Beim Betrug handelt es sich um einen Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Vermögensdelikten im engeren Sinne und ist in StGB geregelt. Die Strafnorm bezweckt den Schutz des Vermögens. Sie erfasst Verhaltensweisen, mit denen jemand einen anderen durch Täuschung dazu bewegt, über eigenes oder fremdes Vermögen zu verfügen und dadurch einen Vermögensschaden zugunsten des Täters oder eines Dritten herbeizuführen. Charakteristisch für den Betrugstatbestand ist, dass der Vermögensschaden unmittelbar durch das getäuschte Opfer herbeigeführt wird. Daher wird der Betrug als Selbstschädigungsdelikt bezeichnet.
Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Die praktische Bedeutung des Betrugstatbestands ist äußerst groß. Die Zahl der angezeigten Fälle liegt seit vielen Jahren im oberen sechsstelligen Bereich. 2024 wurden 743.472 Betrugstaten angezeigt, womit der Betrug das am häufigsten gemeldete Vergehen nach dem Diebstahl ( StGB) darstellt. Von besonders großer Bedeutung ist der Betrug gemeinsam mit dem Tatbestand der Untreue ( StGB) im Wirtschaftsstrafrecht.
Das österreichische Strafrecht enthält mit StGB eine inhaltlich im Wesentlichen vergleichbare Strafnorm. Auch der Schweizer Betrugstatbestand ( StGB) ähnelt der deutschen Strafnorm, weist allerdings höhere Anforderungen auf. Als Betrug kommen dort lediglich Tathandlungen in Frage, die arglistig sind. Dies klammert Fälle aus dem Betrugstatbestand aus, in denen das Opfer seinen Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können. Noch restriktiver ist der französische Betrugstatbestand (Art. 313-1 code penal) formuliert, der lediglich ausgewählte Täuschungshandlungen erfasst. In England und in Wales besitzt die Betrugsstrafbarkeit demgegenüber geringere Anforderungen als in Deutschland. Dort genügt es für die Annahme eines Betrugs, wenn der Täter den Eintritt eines Vermögensschadens anstrebt. Ob ein solcher eintritt, ist anders als in Deutschland unerheblich.
Normierung und Schutzgut Der Tatbestand des Betrugs lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. Juli 2017Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (). wie folgt:
Der Betrugstatbestand dient primär dem Schutz des Vermögens,. . . Hans-Joachim Rudolphi: Das Problem der sozialen Zweckverfehlung beim Spendenbetrug, S. 315 (316), in: nach einer teilweise vertretenen Sichtweise zusätzlich dem Schutz der Handlungs- und die Dispositionsfreiheit des Vermögensinhabers. Die Vorschrift soll verhindern, dass eine Person aufgrund einer Täuschung über ihr Vermögen verfügt und sich hierdurch schädigt.
Umstritten ist, welche Gegenstände zum strafrechtlich geschützten Vermögen zählen: Die Rechtsprechung vertritt im Ausgangspunkt einen rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff, der alle Güter einschließt, die faktisch einen Geldwert besitzen.. . Das Schrifttum vertritt hingegen überwiegend den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff, wonach lediglich solche Vermögenswerte geschützt werden, die durch die Rechtsordnung anerkannt werden.Peter Cramer: Vermögensbegriff und Vermögensschaden im Strafrecht. Gehlen, Bad Homburg 1968, S. 100. Andreas Hoyer: Rechtlich anerkannter Tauschwert als Vermögenswert, S. 339 (351 ff.), in: Der Streitstand wirkt sich in Fällen aus, in denen der Getäuschte über einen Anspruch aus einer verbotenen oder sittenwidrigen Geschäftsbeziehung verfügt. Während solche Ansprüche nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff unter strafrechtlichem Schutz stehen, klammert die juristisch-ökonomische Sichtweise solche Ansprüche aus. In der Rechtspraxis fallen die Unterschiede zwischen beiden Standpunkten mittlerweile gleichwohl gering aus, weil sich die Rechtsprechung inzwischen dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff stark angenähert hat. So schützt auch sie kein Vermögen, das zu groben Rechtsverstößen genutzt wird, um einen Widerspruch zwischen dem Strafrecht und der übrigen Rechtsordnung zu vermeiden.. . So verneinte sie vor Inkrafttreten des ProstG in einem Fall, in dem ein Freier eine Dirne um die Vergütung prellte, das Vorliegen eines Betrugs, weil Prostitutionsverträge als sittenwidrig ( BGB) erachtet wurden.. Anders noch : Nichtige Forderung könne Vermögensbestandteil sein.
