Ein Richter oder eine Richterin ist Inhaber eines öffentlichen Amtes bei einem Gericht, der – als Einzelrichter oder Mitglied eines Spruchkörpers – Aufgaben der Rechtsprechung wahrnimmt. Dabei soll er als neutrale Person unparteiisch Recht gegen jedermann sprechen. Um zu garantieren, dass nur neutrale Richter zur Entscheidung berufen sind, sehen die Verfahrensordnungen vor, dass Richter in bestimmten Fällen kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen sind (etwa bei einem engen Verwandtschaftsverhältnis zu einer Partei oder wenn sie selbst vom Gegenstand des Rechtsstreits betroffen sind). Zudem kann bei Besorgnis der Befangenheit ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter gestellt werden.

Der Richter ist bei seiner Entscheidungsfindung nur an Recht und Gesetz gebunden. Für Deutschland ergibt sich dies aus Abs. 3, Abs. 1 Grundgesetz (GG). Nach GG ist die rechtsprechende Gewalt (nur) den Richtern anvertraut.

In Deutschland unterscheidet man grundsätzlich zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern.

Berufsrichter Allgemeines Berufsrichter stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern beim Bund oder einem Land in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, dem Richterverhältnis, das dem Dienstverhältnis eines Beamten ähnlich ist.

Berufsrichter sind in der Regel auf Lebenszeit ernannt, daneben gibt es Richter auf Zeit und Richter kraft Auftrags, etwa Beamte, die später zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden sollen ( Deutsches Richtergesetz DRiG). Professoren können zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden und sind dann neben ihrem weiterhin ausgeübten Amt als Professor als Richter im Nebenamt tätig. Die Ernennung zum Richter erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde ( DRiG). Jedem Richter auf Lebenszeit und auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu übertragen ( DRiG).

Der Richter hat sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (, DRiG in Verbindung mit BBG und BeamtStG). Die Dienstpflichten des Richters konkretisiert der Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts.

mini|Robe der Richter (ordentliche Gerichtsbarkeit) im LandesdienstZu den Dienstpflichten des Richters gehören weiterhin die Pflicht, den Richtereid zu leisten ( DRiG), das Mäßigungsgebot, also die Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird ( DRiG), sowie die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses, also die Pflicht, über Beratungen und Abstimmungen zu schweigen ( DRiG). Ein Richter darf weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen ( DRiG). Ausnahmen gelten insoweit für Richter, die zugleich Hochschullehrer sind. Traditionell ist der Richter in Deutschland auch zum Tragen der Amtstracht (in Form einer Robe) verpflichtet.

Zu den Rechten des Berufsrichters gehört das Recht auf Fürsorge und Schutz durch den Dienstherrn. Insbesondere hat der Richter ein Recht auf angemessene Besoldung. Die Einzelheiten sind in der jeweiligen Besoldungsordnung RNeufassung für Richter des Bundes rückwirkend zum 1. Januar 2008 durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009) vom 29. Juli 2008, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 1. August 2008 Teil I Nr. 34, Seiten 1582 ff. des Bundes und der Länder geregelt. Im europäischen Vergleich befindet sich die Richterbesoldung in Deutschland unter den Schlusslichtern.Richtereinkommen im europäischen Vergleich S. 261 f in der Studie der European Commission for the Efficiency of (http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/cepej/evaluation/2012/Rapport_en.pdf) Da im Gegensatz zu Beamten einiger Fachrichtungen Richter nicht regelmäßig befördert werden, sehen die Besoldungsordnungen regelmäßige Erhöhungen der Besoldung nach Erfahrungsstufen (bzw. bis Februar 2012 nach Lebensalter) vor. Ähnlich wie Beamte erhalten Richter nach Eintritt in den Ruhestand ein Ruhegehalt. Ebenso wie Beamte haben Richter einen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall sowie einen Anspruch auf Urlaub.

