mini|hochkant=0.7|links|Porträt Rudolfs IV. mit einer fiktiven Erzherzogskrone, basierend auf seinem im Privilegium Maius erfundenen Erzherzogstitel, 1360/65, Dom Museum Wien mini|Titelseite des für Kaiser Maximilian I. (auch "der letzte Ritter" genannt, siehe sein Freydal) angefertigten Exemplars des Privilegium maius (1512). Es zeigt den österreichischen Bindenschild, auf dem die einer Königskrone angenäherte österreichische Erzherzogskrone (mit Zacken, Bügel und Kreuz) abgebildet ist. Das Privilegium maius (lateinisch; „großer Freiheitsbrief“) gilt als eine der geschicktesten Urkundenfälschungen des Mittelalters, wodurch die Dynastie der Habsburger eine Reihe von Sonderrechten (Privilegien) erlangte bzw. bereits gewährte Sonderrechte retrograd zusammengefasst wurden. Geschaffen wurden sie im Winter 1358/59 im Auftrag des Herzogs Rudolf IV. von Österreich. Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts bildete sich aus ihm das staatsrechtliche Fundament für das Zusammenwachsen der von ihnen beherrschten „österreichischen“ Länder. 1852 wurde das Privilegium Maius endgültig als Fälschung bewiesen.

Inhalte der Privilegien Der gefälschte Urkundenkomplex umfasst fünf Urkunden, die als angebliche Originale ausgegeben wurden:

Urkunde von 4. Oktober 1058 (von König Heinrich IV. für Markgraf Ernst von Österreich, auf Teile dieser Urkunde bezieht sich die Stellungnahme von Francesco Petrarca, siehe unten) Urkunde von 17. September 1156 (von Kaiser Friedrich I. Barbarossa, die „Erweiterung“ des Privilegium minus) Urkunde von 24. August 1228 (von König Heinrich (VII.) für Herzog Leopold VI. von Österreich) Urkunde von Juni 1245 (von Kaiser Friedrich II., Bestätigung des Privilegium maius und Ergänzung durch weitere Rechte) Urkunde von 11. Juni 1283 (von König Rudolf I. für seine Söhne Albrecht und Rudolf, Bestätigung aller vorheriger Urkunden)Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411. Die Herrschaft Österreich. Fürst und Land im Spätmittelalter. Verlag Ueberreuter, Wien 2001, ISBN 3-8000-3526-X, S. 147 f.

Eine Erhebung der Markgrafschaft bzw. des Herzogtums Österreich zum Erzherzogtum findet sich nicht im Privilegium maius. Die Termini sind „ducatus“ und „dux“, die angeblichen Privilegien-Bestätigungen, bei denen die bisherigen Privilegien (Vorrechte) des Herzogs bzw. seines Landes ständig ergänzt werden, zielen aber auf eine Gleichstellung mit den Kurfürsten ab, wie sie u. a. in der Goldenen Bulle festgeschrieben worden waren, zum Beispiel

die Unteilbarkeit der Länder; die automatische Primogenitur (später in der Pragmatischen Sanktion erweitert); die eigenständige Gerichtsbarkeit, bei der de jure nicht mehr die Möglichkeit besteht, ein fremdes Gericht einzuschalten oder sich an das „königliche“ bzw. „kaiserliche“ Gericht zu wenden; Herrschaftssymbole und zeremonielle Auszeichnungen, beispielsweise der Lehensempfang zu Pferd (und nicht kniend), das feierliche Auftreten bei dem Lehensakt mit dem (Erz-)Herzogshut in Form der Zinkenkrone und anderes.

Durch rechtliche Privilegien wie das Herabsetzen der Kriegsdienstleistung für das Reich oder die Funktion des Herzogs als oberster Gerichtsherr werden die reichsfürstlichen Pflichten gegenüber dem Reich auf ein absolutes Minimum reduziert. Anderes, wie die Unteilbarkeit des Landes und die Erbfolge der Primogenitur richtete sich an der kurfürstlichen Stellung aus. Eingefügt wurde auch die Regierungsausübung durch den Senior der Dynastie, was eine Einschränkung der Rechte von Brüdern auf Teilhabe an der Herrschaft zur Folge hat.; eine ausführlichere Beschreibung findet sich bei Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411. Die Herrschaft Österreich. Fürst und Land im Spätmittelalter. Verlag Ueberreuter, Wien 2001, ISBN 3-8000-3526-X, S. 147–151.