Als vermögenswerte Positionen kommen insbesondere das Eigentum, der Besitz sowie Ansprüche in Betracht. Auch Gewinnaussichten gelten als Vermögen, sofern deren Realisierung wahrscheinlich ist.. . Staatliche Sanktionen, die sich finanziell auswirken, werden hingegen nicht durch den Betrugstatbestand geschützt. Daher ist StGB nicht einschlägig, wenn sich der Täter durch Täuschung der Vollstreckung einer Geldstrafe. oder der Bezahlung einer Geldbuße. entzieht. Durch den Betrugstatbestand geschützt werden hingegen staatliche Leistungen und die hierfür als Gegenleistung entrichteten Gebühren..
Entstehungsgeschichte
Bewertung betrügerischer Verhaltensweisen als unselbstständige Ausprägungen des furtum und der crimina falsi Den Rechtsordnungen der Antike und des Mittelalters war ein eigenständiges Betrugsdelikt fremd. Täuschungshandlungen, die heute als Betrug aufgefasst werden, ordnete die damalige Rechtspraxis anderen Deliktsgruppen zu, insbesondere dem diebstahlsähnlichen furtum und den Fälschungsdelikten (crimina falsi). Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 263 Rn. 2. In: In der Spätantike bildete sich zudem der Tatbestand der Schufterei (stellionatus) heraus, der vor arglistigen Vermögensschädigungen schützte und daher von manchen Autoren als Frühform des Betrugs gedeutet wird. Ellen Schlüchter: Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens beim Betrug – Ärgernis oder Rechtsstaatserfordernis?, S. 573 (577 ff.), in: Kritisch Friedrich Schaffstein: Das Delikt des Stellionatus in der gemeinrechtlichen Strafrechtsdoktrin. Eine Studie zur Entstehungsgeschichte des Betrugstatbestandes, S. 281 ff., in: Die tatbestandlichen Konturen dieser Figur blieben in der Praxis allerdings derart unklar, dass sie lediglich geringe praktische Relevanz besaß. Weit häufiger wurden betrügerische Vermögensschädigungen lediglich auf zivilrechtlichem Weg abgewickelt. Daher und weil die crimina falsi Fälschungen bestraften, die typischerweise der Vorbereitung von Betrugshandlungen dienten, wurde ein eigenständiges Betrugsdelikt überwiegend als nicht erforderlich angesehen. Diese Einschätzung lag noch der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 zugrunde, die auf einen entsprechenden Tatbestand verzichtete, allerdings mehrere Fälschungshandlungen unter Strafe stellte.Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 263 Rn. 4. In:
Herausbildung eines eigenständigen Betrugstatbestands als Vermögensdelikt Spätere Gesetzbücher begannen damit, den Betrug als eigenständiges Delikt zu begreifen. Einen entsprechenden Ansatz enthielt das preußische allgemeine Landrecht (prALR) von 1794, das in § 1256 Abs. 2 einen Betrugstatbestand formulierte. Hiernach galt als Betrug das Veranlassen eines Irrtums, der dazu führt, dass ein Anderer in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Diese Norm ähnelte in ihren Grundzügen dem heutigen StGB, verzichtete allerdings auf einen spezifischen Vermögensbezug, indem sie den Eintritt einer beliebigen Rechtsbeeinträchtigung zur Vollendung genügen ließ. Daher handelte sich daher nicht um ein Vermögensdelikt; der Betrugstatbestand diente vielmehr dem Schutz der Wahrheit vor Verfälschung. Aufgrund dieser Zielsetzung fungierte das Betrugsdelikt, das keine eigenständige Strafandrohung enthielt, im Wesentlichen als Annex zu den Fälschungsdelikten. Eine weite Schutzzweckbestimmung des Betrugs lag auch dem Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1813 zugrunde, dessen Verfasser Feuerbach die Funktion des Betrugstatbestands im Schutz der Freiheit der Willensbestimmung sah.
Als sich in der Strafrechtswissenschaft der Standpunkt immer stärker durchsetzte, wonach Strafnormen dem Schutz spezifischer, präzise umschriebener Güter dienen sollen, erschien die Wahrheit als Schutzgut zunehmend zu breit gefasst. Aus dieser Kritik entwickelte sich allmählich eine Auffassung, die das Unrecht des Betrugs in der täuschungsbedingten Vermögensschädigung sah. Diese Entwicklung wurde durch einen Wandel der wirtschaftlichen Verhältnisse begleitet, der zum Entstehen neuer Formen vermögensbezogener Kriminalität führte, die das Bedürfnis nach einem stärkeren strafrechtlichen Vermögensschutz weckten. Ein vermögensbezogenes Verständnis des Betrugsdelikt prägten zunächst der französische code pénal von 1810 mit dem Tatbestand der escroquerie, im Anschluss das preußische Strafgesetzbuch (prStGB) von 1851.Urs Kindhäuser: § 263 Rn. 6. In: Friedrich Schaffstein: Das Delikt des Stellionatus in der gemeinrechtlichen Strafrechtsdoktrin. Eine Studie zur Entstehungsgeschichte des Betrugstatbestandes, S. 281 (294 ff.), in: Nach § 241 prStGB machte sich strafbar, wer in gewinnsüchtiger Absicht das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigte, dass er durch Vorbringen falscher oder durch Entstellen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte.
Der preußische Betrugstatbestand wurde nach geringfügigen Veränderungen als § 263 in das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bunds aus dem Jahr 1870 und zwei Jahre später in das des Deutschen Reichs übernommen.Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 263 Rn. 1–7. In: Stärker als das prStGB behandelten diese Gesetzbücher Betrug und Fälschung als unterschiedliche Deliktsgruppen, wodurch sie deren jeweilige Eigenständigkeit herausstellten.Klaus Tiedemann: Vor §§ 263 f. Rn. 15, in:
Weiterentwicklung des § 263 StGB
Ergänzung des Betrugstatbestands um betrugsverwandte Spezialdelikte Die weitere Entwicklung des Betrugsstrafrechts war von der Entwicklung zahlreicher betrugsverwandter Spezialdelikte gekennzeichnet. Während StGB in der Kaiserzeit inhaltlich unverändert blieb, begann der Gesetzgeber damit, ausgewählte betrugsnahe Verhaltensweisen in eigenständigen Tatbeständen auszuformen, um diesen effektiver zu begegnen. Anlass hierzu gab die in der Gründerzeit aufkommende Wirtschaftskriminalität. Zu den neu geschaffenen Tatbeständen zählen etwa die Bilanzfälschung ( HGB) und der Gründungsschwindel ( GmbHG, AktG), die sich gegen ausgewählte Täuschungshandlungen mit hohem Schädigungspotential richteten. Im Unterschied zum Betrugstatbestand verzichteten die Normen auf den Nachweis eines Vermögensschadens und erleichterten dadurch deren Anwendung in der Praxis.Klaus Tiedemann: Vor §§ 263 ff. Rn. 2, in: Kurz darauf folgte ein eigenständiges Verbot irreführender Werbung ( UWG), das täuschungsgeeignete Werbung verbot.