Ein Staatsexamen (Plural Staatsexamina; von ‚Verhör‘ oder ‚Untersuchung‘; kurz Stex oder StEx; auch Staatsprüfung) ist eine von einer staatlichen Behörde (Prüfungsamt) abgenommene Prüfung. Die Brockhaus Enzyklopädie definiert das Staatsexamen als eine „von staatlichen Prüfungsausschüssen abgenommene Prüfung für den Eintritt in einen staatlichen oder staatlich überwachten Beruf“.Staatsexamen/Staatsprüfung. In: Brockhaus Enzyklopädie. Band 17, 17. Auflage. Wiesbaden 1973, S. 809. Diese bildet in der Regel den Abschluss von Studiengängen an einer deutschen Hochschule oder einer anderen, unter staatlicher Aufsicht stehenden, Institution.
In Deutschland schließen Studiengänge in Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, Lebensmittelchemie und Rechtswissenschaft sowie Weiterbildungsstudiengänge im Bereich Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie mit einem Staatsexamen ab. In manchen Bundesländern (Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen) endet das Lehramtsstudium mit zwei Staatsexamina, in anderen Bundesländern kann eine Bachelor- und Masterprüfung das erste Staatsexamen ersetzen, und es wird nur noch das zweite Staatsexamen am Ende des Referendariats absolviert.
Begriff Das deutsche Staatsexamen eröffnet den Zugang zu bestimmten, vom deutschen Staat regulierten Berufen. Der Begriff wird in Deutschland etwa für eine entsprechende Abschlussprüfung nach einem Studium an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule verwendet. Er findet jedoch auch bei nichtakademischen Berufen Verwendung, zum Beispiel im Gesundheitswesen mit den Abschlüssen als Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Altenpfleger, in Therapieberufen z. B. Ergotherapeut oder Physiotherapeut, in der Technik mit dem Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker oder auch in der Wirtschaft mit dem Abschluss zum Staatlich geprüften Betriebswirt oder in der Gestaltung zum Staatlich geprüften Gestalter.
Der Grund für die besondere staatliche Kontrolle ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards bei den betroffenen Ausbildungsgängen. Verkürzt ausgedrückt, könnte man das Staatsexamen als Qualitätskontrolle des Abnehmers Staat bezeichnen, der in der Regel nicht selbst unmittelbar als Ausbildungsinstitution auftritt.
In Deutschland sind die Studienrichtungen mit den Bezeichnungen „Staatsprüfung“ unterschiedlich strukturiert: So bildet etwa die „Erste Staatsprüfung“ (teilweise auch „Wissenschaftliche Staatsprüfung“) in vier Bundesländern weiterhin den Abschluss des Lehramtsstudiums an einer Universität oder gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule. Die „Zweite Staatsprüfung“ findet dann nach Abschluss einer anschließenden schulpraktischen Ausbildung an einer anderen Institution, etwa einem Studienseminar, statt.H. Lenhard: Zweite Phase an Studienseminaren und Schulen. In: Sigrid Blömeke, P. Reinhold, G. Tuoldziecki, J. Wildt (Hrsg.): Handbuch Lehrerbildung. Westermann / Klinkhardt, Braunschweig / Bad Heilbrunn 2004, S. 275–290. Beim Medizinstudium, beim Studium der Zahnmedizin, der Tiermedizin, der Rechtswissenschaft, der Lebensmittelchemie und der Pharmazie ist der Begriff „Staatsexamen“ oder „Staatsprüfung“ nicht in den Studien- und Prüfungsordnungen verankert, wird jedoch auch hier gern im Campusjargon verwendet und teilweise sogar auf Teil-, Vor- und Zwischenprüfungen ausgeweitet. So wird im Bereich der Rechtswissenschaft beim ersten Staatsexamen teilweise von einer ersten Prüfung gesprochen.
Bisweilen schließt sich nach dem Abschluss der theoretischen Studien noch eine praktische Ausbildung oder ein Vorbereitungsdienst an, der mit einer weiteren Staatsprüfung an einer anderen Institution, etwa einem Studienseminar, enden kann. Einige Hochschulen verleihen ihren Absolventen mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung auf Antrag auch einen akademischen Grad. Teilweise werden dafür zusätzliche Leistungsnachweise oder ergänzende Prüfungselemente gefordert. Ein qualifizierter Abschluss der Ersten Staatsprüfung (etwa mit der Note „gut“ oder besser) berechtigt in der Regel zur Promotion.
