Der Präsident des Deutschen Bundestages, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) auch Bundestagspräsident genannt, ist der Vorsitzende des Bundesparlaments der Bundesrepublik Deutschland. Er hat gemäß dem Inlandsprotokoll der Bundesregierung das zweithöchste Staatsamt inne. Er fungiert gleichzeitig als Vorsitzender der Bundesversammlung und des Gemeinsamen Ausschusses, zweier nichtständiger Verfassungsorgane. Amtsinhaberin ist seit dem 25. März 2025 die CDU-Bundestagsabgeordnete Julia Klöckner.

Der Bundestagspräsident bildet zusammen mit seinen Stellvertretern (auch: Vizepräsidenten) das Bundestagspräsidium.

Wahl mini|links|Erich Köhler spricht nach seiner Wahl zum ersten Bundestags­präsidenten zu den Abgeordneten Nach überwiegender Meinung kommt für die Wahl nur ein Mitglied des Deutschen Bundestages in Frage. Die Wahl erfolgt durch die Abgeordneten des Bundestages. Den Vorsitz führt, wenn das gesamte Präsidium vakant ist (etwa in der konstituierenden Sitzung einer jeden Legislaturperiode), der Alterspräsident, sonst einer der amtierenden Vizepräsidenten des Bundestages. Für eine erfolgreiche Wahl ist im ersten und zweiten Wahlgang eine Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erforderlich; im dritten Wahlgang genügt eine einfache Mehrheit.https://www.bundestag.de/parlament/praesidium/wahlen_neu

Bisher stellte im Deutschen Bundestag immer die Fraktion mit den meisten Abgeordneten den Bundestagspräsidenten, wenngleich es hierzu keine gesetzliche Bestimmung gibt. Diese Staatspraxis bildete sich bereits in der Weimarer Republik heraus. Die Amtszeit des Bundestagspräsidenten endet im Regelfall mit der jeweiligen Legislaturperiode; er ist grundsätzlich nicht vorzeitig absetzbar, kann aber von seinem Amt zurücktreten. Eine erneute Wahl des bisherigen Amtsinhabers in der nächsten Legislaturperiode ist möglich, sofern er erneut in den Bundestag gewählt wird.

„Kampfkandidaturen“ bei der Wahl zum Präsidenten sind unüblich. Lediglich nach dem plötzlichen Tod von Hermann Ehlers (CDU) 1954 gab es eine Ausnahme. Bei der Wahl am 16. November 1954 traten sogar zwei Fraktionskollegen gegeneinander um das Amt an: Gegen den offiziellen CDU/CSU-Kandidaten Eugen Gerstenmaier trat Ernst Lemmer an und unterlag erst im dritten Wahlgang mit lediglich 14 Stimmen Unterschied (Gerstenmaier: 204, Lemmer: 190, Enthaltungen: 15).

Stellvertreter

Der Bundestagspräsident hat mehrere Stellvertreter (Vizepräsident des Deutschen Bundestages oder Bundestagsvizepräsident), die von den im Bundestag vertretenen Fraktionen vorgeschlagen werden. Leitet einer von ihnen eine Sitzung des Bundestages, so wird er als amtierender Präsident bezeichnet und hat die Ordnungsgewalt im Bundestag inne.

Als am 18. April 1958 sämtliche Bundestagsvizepräsidenten und auch die damalige Alterspräsidentin abwesend waren, betraute der Bundestagspräsident den SPD-Abgeordneten Kurt Pohle mit der Leitung der weiteren Sitzung.

