Beherbergungsverbote gebieten es Betreibern von Beherbergungsbetrieben, potenzielle Gäste abzuweisen, die in dem Betrieb beherbergt werden wollen. In einigen Fällen müssen bereits beherbergte Gäste vorzeitig ihren Aufenthalt in dem Beherbergungsbetrieb abbrechen, in anderen Fällen dürfen sie ihn bis zum geplanten Ende ihres Aufenthalts fortsetzen. Zu unterscheiden sind selektive Beherbergungsverbote, die sich gegen (potenzielle) Gäste richten, die in Risikogebieten ihren Wohnsitz haben bzw. sich dort vor Kurzem aufgehalten haben, von umfassenden Beherbergungsverboten, die alle betreffen, deren Reise als „touristisch“ eingestuft und als „nicht notwendig“ bewertet wird.
Beherbergungsverbote vs. Beherbergungsbeschränkungen Beherbergungsverbote werden im Zusammenhang mit Pandemien, aktuell im Kontext der COVID-19-Pandemie in Deutschland, auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ausgesprochen. Eine Beherbergungsbeschränkung liegt dann vor, wenn ein Reisender eine Bescheinigung über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests vorlegen und dadurch eine Beherbergung möglich machen kann.Beherbergungsbeschränkung: CDU kontert Kritik von FDP und SPD. ndr.de. 22. Oktober 2020, abgerufen am 23. Oktober 2020 Wenn diese Möglichkeit besteht, liegt streng genommen kein Beherbergungsverbot vor. Das Bundesverfassungsgericht stellte in der Begründung seiner Ablehnung des Eilantrags gegen das Land Schleswig-HolsteinBundesverfassungsgericht: Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2020 – 1 BvQ 116/20 - Rn. 10. 22. Oktober 2020, abgerufen am 25. Oktober 2020 am 22. Oktober 2020 fest, dass „es sich […] nicht um ein generelles Einreise- oder Urlaubsverbot“ handele, wenn der Verordnungsgeber die Möglichkeit eines Tests einräume.
Im Zuge der Reform des Infektionsschutzgesetzes wurde am 18. November 2020 ein neuer in das Gesetz eingefügt. Durch diesen wird in Absatz 1 Nr. 12 bestimmt, dass im Kontext „einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ausdrücklich auch Übernachtungsangebote untersagt oder beschränkt werden dürfen.Bundesgesetzblatt Teil I – Nr. 52 vom 18. November 2020, S. 2397–2413 =
Selektive Verbote und Beschränkungen vs. umfassende Verbote der Beherbergung Es gibt zwei Typen selektiver Beherbergungsverbote, und zwar solche, die sich auf die geographische Herkunft bzw. den letzten Aufenthalt Beherbergungswilliger beziehen, und (seit 2021) solche, die sich auf seinen Impfstatus beziehen.
Herkunftsbezogene Beherbergungsverbote Ein selektives Beherbergungsverbot des erstgenannten Typs verpflichtet in Deutschland Beherbergungsbetriebe dazu, Reisenden aus Risikogebieten eine Beherbergung zu verweigern. In vielen Fällen ist in einem so zu verstehenden Beherbergungsverbot auch das Gebot eingeschlossen, Reisende unverzüglich zur Abreise aufzufordern, sobald ihre Herkunftsregion zu einem Risikogebiet geworden ist. Neben Geschäftsreisenden haben bei selektiven Beherbergungsbeschränkungen solche Reisende aus touristischen Gründen ein Recht, beherbergt zu werden, die aktuelle negative Ergebnisse von Tests auf SARS-CoV-2 vorlegen können. Diese aus dem Jahr 2020 stammende Regelung differenziert nicht zwischen Geimpften und Genesenen einerseits und Nicht-Geimpften andererseits (siehe den folgenden Unterabschnitt), da bis kurz vor Ende des Jahres 2020 noch nicht die Möglichkeit bestand, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen.
