Die Schiedsgerichtsbarkeit ist ein juristisches Mittel zur Streitbeilegung im Rahmen von Schiedsverfahren innerhalb der Tätigkeiten von Schiedsstellen.
Dabei handelt es sich bei Schiedsgerichten um nicht-staatliche Gerichte, die allein aufgrund einer Abrede der jeweiligen Streitparteien zusammentreten und als Schiedssprüche bezeichnete Urteile aussprechen. Die Abrede erfolgt im Allgemeinen in Form eines Vertrags zwischen den Parteien, der Schiedsvereinbarung. Der Schiedsspruch ist für die Parteien in der Regel rechtlich bindend und kann vor staatlichen Gerichten für vollstreckbar erklärt werden.
Geschichte In Deutschland existierten private Schiedsgerichte bereits im Mittelalter. Die juristischen Strukturen beruhten dabei auf dem römischen sowie dem kanonischen Recht. Ein Beispiel für institutionalisierte Schiedsgerichte findet sich bereits im 17. Jahrhundert. Im Jahr 1697 wurde in Nürnberg im Umfeld des Banco Publico das Mercantil- und Bancogericht gegründet. Dieses Handelsgericht war für die Rechtsprechung in Nürnberg verantwortlich und fertigte Gutachten für auswärtige Rechtsangelegenheiten.Rudolf Endres: Die selbständig handelnde Kaufmannschaft. In: Im Zeichen der Waage – Wirtschaft und Gesellschaft im Wandel – 425 Jahre Nürnberger Handelsvorstand, Nürnberg 1985, S. 37–38Markus A. Denzel: Der Nürnberger Banco Publico, seine Kaufleute und ihr Zahlungsverkehr (1621–1827). Stuttgart 2012, S. 90. Auch bei Streitigkeiten zwischen Staaten gab es schon immer Schiedsgerichtsverfahren. Im Rahmen des Jay-Vertrags zwischen Großbritannien und den USA kam beispielsweise ebenfalls ein Schiedsgericht zum Einsatz. Dieses sollte Fragen zum Grenzverlauf zum britischen Kanada regeln. Als Meilenstein der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Staaten gilt die Lösung der Alabamafrage durch ein Schiedsverfahren im Jahr 1872.
In der frühen Sozialgerichtsbarkeit Deutschlands existierten bis 1911 in der Unfall- und der Rentenversicherung Schiedsgerichte (ab 1900: „Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung“), die jedoch als ständige Spezialgerichtshöfe der Verwaltungsgerichtsbarkeit fungierten.Vgl. Wolfgang Ayaß: Wege zur Sozialgerichtsbarkeit. Schiedsgerichte und Reichsversicherungsamt bis 1945, in: Peter Masuch / Wolfgang Spellbrink / Ulrich Becker / Stephan Leibfried (Hrsg.): Grundlagen und Herausforderungen des Sozialstaats. Denkschrift 60 Jahre Bundessozialgericht. Band 1. Eigenheiten und Zukunft von Sozialpolitik und Sozialrecht, Berlin 2014, S. 271–288; vgl. Wolfgang Ayaß: Die Rechtsprechung in der Sozialversicherung bis zur Reichsversicherungsordnung. Beteiligte, Institutionen, Verfahren, in: Peter Collin (Ed.), Justice without the State within the State. Judicial Self-Regulation in the Past and Present, Frankfurt am Main 2016, S. 243–259.
Ein weiteres Beispiel für Schiedsgerichte sind die „gesellschaftlichen Gerichte“ (Schiedskommissionen und Konfliktkommissionen) der DDR, die nach sowjetischem Vorbild errichtet und 1990 durch gemeindliche Schiedsstellen ersetzt wurden.
Investitionsschutzabkommen enthalten häufig Klauseln, die es ausländischen Investoren erlauben, Staaten, in denen sie investiert haben, vor Schiedsgerichten in Anspruch zu nehmen (Investor-state dispute settlement).
Private Schiedsgerichtsbarkeit Die inzwischen größte Bedeutung haben Schiedsgerichte aufgrund vertraglicher Abrede. Häufig wird dieser Bereich zusammengefasst unter dem Begriff Handelsschiedsgerichtsbarkeit (englisch: commercial arbitration), wobei die Streiterledigung unter Privaten auch in anderen Wirtschaftszweigen als dem Handel üblich ist.
