Im Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen (Königsteiner Staatsabkommen)Diese Bezeichnung leitet sich von der Stadt Königstein im Taunus ab, wo die Verhandlungen über das Abkommen stattfanden. vereinbarten die westdeutschen Länder, zwei Monate vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland am 31. März 1949, bei größeren Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung, deren Zuschussbedarf die finanzielle Leistungskraft eines einzelnen Landes übersteigt, die zur Erfüllung der Forschungsaufgaben erforderlichen Mittel nach den Bestimmungen dieses Abkommens gemeinsam aufzubringen.Der volle Text des Staatsabkommen ist hier einsehbar:

Vorgeschichte In den Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg gab es unterschiedliche Ansätze für eine Neuorganisation der deutschen Forschungseinrichtungen und Forschungsorganisationen. Während in der Sowjetischen Besatzungszone sofort ein vorwiegend zentralistischer Weg beschritten wurde, wurde von den Ländern in den drei westlichen Besatzungszonen von Anbeginn an Wert auf föderale Strukturen gelegt. Erst allmählich entwickelte sich daraus eine Zusammenarbeit auf zonaler Ebene (der amerikanischen, britischen oder französischen Zone), die dann zu einer bizonalen und schließlich trizonalen Kooperation führte – immer begleitet von Direktiven der jeweiligen Besatzungsmacht.

Eine Sonderrolle spielte aufgrund des Viermächte-Status die damalige Stadt Berlin, wo Entscheidungsprozesse schwieriger verliefen; der Magistrat von Berlin verfügte über weniger Handlungsmöglichkeiten als ein Land in den drei Westzonen.

Gerade die besondere Situation Berlins, wo alleine 45 in der Stadt verbliebene Institute oder Abteilungen ehemaliger Institute der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft Finanzbedarf hatten, um ihre Arbeit fortsetzen zu können, führte dann zu einem ersten Staatsabkommen zwischen den Ländern der Amerikanischen Zone.

Mit den Regelungen dieses Staatsabkommens vom 3. Juni 1947, das seinen ursprünglichen Zweck, nämlich die Schaffung einer bis dahin in Deutschland unbekannten „School of Advanced Studies“ nach amerikanischem Vorbild, nie erfüllte, wurden die Blaupausen geschaffen für das Königsteiner Staatsabkommen. Im Artikel 2 des Staatsabkommens über die Forschungshochschule taucht erstmals die Formulierung auf, die sinngemäß für alle Folgeabkommen maßgeblich blieb:

Zugleich wurde erstmals ein Verteilungsschlüssel für diese gemeinsam zu finanzierenden Aufgaben festgelegt.

Fungierte das Staatsabkommen über die Deutsche Forschungshochschule überwiegend nur als Übergangsregelung zur Rettung der in Berlin-Dahlem ansässigen Institute der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft, bis diese 1953 in die Max-Planck-Gesellschaft übernommen wurden,Inga Meiser: Die Deutsche Forschungshochschule (1947–1953). S. 77. so gab es jedoch auch noch andere Forschungseinrichtungen, für die eine Neuregelung ihrer Arbeit und Finanzierung gefunden werden musste. In den Jahren 1945 bis 1947 gab es mehrere Versuche, eine gesamtdeutsche oder eine nur die Westzonen betreffende Lösung für die Nachfolge des Reichsamts für Bodenforschung zu finden. Sie alle waren gescheitert, die gesamtdeutsche ebenso wie die bizonalen. Vor allem die süddeutschen Länder leisteten Widerstand, einerseits aus Furcht vor einem übermächtigen Zentralamt, andererseits aber in Sorge um den Verlust eigener Zuständigkeiten und Einflussmöglichkeiten. Sie beharrten auf eigenständigen geologischen Landesanstalten.

Darüber hinaus war aber abzusehen, dass es „Gemeinschaftsaufgaben auf dem Gebiet der Geologie“ gibt,Höchster Vereinbarungen, zitiert nach Dieter Pfeiffer: Geschichtliche Entwicklung von den Höchster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste. S. 16. die nicht von einem einzelnen Landesinstitut alleine gelöst werden konnten. Dies führte am 1. Juni 1948 – ein Jahr nach der Unterzeichnung des Staatsabkommens über die Deutsche Forschungshochschule – zu einer Vereinbarung zur Einrichtung eines „Deutschen Geologischen Forschungsinstituts der Geologischen Landesämter des vereinigten Wirtschaftsgebietes“ (Bizone).

In den Höchster Vereinbarungen (der Name leitet sich vom Verhandlungsort Frankfurt-Höchst ab) stehen wesentlich stärker noch als im Staatsabkommens über die Deutsche Forschungshochschule die Einzelinteressen der beteiligten Länder im Vordergrund. Doch trotz der ausdrücklichen Festschreibung der Selbständigkeit der Geologischen Landesämter, war das für die beteiligten Länder offenbar kein Grund, die verabschiedete Vereinbarung auch mit Leben zu füllen. Ein Jahr passierte faktisch nichts in diese Richtung, möglicherweise deshalb nicht, weil längst schon die Verhandlungen für ein neues Staatsabkommen liefen, das umfassend die Neuorganisation der überstaatliche Forschung in Deutschland regeln sollte. Zudem gab es jenseits von Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft und den Geologischen Landesämtern eine Vielzahl weiterer Institute, deren Zukunft noch nicht geklärt war, und: „Im Laufe des Jahres 1947 trat als ein weiteres Hauptthema in der Forschungsorganisation die Gründung einer neuen Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft auf.“Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 106. Die Gründung der „Notgemeinschaft“ am 11. Januar 1949 in Köln, aus der später die Deutsche Forschungsgemeinschaft hervorging, führte diese – neben der bald als Max-Planck-Gesellschaft firmierenden Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft als weiteres finanzielles Schwergewicht in die noch zu treffenden Vereinbarungen ein.