Das Privilegium maius dürfte (wohl auch in den Augen des Kaisers) keine Ungeheuerlichkeit gewesen sein, sondern eher ein Katalog mit Maximalforderungen, der auf bestehenden Rechten der Habsburger aufgebaut war. So hatte Karl IV. z. B. bereits 1348 Herzog Albrecht II. von Österreich, Rudolfs Vater, das verliehen, das die Schaffung des landesfürstlichen Gerichtsmonopols erlaubte, als Helmkleinod hatte bereits dieser eine Königskrone geführt und seine Belehnung hatte an einem Ort stattgefunden, der zwar Reichslehen war, aber im Herzogtum Österreich lag. Was fehlte, waren reichsrechtlich hieb- und stichfeste Rechtstitel, und darum dürfte es bei der Schaffung des Privilegium maius auch ursprünglich gegangen sein.Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411. Die Herrschaft Österreich. Fürst und Land im Spätmittelalter. Verlag Ueberreuter, Wien 2001, ISBN 3-8000-3526-X, S. 151. Dass eine Beurteilung des Privilegiums maius auch davon abhängt, welche Schwerpunkte bei einer wissenschaftlichen Untersuchung gesetzt werden, zeigt der Essay von Eva Schlotheuber: Das Privilegium maius – eine habsburgische Fälschung im Ringen um Rang und Einfluss. In: Die Geburt Österreichs. 850 Jahre Privilegium minus. Regensburg 2007. Hier wird alles einem lebenslangen, allumfassenden Machtkampf, den Rudolf IV. gegen Karl IV. zu führen versucht, untergeordnet.

Das Privilegium maius war eine reichsrechtliche Grundlage für die weitere Intensivierung bzw. Konsolidierung der Landesherrschaft der Habsburger. Obwohl es Rudolf IV. nicht gelang, dazu die Bestätigung des Kaisers zu erlangen, setzte er dieses „Programm“ innerhalb seines Herrschaftsgebietes um. Zu seinen wichtigsten Zielen gehörte hier die Beseitigung freier Herrschaftssprengel, eine möglichst flächendeckende Ausweitung der landesfürstlichen Lehenshoheit und die Verfügungsgewalt über den Besitz der Geistlichkeit.Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411. Die Herrschaft Österreich. Fürst und Land im Spätmittelalter. Verlag Ueberreuter, Wien 2001, ISBN 3-8000-3526-X, S. 159.

Meistens wird das Privilegium maius nur auf den Erzherzogtitel reduziert. In den Urkunden findet sich das Wort „archidux“ (Erzherzog) allerdings nur ein einziges Mal und zwar als „palatinus archidux“ (Pfalz-Erzherzog) im Zusammenhang mit den zeremoniellen Auszeichnungen, in denen es um eine bevorrechtete Stellung der Dynastie der Habsburger geht. Mit dem Titel Pfalz-Erzherzog wird eine rangmäßige Gleichstellung mit den drei geistlichen Kurfürsten als Erzkanzlern des Reiches (für Germanien, Italien und Burgund) und den weltlichen Kurfürsten als Inhaber eines Reichserzamtes (als Erzmundschenk, Erzkämmerer, Erzmarschall und Erztruchseß) beansprucht, vor allem dem mit dem Pfalzgrafen bei Rhein und dem Herzog von Sachsen. Die beiden letzteren konnten als „Pfalzgrafen“ außerdem im Falle der Vakanz des Reichs das Reichsvikariat in bestimmten Gebieten beanspruchen, der Pfalzgraf bei Rhein in den schwäbischen und rheinischen Gebieten sowie im fränkischen Rechtsbereich, der Herzog von Sachsen im sächsischen Rechtsbereich. Neben einer Annäherung an die Stellung des Königs wird im Privilegium maius das Reichsvikariat für alle von den Habsburgern beherrschten Länder und Herrschaften beansprucht. Die Legitimation als „Pfalz-Erzherzog“ wird im Privilegium maius von der Herrschaft der Habsburger über das Herzogtum Kärnten abgeleitet. Der Herzog von Kärnten war nach der Chronik des Johanns von Viktring und einem Einschub im Schwabenspiegel als Reichsjägermeister angeblich ebenfalls Inhaber eines Reichserzamtes gewesen.Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411. Die Herrschaft Österreich. Fürst und Land im Spätmittelalter. Verlag Ueberreuter, Wien 2001, ISBN 3-8000-3526-X, S. 149 f. Nach Auseinandersetzungen mit Karl IV. führte Rudolf seit 1361 den Erzherzogtitel ohne den Zusatz Pfalz, offensichtlich mit stillschweigender Zustimmung seines Schwiegervaters.Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411. Die Herrschaft Österreich. Fürst und Land im Spätmittelalter. Verlag Ueberreuter, Wien 2001, ISBN 3-8000-3526-X, S. 154.

