Wer eigenes Geld zum Landkauf mitbrachte oder eine Kolumbianerin heiratete, musste gar nicht warten. Allzu viele Europäer folgten dem Ruf nicht.
Verfassung 1830 In Kap. III, §§ 8–10 bestimmte man in der Verfassung 1830,Spanischer Volltext dass alle im Lande geborenen freien Männer sowie alle Kinder von Freigelassenen kolumbianische Bürger sind, sofern sie ihren Wohnsitz im Inland haben. Zur Ausübung der vollen Bürgerrechte (ciudadanía) musste man volljährig sein und ab 1840 auch Lesen und Schreiben können. Im Ausland geborene Kinder von Kolumbianern hatten bei Wohnsitznahme eine Erklärung abzugeben.Dekret vom 10. März 1858 und Ley 14 10./14. März 1883 (Einbürgerungsanspruch). Eine Befreiung der Negersklaven – sie stellten 1821 4,6 % der Bevölkerung – fand sukzessive 1821/25–39 für deren Kinder und die Verbliebenen endgültig 1851/2 statt.Gesetz № 2/1852. Indianer durften schon zur Kolonialzeit nicht versklavt werden, wurden jedoch ähnlich ausgebeutet. In beiden Fällen waren die vollen Bürgerrechte eingeschränkt. Ab 1853 galten auch Frauen als eigenständige Subjekte.
Eingebürgert wurden Kinder im Ausland geborener Kolumbianer, wenn sie amtlich erklärten solche sein zu wollen. Weiterhin im Lande Wohnende, die im Ausland geboren worden waren, wenn sie erklärt hatten, die Verfassung von 1811 anzuerkennen (und einen Einbürgerungsbescheid erhielten). Ausländer, die im Unabhängigkeitskrieg ehrenhaft in der Armee gekämpft hatten, konnten ebenfalls von der Exekutive eine Einbürgerungsurkunde erhalten.
Verfassung 1832 In der Verfassung von Republik Neugranada, das 1832–43 bestand, wurde das Geburtsortsprinzip erstmals aufgeweicht. Um sich gegen die neu unabhängigen Ecuador und Venezuela abzugrenzen, wurde die Wohnsitzerfordernis der Eltern eingeführt.
Wichtiger war jedoch die Änderung, dass auch die Kinder von Freigelassenen () mit Sklavenfrauen nun Staatsbürger wurden.
Ab 1843 gab es erneut gesetzliche Regelungen, die Zuwanderung und Einbürgerung fördern sollten.Gesetz № 14/1843 und Dekret vom 5. Juni 1843 (Verteilung von staatlichem Land; Werbekampagnen durch Konsulate); Gesetz vom 2. Juni 1847, Dekret vom 10. Sept. 1847. Die Volkszählungen wiesen für 1843 1160 sowie 1851 1527 Immigranten nach. Das entsprach 0,07 % der Einwohnerzahl. Eingebürgerte wurden auf 20 Jahre vom Wehrdienst und einigen Steuern befreit.
Verfassung 1863 Die föderative Verfassung von 1863Spanischer Volltext Permalink regelte die Staatsangehörigkeit in Kapitel 4, §§ 31–35:
Ab Geburt Man setzte das Geburtsortsrecht (schon seit 1853) wieder weitgehend um. Kolumbianer ab Geburt war jeder im Lande zur Welt Gekommene. Im Ausland geborene Kinder mit einem kolumbianischen Elternteil galt, dass ihnen die Staatsbürgerschaft zukam, sobald sie im Inland Wohnsitz nahmen.
Einbürgerung Staatsangehörige der anderen spanisch-amerikanischen Länder konnten durch Erklärung Kolumbianer werden, wenn sie im Inland wohnten. Andere Ausländer konnten sich einbürgern lassen, sofern sie die im entsprechenden Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen erfüllten.
Dabei wurde nun verlangt, dass Aspiranten seit vier Jahren ihr „Domizil“ in Kolumbien hatten und dauerhaft dort leben wollten. Nachgewiesen wurde solches z. B. durch Landbesitz oder Geschäftsbetrieb, Ehe usw. Seit 1866 können Interessierte zunächst eine erhalten.
Verlust Bei Annahme fremder Staatsbürgerschaft ging die kolumbianische verloren.
Verfassung 1886
Die im Laufe der Jahrzehnte mehrfach geänderte Verfassung von 1886,Spanischer Volltext Permalink die den modernen Einheitstaats schuf, regelte die Staatsangehörigkeit und Bürgerrechte vergleichsweise detailliert im Abschnitt II, §§ 8–18.Deutsche Übersetzung §§ 8-9 in Cohn; Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870; Berlin ³1908. Wesentliche Überarbeitung unter Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts 1. Aug. 1936 und 18. Juni 1945. Dt. Übsb i. d. F. 8. Aug. 1988 in Hecker, Hellmuth; Das Staatsangehörigkeitsrecht von Amerika: Nord-, Süd-, Mittelamerika und Karibik; Frankfurt am Main 1984 (Verl. für Standesamtswesen); ISBN 3-8019-5622-9, S. 332 f.
