Die Strafe ist eine Sanktion gegenüber einem bestimmten Verhalten, das im Regelfall vom Erzieher, Staat oder Vorgesetzten als Unrecht bzw. als (in der konkreten Situation) unangemessen qualifiziert wird. Der Begriff der Strafe wird insbesondere in der Rechtswissenschaft, jedoch auch in Theologie, Philosophie, Psychologie und vor allem in den Erziehungswissenschaften behandelt.

In der Lerntheorie wird Strafe oder Bestrafung in zweierlei Form benutzt, als positive und als negative Strafe, und bezeichnet einfach das Gegenteil von Verstärkung. Hier bedeutet positive Bestrafung, dass auf ein bestimmtes Verhalten als Kontingenz ein unangenehmer Reiz (z. B. sozialer Druck) folgt. Negative Bestrafung bedeutet, dass auf ein bestimmtes Verhalten als Kontingenz ein angenehmer Reiz (z. B. Nahrung, Belohnung) verhindert oder versagt bzw. weggenommen wird.

Rechtswissenschaft

Strafzwecke Die Rechtsordnung sieht für die Verletzung eines Rechtsguts eine schuldangemessene Strafe vor. Die Straftat löst den staatlichen Strafanspruch aus, dessen Verwirklichung der Täter zu dulden hat.

In der Regel wird Strafe heute nach der Vereinigungstheorie mit unterschiedlichen Ansätzen begründet.Heribert Ostendorf, Bundeszentrale für politische Bildung. Sie sollStrafzwecktheorien. Universität Potsdam, Rechtskunde online, abgerufen am 19. August 2025. Unrecht vergelten und Gerechtigkeit wiederherstellen (Talionsprinzip), den Bestraften von weiteren Straftaten abhalten (Spezialprävention), potentielle andere Straftäter und die Gesellschaft von der Begehung von Straftaten abschrecken (Generalprävention).

Ziel des Strafvollzugs ist die Resozialisierung des Täters.

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde ( Abs. 2 GG, nulla poena sine lege). Außerdem gilt das Verbot der Doppelbestrafung ( Abs. 3 GG, ne bis in idem). Im Strafprozess entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung ( StPO). Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

Strafrecht Die Strafe ist der zentrale Begriff des Strafrechts. Strafe im Sinne des Strafrechts ist nach einer vorherrschenden Definition ein Übel, das einer Person, dem „Täter“, für ihr eigenes, vergangenes, tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Handeln (Tun oder Unterlassen) von der Gesellschaft auferlegt wird und mit dem ein sozialethischer Tadel als Unwerturteil gegenüber dieser Person verbunden ist. Die Strafe setzt sich damit von den Maßregeln der Besserung und Sicherung und von der Einziehung von Taterträgen ab, für die eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat ausreicht. Ebenfalls keine Strafen im juristischen Sinne sind – anders als die eigentlichen „Geldstrafen“ (s. u.) – Geldbußen bzw. Bußgelder sowie „Ordnungsstrafen“, die daher heute in der Regel als Ordnungsmittel bezeichnet werden.

Der Begriff der Strafe als eine Sanktion, durch welche die Gesellschaft dem Täter gegenüber einen sittlichen Tadel aussendet, wurde in den Häresieprozessen des Hochmittelalters entwickelt. Sie gelangte erst im 16. Jahrhundert, zur Zeit der spanischen Inquisition, über die moraltheologische Diskussion über das Kirchenrecht (Kanonistik) in das weltliche Strafrecht (Legistik) (siehe unten Geschichte).

Nach dem Grundsatz nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz, Art. 103 Abs. 2 GG, StGB) muss jede Strafe ihre Grundlage in einem Gesetz der Legislative haben, was im Hinblick auf die Bestimmtheit gesetzlicher Normen zahlreiche Probleme aufwirft. Daher sind die Straftatbestände heute zumeist in einem eigenen Strafgesetzbuch geregelt, z. B. im deutschen Strafgesetzbuch von 1871. In Ländern des Common Law ist das Strafrecht z. T. sehr viel verstreuter geregelt. Aber auch in Deutschland findet sich sog. Nebenstrafrecht in zahlreichen, nicht ausschließlich dem Strafrecht gewidmeten Gesetzen (z. B. im Betäubungsmittelgesetz oder in der Straßenverkehrsordnung). Das Verfahren und der Vollzug der Strafe werden in weiteren Gesetzen geregelt, etwa in Deutschland durch die Strafprozessordnung (StPO), das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und das Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Welches das Ziel der Strafe ist oder sein soll, ist heftig umstritten und noch nicht abschließend geklärt (siehe Straftheorien).

