Die Schulpräsenzpflicht ist einer von drei Anwendungsbereichen der Schulpflicht in Deutschland: die Teilnahmepflicht. Weitere Teilbereiche sind die Schulanmeldungspflicht und die Schulwahl. Zu öffentlicher Bedeutung gelangte der Begriff Schulpräsenzpflicht oder auch Präsenzpflicht in der Schule zur Abgrenzung von der umfassenderen allgemeinen Schulpflicht während der COVID-19-Pandemie.

Vor der COVID-19-Pandemie war die Differenzierung zwischen Schulpflicht und Schulpräsenzpflicht weithin unbeachtet. Mit Blick auf eine mögliche Ansteckungsgefahr mit SARS-CoV-2 in Schulen setzten manche Länder die Schulpräsenzpflicht für Risikopatienten und phasenweise für alle Schüler außer Kraft. Die Schulpflicht hingegen blieb dabei erhalten und wurde alternativ über Distanzunterricht erfüllt.

Schulpräsenzpflicht bedeutet, dass schulpflichtige Schüler für den Unterricht in der Schule anwesend sein müssen, also am sogenannten Präsenzunterricht an Schulen teilnehmen. Schulpräsenzpflicht sieht dabei vor, dass die Schüler zur Teilnahme am Unterricht oder an schulischen Veranstaltungen in den Räumen der Schule oder an dafür von den Lehrkräften festgelegten Orten präsent sein und die geforderten Leistungsnachweise erbringen müssen.

Die Teilnahmepflicht oder auch Schulpräsenzpflicht umfasst die Teilnahme

am Unterricht, an Schulfahrten sowie verpflichtend angesetzten Schulveranstaltungen und auch an Leistungskontrolle beispielsweise durch Klassenarbeiten.

Im Gegensatz zur reinen Präsenzpflicht in der Schule bedeutet Schulpflicht umfassender, dass Schüler bestimmter Klassen beziehungsweise eines bestimmten Alters am Unterricht teilnehmen und Leistungen gemäß der für ihre Schulform und Jahrgangsstufe vorgegebenen Lehrpläne und Curricula erbringen müssen.

Rechtliche Grundlagen der Schulpflicht inklusive Schulpräsenzpflicht In Deutschland ist die Schulpflicht aufgrund der Kulturhoheit der Länder in den einzelnen Landesverfassungen geregelt. Die Länder sind hierzu durch das Grundgesetz ermächtigt. Im Rahmen der Bildungs- und Kulturhoheit der Bundesländer regeln Schulgesetze die Details und weitere Vorgaben.

Generelle Aussetzung der Schulpräsenzpflicht während der COVID-19-Pandemie In Deutschland ist bis zur COVID-19-Pandemie der Regelunterricht im Präsenzbetrieb die übliche Form des Schulbetriebs gewesen. Zwischen Schulpflicht und Schulpräsenzpflicht wurde bis dahin praktisch nicht unterschieden.

Die Schulpräsenzpflicht wurde zur Pandemiebekämpfung im Laufe der COVID-19-Pandemie mehrfach zeitweise generell ausgesetzt. Bundeseinheitlich war die Schulpräsenzpflicht für Schulkinder ab dem 16. März 2020 aufgehoben. Damals blieben die Schulen geschlossen. Lediglich ein Notbetrieb für die Kinder von Eltern in systemrelevanten Berufen blieb zu Beginn der Pandemie gewährleistet.

Aufhebung der Schulpräsenzpflicht Anfang 2021 mini|Lernmaterialien zum Austausch vor einer Grundschule in München Mitte Februar 2021 In Baden-Württemberg blieb die Präsenzpflicht dann während der gesamten ersten Phase der COVID-19-Pandemie ausgesetzt, während alle übrigen Bundesländer sie mit den Schulöffnungen nach den Sommerferien 2020 zunächst in Kraft setzten. Einige Bundesländer setzten im weiteren Verlauf der Pandemie die Schulpräsenzpflicht dann mit den erneuten Schulöffnungen im Februar 2021 ebenfalls aus – vermutlich wegen der in Deutschland zunehmenden Verbreitung,Kelly, Morgan: Largest Covid-19 contact tracing study to date finds children key to spread, evidence of superspreaders (Weltgrößte Studie zur Ansteckungsgefahr durch Kinder)Jan Dönges: "Südkoreanische Studie: Oft trugen Jugendliche das Coronavirus in die Familien", in Spektrum vom 27. Juli 2020 mutierter Sars-Cov-2-VirenPharmazeutische Zeitung vom 28. Dezember 2020: "Corona-Mutation aus England: Neue Virusvariante 56 Prozent ansteckender" auch in SchulenEpidemiologisches Bulletin des RKI 13/2021: Epidemiologie von Covid-19 im Schulsetting, erschienen am 25. Februar 2021 die Beobachtungen in Großbritannien und Israel zufolge auch für Kinder häufiger schwerwiegendThe Lancet: Intensive care admissions of children with paediatric inflammatory multisystem syndrome temporally associated with SARS-CoV-2 (PIMS-TS) in the UK: a multicentre observational study verlaufen soll.Scinexx: Corona: Mikrothrombosen auch bei Kindern

Einige Bundesländer hielten bis Ende des Schuljahres an der Schulpräsenzpflicht fest. Dazu gehörten (Stand 25. Februar 2021) die Bundesländer: Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz sowie das Saarland.

Mit Beginn des Schuljahres 2021/22 gestaltete sich die Lage neu. Lediglich Hessen erlaubt mit Schreiben an die Schuldirektoren die einfache Abmeldung in den Distanzunterricht und setzte damit die Präsenzpflicht faktisch aus., auf kultusministerium.hessen.de In allen übrigen Bundesländern inklusive Baden-Württemberg ist die Präsenzpflicht seit dem betreffenden Schuljahr wieder in Kraft.

Ausnahmen von der Schulpräsenzpflicht zur Pandemiebekämpfung Die Schulpflicht sah bereits vor der COVID-19-Pandemie grundsätzlich gesundheitliche Gründe für eine mögliche Befreiung vor. Diese sollten auch ausdrücklich in einer Epidemie/Pandemie greifen. Details hierfür waren jedoch praktisch nicht geregelt. Regelungen wurden dann nach und nach im Lauf der Pandemie angepasst.

Neben den allgemein geltenden Phasen ausgesetzter Schulpräsenzpflicht – bundesweit oder auch in einzelnen Bundesländern – haben fast alle Bundesländer im Rahmen ihrer Bildungshoheit unterschiedliche Regelungen für die Befreiung von Schülern mit Risikovorerkrankung oder Risikopatient im selben Haushalt erlassen. Die Befreiungsmöglichkeiten von der Schulpräsenzpflicht waren/sind von Bundesland zu Bundesland rechtlich unterschiedlich geregelt und werden/wurden auch unterschiedlich streng gehandhabt – im Ländervergleich, aber auch im Vergleich der Schulen untereinander. Regelungen finden sich in den Corona-Schutzverordnungen und Corona-Einrichtungsschutzverordnungen der Länder.

In den meisten Bundesländern war/ist eine Befreiung eines Schülers oder einer Schülerin nur unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich. Grundlage hierfür ist die Zugehörigkeit zu einer der vom Robert-Koch-Institut (RKI) aufgeführten Risikogruppen.Gesundheitsberichterstattung des Bundes gemeinsam getragen von RKI und Destatis - Journal of Health Monitoring: Bevölkerung mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Verläufe in Deutschland. Auswertungen der Studie GEDA 2019/2020-EHIS

Regelungen der Länder zum Schutz von Risikogruppen im Bereich Schule

In den meisten Bundesländern war/ist eine Befreiung eines Schülers oder einer Schülerin nur unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich. Grundlage hierfür ist die Zugehörigkeit zu einer der Risikogruppen für einen schweren Verlauf mit COVID-19. Eine Übersicht über die Regelungen der Länder zum Schutz von Risikogruppen15. Risikogruppen für schwere Verläufe, auf rki.de hat das Online-Portal „Krisenvorsorge“ zusammengestellt.Ausnahmeregelungen Risikopatienten Schulöffnung, auf krisenvorsorge-ratgeber.de

Baden-Württemberg Das Land Baden-Württemberg lässt/ließ die Schulpräsenzpflicht für die Dauer der Pandemie auch mit Beginn des Schuljahrs 2020/2021 ausgesetzt. Eltern können ihr Kind hier formlos vom Präsenzunterricht abmelden und in den Distanzunterricht wechseln lassen.

Hessen Das Land Hessen ermöglicht auf Grundlage von § 13 Abs. 4 der Coronavirus-Schutzverordnung die Abmeldung vom Präsenzunterricht, dort heißt es:Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil. An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.

Schulpflicht zeitweise in der Pandemie durch Distanzunterricht erfüllt Die Beschulung der während der Phasen ausgesetzter Präsenzpflicht nicht notbetreuten Kinder wurde bzw. wird über Distanzunterricht gewährleistet. Formen der Distanzbeschulung waren bis dahin in Deutschland fast nicht verbreitet. Lediglich für Abschlüsse auf dem zweiten Bildungsweg gab es bereits Angebote, wie etwa das Telekolleg.TELEKOLLEG Berufsbegleitend anerkannte Schulabschlüsse erwerben, auf br.de

Während der COVID-19-Pandemie, bürgerte sich die Bezeichnung Distanzunterricht ein – in Abgrenzung zum Hausunterricht ("Homeschooling") und zum Fernunterricht.

Distanzunterricht als Alternative zum Präsenzunterricht wurde dabei eingesetzt alternativ, im Wechsel (Wechselunterricht) oder zeitgleich (Hybridunterricht)

Die Teilnahme am Distanzunterricht ist für die Schüler also ebenso verbindlich wie die sonst erforderliche Anwesenheit im  Präsenzunterricht – unabhängig davon, ob die Schulpräsenzpflicht allgemein ausgesetzt war/ist oder ob eine individuelle Befreiung aufgrund eines Attests oder aufgrund anderer Regelungen gewährt wurde.

Rechtsgüter im Zusammenhang mit der Schulpräsenzpflicht Kinderrechtskonvention der Vereinten NationenDie UN-Kinderrechtskonvention - Regelwerk zum schutz der Kinder weltweit, auf unicef.de Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 6.Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: Die Grundrechte, auf gesetze-im-internet.de

Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Schulpräsenzpflicht und SARS-CoV-2 1)

Am 27. April 2020 schreibt Volker Boehme-Neßler, seit 2014 Professor für Öffentliches Recht, Medien- und Telekommunikationsrecht an der Carl von Ossietzky Universität in Oldenburg in "Die Zeit": in Die Zeit: „Schulöffnungen: Gefahr für Leib und Leben“.

2)

Juristische Einschätzungen zur Schulbesuchspflicht in der COVID-19-Pandemie und die rechtlichen Möglichkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht hat Stefan Kirchner verfasst.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – §1626 BGB – Elterliche Sorge Dass BGB Eltern das Recht gibt, präventiv für den Schutz ihrer Kinder zu sorgen und deshalb Kosten für die Asbestsanierung eines Hausdachs als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen zu können. Ein möglicher Schaden aufgrund eines Risikos müsse also nicht erst eintreten, um Handeln zu rechtfertigen, zu diesem Urteil kam das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 10 K 3923/96 E).Gericht: Finanzgericht Düsseldorf Urteil verkündet am 22. Juli 1999 Aktenzeichen: 10 K 3923/96 E, auf judicialis.de Eine juristische Einschätzung zur elterlichen Sorge gemäß § 1626 BGB: Das Recht zur elterlichen Sorge als absolutes Recht i.S. des§ 823 Abs. 1 BGB von Karola Wendel.Das Recht zur elterlichen Sorge als absolutes Recht i.S. des§ 823 Abs. 1 BGB, auf neue-justiz.nomos.de

Schulgesetze (SchulgG) der Länder Die Schulgesetze der Länder bieten Eltern unter bestimmten Bedingungen Befreiungsmöglichkeiten von der Schulpräsenzpflicht für ihre Kinder, z. B. für längere beruflich bedingte Auslandsaufenthalte oder auch bei einer Erkrankung. Diesbezügliche Regelungen und auch Paragraphen sind länderspezifisch. Im Zuge der Pandemie haben in Nordrhein-Westfalen bis Februar 2021 einige Dutzend Eltern Befreiungen für ihre Kinder von der Schulpräsenzpflicht mit Verweis auf § 43 Schulgesetz (SchulG)§ 43 SchulG Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG), auf lexsoft.de erwirkt.

Strafrecht mit Blick auf Ansteckungsgefahr mit SARS-CoV-2