Vor- und Nachteile privater Schiedsgerichtsbarkeit Die Anrufung privater Schiedsgerichte ist regelmäßig eine Alternative zur Suche von Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten. Dementsprechend verstehen sich die im Folgenden aufgezählten Aspekte im Vergleich zum normalen Rechtsweg.
Generelle Vorteile eine gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit manchmal erzielbare VerfahrensbeschleunigungKreindler/Rust in Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 10. Aufl. 2011, § 7 Rn. 27 mögliche Kostenvorteile insbesondere bei Verfahren mit großem StreitwertKreindler/Rust in Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 10. Aufl. 2011, § 7 Rn. 11 das Verfahren kann flexibler an die Wünsche der Parteien angepasst werden, zum Beispiel was den Verhandlungsort und die Verhandlungssprache angehtKreindler/Rust in Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 10. Aufl. 2011, § 7 Rn. 22 f. Schiedsverfahren sind im Gegensatz zu Gerichtsverhandlungen in der Regel nicht öffentlich, zudem kann die Vertraulichkeit des Verfahrens vereinbart werden.Im transnationalen Recht wird davon ausgegangen, dass ein Schiedsverfahren vertraulich ist, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wurde: Trans-Lex.orgKreindler/Rust in Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 10. Aufl. 2011, § 7 Rn. 28 f. Dass das schiedsgerichtliche Verfahren bereits aus seiner Natur heraus vertraulich zu behandeln ist, wird jedoch sowohl in Deutschland als auch international sehr unterschiedlich beurteilt. Die Parteien können Schiedsrichter bestimmen, die zum Beispiel besondere rechtliche oder technische Expertise einbringen.Kreindler/Rust in Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 10. Aufl. 2011, § 7 Rn. 26 Das Verfahrensrecht lässt sich an die Eigenheiten des zugrundeliegenden „Hauptvertrags“ anpassen und reagiert nach dem Grundsatz der Parteiautonomie flexibel auf Änderungswünsche der Parteien.
Vorteile bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten Bei Streitigkeiten zwischen Parteien aus verschiedenen Ländern kommen weitere Vorteile hinzu:
Das Schiedsgericht kann als neutrales Forum dienen, das keiner der Parteien einen „Heimvorteil“ gibt.Kreindler/Rust in Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 10. Aufl. 2011, § 7 Rn. 34 Durch das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche lässt sich ein Schiedsspruch in der Regel leichter im Ausland vollstrecken als ein staatliches Urteil.Kreindler/Rust in Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 10. Aufl. 2011, § 7 Rn. 31 ff. Dies ist vor allem bei Streitigkeiten mit Bezug zu Nicht-EU-Staaten von Bedeutung.
Nachteile Aus der Informalität und dem Ziel schneller Streitentscheidung folgen allerdings auch Nachteile: Der weitgehend fehlende Instanzenweg erhöht die Gefahr von nicht korrigierten Fehlentscheidungen.Kreindler/Rust in Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 10. Aufl. 2011, § 7 Rn. 43 Je nach Einzelfall können die Kosten des Verfahrens höher ausfallen als vor staatlichen Gerichten. Die Unabhängigkeit der Schiedsrichter, die zum einen häufig auch als Anwälte tätig sind und zum anderen teilweise von den Parteien selbst benannt werden, ist nicht immer gewährleistet. Anders als staatliche Gerichte können Schiedsgerichte keine Zwangsmittel anordnen, sondern sind z. B. für die erzwungene Ladung von Zeugen auf die Unterstützung staatlicher Gerichte angewiesen ( ZPO)Kreindler/Rust in Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 10. Aufl. 2011, § 7 Rn. 44 Die Einbeziehung Dritter in ein Verfahren durch Streitverkündung/Streitverkündigung ist nur mit Zustimmung aller Beteiligten möglichKreindler/Rust in Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 10. Aufl. 2011, § 7 Rn. 45 Da Schiedssprüche in aller Regel nicht veröffentlicht werden, können sie insofern nichts zur Rechtsfortbildung beitragen.