Rechtsfolgen einer Straftat Das Strafgesetzbuch unterscheidet:Rechtsfolgen einer Straftat nach dem deutschen Strafrecht. Fragen zur Rechtslage. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 10. April 2019. Strafe: knüpft an die Schuld des Täters an der Tatbegehung an Hauptstrafe Freiheitsstrafe (, StGB) Geldstrafe ( bis StGB) Nebenstrafe als Annex zur Hauptstrafe: Fahrverbot zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung ( StGB) Nebenfolgen als Rechtsfolgen sui generis: Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts ipso iure ( Abs. 1 StGB) oder auf Anordnung ( Abs. 2, Abs. 5 StGB)

Maßnahmen: knüpfen an die Gefährlichkeit eines Täters an und sind präventiv auf die zukünftige Vermeidung der Straftatbegehung durch den Täter gerichtet Maßregeln der Besserung und Sicherung ( StGB) mit Freiheitsentziehung Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit ( StGB), die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Substanzkonsumstörung ( StGB), Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei Hang zu erheblichen Straftaten ( StGB)Das Merkmal „Hang“ im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt, BGH, Urteil vom 6. August 2020 - 3 StR 66/20. ohne Freiheitsentziehung Führungsaufsicht nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe zur Vermeidung weiterer Straftaten ( StGB), Entziehung der Fahrerlaubnis bei mangelnder Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ( StGB), Berufsverbot bei Straftaten unter Missbrauch des Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten ( StGB) Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern ( StGB)

Das Jugendstrafrecht (JGG) sieht noch die Jugendstrafe vor. Die Vermögensstrafe ( StGB) ist vom Bundesverfassungsgericht (entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs) für verfassungswidrig erklärt worden. Die Todesstrafe ist gemäß des Grundgesetzes abgeschafft. Körperstrafen sind in Deutschland verboten, explizit folgt dieses Verbot aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Nebenfolge bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist das Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes. Dabei handelt es sich nicht um „Strafen“.

Die Bekanntgabe der Verurteilung bei Beleidigung ( StGB) oder falscher Verdächtigung (§ 165 StGB) auf Antrag des Verletzten wird von der Literatur überwiegend als Nebenfolge eingestuft,Siehe Kühl, in: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Aufl. 2014, § 165 Rn. 1 i.V.m. § 200 Rn. 1; Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kommentar, 64. Aufl. 2017, § 165 Rn. 1 i.V.m. § 200 Rn. 1; Ruß, in: Laufhütte / Rissing-van Saan / Tiedemann (Hrsg.), Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, Bd. 6, 12. Aufl. 2010, § 165 Rn. 1; Rudolphi/Rogall, in: Wolter (Hrsg.), Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, 148. Lfg., Stand: Dezember 2014, § 165 Rn. 1; Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder (Fn. 16), § 165 Rn. 1. obwohl sie anders als StGB im Gesetz nicht so bezeichnet werden.Sebastian Sobota: Die „Nebenfolge“: Eigenständige Rechtsfolge oder Auffangbecken des Sanktionenrechts? ZIS 2017, S. 248, 249. Ihre Gemeinsamkeit mit § 45 StGB erschöpft sich darin, dass beide rechtshistorisch auf die Ehrenstrafen zurückgehen.Sebastian Sobota: Die Nebenfolge im System strafrechtlicher Sanktionen. Eine Untersuchung zur Dogmatik der Nebenfolge sowie zur Einordnung von Normen als Nebenfolge. Duncker & Humblot, 2015, ISBN 978-3-428-14620-8.

