Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) regelt die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens in Sachsen-Anhalt.

Gesetzesstruktur Das Gesetz ist wie folgt strukturiert: Erster Teil: Allgemeine Vorschriften (§ 1 – § 23) Erster Abschnitt: Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich (§ 1 – § 2) Zweiter Abschnitt: Gliederung des Schulwesens (§ 3 – § 13) Dritter Abschnitt: Schulen in freier Trägerschaft (§ 14 – § 18g) Vierter Abschnitt: Religionsunterricht, Ethikunterricht (§ 19 – § 21) Fünfter Abschnitt: Schulentwicklungsplanung, Schuljahr und Ferien (§ 22 – § 23) Zweiter Teil: Schulverfassung (§ 24 – § 29) Dritter Teil: Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 30 – § 32) Vierter Teil: Schülerinnen und Schüler (§ 33 – § 35) Fünfter Teil: Schulpflicht (§ 36 – § 44a) Sechster Teil: Schülervertretung (§ 45 – § 54) Erster Abschnitt: Schülervertretung in der Schule (§ 45 – § 49) Zweiter Abschnitt: Schülervertretung in Gemeinden und Landkreisen (§ 50 – § 54) Siebter Teil: Elternvertretung (§ 55 – § 63) Erster Abschnitt: Elternvertretung in der Schule (§ 55 – § 59) Zweiter Abschnitt: Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen (§ 60 – § 62) Dritter Abschnitt: Finanzierung der Elternvertretungen (§ 63) Achter Teil: Schulträgerschaft (§ 64 – § 68) Neunter Teil: Aufbringung der Kosten (§ 69 – § 74a) Zehnter Teil: Vertretungen bei der obersten Schulbehörde und Landesschulbeirat (§ 75 – § 81) Erster Abschnitt: Zusammensetzungen und Aufgaben (§ 75 – § 78) Zweiter Abschnitt: Verfahrensvorschriften (§ 79 – § 81) Elfter Teil: Staatliche Schulbehörden (§ 82 – § 83) Zwölfter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

Verfassungsrechtliche Vorgaben Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland trifft in Artikel 7 folgende Festlegungen:

Auch die Verfassung Sachsen-Anhalts legt in den Artikeln 25 bis 29 Grundsätze des Schulwesens fest. Demnach besteht Schulpflicht,Art. 25 I Verf LSA jeder Mensch hat außerdem ein Recht auf Bildung.Art. 25 II Verf LSA Hierzu wird ein konkreter Gesetzgebungsauftrag formuliert.Art. 25 III Verf LSA Die öffentliche Gewalt ist verpflichtet, ausreichend Schulen vorzuhalten,Art. 26 I Verf LSA sie darf Schulgeld nicht erheben.Art. 26 IV Verf LSA „Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet.“Art. 28 I 1 Verf LSA Das Land wacht über das gesamte Schulwesen,Art. 29 I Verf LSA Schüler, Eltern und Lehrer haben ein Recht auf Mitwirkung.Art. 29 II Verf LSA

Wesentliche Gesetzesinhalte

Auftrag der Schule Die Schule hat einen allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag,Vgl. Überschrift des § 1 SchulG LSA welcher sich durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes bestimmt.§ 1 I 1 SchulG LSA Hierbei gelten, ergänzend zu den Diskriminierungsverboten des Grundgesetzes,Vgl. Art. 3 GG zahlreiche spezielle Diskriminierungsverbote.§ 1 I 2 SchulG LSA So ist beispielsweise eine Ungleichbehandlung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Behinderung, sexueller Identität oder sozialer Lage unzulässig. Die Schüler sollen hierbei zur Achtung der Menschenwürde, Anerkennung ethischer Werte, der Toleranz gegenüber anderen Religionen und zur Wahrung des Friedens erzogen werden.1 II 1 SchulG LSA Sie sollen Verantwortung im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung übernehmen§ 1 II 2 SchulG LSA und Fähigkeiten sowie Kenntnisse vermittelt bekommen, um eigenverantwortliches Handeln und Leistungsbereitschaft zu fördern.§ 1 II 3 SchulG LSA Ferner werden sie in Medienkompetenz gelehrt und sollen Informationen individuell in einer von „neuen Medien und Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft“ beurteilen können.§ 1 II 4 SchulG LSA Die Verantwortung für ihre Umwelt soll ihnen verdeutlicht werden.§ 1 II 7 SchulG LSA