Bis zum Beginn der 13. Wahlperiode 1994 war in der Geschäftsordnung nicht festgelegt, wie viele Stellvertreter der Bundestagspräsident hat. Es gab nur interfraktionelle Vereinbarungen, sodass es meist vier Vizepräsidenten gab (je einen für die drei größten Fraktionen Union, SPD und FDP sowie ein zweiter für die jeweils zweitgrößte Fraktion). 1983 stellte die neue Fraktion der Grünen erstmals einen Antrag, ebenfalls mit einem Vizepräsidenten im Präsidium vertreten zu sein. Dieser Antrag wurde – wie auch in folgenden Wahlperioden – abgelehnt. Erst 1994 wurde die Zahl der Stellvertreter des Präsidenten derart festgelegt, dass jede Fraktion durch mindestens einen Vizepräsidenten zu vertreten ist (). Demzufolge hatte der Deutsche Bundestag während der 14. Wahlperiode (1998 bis 2002) fünf Vizepräsidenten, 1994 bis 1998 und 2002 bis 2005 gab es vier Vizepräsidenten. Nach der Bundestagswahl 2005 einigten sich SPD, CDU und CSU in ihren Sondierungsgesprächen zur Bildung einer Großen Koalition darauf, dass die SPD zwei Vizepräsidenten stellt. Der entsprechende Antrag zur Wahl von sechs Stellvertretern wurde bei der konstituierenden Sitzung am 18. Oktober 2005 gegen die Fraktionen der FDP, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke angenommen. In der 17. Wahlperiode erhielt wieder nur jede Fraktion einen Vizepräsidenten, insgesamt also fünf. In der 18. Wahlperiode stellten sowohl SPD als auch CDU/CSU je zwei Vizepräsidenten. Obwohl die FDP nicht mehr im Bundestag vertreten war, erhöhte sich die Zahl der Stellvertreter damit wieder auf sechs.

In das Präsidium des 19. Deutschen Bundestages wurde kein Abgeordneter der erstmals im Bundestag vertretenen AfD gewählt. Für die Abgeordneten besteht keine Verpflichtung zur Bestimmung eines bestimmten Kandidaten, da sie diesen nach GG wählen dürfen und darunter eine freie Wahl zu verstehen ist.Christian Waldhoff: Verfassungsrecht: Mitwirkungsbefugnisse der Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG. Wahlvorschlagsrechte einzelner Abgeordneter; kein durchsetzbarer Anspruch einer Fraktion auf Vizepräsidentenamt des Bundestags. JuS 2022, 987 (990). Das Bundesverfassungsgericht schrieb dazu in einer Entscheidung von 2022: „Die freie Wahl entspricht dem freien Mandat der Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG. […] Mit einer freien Wahl im Sinne des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG wäre es unvereinbar, wenn eine Fraktion das Recht auf ein bestimmtes Wahlergebnis hätte.“BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022, Az. Rn. 32 und 35. Auch für das Präsidium des 20. Deutschen Bundestages sowie des 21. Deutschen Bundestages schafften es die Kandidaten der AfD nicht, die erforderliche Stimmenanzahl auf sich zu vereinen.

Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlage für das Amt des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist zunächst GG: Danach wählt der Bundestag seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Ferner gibt sich der Bundestag eine Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung muss laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1952 für jede neu beginnende Wahlperiode neu beschlossen werden.BVerfG, Urteil vom 6. März 1952, Az. 2 BvE 1/51, . In der Praxis wird jedoch meist die bisherige Geschäftsordnung – ggf. mit Änderungen – als Geschäftsordnung für die neue Wahlperiode beschlossen. Sie regelt unter anderem die Rechte und Pflichten des Bundestagspräsidenten sowie die Anzahl der Vizepräsidenten.

Seit einer Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zum 1. November 2025 kann ein Vizepräsident auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Deutschen Bundestages abgewählt werden. Die Abwahl bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Abgeordneten.

Aufgaben Die wichtigste Funktion des Bundestagspräsidenten besteht in der Leitung der Plenarsitzungen. Dazu nimmt er auf dem Podium im Plenarsaal des Bundestages Platz, sitzt also den anderen Abgeordneten gegenüber. Der Bundestagspräsident vertritt den Bundestag und ist Adressat aller Gesetzentwürfe und Vorlagen, die von der Bundesregierung, vom Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestages eingebracht werden. Ebenso ist er der Empfänger aller Eingaben, die aus den Reihen des Parlaments stammen oder an den Bundestag gerichtet werden.

Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt zu, die durch die Polizei beim Deutschen Bundestag durchgesetzt wird. Er ist auch die oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten, wobei er bestimmte Personalentscheidungen im Einvernehmen mit dem Präsidium trifft. Weitere Rechte und Pflichten des Bundestagspräsidenten sind in der Geschäftsordnung geregelt.

