miniatur|340px|Das Konzil von Trient (Gemälde von Pasquale Cati, 1588) Das Konzil von Trient, genannt auch Tridentinum und Tridentinisches Konzil, das von der römisch-katholischen Kirche als 19. ökumenisches Konzil gerechnet wird, fand zwischen 1545 und 1563 in drei Tagungsperioden (25 Sitzungen) statt. Hauptanlass war die Notwendigkeit, auf die Forderungen und Lehren der Reformation zu reagieren.

Es ist benannt nach der Stadt Trient (, ), wo das Konzil – bis auf zwei Sitzungen in Bologna – tagte. Das Konzil begann am 13. Dezember 1545 in Trient und wurde am 4. Dezember 1563 abgeschlossen.

Vorgeschichte Das 5. Laterankonzil (1512–1517) hatte die Kirchenreform zwar begonnen, war aber damit im Wesentlichen gescheitert, sodass bereits unmittelbar nach dessen Beendigung die Forderungen der Reformatoren nach Erneuerung laut wurden und vor allem im deutschen Sprachraum ihre enorme Breitenwirkung erzielten, welche die Einheit der Kirche zu spalten drohten.

Nach langen diplomatischen Verhandlungen mit den weltlichen Mächten, die während des Konzils den Frieden gewährleisten mussten, hatte Papst Paul III. das Konzil ursprünglich zum 1. November 1542 nach Trient ausgeschrieben. Trient erfüllte einerseits die Forderung des Kaisers nach einem Konzil auf deutschem Boden – Trient lag zwar südlich der Alpen, jedoch innerhalb des Reiches –, andererseits die Forderung des Papstes nach einem Tagungsort relativ nah an Rom: Trient war innerhalb von drei Tagen durch Kuriere erreichbar. Der Speyerer Bischof Philipp von Flersheim hatte die Stadt vorgeschlagen.Hermine Stiefenhöfer: Philipp von Flersheim, Bischof von Speyer und gefürsteter Propst von Weißenburg. Pilger-Verlag, Speyer 1941. Wegen des Krieges zwischen dem römisch-deutschen Kaiser und dem König von Frankreich musste die Einladung zum Konzil auf den 15. März 1545 verschoben werden (Bulle Laetare Jerusalem). Wirklich eröffnet wurde es erst am 13. Dezember 1545.

Verlauf und Entscheidungen im Überblick Bei der Eröffnung des Konzils war die Frage der Zielsetzung zwischen dem Papst und dem römisch-deutschen Kaiser Karl V. umstritten. Der Kaiser drang auf Beschlüsse zu einer wirksamen Kirchenreform, um die Unruhe im Reich beizulegen, während der Papst eine Verurteilung der protestantischen Lehren für vordringlich hielt. Unter Leitung der Legaten Del Monte, Cervini und Pole einigten sich die Konzilsväter darauf, über die inhaltlich zusammengehörigen Fragen der Lehre und die nötigen Reformmaßnahmen gleichzeitig zu beraten.

Erste Trienter Tagungsperiode (1545–1547) miniatur|250px|Sitzung des Konzils in der Kirche Santa Maria Maggiore (Trient) (Gemälde Ende 17. Jhd.)

Teilnehmer Rund 100 stimmberechtigte Prälaten und genauso viele Theologen aus allen katholisch gebliebenen Ländern Europas, außer der Eidgenossenschaft, Polen und Ungarn, nahmen teil. Die Mehrzahl der Teilnehmer stammte aus Italien. Deutsche Bischöfe waren nicht anwesend. Lediglich die Prokuratoren des Trierer Erzbischofs und des Augsburger Bischofs nahmen, wenn auch nur mit beratender Stimme, an der ersten Tagungsperiode teil.

Geschäftsordnung Zu Beginn des Konzils gab es weder eine Geschäftsordnung noch ein klares Programm. Erst nach und nach bildete es sich heraus, jedoch niemals einheitlich und vollständig. Die Redefreiheit war von Anfang an ein Anliegen Pauls III.: „Auf dem Konzil ist jeder frei, seine Meinung in Sachen des Glaubens und der Sitte auszusprechen, selbst, wenn er eine Häresie verträte, nur muss er sich dem Urteil des Konzils unterwerfen.“ Dass diese Freiheit ernst genommen wurde, zeigt auch die Bildung von Oppositionen auf dem Konzil. Schnell im Klaren war man sich auch über Teilnehmer und Stimmrecht: Stimmberechtigt waren Kardinäle, Bischöfe und Erzbischöfe, Generalobere der Bettelorden sowie, wenn auch nur mit einer Stimme, die drei Äbte der Cassinensischen Kongregation. Vom Stimmrecht ausgeschlossen waren dagegen bischöfliche Prokuratoren und Vertreter weiterer Körperschaften, wie beispielsweise von Kapiteln und Universitäten. Teilnehmer durch Mitarbeit waren die Konzilstheologen der Theologenkongregation. Diese Kongregation ersetzte ab Januar 1547 die gewählten Deputationen zur Formulierung der Dekrete. Die Theologenkongregation war der Generalkongregation der stimmberechtigten Konzilsväter vorgeschaltet, um theologische Fragen und Kontroversen zu beantworten.