Mit Ausnahme der Lehrberufe gibt die Erste Staatsprüfung dem erfolgreichen Absolventen in der Regel nicht das Recht, eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung zu führen. Auch erhält er keinen führbaren Qualifikationsgrad nach Art der akademischen Grade.
Das theologische Examen am Ende des Theologiestudiums folgt strukturell dem Modell der Staatsprüfungen der Lehrer (erstes theologisches Examen am Ende des Studiums, zweites theologisches Examen am Ende des Vikariats). Allerdings handelt es sich im wörtlichen Sinne nicht um ein „Staatsexamen“, da nicht Vertreter des Staates, sondern abgeordnete Prüfer der jeweiligen Landeskirche das Examen abnehmen.
Rechts- und Verwaltungswissenschaft
Die Juristenausbildung in DeutschlandGesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst NRW, Stand 6. Oktober 2017 – abgerufen am 21. Oktober 2017. besteht aus einer universitären und einer postuniversitären Ausbildungsphase. Erstere schließt mit der ersten Prüfung ab. Diese enthält nach § 5 Abs. 1 Hs. 2 DRiG seit dem 1. Juli 2003 neben einem staatlichen Teil einen universitären Teil und stellt daher korrekterweise kein reines Staatsexamen mehr dar.Janwillem van de Loo, Marinus Stehmaier: Wieso, weshalb, warum – bleibt Jura dumm? Perspektiven eines Leitbildes. In: Kritische Justiz (KJ) 04/2013, S. 383–395; Kurzfassung in Forum Recht (FoR) 03/2013, S. 85–88 (Digitalisat). In der dabei zu bildenden Gesamtnote fließt gem. § 5d Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 DRiG die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 % und die staatliche Pflichtfachprüfung mit 70 % ein. Genau genommen kann nur die staatliche Pflichtfachprüfung als Staatsexamen bezeichnet werden, da nur diese Prüfung von den Justizprüfungsämtern der Länder gestellt und bewertet wird. Die Schwerpunktbereichsprüfung wird an den jeweiligen Universitäten abgeleistet. Die Ausgestaltung ist Sache der Länder, die jeweils Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetze und dazugehörige Verordnungen geschaffen haben. Im Gegensatz zur ersten Prüfung beinhaltet die zweite Staatsprüfung (Assessorprüfung) somit keinen universitären Teil.
Ab einer Bewertung mit „vollbefriedigend“, in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen schon mit „befriedigend“, gelten die Erste oder Zweite juristische Prüfung als Prädikatsexamen. Ein Prädikatsexamen mit mindestens „vollbefriedigend“ wird vom öffentlichen Dienst oftmals als Einstellungsvoraussetzung und von den Universitäten als Qualifikation für eine nachfolgende Promotion verlangt.
Das Jurastudium absolvieren mehr Frauen als Männer. Im Jahr 2023 betrug in NRW die Durchfallquote der Frauen beim Jurastaatsexamen 34,23 %, bei Männern nur 22,32 %; ein Prädikatsexamen erreichten 26,74 % Männer, aber nur 16,05 % der Frauen.Susanne Gössl: Man könnte das Staatsexamen abschaffen, Interview mit Margit Warken-Dieke, General-Anzeiger Bonn, 21. Juli 2025, S. 23
Auch bei der akademischen Verwaltungsausbildung (Diplom-Verwaltungswirt (FH) bzw. Diplom-Finanzwirt (FH)) sind die Zwischen- und Abschlussprüfungen vor der staatlichen Prüfungsbehörde (Prüfungsamt) der jeweiligen Länder zu absolvieren. Sie sind damit Staatsexamina, welche sodann den Zugang zum entsprechenden Berufsbild eröffnen.
Lebensmittelchemie
Die Prüfungsordnungen unterscheiden sich von Land zu Land, da das Recht der Lebensmittelchemiker Landesrecht ist. Jedoch haben sich die zuständigen Landesminister 1994 auf einen einheitlichen Rahmen geeinigt.
