mini|Ehemaliges Gerichtsgebäude des Bayerischen Obersten Landesgerichtes in München-Schwabing (1973 bis 2006), Foto von 2005 Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit Sitz in München und Außensenaten in Nürnberg und Bamberg ist das oberste ordentliche Gericht des Freistaates Bayern. Seine Vorgängergerichte gehen zurück bis auf das Jahr 1625. Ab 1879 war es mit Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze unter seiner heutigen Bezeichnung das einzige oberste Landesgericht in Deutschland nach § 8 EGGVG. 1935 durch die nationalsozialistischen Machthaber aufgelöst, wurde es nach dem Zweiten Weltkrieg wiedererrichtet und hatte seinen Sitz in München. 2006 wurde es aufgelöst. Auf Initiative des Ministerpräsidenten Markus Söder beschloss der Bayerische Landtag 2018, das Gericht zum 15. September desselben Jahres wieder einzurichten.Gesetz zur Errichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Juli 2018 (GVBl, S. 545.); Vorgangsmappe zu Entwurf Drs. 17/22094
Geschichte Nachdem Kaiser Ferdinand II. 1620 dem Herzogtum Bayern (ab 1623 Kurfürstentum Bayern) das Privilegium de non appellando verliehen hatte, wurde am 17. April 1625 das Revisorium eingerichtet, das für Bayern an die Stelle des Reichskammergerichtes als letzte Instanz trat. Das Revisorium des Königreichs Bayern wurde 1809 durch das Oberappellationsgericht in München abgelöst.
1879, wenige Jahre nach der deutschen Reichsgründung, wurde das Oberappellationsgericht durch das reichseinheitliche Gerichtsverfassungsgesetz aufgehoben. An seine Stelle trat als Revisionsinstanz das aufgrund der Clausula Bavarica in § 8 EGGVG und § 7 EGZPO neu errichtete Bayerische Oberste Landesgericht.Ausführungsgeſetz zum Reichs-Gerichtsverfaſſungsgeſetze vom 23. Februar 1879 (GVBl, S. 273.), Art. 7, 42 Als im Jahr 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft trat und das Reichsgericht in Leipzig zur umfassenden Revisionsinstanz in streitigen Zivilsachen wurde (Art. 6 EGBGB), übertrug der Gesetzgeber als Ausgleich die Revisionen in Strafsachen und die weiteren Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf das BayObLGAusführungsgeſetz zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 9. Juni 1899, Art. 167 Ziff. XXII (vgl. § 9 EGGVG, § 199 FGG).
Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde der Richter Alfred Neumeyer, seit 1929 an dem Gericht tätig, mit dem Berufsbeamtengesetz wegen seiner jüdischen Herkunft entlassen. Unter dem damaligen Präsidenten Gustav Müller erarbeitete der Richter Johann David Sauerländer 1934 eine Beschlussvorlage, in der deutsche Richter zum Widerstand gegen den Nationalsozialismus aufgerufen wurden. Allerdings verbrannte Müller diese vor der Veröffentlichung, da er das Vorhaben für zu gefährlich hielt. Zum 1. April 1935 wurde das BayObLG durch die nationalsozialistischen Machthaber aufgelöst.Verordnung über Änderungen des Gerichtsweſens in Bayern vom 19. März 1935 (RGBl. I S. 383.)
Zum 1. Juli 1948 wurde es wiedererrichtet. Es war zuständig für Revisionen gegen erstinstanzliche Zivilurteile der Landgerichte, sofern deren Zuständigkeit ausschließlich war, und gegen Strafurteile der Schwurgerichte; außerdem für Vorlegungen von Revisionen und Beschwerden durch die Land- und Oberlandesgerichte, subsidiär für die Bestimmung des zuständigen Gerichtes und als Oberstes Fideikomissgericht; angegliedert war der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte.Gesetz Nr. 124 über die Wiedererrichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. Mai 1948 (GVBl, S. 83.) Infolge der Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Errichtung des BundesgerichtshofsGesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, des bürgerlichen Rechts, des Strafverfahrens und des Kostenrechtsvom 12. September 1950 (BGBl, S. 455.) erfuhr die Zuständigkeit 1950 in Strafsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wieder eine Erweiterung, in streitigen Zivilsachen (gemäß § 8 EGGVG neu) eine Beschränkung auf Landesrecht.Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 124 über die Wiedererrichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. Oktober 1950 (GVBl, S. 215.) Es bestanden bis zu fünf Zivil-, sechs Straf- und drei Bußgeldsenate.vgl. JMBl 1988, S. 29.