Richter unterstehen ähnlich wie Beamte einer Dienstaufsicht, die durch die richterliche Unabhängigkeit eingeschränkt ist. Als Maßnahmen der Dienstaufsicht sind nur der Vorhalt und die Ermahnung zulässig ( Abs. 2 DRiG). Behauptet ein Richter, dass er durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt werde, kann er einen Antrag an das zuständige Dienstgericht stellen (§ 26 Abs. 3 DRiG).

Verstöße gegen die Dienstpflicht von Richtern können durch Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Als mildeste Disziplinarmaßnahme kann der Dienstvorgesetzte durch Disziplinarverfügung einen Verweis aussprechen. In schwereren Fällen kann gegen Richter auf Lebenszeit oder Richter auf Zeit im förmlichen Disziplinarverfahren durch den Spruch eines Dienstgerichts auf Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein anderes Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt oder Entfernung aus dem Dienst erkannt werden. Bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens kann der Richter durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben werden. Gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrages findet kein förmliches Disziplinarverfahren statt, diese können vielmehr bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden ( Abs. 3, DRiG).

Das Dienstverhältnis der Berufsrichter endet kraft Gesetzes regelmäßig mit Erreichen des siebenundsechzigsten Lebensjahres ( Abs. 1 DRiG für die Bundesrichter, die Landesgesetze sehen ähnliche Regelungen vor) oder durch den Tod des Richters. Der Richter ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er schriftlich seine Entlassung verlangt oder wenn sonstige gesetzlich geregelte – in der Praxis wenig bedeutende – Gründe vorliegen ( DRiG). Bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, endet das Richterverhältnis kraft Gesetzes, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf ( DRiG). Darüber hinaus kann ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne seine Zustimmung nur im Verfahren über die Richteranklage ( Abs. 2 und 5 GG), im gerichtlichen Disziplinarverfahren, im Interesse der Rechtspflege ( DRiG) oder – bei Belassung seines vollen Gehalts – bei Veränderung der Gerichtsorganisation (, DRiG) in ein anderes Amt versetzt oder entlassen werden.

Ausbildung und Einstellung

Die Befähigung zum Richteramt (als Berufsrichter) wird in Deutschland durch das Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität, das mit der ersten Prüfung abgeschlossen wird, und den anschließenden Vorbereitungsdienst, der mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossen wird, erworben ( DRiG). Die erste Prüfung besteht aus der Schwerpunktbereichsprüfung an der Hochschule und der Pflichtfachprüfung durch die zuständige Landesbehörde. Die Landesbehörde ist entweder das Landesjustizprüfungsamt für das gesamte Bundesland (etwa in Niedersachsen) oder – in manchen Bundesländern – Prüfungsämter bei den jeweiligen Oberlandesgerichten (etwa in Nordrhein-Westfalen).

Das Studium muss grundsätzlich mindestens vier Jahre dauern, davon mindestens zwei Jahre an einer deutschen Universität, außerdem müssen während der vorlesungsfreien Zeit drei Monate an praktischer Ausbildung nach Maßgabe des Landesrechts absolviert werden. Der anschließende Vorbereitungsdienst (Referendariat) dauert zwei Jahre. Er bietet die Gelegenheit, in verschiedenen Arbeitsfeldern praktische Erfahrung zu sammeln (Zivil-, Straf-, Verwaltungsrecht, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt und Wahlstation) und schließt mit dem zweiten (großen) Staatsexamen ab. Mit Bestehen dieser Prüfung wird die Befähigung zum Richteramt erworben. Juristen mit der Befähigung zum Richteramt werden auch als „Volljuristen“ bezeichnet.