Nachfolgend ist die Situation in Baden-Württemberg dargestellt. Die Abweichungen zu anderen Ländern sind aber nur gering:
Das Staatsexamen (in einigen Ländern auch als Staatsprüfung bezeichnet) besteht aus drei Teilen:
Erster Prüfungsabschnitt nach vier Semestern (Grundstudium) Zweiter Prüfungsabschnitt nach weiteren vier Semestern (Hauptstudium) Dritter Prüfungsabschnitt nach einer praktischen Ausbildung bei einem Lebensmitteluntersuchungsamt von einem Jahr Dauer
Ferner ist eine wissenschaftliche Abschlussarbeit, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten erstellt werden muss, vorzulegen.
Erster Prüfungsabschnitt
Es werden folgende Fächer geprüft: Anorganische und Analytische Chemie Organische Chemie Physikalische Chemie Physik Biologie
Die Prüfung wird von Hochschullehrern abgenommen.
Der Prüfung sind ein Vordiplom im Studiengang Diplom-Chemie mit ergänzender Biologie-Prüfung oder ein Zeugnis über den Zweiten Prüfungsabschnitt im Studiengang Pharmazie gleichgestellt.
Zweiter Prüfungsabschnitt
Es werden folgende Fächer geprüft: Chemie und Analytik der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel, sonstiger Bedarfsgegenstände und des Wassers Technologie der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel, sonstiger Bedarfsgegenstände und des Wassers Angewandte Biochemie und Ernährungslehre Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene Toxikologie und Umweltanalytik
Die Prüfung wird ebenfalls von Hochschullehrern abgenommen.
Dritter Prüfungsabschnitt
Die Prüfung besteht aus drei Teilen: eine praktische Prüfung (experimentelle Untersuchung und Begutachtung) drei Aufsichtsarbeiten (Sachverständigengutachten, zu erstellen anhand vorgegebener Analysendaten) mündliche Prüfung (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht; Organisation und Funktion der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung; Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben)
Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss an den Staatlichen Lebensmittelüberwachungsämtern abgenommen.
Abschlussarbeit
Nach dem zweiten oder dritten Prüfungsabschnitt ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten eine Abschlussarbeit vorzulegen. Die Arbeit kann an einer Universität oder an einer anderen geeigneten Einrichtung erstellt werden. Die Arbeit wird von zwei Prüfern bewertet, von denen mindestens einer Professor sein muss.
Lehramt Die Ausbildung zum Lehrer an einer Grund-, Haupt-, Förder- (ehem. Sonder-), Real- oder Höheren Schule (Gymnasium) umfasst zwei Phasen: das Lehramtsstudium als erste Phase mit zwei Schulfächern und einem erziehungswissenschaftlichen Teil, u. a. mit Pädagogik und pädagogischer Psychologie, an einer Universität oder gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule. Der Abschluss ist die „Erste Staatsprüfung“ (zunehmend ersetzt durch den Abschluss Master of Education). Die Qualifizierung in einem Drittfach (Erweiterungsfach, siehe Ergänzungsfach), das im Examen zusätzlich geprüft wird, ist möglich im Rahmen einer Erweiterungsprüfung. Das ein- bis zweijährige Referendariat oder der Vorbereitungsdienst bildet die zweite Phase, abgeschlossen mit der „Zweiten Staatsprüfung“. Beide setzen sich aus den in der jeweiligen Prüfungsphase erlangten Noten zusammen, insbesondere den beiden Fachnoten und einer Hausarbeitsnote, teilweise weiteren erziehungswissenschaftlichen Noten, beim Zweiten Examen außerdem aus mindestens einer allgemeinen Beurteilung des Referendars durch die Ausbilder. Der Prüfungsablauf des Staatsexamens, auch als Staatsprüfung bezeichnet, ist in den Verordnungen für die Lehramtsstudiengänge geregelt.
Erstes Staatsexamen Zum Ablauf der ersten Phase der Lehrerbildung siehe Lehramtsstudium.
Das Erste StaatsexamenErste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien – Abgerufen am 19. Oktober 2017. schließt das Hochschulstudium ab. In sie fließen die Ergebnisse aller Vorprüfungen ein. In der Regel bestehen sie aus „Arbeiten unter Aufsicht“ (Klausuren) und mündlichen Prüfungen in den Fachdisziplinen und in Erziehungswissenschaft. Hinzu kommt eine Staatsexamensarbeit, die in manchen Prüfungsordnungen auch als „Zulassungsarbeit“ oder „Abschlussarbeit“ bezeichnet wird. Diese Hausarbeit entspricht in den Anforderungen etwa einer Magisterarbeit.