Ministerpräsident Edmund Stoiber kündigte in seiner Regierungserklärung vom 6. November 2003 an, das Bayerische Oberste Landesgericht zur Kosteneinsparung abzuschaffen und dessen Aufgaben den drei in Bayern bestehenden Oberlandesgerichten zu übertragen. Dies geschah durch Beschluss des Landtags vom 20. Oktober 2004 zum 30. Juni 2006,Gesetz zur Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht (Gerichtsauflösungsgesetz – BayObLGAuflG) vom 25. Oktober 2004 (GVBl, S. 400.); dazu Entscheidung des BayVerfGH vom 29. September 2005 (Vf. 3-VII-05 und Vf. 7-VIII-05) obwohl dagegen in der Fachwelt massive Einwände erhoben wurden. Die Verfahren, die bisher in die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichtes fielen, verteilten sich dann auf das Oberlandesgericht München (Zivil- und Strafsachen aus dem OLG-Bezirk München, Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Vergabekammern Nord- und Südbayern), das Oberlandesgericht Bamberg (Zivil- und Strafsachen aus dem OLG-Bezirk Bamberg und Rechtsbeschwerden nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und dem Wirtschaftsstrafgesetz aus ganz Bayern) sowie auf das Oberlandesgericht Nürnberg (Zivil- und Strafsachen aus dem OLG-Bezirk Nürnberg). Die Zivilprozesse gingen in die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs über. 2019 sollte ein Gesamteinsparvolumen von rund 1,2 Mio. EUR jährlich erreicht werden.Drs. 15/1061 S. 3.
In seiner Regierungserklärung vom 18. April 2018 kündigte Ministerpräsident Söder die Wiedererrichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes mit Sitz in München und Außensenaten in Nürnberg und Bamberg an.Das Beste für Bayern. Regierungserklärung des Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder, MdL, vor dem Bayerischen Landtag am 18. April 2018 Der Landtag beschloss am 11. Juli 2018 ohne Gegenstimmen, das Gericht zum 15. September 2018 wieder einzurichten.Süddeutsche Zeitung, abgerufen am 12. Juli 2018. Am 17. September 2018 wurde Gerichtspräsident Hans-Joachim Heßler mit einem Festakt in der Münchner Residenz in sein neues Amt eingeführt. Mit Wirkung vom 16. Dezember 2018 wurde Manfred Götzl zum Vizepräsidenten ernannt.Pressemitteilung 1 vom 28. November 2018 Seit 1. Oktober 2021 war Andrea Schmidt, vormals Präsidentin des Landgerichtes München I, vorher Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts; Vizepräsident ist Paul Heinrichsmeier.
Reinhard Röttle trat sein neues Amt als Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichtes zum 1. Februar 2026 an.
Organisation und Besetzung Beim Obersten Landesgericht bestehen drei Zivilsenate in München und sieben Strafsenate (1. und 2. in Bamberg, zugleich Bußgeldsenate; 3. und 4. in Nürnberg; 5., 6. und 7. in München).Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2023 Der Zivilsenat entscheidet in der Besetzung mit fünf, die Strafsenate in der Besetzung mit drei Richtern ( Abs. 2 EGGVG, §, GVG). Seit 1. Januar 2021 besteht auch ein Vergabesenat für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer (§ 171 Abs. 1 und 2 GWB).
Weiter bestehen vier berufsgerichtliche Spruchkörper: die Strafsenate in Nürnberg als Landesberufsgericht für die Heilberufe () und Landesberufsgericht nach dem Baukammerngesetz (); in München zwei Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen () und das Disziplinargericht für Notare (). Sie entscheiden in der Besetzung mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern bzw. im Falle des erstinstanzlichen Disziplinargerichtes für Notare mit zwei Richtern und einem Notar.