Stellung der Schule Schulen sind grundsätzlich selbstständig und handeln in eigener Verantwortung.Vgl. § 24 SchulG LSA Sie müssen sich ein Schulprogramm geben, welches festlegt, wie sie ihren Auftrag erfüllen möchten.§ 24 IV SchulG LSA

Mitwirkung Es werden Gremien der Eltern,§ 55 SchulG LSA Lehrer§ 29 II SchulG und Schüler§ 45 SchulG LSA sowie gemeinsame§ 29 I SchulG LSA und überregionale§ 52 SchulG LSA Gremien gebildet.

Schulpflicht Es besteht allgemeine Schulpflicht,§ 35 I SchulG LSA welche zwölf Jahre nach ihrem Beginn endet.§ 40 I SchulG LSA Hierbei müssen im Rahmen der Vollzeitschulpflicht zunächst neun Jahre lang eine Grundschule und die Sekundarstufe I besucht werden.§ 40 II SchulG LSA Im Anschluss können dann entweder eine Berufsschule oder eine weiterführende Schule besucht werden.§ 40 III SchulG LSA Der Verstoß gegen die Schulpflicht wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.84 I 1 SchulG LSA Sie kann mit Zwang durchgesetzt werden.§ 44a II SchulG LSA

Kosten Die Personalkosten werden vom Land getragen,§ 69 SchulG LSA die Sachkosten vom Schulträger.§ 70 I SchulG LSA

Geschichte Das Land Sachsen-Anhalt wurde am 10. Januar 1947 erstmals als Gliedstaat der DDR gegründet. Die Artikel 85 bis 88 der Verfassung trafen wesentliche Regelungen zum Schulwesen. Schon damals gab es ein Recht auf Bildung, ein demokratisches Schulsystem und eine Schulpflicht. Die allgemeine Schulpflicht wurde hierbei durch den Besuch der Grundschule erfüllt, eine Weiterbildung an einer weiterführenden Schule war verpflichtend, diese Pflicht endete mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Auch hier wurde kein Schulgeld erhoben.

Mit der Verwaltungsrechtsreform 1952 wurde das Land in Bezirke aufgelöst. Es galt daher allein das Schulrecht der DDR, weil die zugrundeliegende Landesverfassung wegfiel.Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947. In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 14 vom 31. März 1947, S. 262; .

1990 wurde das Land Sachsen-Anhalt im Zuge der Wiedervereinigung neu gegründet. Am 16. Juli 1992 verabschiedet der Landtag die dritte demokratische Verfassung Ostdeutschlands. Schon am 11. Juli 1991 und somit noch vor der Verfassung wurde das Schulreformgesetz als Vorschaltgesetz verabschiedet.GVBl. 1991, 165 Dieses trug dem Gesetzgeber die Reform des Schulrechts auf. Am 30. Juni 1993 wurde es als Schulgesetz für das Land Sachsen-Anhalt neugefasst. Die letzte Neufassung stammt vom 9. August 2018, die letzte Änderung vom 16. Januar 2020. Diese gilt rückwirkend ab Neujahr 2020.

Siehe auch Schulrecht

Weblinks amtliche Gesetzesfassung. landesrecht.sachsen-anhalt.de Verfassung vom 16. Juli 1992. landesrecht.sachsen-anhalt.de Verfassung vom 10. Januar 1947. verfassungen.de Sammlung schulrechtlicher Vorschriften in Sachsen-Anhalt. (PDF; 3,0 MB) pedocs.de; (ab S. 436). Geschichte des Landes Sachsen-Anhalt. sachsen-anhalt.de

Einzelnachweise

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