Das Geburtsortsprinzip wurde zugunsten des Abstammungsprinzips eingeschränkt. Ab Geburt Kolumbianer wurden bei Inlandsgeburt nur noch Kinder mit mindestens einem kolumbianischen Elternteil oder einem ausländischen Vater wenn dieser hier lebte. Bei Auslandsgeburt die ehelichen Kinder eines kolumbianischen Paares sobald sie im Inland ihren Wohnsitz nahmen. Die Ehelichkeitserfordernis wurde 1936 abgeschafft. Im Ausland Geborene mit nur einem kolumbianischen Elternteil konnten durch Erklärung Kolumbianer werden, sobald sie im Inland wohnten (sog. origen y vecindad). Staatsangehörige der anderen lateinamerikanischen Länder (nun inklusive Brasiliens) konnten durch Erklärung bei ihrer kolumbianischen Wohnsitzgemeinde als Bürger registriert werden. Eingebürgerte erhielten auf Antrag eine Staatsbürgerschaftsurkunde (carta de ciudadanía).
Durch Annahme fremder Staatsangehörigkeit ging die kolumbianische verloren, konnte jedoch nach gesetzlicher Regelung wiedererworben werden. Weiterhin gilt bis heute, dass jeder ehemalige Kolumbianer, der gegen das Land zu den Waffen greift als Hochverräter zu bestrafen ist. Im Gegenzug bleiben Eingebürgerte vom Kriegsdienst gegen ihr Geburtsland befreit.
Staatsangehörigkeitsgesetz 1888 Das Gesetz № 145 vom 26. November 188825 §§. Engl. Zusammenfassung in: Report from Her Majesty’s Minister at Bogota on the Laws in force in Colombia: Nationality and Naturalization; London, Feb. 1896, House of Commons Parliamentary Papers Miscellaneous, № 2. regelte die Einbürgerung in §§ 16–25.Verfahrensvorschriften: Decreto, № 709, 18. Okt. 1890, geändert 22. März 1930 (№ 476) und 20. Feb. 1931 (№ 346) berücksichtigt Ley № 16 vom 29.1./1.2.1931 bzgl. Widerruf von Einbürgerungen.
Einbürgerungswillige hatten, unter Angabe von Geburtsort, bestehender Staatsangehörigkeit und Einzelheiten zu Familienangehörigen, einen Antrag bei der Verwaltung ihrer Wohnsitzprovinz einzureichen. Es galt das damals verbreitete Prinzip der Familieneinheit, d. h. die Einbürgerung eines Mannes schloss Ehefrau und minderjährige Kinder automatisch mit ein. Zur Entscheidung wurde der Antrag an das Außenministerium geleitet. Nachdem der Antrag genehmigt war, wurde die unterschriebene, ab 1895 gebührenfreie Einbürgerungsurkunde an den Provinzgouverneur geschickt. Dieser händigte sie dem Antragsteller aus, nachdem ein Treueeid auf die Verfassung geleistet worden war. Dabei waren auch alle anderen Staatsangehörigkeiten zu widerrufen. Beim Außenministerium wurde das Eingebürgertenregister geführt.
Konkret richteten sich diese strenger angewandten Ausführungsbestimmungen während der Regeneración zum einen gegen Italiener, da man befürchtete deren sozialistische Agitation wie in Argentinien könne überschwappen, zum anderen gegen Chinesen die zu Zehntausenden zum Bau des Kanals nach Panama gekommen waren.Verbot chinesischer Einwanderung Gesetz № 62/1887. Deren Import durch Baufirmen genehmigt durch Gesetze № 64/1892 und № 117/1892.
Einfacher blieb das Verfahren für Bürger von Lateinamerika. Diese mussten nur beim Bürgermeisteramt ihrer Wohngemeinde ihren Einbürgerungswillen erklären und die oben erwähnten Angaben machen. Darüber wurde dann, nach Leistung des Treueeids unter Aufgabe andrer Staatsbürgerschaften, eine mit Stempelmarke versehene Urkunde ausgestellt. Bevor dies geschah, musste die Gemeindeverwaltung die Genehmigung der Zentralregierung einholen.
1909 ging die Zuständigkeit in Einwanderungsfragen an das Bauministerium über. Zugleich begann man bei der Auswahl von Zuwanderern Unerwünschte auszuschließen. Diese Maßnahmen wurden 1920 stärker ausdifferenziert, man folgte dem Vorbild der rassistischen Praktiken der USA. Ältere, körperlich oder geistig Behinderte, Gammler, Straftäter und „Anarchisten“ waren nicht länger willkommen.Dekret № 496/1909. Gesetz 48/1920 (Führungs- und Gesundheitszeugnis erforderlich, verschärft 1936). Gesetz 114/1922 brachte Einschränkungen nach rassischer Zugehörigkeit, gefolgt von Quotenregeln in Dekret 148/1935, die für viele Staaten im nahen Osten und „Hindus“ nur je 5 Personen im Jahr zuließ. Dekrete № 1194/1936 und 1667/1936 verboten die Einreise von Zigeunern.
Staatsangehörigkeitsgesetz 1936 Das Verfahren wurde 1936 reformiert.Gesetz № 22bis/1936. (Decreto № 1917, 29. Nov. 1943: keine Einbürgerungen für die Dauer des Krieges.) In seiner Gesamtheit aufgehoben durch Gesetz № 43/1993. Dabei blieben die Regeln über Staatsangehörigkeitserwerb ab Geburt unverändert. Für vor 1938 geborene Personen ersetzt ggf. der Taufschein die Geburtsurkunde.
Ab 1937 war bei Einreise, neben Führungs- und Gesundheitszeugnis, prinzipiell eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Ehefrauen und minderjährige Kinder über 18 Jahre hatten nun eigene Einbürgerungsanträge zu stellen.Durch Decreto № 3177/1955 (verkündet 19. Dez.) Verfahrenserleichterung. Für Einbürgerungen zuständig war ab 1951 die neu geschaffene Comisión Asesora de Relaciones Exteriores.
Völkerrechtliche Verträge