Dekrete Sessio I Eröffnungssessio Feierliche Eröffnung, Klärung der Frage des Stimmrechts sowie der Konzilsordnung; betreffend den äußeren Schutz, das Wohnungswesen und die Preisregelung. Außerdem verabschiedet das Konzil einen Verhaltenskodex für die Konzilsteilnehmer. Sessio II Debatte zur Reihenfolge der zu behandelnden Aufgaben Auf der Themenliste standen vor allem die Definition der katholischen Lehre, die Reform der Kirche und die Anbahnung des Friedens. Nach langen Diskussionen untereinander und auch mit dem Papst entscheiden sich die Konzilsteilnehmer für die gleichzeitige Behandlung von (theologischem) Dogma und (kirchenpraktischer) Reform. So werden nun die „Irrlehren“ bearbeitet, die im Zusammenhang mit den „Glaubenslehren“ stehen. Bildung einer Partikularkongregation Jeweils drei „Klassen“ tagen unter Vorsitz eines Legaten, um die zu behandelnde Frage in einer kleinen Runde zu besprechen. Erst danach wird sie in der Generalkongregation diskutiert. Sessio III Dekret zur Annahme des Nicaeno-Konstantinopolitanischen Glaubensbekenntnisses Sessio IV Dekret zu Schrift und Überlieferung Schrift (scriptura) und Überlieferung (traditio) werden als gleichberechtigt festgelegt. Das Konzil stellt sich somit gegen das reformatorische Schriftprinzip „sola scriptura“ und hält stattdessen auch an der Tradition als der ungeschriebenen Weitergabe von Glaube und Sitte fest. Vulgatadekret Als verbindliche Bibelausgabe wird die lateinische Vulgata bestimmt. Für das Konzil gilt die Vulgata als in der Kirche bewährt, unter anderem, weil sie zuverlässig und dogmatisch beweiskräftig im praktischen Gebrauch ist. Alle Bibelausgaben, Bibelerklärungen und theologischen Bücher werden einer Präventivzensur unterworfen, um zu verhindern, dass das „Wort Gottes“ missbräuchlich verwendet werde. Eine Entscheidung über die umstrittenen Bibelübersetzungen in Landessprachen wird nicht gefällt.