Zur Herstellung der Urkunden Das Privilegium maius besteht aus fünf Urkunden,Eva Schlotheuber: Das Privilegium maius – eine habsburgische Fälschung im Ringen um Rang und Einfluss. In: Die Geburt Österreichs. 850 Jahre Privilegium minus. Regensburg 2007, S. 147, zählt die beiden inserierten Urkunden von Caesar und Nero als mit und kommt daher auf sieben Urkunden. die im Winter 1358/59 im Auftrag des Herzogs Rudolf IV. von Österreich geschaffen wurden.In der Forschung wurde seit den Untersuchungen von Alfons Huber fast einhellig davon ausgegangen, dass das „Privilegium maius“ im Winter 1358/59 entstanden sein muss. In einer sehr aktuellen Arbeit wird erstmals unter einer kritischen Überprüfung der wissenschaftlichen Arbeiten, auf denen die bisherige Datierung aufbaut, und dem Einbezug von zeitgenössischen Indizien die Möglichkeit eines früheren Zeitpunktes diskutiert. Nach Lukas Wolfinger dürfte das „Privilegium maius“ bereits zwischen Mitte August und Ende September / Anfang Oktober 1358 entstanden sein. Vgl. Lukas Wolfinger: Die Herrschaftsinszenierung Rudolfs IV. von Österreich. Strategien – Publikum – Rezeption. Wien u. a. 2018, S. 568–580. Die Ausführenden sind unbekannt. (Eine Beteiligung von Rudolfs Kanzler Johann Ribi von Lenzburg oder seines Rates Lamprecht von Brunn wird zwar vermutet, ist aber nicht belegt.) Nach dem Konzept und der Formulierung müssen sich unter ihnen juristisch geschulte und historisch versierte Personen befunden haben, die mit Ausführung der Fälschung beauftragte Person muss enorme kalligraphische Fertigkeit gehabt haben.Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411. Die Herrschaft Österreich. Fürst und Land im Spätmittelalter. Verlag Ueberreuter, Wien 2001, ISBN 3-8000-3526-X, S. 146 und Eva Schlotheuber: Das Privilegium maius – eine habsburgische Fälschung im Ringen um Rang und Einfluss. In: Die Geburt Österreichs. 850 Jahre Privilegium minus. Regensburg 2007, S. 146 f.

Die Grundlage des Fälschungskomplexes bildete die kaiserliche Urkunde Privilegium minus, der „kleine Freiheitsbrief“ vom 17. September 1156, der stark erweitert und dessen Goldsiegel am Privilegium maius angebracht wurde. Vermutlich wurde das Original des Privilegium minus, das nur in Abschriften überliefert ist, danach vernichtet. Eine weitere Vorlage war der 1245 konzipierte Text zur Erhebung des Herzogtums Österreich zum Königreich, die von Kaiser Friedrich II. geplant war, aber nie durchgeführt wurde. Die Schaffung von überzeugenden Urkunden aus dem Früh- und Hochmittelalter setzt außerdem voraus, dass solche zumindest als Vorlage zur Verfügung gestanden haben.Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411. Die Herrschaft Österreich. Fürst und Land im Spätmittelalter. Verlag Ueberreuter, Wien 2001, ISBN 3-8000-3526-X, S. 146.