Gemäß § 36 der Geschäftsordnung kann der Präsident Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Weiter kann der Präsident Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. „Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen“ (§ 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung). Unabhängig von einem Ordnungsruf kann der Präsident laut § 37 der Geschäftsordnung ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000,00 Euro festsetzen (im Wiederholungsfall 2000,00 Euro). Laut § 38 der Geschäftsordnung kann der Präsident wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Ein Mitglied des Bundestages kann in der Folge maximal dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden. Gegen sämtliche Sanktionen des Präsidenten kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum nächsten Plenarsitzungstag schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Bundestag ohne Aussprache (§ 39 der Geschäftsordnung).

Der Bundestagspräsident ist ferner der Empfänger der Rechenschaftsberichte der politischen Parteien, überwacht die Einhaltung der Regelungen zur Parteispende nach dem Parteiengesetz und regelt die Wahlkampfkostenerstattung.

Einkommen Der Bundestagspräsident erhält die doppelte Diät eines Bundestagsabgeordneten, aktuell 23.666,94 Euro pro Monat (seit Juli 2025, Abgeordnetenentschädigung) sowie zusätzliche Pauschalen (steuerfreie Kostenpauschale von 5.349,58 Euro, Amtsaufwandsentschädigung von ca. 1000 Euro); die Vizepräsidenten erhalten jeweils die anderthalbfache Diät, seit 2025 17.750,21 pro Monat plus Pauschalen. Die Kostenpauschale wird bei Fernbleiben von den Sitzungen des Bundestages entsprechend gekürzt.

Die Höhe der Diät des Präsidenten und der Vizepräsidenten ist im Abgeordnetengesetz, Absatz 2, festgelegt. Die Kostenpauschale wird im Abs. 2 (hier für alle Abgeordneten), die Amtsaufwandsentschädigung im § 12 Abs. 5 fixiert.

Die Diät des Bundestagspräsidenten liegt etwas unter den Amtsbezügen des Bundespräsidenten (des obersten Repräsentanten des Staates) und des Bundeskanzlers (letzterer bezieht allerdings in der Regel zusätzlich als Bundestagsabgeordneter eine Diät).

Der Präsident des Deutschen Bundestages bzw. die Präsidentin hat eine freie Amtswohnung mit Ausstattung zur Verfügung.

Mitglieder des Präsidiums (seit 1949) 1949–1953: 1. Deutscher Bundestag mini|Erich Köhler spricht nach seiner Wahl zum Bundestagspräsidenten zu den Abgeordneten (1949)

Ins Präsidium des 1. Deutschen Bundestages wählte der 1. Deutsche Bundestag am 7. September 1949 den CDU-Abgeordneten Erich Köhler zu seinem Präsidenten und Carlo Schmid (SPD) und Hermann Schäfer (FDP) zu seinen Stellvertretern. Alterspräsident war der ehemalige Reichstagspräsident Paul Löbe (SPD). Der im Namen der KPD-Fraktion für das Amt des Bundestagspräsidenten vorgeschlagene SPD-Abgeordnete Johannes Böhm hatte eine solche Wahl abgelehnt.dserver.bundestag.de, Plenarprotokoll 1/1, 7. September 1949, abgerufen am 27. März 2025

Nach heftiger Kritik und einem Nervenzusammenbruch legte Köhler am 18. Oktober 1950 sein Amt nieder. Am 19. Oktober 1950 wurde Hermann Ehlers (CDU) zum Bundestagspräsidenten gewählt. Bei dieser Wahl wurden auch auf die nicht vorgeschlagenen Abgeordnete Kurt Georg Kiesinger (CDU), Michael Horlacher (CSU), Carlo Schmid (SPD), Karl Kahn (CSU), Hans Tichi (WAV) und Alfred Loritz (WAV) Stimmen abgegeben.dserver.bundestag.de, Plenarprotokoll 1/93, 19. Oktober 1950, abgerufen am 27. März 2025

1953–1957: 2. Deutscher Bundestag