Als Ungefährwerk (mhd. âne gevær(e), „ohne Hinterlist“, „ohne böse Absicht“) wurde im germanischen Strafrecht ein vom Täter nicht gewollter Erfolg bezeichnet (ungewollter Unrechtserfolg), z. B. wenn beim Baumfällen ein Mensch erschlagen wurde.Lotte Kéry: Gottesfurcht und irdische Strafe. Der Beitrag des mittelalterlichen Kirchenrechts zur Entstehung des öffentlichen Strafrechts. Böhlau-Verlag, 2006, S. 98; google.books. Damit zählte auch die fahrlässige Tötung zum Ungefährwerk und die Körperverletzung mit Todesfolge, während versuchte Tötung mit Verletzungserfolg als Körperverletzung angesehen wurde.Robert von Hippel: Deutsches Strafrecht. 1. Band: Allgemeine Grundlagen. Berlin 1925, S. 115; koriath.jura.uni-saarland.de
Das Ungefährwerk war das Gegenstück des „Willenswerkes“ (vare) als eines von einem absolut bestimmten Vorsatz (dolus malus) getragenen Erfolgs. Aus dem Ungefährwerk entwickelte sich rechtshistorisch der moderne Fahrlässigkeitsbegriff.Georg W. Oesterdiekhoff: Traditionelles Denken und Modernisierung. Jean Piaget und die Theorie der sozialen Evolution. Westdeutscher Verlag, 1992, S. 400; books.google.dePeter Dyrchs: Die Schuldform des Vorsatzes. professordyrchs.de, 25. November 2019.
Um sich vor Gericht auf Ungefährwerk zu berufen, war es in zweifelhaften Fällen erforderlich, dies durch den sogenannten Gefährdeeid zu beschwören.Eberhard Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege. Göttingen 1995, S. 33; books.google.de Nach einem Schuldspruch auf einer solchen Grundlage war ein Wergeld zu leisten und dem Angeklagten konnte das Erbrecht abgesprochen werden.
Die Haftung für Ungefährwerk spielte auch eine Rolle bei der Regulierung von Unfallschäden.Richard Bohrend: Das Ungefährwerk in der Geschichte des Seerechts. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Germanistische Abteilung), 1898, S. 52–75.Delikt und Schadensersatz. Objektive Erfolgsverursachung und Ungefährwerke. In: Steffen Schlinker, Hannes Ludyga, Andreas Bergmann: Privatrechtsgeschichte. München 2019, ISBN 978-3-406-73124-2, S. 168–201.Heinrich Brunner: Missethaten der Knechte, Haftung für Haustiere und leblose Gegenstände. In: Deutsche Rechtsgeschichte, Leipzig 1892, S. 551 ff.; Digitalisat. Deutsches Textarchiv.
Einzelnachweise
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