Das Königsteiner Staatsabkommen Lösungsversuche zwischen Zentralismus und Föderalismus Das Staatsabkommen über die Deutsche Forschungshochschule war den süddeutschen Ländern und insbesondere Bayern immer nur ein Vehikel zur Durchsetzung anderer Interessen.

Vor dem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass zwar weiter an der Schaffung der formalen Rahmenbedingungen für die Deutsche Forschungshochschule gearbeitet und das entsprechende Staatsabkommen am 3. Juni 1947 verabschiedet wurde, das eigentliche Ziel der beteiligten Länder dabei aber weiterhin oberste Priorität genoss: eine Forschungsorganisation, die Wissenschaft als ausschließlichen Bereich der Kulturhoheit der Länder festschreiben und dafür die finanziellen Mittel aufbringen sollte. Diesem Anspruch stand zu diesem Zeitpunkt bereits die Tatsache entgegen, dass sich mittlerweile die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft, die die Amerikaner eigentlich auflösen wollten, mit Duldung der britischen Militäradministration als zentralistische Organisation rekonstruiert hatte und sich in die Max-Planck-Gesellschaft transformierte. Ein von den Amerikanern im Sommer 1946 in den Alliierten Kontrollrat eingebrachter Gesetzentwurf zur Auflösung der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft fand dort zwar die Zustimmung der Amerikaner, Sowjets und Franzosen, wurde aber nie wirksam umgesetzt.Inga Meiser: Die Deutsche Forschungshochschule (1947–1953). S. 30.

Ähnlich verlief die Entwicklung im Vorfeld der 1951 gegründeten Deutschen Forschungsgemeinschaft, deren beide 1949 (wieder-)gegründeten Vorläuferorganisationen, die Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft und der „Deutsche Forschungsrat“, sich mit britischer Duldung zentralistisch organisierten.

Kompromisse auf dem Weg zum Königsteiner Staatsabkommen Bereits während des Ratifizierungsverfahrens für das Staatsabkommen über die Deutsche Forschungshochschule wurde im März 1948 eine neue Kommission gegründet, die sich der Aufgabe annehmen sollte, unter Einschluss der Max-Planck-Gesellschaft ein Modell für die künftige Finanzierung der wissenschaftlichen Forschungsinstitute zu entwickeln. „Diese Kommission sprach sich gegen eine bizonale Finanzierung der Max-Planck-Gesellschaft aus und schlug stattdessen vor, den 1947 in der Amerikanischen Zone geschlossenen Staatsvertrag [über die Finanzierung der Deutschen Forschungshochschule] zu erweitern und den Ländern der anderen beiden Westzonen den Beitritt zu ermöglichen.“Inga Meiser: Die Deutsche Forschungshochschule (1947–1953). S. 75. Sichergestellt werden sollte dabei vor allem, „daß im künftigen Bundesstaat Kultur- und Wissenschaftspflege grundsätzlich Aufgabe der Länder sein werden“.Inga Meiser: Die Deutsche Forschungshochschule (1947–1953). S. 76.

Die Kommissionsempfehlung war Gegenstand der Beratung der Kultus- und Finanzminister der elf westdeutschen Länder und führte schließlich nach vielen weiteren Verhandlungsrunden dazu, dass im April 1949 das Staatsabkommen über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen (Königsteiner Staatsabkommen) in Kraft treten konnte. Es war ein Kompromiss, der erst möglich wurde, nachdem sich die Positionen der Länder Bayern und Niedersachsen angenähert und zur Vermeidung einer Zersplitterung des Kultus- und Wissenschaftsbereichs die Ständige Konferenz der Kultusminister mit einem dauerhaften Sekretariat geschaffen worden war.Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 238 ff. Dass dabei auch persönliche Konflikte überwunden werden mussten, wird an den Kontroversen um und zwischen Friedrich Glum und Ernst Telschow deutlich. Telschow löste am 15. Juli 1937 Glum als Generalsekretär der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft ab und übte diese Funktion auch nach dem Zweiten Weltkrieg weiter aus (bis 1960). Seit dem 26. Februar 1948 war er als geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates zugleich Generaldirektor der Generalverwaltung der Max-Planck-Gesellschaft und in dieser Funktion der Verhandlungspartner der Ländervertreter. Als deren maßgeblicher Verhandlungsführer saß ihm der bayerische Vertreter Glum gegenüber. Ihm war die Rückkehr in die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft nach dem Krieg von Max Planck verweigert worden, woraus Maria Osietzki folgert, dass dessen „darauf folgender föderalistischer Kurs gegenüber der MPG […] vermutlich aus einem persönlichen Ressentiment gegen die Gesellschaft“ erfolgte.Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 251. Telschow wiederum musste sich seitens der Länder wegen seiner politischen Vergangenheit im Dritten Reich rechtfertigen, blieb aber „trotz der massiven Anschuldigungen […] im Amt. Die Zusammenarbeit mit Otto Hahn und seine Verdienste um die Erhaltung der Gesellschaft sicherten ihm seine Position in der MPG. Den Kultusministern war es weder gelungen, einen Mann ihres Vertrauens in die MPG-Verwaltung hineinzubekommen, noch hatten sie die ihnen unerwünschte Politik der MPG mit der Person Telschows beseitigen können.“ Glum wurde schließlich durch Hans Rupp ersetzt, der fortan als Vertreter der Kultusminister der US-Zone in der Kommission zur Finanzierung der Forschungsinstitute fungierte. Rupp „trug nun die Verantwortung, die westzonale Forschungsförderung in die Richtung eines Staatsvertrages zu lenken, der in der amerikanischen Zone von Glum vorgeprägt worden war.“Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 252–253.