Sessio V Dekret über die (Bibel-)Lesung und Predigt Sowohl Priester als auch Bischöfe werden zur Predigt verpflichtet. Predigten von Angehörigen der Bettelorden außerhalb ihrer Ordenskirchen bedürfen der Erlaubnis des Bischofs. Außerdem erhalten Bischöfe das Recht, gegen häretische Prediger vorzugehen. Dekret zur Erbsünde Das Konzil hält fest, dass jeder Mensch als Nachkomme Adams von Geburt an mit der Erbsünde befleckt ist. Die einzige Ausnahme ist Maria, die Mutter Gottes, die „unbefleckt empfangen“ wurde (lat. immaculata conceptio). Nur durch Taufe in Jesus Christus kann der Mensch von der Schuld der Erbsünde befreit werden. Das Dekret hebt auch die Notwendigkeit der Kindertaufe hervor. Sessio VI Dekret zur Rechtfertigung Dieses Dekret ist dreistufig aufgebaut, ergänzt wird das Lehrkapitel durch 33 Canones. Der Inhalt ist nahezu identisch, denn die Lehrkapitel bieten hier eine ausführliche Erklärung der Canones. 1. Der Sünder kann sich nicht selbst erlösen, er ist von Gottes Gnade abhängig. Der Mensch muss aber aus seinem freien Willen mitwirken. Er muss das Gnadenangebot Gottes annehmen und der Offenbarung Glauben schenken. Er muss Sünde, Furcht, Hoffnung und Liebe erkennen, die Taufe empfangen wollen und ein neues Leben beginnen, denn die Taufe ist hier nicht nur Sündenerlass, sondern zugleich auch Heiligung und Erneuerung des Menschen. Das Besondere hier ist „(…) die Gerechtigkeit Gottes, nicht wie er selbst gerecht ist, sondern wie er uns gerecht macht.“ 2. Die Rechtfertigungsgnade wächst, wenn der Mensch Gottes Gebote beachtet. Doch auch, wenn der Mensch mit der ersten Rechtfertigung gerecht wurde, so ist er nach wie vor zur Sünde fähig und muss um sein ewiges Heil zittern. Dass er es trotzdem schaffen kann, verdankt er wiederum nur Gottes Gnade. 3. Die erlangte Rechtfertigungsgnade kann durch jede schwere Sünde wieder verloren gehen. Ewiges Leben kann aber trotzdem noch erlangt werden, wenn man Buße tut. Dekret zur Residenzpflicht Das Konzil antwortet mit diesem Dekret auf den Missstand der Pfründenhäufung. Teilweise hatten Bischöfe und Priester ihr Bistum oder ihre Pfarrei noch nie besucht und dennoch das damit verbundene Einkommen erhalten. Mit dem Dekret verpflichtet das Konzil nun Bischöfe und Priester zur Einhaltung ihrer seelsorgerischen Pflichten, die mit Pfründen verbunden sind. Geistlichen, die ihrer Residenz- und Visitationspflicht nicht nachkommen, werden Teile ihres Einkommens entzogen. Außerdem dürfen Bischöfe außerhalb ihres Bistums nur noch mit Bewilligung des Ortsbischofs Gottesdienste abhalten und Weihen vornehmen. Sessio VII Dekret über die Sakramente Die Konzilsväter bestätigen die Siebenzahl der Sakramente: Taufe, Firmung, Eucharistie, Buße, Krankensalbung, Weihe und Ehe. In dieser Sessio geht das Konzil auf die Sakramente Taufe und Firmung bereits näher ein, indem es die Wiedertaufe verurteilt und die Firmung erneut als bischöfliche Aufgabe festlegt. Sessio VIII Beschluss zur Translation des Konzils nach Bologna Trient ist als Tagungsort nicht sehr beliebt, zudem aufgrund des Ausbruchs des Schmalkaldischen Krieges nicht mehr sicher. Begründet wird der Verlegungsbeschluss jedoch mit dem Ausbruch von Flecktyphus. Hätten die Konzilsväter nicht für eine Translation („Überführung“ nach Bologna) gestimmt, wäre das Konzil an dieser Stelle höchstwahrscheinlich beendet gewesen.

Bologneser Tagungsperiode (1547–1549) Der Rückzug nach Bologna, in den Kirchenstaat, bedeutete eine weitere Verschärfung der Beziehung zwischen Papst und Kaiser. Erst kurz zuvor, noch vor dem Sieg des Kaisers über den Schmalkaldischen Bund, hatte Paul III. das Bündnis mit Karl V. gekündigt und seine Hilfstruppen aus dem Reich abgezogen. Der Papst wollte den Kaiser bei der Unterwerfung der Protestanten unterstützen, ohne ihn zu mächtig werden zu lassen. Um einen noch größeren Riss der Beziehung zwischen dem Reich und Rom zu vermeiden, ordnete Paul an, in Bologna keine neuen Dekrete zu publizieren, sondern die Themen ohne offiziellen Beschluss zu erörtern.

Sessio IX Debatten über Eucharistie und zu den Canones über die Realpräsenz Sessio X Diskussionen und Erörterungen zu den Canones über das Bußsakrament, die Krankensalbung, die Weihe und die Ehe. Außerdem wurden Deputationen gebildet, die die Missbräuche bei der Messfeier und den Orden, den Ablässen, der Sakramentenspendung und der weltlichen Gewalt erörterten, ohne allerdings diese Arbeiten abschließen zu können. Im Februar 1548 verfügte der Papst, nach Protest des Kaisers, die Suspension der Bologneser Verhandlungen. Formell wurde damit das Konzil im September 1549 vorläufig geschlossen. Aber auch ohne die Verabschiedung von Reformdekreten waren die Bologneser Verhandlungen wegweisend für den weiteren Verlauf des Konzils, denn für viele der späteren Beschlüsse wurden hier schon die Grundlagen ausführlich erörtert.

Zweite Trienter Tagungsperiode (1551–1552) Vorgeschichte Nach seinem Sieg über den Schmalkaldischen Bund hatte Karl V. inzwischen begonnen, die religiösen Verhältnisse in seinem Reich selbst, ohne Autorisation des Papstes, zu ordnen. Mit dem Augsburger Interim 1548 scheiterte er jedoch am Widerstand der Protestanten und konnte keine kirchliche Erneuerung herbeiführen. Durch den Tod Pauls III. entstand allerdings die Möglichkeit, das Konzil erneut aufleben zu lassen. Julius III. ließ dann auch, dem Wunsch des Kaisers entsprechend, das Konzil 1551 in Trient wieder aufnehmen.

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