Eine Bundesstaatsklausel ist eine Bestimmung in einem völkerrechtlichen Vertrag, die die Frage der Umsetzungsverpflichtung in Bundesstaat und Staaten, die keine Einheitsstaaten sind, betrifft.

Bedeutung Kennzeichen von Bundesstaaten ist die föderale Verteilung der Kompetenz zur Gesetzgebung zwischen Gesamtstaat (Bund) und Gliedstaaten (Länder, Kantone).

Das Völkerrecht jedoch unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Staatsformen der einzelnen Völkerrechtssubjekte, d. h. wie die Staatsgewalt im Innern einer Vertragspartei organisiert ist. Demgemäß wird ein Bundesstaat nicht anders bewertet als ein Einheitsstaat.Walter Rudolf: Bundesstaat und Völkerrecht. Archiv des Völkerrechts 1989, S. 1–30. Damit ist jeder vertragsschließende Staat gegenüber den anderen Vertragsparteien unabhängig von der innerstaatlichen Kompetenzverteilung zur innerstaatlichen gesetzlichen Umsetzung (Transformation) der vertraglichen Bestimmungen verpflichtet.

In Gestalt einer Bundesstaatsklausel nimmt ein völkerrechtlicher Vertrag jedoch Rücksicht auf die innerstaatliche Kompetenzordnung, insbesondere eine Aufteilung von Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen dem Bund und den Gliedstaaten. Ein Bundesstaat ist danach im Außenverhältnis nur insoweit zur Umsetzung des Vertrags verpflichtet, als er dazu im Innenverhältnis befähigt ist. Rechtliche Folgen entstehen für die Gliedstaaten nicht schon aufgrund des völkerrechtlichen Vertrags, sondern ausschließlich nach Maßgabe des nationalen Verfassungsrechts. Das sind in Deutschland insbesondere die Bestimmungen über die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern in Art. 70 ff. GG.Sebastian Huck: Rechtliche Grundlagen und Wirkungen der Festlegung von Kulturlandschaften. Berlin 2012, S. 35 f. m.w.N.

Insoweit die Vertragsmaterie in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, sind die Länder grundsätzlich zur Erfüllung der Verträge des Bundes verpflichtet. Diese Pflicht beruht auf der Bundestreue. Der Bund kann die Verletzung des Gebots bundesfreundlichen Verhaltens nach Ziff. 3 GG vor dem Bundesverfassungsgericht rügen, ohne dass er vorher den Bundesrat anrufen müsste. Außerdem ist sie im Wege des Bundeszwanges nach GG durchsetzbar. Eine Pflicht der Länder dem Bund gegenüber, die Schulbestimmungen des Reichskonkordats gem. Abs. 2 GG bei ihrer Gesetzgebung zu beachten, wurde vom Bundesverfassungsgericht allerdings verneint.BVerfG, Urteil vom 26. März 1957 – 2 BvG 1/55

Beispiele Eine Bundesstaatsklausel enthält etwa der Genfer Flüchtlingskonvention:

Ähnlich ist die Formulierung in Art. 34 der Welterbekonvention.Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972. UNESCO, abgerufen am 9. Juli 2020.

Weblinks Joseph H. Kaiser: Die Erfüllung der völkerrechtlichen Verträge des Bundes durch die Länder: Zum Konkordatsurteil des Bundesverfassungsgerichts ZaöRV 1957, S. 526–558.

Einzelnachweise

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