Die Anstellung als Richter erfolgt grundsätzlich zunächst als Richter auf Probe ( Abs. 1 DRiG). In der Probezeit kann der Richter in den ersten zwei Jahren ohne besonderen Grund entlassen werden ( Abs. 1 DRiG). Nach Ablauf des dritten oder vierten Jahres kann der Richter auf Probe entlassen werden, wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist oder wenn weitere, im Gesetz geregelte, Gründe vorliegen (§ 22 Abs. 2 und 3 DRiG). Wird der Richter auf Probe nicht entlassen, ist er nach mindestens drei ( Abs. 1 DRiG) und höchstens fünf Jahren ( Abs. 2 DRiG) zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen. Die jeweilige Landesjustizverwaltung stellt nur so viele Assessoren in den Justizdienst ein, wie nach Ablauf der Probezeit entsprechende Planstellen für Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit vorhanden sind.

Faktische Voraussetzung für eine Einstellung als Richter ist eine weit überdurchschnittlich gute Note (derzeit zumeist nicht unter 8 Punkten, d. h. „oberes befriedigend“) im zweiten Staatsexamen. Einen solchen Notendurchschnitt (oder eine noch bessere Note) erreichen im langjährigen Schnitt nur ca. 15 Prozent der Absolventen. In manchen Bundesländern wird außerdem noch das erfolgreiche Bestehen eines umfangreichen Einstellungstests (Assessment-Center) vorausgesetzt. Derzeit und in absehbarer Zukunft werden faktisch im bundesweiten Durchschnitt weniger als fünf Prozent der Rechtsreferendare eines Jahrgangs als Richter auf Probe eingestellt.

Neben Volljuristen sind alle deutschen ordentlichen Universitätsprofessoren im Fachgebiet Rechtswissenschaft unabhängig von ihrer Vorbildung zum Richteramt befähigt ( DRiG).

Besonderheiten gelten für die Richter des Bundesverfassungsgerichts und der Verfassungsgerichte der Länder. So sind Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Lebenszeit ernannt, sondern für die Dauer von zwölf Jahren. Auch Richter der Verfassungsgerichte der Länder sind oft auf Zeit gewählt. Zudem müssen an mehreren Verfassungsgerichten der Länder nicht alle Richter zum Richteramt befähigt sein, etwa am Verfassungsgericht des Landes Baden-Württemberg oder am Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz.

Zum technischen Richter beim Bundespatentgericht sind auch Personen befähigt, die nach dem Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums über eine mindestens fünfjährige praktische Berufserfahrung und über die erforderlichen Rechtskenntnisse (vor allem auf dem Gebiet des Patentrechts) verfügen.

Anzahl Zum Stichtag 31. Dezember 2018 gab es nach Vollzeitäquivalenten in Deutschland insgesamt etwa 21.340 Berufsrichter, also durchschnittlich einen Richter für 4.000 Einwohner. Davon entfielen etwa 15.490 Berufsrichter auf die Ordentliche Gerichtsbarkeit, 2350 auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1880 auf die Sozialgerichte, 930 auf die Arbeitsgerichte, 560 auf die Finanzgerichte, 100 auf das Bundespatentgericht, 16 auf das Bundesverfassungsgericht und 14 auf die Truppendienstgerichte. Von den 21.340 Berufsrichtern waren 125 Richter kraft Auftrags und 2580 Richter auf Probe. Von den 15.490 Berufsrichtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit waren 4.580 im Bereich Straf- und Bußgeldsachen verwendet und 1190 im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zum Vergleich standen den 4.580 im Bereich Straf- und Bußgeldsachen 5880 Staatsanwälte gegenüber. Der Frauenanteil an der Richterschaft war mit 48,66 Prozent an den Sozialgerichten am höchsten. An Oberlandesgerichten waren 1830 Berufsrichter tätig, an Landgerichten 5330 und an Amtsgerichten 8100.

Amtsbezeichnungen Die Bezeichnung „Richter“ ohne jeden Zusatz (§ 19a Abs. 3 DRiG) führen Richter auf Probe DRiG, nach fünf Jahren Dienstzeit mit Bezügen sind sie zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen.

Die Amtsbezeichnungen richten sich nach DRiG: „Richter am …gericht“ für den Einzelrichter, beisitzenden Richter und Richter kraft Auftrags, „Vorsitzender Richter am …gericht“ für den vorsitzenden Richter im Kollegialspruchkörper,