Umfassende Beherbergungsverbote gebieten es Beherbergungsbetrieben, allen aus touristischen Gründen Reisenden eine Beherbergung zu verweigern. Nur Geschäftsreisende sind in der Regel von dieser Anordnung ausgenommen. In Deutschland gab es umfassende Beherbergungsverbote zunächst vor allem in den Monaten März bis Mai 2020 und November 2020 bis Mai 2021. So bestimmte beispielsweise die „Vierte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt“ in § 5 Abs. 1: „Den Betreibern von Beherbergungsstätten, wie z. B. Hotels, Hostels, Jugendherbergen, Familienferienstätten, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Ferienzimmern sowie von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten (homesharing) und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.“Sozialministerium Sachsen-Anhalt . 16. April 2020, abgerufen am 25. Oktober 2020
Ab dem 2. November 2020 waren (zunächst bis zum Ende November 2020 befristet) in ganz Deutschland wieder umfassende Beherbergungsverbote in Kraft. Nach der Verabredung der Bundeskanzlerin mit den Chefs der Landesregierungen sollte gelten: „Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.“ Am 25. November verabredete die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder, diese Maßnahmen bis zum 20. Dezember 2020 fortzusetzen. Andere Maßnahmen wurden verschärft. Am 2. Dezember 2020 verabredeten sie, die Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021 weiterzuführen.
Es gibt auch umfassende Beherbergungsverbote, die nur regional wirksam sind. Durch sie sollen Reisewillige und bereits anwesende Gäste vor „Gefährdern“ geschützt werden, die sich in der Zielregion aufhalten. Dem letztgenannten Zweck dienten z. B. im Oktober 2020 die Einschränkungen im Landkreis Berchtesgadener Land, in dem es eine seinerzeit als extrem hoch geltende 7-Tage-Inzidenz gab. Zu den Schutzmaßnahmen gehörte auch ein Verbot, in Beherbergungsbetrieben Touristen aufzunehmen bzw. sie dort weiter zu beherbergen. In den deutschen Nachbarlandkreisen des Landkreises Berchtesgadener Land gab es über einen kurzen Zeitraum im Herbst 2020 weiterhin selektive Beherbergungsbeschränkungen.
Die Praxis, „Landeskinder“ grundsätzlich anders zu behandeln als „Landesfremde“, wurde vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen am 18. Mai 2021 als rechtswidrig bewertet (siehe unten im Abschnitt „Niedersachsen“).
Bis zum Juli 2021 wurden in allen Ländern Beherbergungsverbote und -beschränkungen, die im Herbst 2020, im Winter 2020/2021 sowie im Frühjahr 2021 gegolten hatten, außer Kraft gesetzt.
Impfstatusbezogene Beherbergungsverbote Seit dem Sommer 2021 ist es allen erwachsenen Personen, die in Deutschland leben und nicht aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen, möglich, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Eine Impfpflicht gegen COVID-19 wurde bis in den Spätherbst 2021 von Politikern kategorisch ausgeschlossen. Aus dieser Konstellation ergab sich eine für viele überraschend hohe Quote von freiwillig Ungeimpften in Deutschland. Diese Gruppe erwies sich während der vierten COVID-19-Welle als Haupt-Pandemietreiber.
In der Folge ging die Politik dazu über, vollständig gegen COVID-19 Geimpfte und als von der Krankheit genesen Geltende mit mehr Rechten auszustatten als Nicht-Geimpfte. Wichtigstes Instrument dieser Politik sind 3G- und 2G-Regeln. Bei 2G-Regeln (auch bei 2G plus-Regeln) besteht für Nicht-Geimpfte generell nicht die Möglichkeit, sich durch einen tagesaktuellen Test Zugang zu einem Dienstleistungsangebot zu verschaffen, das nur für Geimpfte und Genesene zur Verfügung gestellt werden darf.
