Freiwillige Beiträge sind Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht als Pflichtbeiträge erbracht werden ( Absatz 1 Satz 1 SGB VI). Nach Absatz 1 des SGB VI sind für die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Personen, die sich freiwillig versichern wollen, dürfen nicht bereits versicherungspflichtig in der deutschen Rentenversicherung sein und sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Zahlung freiwilliger Beiträge für einen Zeitraum ist bis zum März des Folgejahres möglich ( Absatz 2 SGB VI), in speziellen Fällen (z. B. für nicht anrechenbare Zeiten der Ausbildung) auch deutlich länger.

Personen, die versicherungsfreiVersicherungsfreiheit richtet sich nach § 5 SGB VI. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter und Soldaten (Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit). oder von der Versicherung befreitVon der Versicherung befreit zu sein, bedeutet, dass jemand dem Grunde nach versicherungspflichtig ist, sich aber auf Antrag befreien lassen hat. sind, mussten bis 2010 die allgemeine WartezeitDie allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre (60 Kalendermonate). Auf diese Zeit werden Pflichtbeitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. nach Absatz 1 SGB VI von fünf Jahren bei Beginn der freiwilligen Versicherung erfüllt haben. Seit 2010 gibt es diese Voraussetzungen für Beitragszeiten ab 2010 nicht mehr. Bezieher einer Altersvollrente sind von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Mit Wirkung für die Zukunft kann allerdings eine Teilrente beantragt werden. Die höchstmögliche Teilrente beläuft sich auf 99,99 % der Vollrente (Bay. LSG, Urt. v. 14.9.2021 – L 6 R 199/19). Nach Erteilung eines entsprechenden Bescheides ist die Zahlung freiwilliger Beiträge möglich.

2026 beträgt der Mindestbeitrag der freiwilligen Versicherung 112,16 € pro Monat und der Höchstbeitrag 1.571,70 € pro Monat.

Geschichte + Freiwillige Beiträge Jahr monatlicheBeitragshöhe resultierendeEntgeltpunkte 1957 0,26 – 1,98 1959 14 DM – 112 DM 2001 120,33 DM – 1.661,70 DM 2010 79,60 EUR – 1.094,50 EUR 0,15 – 2,06

Die freiwilligen Beiträge wurden bis 1976 entrichtet, indem man Beitragsmarken der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Post kaufte und diese in seine Versicherungskarte einklebte.

Es gab dabei acht Beitragszahlungsklassen, zwischen denen der Versicherte wählen konnte. Wurde 1957 für jeden Monat eine Beitragsmarke der niedrigsten Klasse geklebt, ergaben sich damit für jenes Jahr 0,26 Entgeltpunkte, wurde jeweils eine Rentenmarke der höchsten Klasse geklebt, ergaben sich für jenes Jahr 1,98 Entgeltpunkte.Auf den „Grenzwert“ achten!. In: Die Zeit, Nr. 16/1957

1959 konnten monatlich zwischen 14 DM und 112 DM als freiwilliger Beitrag entrichtet werden. Durch die Änderung der Rentenformel im Jahr 1959 ergaben sich für einige Versicherte Besonderheiten. Beispielsweise konnten hohe freiwillige Beiträge die Rente schmälern, niedrigere hingegen sie nicht senken.Angestellte müssen jetzt scharf rechnen. In: Die Zeit, Nr. 16/1957

2001 betrug der Mindestbeitrag 120,33 DM und der Höchstbeitrag 1.661,70 DM bei freiwilliger Versicherung, dies entspricht 61,52 € bzw. 849,61 €.

Rechengrößen 2026 Der Beitrag zur Rentenversicherung kann zwischen dem Höchstbeitrag und dem Mindestbeitrag frei gewählt werden. Der Mindestbeitrag entspricht dem Produkt von aktuellem Beitragssatz (2026: 18,6 Prozent) und aktueller Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 EUR), liegt also bei 112,16 EUR pro Monat. Der Höchstbeitrag entspricht dem Produkt von Beitragssatz und aktueller Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.450 EUR), liegt also bei 1.571,70 EUR pro Monat. Die Entrichtung des Mindestbeitrags über ein Jahr hinweg ergibt etwa 0,15 Entgeltpunkte, die Entrichtung des Höchstbeitrags etwa 2 Entgeltpunkte.Deutsche Rentenversicherung: (PDF), S. 14, Mindestbeitrag 0,15 EP, Höchstbeitrag 2,0623 EP Die entsprechenden Werte für 2026 betragen: Beitragssatz: 18,6 Prozent Geringfügigkeitsgrenze: 603 EUR Beitragsbemessungsgrenze: 8.450 EUR und damit Mindestbeitrag: 112,16 EUR Höchstbeitrag: 1.571,70 EUR

Siehe auch Rentenrechtliche Zeiten Pflichtbeitragszeit Berücksichtigungszeit Kindererziehungszeit Zurechnungszeit Ersatzzeit Anrechnungszeit Klebegesetz

Einzelnachweise und Anmerkungen

Kategorie:Rentenversicherung Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)