Ablauf des Verfahrens Im Folgenden wird der typische Ablauf eines Schiedsverfahrens nach der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) beschrieben. Die Schiedsordnungen von Schiedsinstitutionen sehen teilweise ein etwas anderes Verfahren vor, außerdem können die Parteien das Verfahren an vielen Stellen an ihre eigenen Bedürfnisse anpassen.
Einleitung des Verfahrens Das Schiedsverfahren beginnt regelmäßig mit dem Empfang eines Einleitungsschriftsatzes beim Beklagten ( ZPO). Dieser Schriftsatz muss die Parteien bezeichnen, den Streitgegenstand angeben und auf die Schiedsvereinbarung hinweisen. Der Kläger muss aber weder die den Anspruch begründenden Tatsachen darlegen, noch einen bestimmten Antrag stellen.Voit in Musielak ZPO, 11. Aufl. 2014, § 1044 Rn. 2 Ab dem Empfang des Einleitungsschriftsatzes ist auch die Verjährung nach Nr. 11 BGB gehemmt.Voit in Musielak ZPO, 11. Aufl. 2014, § 1044 Rn. 3
Ernennung der Schiedsrichter Die Zahl der Schiedsrichter kann von den Parteien selbst bestimmt werden, ZPO. Treffen die Parteien keine Entscheidung, sind drei Schiedsrichter zu bestellen. Neben der Zahl der Schiedsrichter ist auch der Mechanismus zur Ernennung derselben meist Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien. Fehlt eine solche Vereinbarung, benennt bei einem Dreierschiedsgericht jede Partei einen Schiedsrichter, die beiden so Ernannten verständigen sich dann ihrerseits auf einen Vorsitzenden, ZPO; dieser wird Schiedsobmann oder einfach Obmann genannt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird der Obmann häufig von einer Ernennungsstelle ernannt, nach ZPO regelmäßig vom Oberlandesgericht am Ort des Schiedsverfahrens.
Auch die parteiernannten Schiedsrichter müssen unparteiisch und unabhängig sein.Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 1036 Rn. 31 Um das sicherzustellen, haben die Parteien das Recht, Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ZPO. Tritt der Schiedsrichter daraufhin nicht freiwillig zurück, entscheidet das Schiedsgericht über den Antrag. Entscheidet es gegen die Ablehnung, kann die Partei, die den Antrag gestellt hat, diese Entscheidung innerhalb eines Monats vor einem staatlichen Gericht prüfen lassen, ZPO.
Beweisaufnahme und Mündliche Verhandlung Anders als vor staatlichen Gerichten (vgl. ZPO) ist eine mündliche Verhandlung im Schiedsverfahren nach ZPO optional, in der Praxis aber allgemein üblich.Wilske/Markert in Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 1. Januar 2015, § 1047 Rn. 2
Die Beweisaufnahme durch ein Schiedsgericht ist dadurch erschwert, dass es keine Zwangsbefugnisse hat, also zum Beispiel keine Zeugen zwangsweise vorführen lassen kann.Voit in Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 1050 Rn. 2 Es besteht aber nach ZPO die Möglichkeit, Unterstützung bei einem staatlichen Gericht einzuholen.
Schiedsspruch Der Schiedsspruch ist nach ZPO schriftlich zu erlassen und muss in der Regel begründet werden. Er hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils ( ZPO).
Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut Vergleichen sich die Parteien, können sie den Vergleich nach ZPO als Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut festhalten lassen, der die gleiche Wirkung wie ein Schiedsspruch zur Sache hat und damit wie ein normaler Schiedsspruch vollstreckt werden kann.
Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch Einziges Rechtsmittel gegen einen wirksamen Schiedsspruch ist der Aufhebungsantrag nach ZPO. Zuständig ist nach ZPO das Oberlandesgericht. Es prüft den Schiedsspruch nicht wie eine Berufungsinstanz vollständig, sondern nur auf besonders schwerwiegende Verstöße gegen das rechtliche Gehör oder gegen den ordre public. Einfache Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts genügen nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs. Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Aufhebung ist nach ZPO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.
Vollstreckung Im Inland ergangene Schiedssprüche müssen nach ZPO von einem staatlichen Gericht für vollstreckbar erklärt werden, bevor aus ihnen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Ausländische Schiedssprüche werden nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche anerkannt und vollstreckt, ZPO.
Anwendbares Verfahrens- und Sachrecht