Der Präsident und ein Richter jedes Strafsenats bilden bei Bedarf den Großen Senat für Strafsachen; der Präsident und zwei Richter des Zivilsenats den Großen Senat für Zivilsachen (). Letzterer ist, solange nur ein Zivilsenat besteht, an sich obsolet, bildet aber bei Bedarf mit dem Großen Senat für Strafsachen die Vereinigten Großen Senate ( Abs. 1 EGGVG, GVG).
18 richterliche Stellen waren im Mai 2019 besetzt: Präsident (Besoldungsgruppe R 8) Vizepräsident (R 4) eine Vorsitzende Richterin und vier Vorsitzende Richter (R 4) fünf Richterinnen und sechs Richter (R 3). Der Stellenplan weist gemäß Haushaltsnachtragsplan 2018 38 Stellen aus (Präsident, Vizepräsident, 11 Vorsitzende Richter, 25 Richter),2. Nachtragshaushaltsplan 2018, S. 6 f. der Stellenplan 2022 sieht Präsident, Vizepräsident, 11 Vorsitzende Richter und 28 Richter vor (41 Stellen).Haushaltsplan 2022, Epl. 04 S. 124 ff.
Die staatsanwaltlichen Geschäfte nimmt die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht München wahr ().
Zuständigkeit In Zivilsachen entscheidet das BayObLG seit dem 15. September 2018 wieder statt des Bundesgerichtshofs über das Rechtsmittel der Revision, der Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerden, wenn im Wesentlichen bayerische Landesnormen (insbesondere im , z. B. Nachbarrecht) entscheidungserheblich sind (, EGGVG, EGZPO) bei der Bestimmung des zuständigen Landesgerichts ( ZPO, EGZPO). Die (Rück-)Übertragung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit lässt das FamFG nicht zu.
In Straf- und Bußgeldsachen entscheidet das BayObLG seit dem 1. Februar 2019 wieder statt der Oberlandesgerichte in Revisionen gegen Berufungsurteile des Landgerichts oder bei Sprungrevisionen gegen Urteile des Amtsgerichts (, EGGVG); zuständig sind die Strafsenate in München, Bamberg und Nürnberg jeweils für den betreffenden Oberlandesgerichtsbezirk über Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der landgerichtlichen Strafvollstreckungs- und Jugendkammern in Strafvollzugssachen (, Abs. 3 Satz 1 GVG); zuständig sind die auswärtigen Strafsenate in Nürnberg (). über Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Bußgeldsachen und in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (); zuständig sind die auswärtigen Straf- und Bußgeldsenate in Bamberg ().
Weitere Rückübertragung von Zuständigkeiten seit dem 1. Februar 2019: Entscheidungen über Justizverwaltungsakte (, EGGVG); in Angelegenheiten der Strafrechtspflege und des Vollzugs sind die auswärtigen Strafsenate in Nürnberg zuständig (). berufsgerichtliche Verfahren zweiter Instanz nach dem Heilberufe-Kammergesetz, dem Baukammerngesetz und dem Steuerberatungsgesetz; zuständig sind die auswärtigen Strafsenate in Nürnberg (, ) bzw. der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen in München (). Disziplinarverfahren erster Instanz nach der Bundesnotarordnung; zuständig ist das Disziplinargericht für Notare in München ().
Weitere Zuweisungen durch RechtsverordnungBrief des Bayerischen Justizministeriums an die Bundesrechtsanwaltskammer (2018)Drs. 17/22094 S. 9. erfolgten mit Wirkung zum 1. Mai 2020:Bayerisches Oberstes Landesgericht: Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst für das Jahr 2020
gerichtliche Entscheidung in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach der Zivilprozessordnung Entscheidungen nach Abs. 1 Satz 1 KapMuG Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung Entscheidung über Beschwerden nach Abs. 3 Satz 2 des AktG Entscheidung über Beschwerden nach des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes Entscheidung über Beschwerden nach Abs. 3 Satz 1 und § 191 Satz 1 VAG in Verbindung mit Abs. 3 Satz2 und § 132 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes Entscheidung über Beschwerden nach Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes Entscheidung über Beschwerden nach Abs. 1 SpruchG Entscheidung über Beschwerden nach Satz 1 GmbHG in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und § 99 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes