mini|hochkant=1.5|Stärkste Partei bei der jeweils letzten kantonalen Parlamentswahl (Stand: 3. April 2026) mini|Session des Grossen Rates im Berner Rathaus mini|Der Grosse Rat von Bern (1735) Kantonsparlamente sind die Parlamente bzw. Legislativen der Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Alle Kantonsparlamente sind Milizparlamente.

Staatsrecht Bezeichnungen Die Bezeichnung des Parlaments lautet von Kanton zu Kanton unterschiedlich: Grosser Rat (französisch: Grand Conseil, italienisch: Gran Consiglio, rätoromanisch: Cussegl grond) heisst es in den Kantonen Aargau, Appenzell Innerrhoden, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Neuenburg, Tessin, Thurgau, Waadt und Wallis. Die Mitglieder des Grossen Rates werden in der Deutschschweiz mit Grossrat bzw. Grossrätin betitelt (mit Ausnahme des Kantons Thurgau, wo sie abweichend Kantonsrätin bzw. Kantonsrat genannt werden). In der französischsprachigen Schweiz lautet der Titel Député (Abgeordneter).

Kantonsrat heisst es in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Luzern, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Zug und Zürich. Der Begriff kam im 19. Jahrhundert auf; die älteren Bezeichnungen waren Grosser Rat (Umbenennung in Solothurn 1840, in Zürich 1869, in Zug 1873, in Appenzell Ausserrhoden 1876, in Schaffhausen 2002, in St. Gallen 2003, in Luzern 2008) und Landrat (Umbenennung in Schwyz 1833, in Obwalden 1867).Verfassungen der Schweiz (von 1291 bis heute). In: verfassungen.ch, abgerufen am 2. April 2023. Landrat heisst es in den Kantonen Basel-Landschaft, Glarus, Nidwalden und Uri. Parlament (französisch: Parlement) heisst es im Kanton Jura (seit der Kantonsgründung).

Zuständigkeit Die Kantonsparlamente sind mit der Verfassung- und Gesetzgebung in denjenigen Bereichen betraut, die nicht in die Kompetenz des Bundes fallen. Diese Kompetenz teilen sie allerdings mit dem Volk, das über Volksinitiative, Referendum und Volksabstimmung an der Gesetzgebung teilhat. In vielen Kantonen kann das Parlament überdies Reglemente, Verordnungen oder Dekrete erlassen, die je nach Rechtsordnung teils dem Referendum unterliegen, teils diesem entzogen sind.Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli, Bern 2016, S. 60–64.

Neben der Gesetzgebung umfassen seine Aufgaben die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung, Regierung und Justiz sowie die Beschlussfassung über das kantonale Budget und die Staatsrechnung. Als Wahlkörper wählt es sodann in den meisten Kantonen Richter, je nach Kanton alle oder nur diejenigen der oberen Justizbehörden; in einigen Kantonen wählen die Parlamente auch den Regierungspräsidenten und dessen Stellvertreter.

Wahl Legislaturperiode und Wahlsystem Ein Kantonsparlament wird in der Regel alle vier Jahre gewählt. Ausnahmen bilden die Kantone Freiburg, Waadt (seit 2002), Jura (seit 2010) und Genf (seit 2013), in denen die Grossräte bzw. Abgeordneten auf fünf Jahre vom Volk gewählt werden.Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli, Bern 2016, S. 55–59. Kantone, die noch im späteren 20. Jahrhundert kürzere Legislaturen kannten, waren Appenzell Ausserrhoden und Graubünden mit drei bzw. zwei Jahren.

Die Wahlen finden fast überall gemäss dem Proporzwahlsystem statt. Ausnahmen bilden die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, deren Kantonsparlamente im Majorzwahlsystem gewählt werden. In Appenzell Ausserrhoden haben die Gemeinden, die jeweils einen eigenen Wahlkreis darstellen, allerdings die Kompetenz, zum Proporzwahlsystem überzugehen, wovon Herisau im Jahr 2000 Gebrauch gemacht hat. In Uri wählt die Mehrheit der Gemeinden nach dem Majorzsystem, die vier grössten jedoch nach Proporz. Im Kanton Basel-Stadt wählt der Einerwahlkreis Bettingen de facto nach Majorz, jedoch mit relativem Mehr und ohne zweiten Wahlgang (wie Einerwahlkreise im Nationalrat). Die Wahlen sind überall geheim, einzig die Abgeordneten des «Inneren Landes» von Appenzell Ausserrhoden werden an den Bezirksgemeinden mit Handmehr bestimmt.

Von den 25 Kantonen, in denen (zumindest in Teilgebieten) ein Proporzwahlsystem vorherrscht, kennen drei Kantone (Tessin, Neuenburg und Genf) keine Wahlkreise, jedoch garantiert Neuenburg den vier «Wahlregionen» eine gewisse Mindestsitzzahl. Von den übrigen Kantonen wenden neun (ZH, UR, SZ, NW, ZG, SH, GR, AG und VS) das 2006 in Zürich erstmals erprobte doppeltproportionale Zuteilungsverfahren («Doppelter Pukelsheim») an, das sowohl bei der «Oberzuteilung» (Kantonsebene bzw. Wahlkreisebene im Wallis und Gesamtheit der Proporzgemeinden in Uri) als auch bei der «Unterzuteilung» (Wahlkreisebene bzw. Unterwahlkreisebene im Wallis) eine proportionale Sitzverteilung vorsieht. Der Kanton Basel-Landschaft kennt ein ähnliches zweistufiges Verfahren, das auf Regionen und Wahlkreise angewandt wird.

In allen anderen Kantonen (BE, LU, OW, GL, FR, SO, BS, AR, SG, TG, VD und JU) erfolgt die Sitzverteilung ausschliesslich auf Wahlkreisebene, das Gesamtstimmenergebnis auf kantonaler Ebene spielt also keine unmittelbare Rolle. Dies gilt genauso für den Kanton Appenzell Innerrhoden, der ausschliesslich nach Majorz wählt, und die Kantone mit zweistufigen Verfahren, die jedoch die Oberzuteilung nicht auf Kantonsebene anwenden (VS, UR, BL). Um auch in kleineren Proporzwahlkreisen (wo zehn Prozent der Stimmen nicht für einen Sitz reichen) eine proportionale Sitzverteilung zu gewährleisten (die natürliche Sperrklausel zu senken), wie dies nach Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt wird, werden in den Kantonen Luzern und Freiburg kleinere Wahlkreise zu «Wahlkreisverbünden» zusammengelegt, auf deren Ebene eine «Oberzuteilung» erfolgt. Auf ähnliche Weise werden im Kanton Waadt einige Wahlkreise als Unterwahlkreise bezeichnet, die einem grösseren Wahlkreis angehören.

Mit Ausnahme der Kantone mit Doppelproporz nach Pukelsheim und der Kantone Tessin und Waadt (Hare/Niemeyer-Verfahren) sowie Basel-Stadt (Sainte-Laguë-Verfahren) wenden alle Proporzkantone, wie der Bund, das im 19. Jahrhundert entwickelte Hagenbach-Bischoff-Verfahren zur Sitzverteilung an.

Als bislang einziger Kanton hat Glarus 2007 das aktive Wahlrecht ab 16 Jahren eingeführt.

Im Kanton Schaffhausen herrscht Wahlpflicht.

+ Wahlmodi in den KantonenQuellen Wahlsysteme: ZH BE LU UR SZ

NW GL ZG FR SO BS BL SH AR SG GR AG TG TI VD VS NE GE JUKanton Parlament Wahlperiode (Jahre) Wahlalter (aktiv/passiv) Mandate Wahlsystem Wahlkreise Sperrklausel Listenver­bindungen Sitzzuteilungsverfahren Kantonsrat 4 18/18 180 Proporz 18 5 % in mind. einem Wahlkreis oder 3 % kantonsweit nein Doppeltproportionales Zuteilungsverfahren Grosser Rat 4 18/18 160 Proporz 9 keine ja Hagenbach-Bischoff Kantonsrat 4 18/18 120 Proporz 5 / 6 keine ja Hagenbach-Bischoff Landrat 4 18/18 64 Majorz (16 Gemeinden) Proporz (4 Gemeinden) 20 keine nein Doppeltproportionales Zuteilungsverfahren (Proporzgemeinden) Kantonsrat 4 18/18 100 Proporz 30 1 % nein Doppeltproportionales Zuteilungsverfahren Kantonsrat 4 18/18 55 Proporz 7 keine ja Hagenbach-Bischoff Landrat 4 18/18 60 Proporz 11 keine nein Doppeltproportionales Zuteilungsverfahren Landrat 4 16/18 60 Proporz 3 keine ja Sainte-Laguë Kantonsrat 4 18/18 80 Proporz 11 5 % in mind. einem Wahlkreis oder 3 % kantonsweit nein Doppeltproportionales Zuteilungsverfahren Grosser Rat 5 18/18 110 Proporz 7 / 8 keine nein Hagenbach-Bischoff Kantonsrat 4 18/18 100 Proporz 5 keine ja Hagenbach-Bischoff Grosser Rat 4 18/18 100 Proporz 5 keine nein Sainte-Laguë Landrat 4 18/18 90 Proporz 4 / 12 keine nein Hagenbach-Bischoff Kantonsrat 4 18/18 60 Proporz 6 keine nein Doppeltproportionales Zuteilungsverfahren Kantonsrat 4 18/18 65 Majorz (19 Gemeinden) Proporz (1 Gemeinde) 20 keine ja Hagenbach-Bischoff (Proporzgemeinde) Grosser Rat 4 18/18 50 Majorz 5 – – – Kantonsrat 4 18/18 120 Proporz 8 keine ja Hagenbach-Bischoff Grosser Rat 4 18/18 120 Proporz 39 3 % nein Doppeltproportionales Zuteilungsverfahren Grosser Rat 4 18/18 140 Proporz 11 5 % in mind. einem Wahlkreis oder 3 % kantonsweit nein Doppeltproportionales Zuteilungsverfahren Grosser Rat 4 18/18 130 Proporz 5 keine ja Hagenbach-Bischoff Grosser Rat 4 18/18 90 Proporz keine 1/90 der Stimmen (~1,1 %) nein Hare/Niemeyer Grosser Rat 5 18/18 150 Proporz 10 / 13 5 % im jew. Wahlkreis ja Hare/Niemeyer Grosser Rat 4 18/18 130 Proporz 6 / 14 Im jew. Wahlkreis 8 % in mind. einem Unterwahlkreis nein Doppeltproportionales Zuteilungsverfahren Grosser Rat 4 18/18 100 Proporz keine 3 % nein Hagenbach-Bischoff Grosser Rat 5 18/18 100 Proporz keine 7 % ja Hagenbach-Bischoff Parlament 5 18/18 60 Proporz 3 keine nein Hagenbach-Bischoff

Abberufungsrecht Seit dem 19. Jahrhundert kann nach den Grundsätzen der Demokratischen Bewegung das Kantonsparlament in mehreren Kantonen mittels Volksinitiative vorzeitig abberufen werden.Peter Jankovsky: Der Versuch, eine Exekutive zu stoppen. In: Neue Zürcher Zeitung. 22. März 2011, S. 13. Diesem Recht kommt faktisch kaum Bedeutung zu, da die ordentlichen Legislaturperioden mit meist vier Jahren nicht übermässig lang sind. Entsprechende Initiativen wurden denn auch nur ganz selten ergriffen und scheiterten jedes Mal in der Volksabstimmung.

Die benötigten Unterschriftenzahlen sind: im Kanton Bern (Recht eingeführt 1869) mindestens 30'000 Unterschriften; im Kanton Uri (Recht eingeführt 1888) mindestens 600 Unterschriften; im Kanton Schaffhausen (Recht eingeführt 1876) mindestens 100 Unterschriften; im Kanton Solothurn (Recht eingeführt 1869) mindestens 6000 Unterschriften; im Kanton Thurgau (Recht eingeführt 1869) mindestens 20'000 Unterschriften.

Anlässlich jüngerer Totalrevisionen der Kantonsverfassungen wurde das Abberufungsrecht in verschiedenen Kantonen wieder abgeschafft, nämlich im Kanton Aargau 1980, im Kanton Basel-Landschaft 1984 und im Kanton Luzern 2008.

Aktuelle Zusammensetzung Übersicht Die nachfolgende Übersicht zeigt die Wahlergebnisse der wichtigsten Parteien (nach der Gesamtzahl der Sitze sortiert) in Prozent sowie die Anzahl der gewonnenen Sitze in Klammern bei der letzten Wahl mit Stand vom 3. April 2026. Resultate von Mischlisten werden auf die beteiligten Parteien aufgeteilt gemäss der Stimmenzahl der einzelnen Kandidaten und ihrer jeweiligen Parteizugehörigkeit. Ihrer nationalen Parteizugehörigkeit entsprechend werden die LDP Basel-Stadt zur FDP, Neo zur Mitte und BastA! zu den Grünen gezählt. In der Spalte Linke finden sich die Ergebnisse der kleinen Linksaussenparteien. Alle weiteren Parteien, die Sitze gewonnen haben, sind unter Weitere aufgeführt, die übrigen Parteien ohne Sitzgewinn sind als Sonst. zusammengefasst.

Siehe auch: Frauenanteile der Kantonsparlamente ab 1971.