Zu diesen Dienstleistungsangeboten gehören auch Beherbergungsangebote. Den Ausschluss von Beherbergungsangeboten können Nicht-Geimpfte von sich aus jederzeit beenden, indem sie sich impfen lassen.
Rechtfertigung von Beherbergungsverboten und -beschränkungen bis Mai 2021 Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein begründete am 15. Oktober 2020 seine Entscheidung, einen Eilantrag gegen die in Schleswig-Holstein seinerzeit gültige Beherbergungsbeschränkung zurückzuweisen, damit, dass ohne eine solche Beschränkung „Touristen aus Risikogebieten unkontrolliert ins Land kommen“ könnten.Oberverwaltungsgericht kippt Beherbergungsverbot. spiegel.de. 23. Oktober 2020, abgerufen am 25. Oktober 2020
Bereits im Frühjahr und im Sommer 2020 hatten Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern großen Wert darauf gelegt, eine „Einschleppung“ des SARS-CoV-2-Virus in beide damals relativ gering mit COVID-19 belastete Länder sowie eine Überlastung der Beherbergungseinrichtungen und der touristischen Infrastruktur an den Küsten zu verhindern. Diesem Wunsch hatten die Länder dadurch zusätzlich Nachdruck verliehen, dass sie im Frühjahr 2020 Einreiseverbote für die große Mehrheit einreisewilliger „Landesfremder“ verfügt hatten, und zwar auch für Tagesausflügler.
Landesspezifische Regelungen Baden-Württemberg Am 15. Juli 2020 erließ die baden-württembergische Landesregierung eine Verordnung, die in § 2 ein „Beherbergungsverbot“ für inländische Reisende aus Risikogebieten vorsah.Wirtschaftsministerium und Sozialministerium Baden-Württemberg: . Abgerufen am 23. Oktober 2020 Am 15. Oktober 2020 setzte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das entsprechende Verbot vorläufig außer Kraft, das es „voraussichtlich unverhältnismäßig“ sei.Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - . Endgültig wurde diese Verordnung durch die „Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Beherbergungsverbot vom 20. Oktober 2020“ aufgehoben.Wirtschafts- und Sozialministerium Baden-Württemberg: Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Beherbergungsverbot vom 20. Oktober 2020. 20. Oktober 2020, abgerufen am 23. Oktober 2020GBl. S. 956 vom 25. Oktober 2020. Die Aufhebung durch Verordnung trat am 25. Oktober 2020 in Kraft (einen Tag nach der Verkündung der Verordnung zur Aufhebung).
Bei dem „Beherbergungsverbot“ handelte es sich streng genommen um eine Beherbergungsbeschränkung, da eine Beherbergung von Gästen aus Risikogebieten bei Vorlage eines negativen Ergebnisses eines aktuellen COVID-19-Tests zulässig war. Von der Beherbergungsbeschränkung waren auch Gäste aus Baden-Württemberg betroffen.
Mit Verordnung vom 1. November 2020Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVerordnung vom 1. November 2020 wurde die Beherbergung wieder eingeschränkt. Hiernach dürfen Übernachtungsangebote gegen Entgelt nur zu geschäftlichen und dienstlichen Zwecken, in besonderen Härtefällen auch zu privaten Zwecken angeboten werden. Die Verordnung galt ab dem 2. November bis zum Ablauf des 30. Novembers 2020. Am 5. November 2020 lehnte es der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) ab, die Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 – . Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei „mit Blick auf die staatlichen Maßnahmen zur Umsatzkompensation voraussichtlich verhältnismäßig“. Probleme mit der „Wesentlichkeitsdoktrin“ ließ der VGH im einstweiligen Rechtsschutz offen.
Diese Regelungen wurden bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Mit Verordnung vom 11. Dezember 2020 und vom 15. Dezember 2020 wurden die Regelungen bis zum 10. Januar 2021 verlängert. Baden-Württemberg erkannte entgeltliche Übernachtungen für erlaubte Familienbesuche zu Weihnachten als Härtefälle an.
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