Straffestsetzung und Strafmaß

Strafe darf nur durch ein zuständiges Gericht, verfassungsrechtlich gesprochen: durch den gesetzlichen Richter, verhängt werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Entscheidung folgt dem Instanzenzug, im Allgemeinen mehrstufig von der ersten Instanz bis zu einem zuständigen Höchstgericht. Manche dieser Gerichte, bis hin zu internationalen Gerichtshöfen, können nicht die Strafe selbst revidieren, sondern nur die Schuldentscheidung.

Das Strafmaß (Deutschland: Strafzumessung, Österreich: Strafbemessung) erfolgt durch das Gericht vor allem nach der Schwere der Schuld im Bezug auf das Tatergebnis (Qualifikation der Tat) und den dafür rechtlich vorgesehenen Strafrahmen, sowie unter Berücksichtigung von Begleitumständen des Tathergangs (Erschwerungsgründe und Milderungsgründe) und mit Blick auf die Täterpersönlichkeit. Die im Einzelfall schuldangemessene Strafe stellt die absolute Höchstgrenze dar. Eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften bei der Strafzumessung kann Revisionsgrund sein. Außer durch ein Urteil kann auch durch manche vereinfachte Strafverfahren (wie Strafbefehle, Strafmandate) eine Strafe verhängt werden. Hierbei werden die Strafen durch Staatsanwaltschaft oder Behörden ohne Gerichtsverhandlung festgelegt. Meist kommt es erst bei einem Einspruch zu einer Hauptverhandlung.

Außergerichtliche Alternativen Als Alternative zu Strafe sowie zu gängigen gerichtlichen Strafverfahren kann das Konzept Restorative Justice (Wiedergutmachungsverfahren) genannt werden, welches eine alternative Form der Konflikttransformation darstellt, etwa der außergerichtliche Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland oder der Tatausgleich in Österreich. Der Schadensersatz für das Opfer der Straftat, d. h. die Wiedergutmachung, ist nach überkommener Ansicht ausschließlich Sache des Zivilrechts im Adhäsionsverfahren.Friedrich Bonder: Schiedsperson und Täter-Opfer-Ausgleich. Schiedsamtszeitung, 24. März 1995. Nach StGB ist die Schadenswiedergutmachung durch den Täter jedoch ein Strafmilderungsgrund.

Vor Erhebung der Privatklage ist bei bestimmten Delikten ein Sühneverfahren vor einer Vergleichsbehörde (Schiedsstelle) obligatorisch ( StPO).Vgl. für Rheinland-Pfalz: Der Sühneversuch und das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt. Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Stand 30. August 2019.

„Strafen“ in anderen Rechtsgebieten Zivilrecht Wenn ein Schädiger einen anderen schädigt, ist er gesetzlich verpflichtet, ihm diesen Schaden wiedergutzumachen (Schadenswiedergutmachung). Zivilrechtlicher Schadensersatz für eine Rechts- oder Rechtsgutverletzung infolge einer unerlaubten Handlung sind keine von staatlichen Institutionen verhängten Strafen.

Grundsätzlich kennen das österreichische und das deutsche Zivilrecht keinen zivilrechtlichen Strafanspruch im Sinne des angloamerikanischen Rechtsinstituts der punitive damages. So legen § 1293 ff. des österreichischen ABGB als Folge widerrechtlicher Handlungen die Verpflichtung zum Schadensersatz fest. Es muss „alles in den vorigen Stand zurückversetzt“ werden (§ 1323 AGBG). Eine ähnliche Regelung findet sich in , BGB. Dieser Grundsatz ist als Naturalrestitution bekannt. Soweit Schmerzensgeldansprüche vorgesehen sind ( BGB, § 1325 ABGB) sind diese keine Bestrafung des Täters, sondern dienen dazu, dem Verletzten Genugtuung für erlittenes Unrecht und einen Ausgleich für erlittene Schmerzen zu verschaffen.Für Deutschland vgl. Palandt/Heinrichs § 253 RdNr. 11 mit weiteren Nachweisen.Für Österreich vgl. Heinz Barta (Hrsg.): Online-Lehrbuch Zivilrecht. II.8.Zu den Unterschieden zwischen deutschem und amerikanischem Recht vgl. etwa Klaus Weber: Schmerzensgeldansprüche in Deutschland und in den Vereinigten Staaten von Amerika. In: German American Law Journal. 13. April 2006.