Die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine vom Mittelalter bis in die Neuzeit in Europa verbreitete persönliche Befugnis eines Leibherrn, über Leibeigene (auch genannt Eigenleute) zu verfügen. Sie ist Teil der feudalistischen Gesellschafts- und Wirtschaftsform des europäischen Mittelalters. Die durch die Leibeigenschaft entstehenden Belastungen lösten immer wieder Erhebungen und Aufstände aus, die sogenannten „Bauernkriege“, wie den Deutschen Bauernkrieg.
Leibeigene dienten einem Leibherrn, bewirtschafteten dessen Land und Gut und mussten in der Nähe vom Gutshof des Leibherrn bleiben. Sie durften auch nur mit Genehmigung des Leibherrn heiraten und unterlagen seiner Gerichtsbarkeit. Andererseits hatten die Leibherren eine Fürsorgepflicht für ihre Leibeigenen.
Als Grundhörige werden hingegen ehemals freie Bauern bezeichnet, die sich freiwillig dem Grundherrn unterstellt und ihm ihr Land übergeben hatten. Sie wurden fortan als zu diesem Land „gehörend“, als Hörige, oder auch – je nach Region – als Lassen, Laten oder Liten bezeichnet. Grundhörige bewirtschafteten Grund und Boden ihres Grundherrn (Inwärtseigen) und schuldeten ihm als Gegenleistung Naturalabgaben sowie Hand- und Spanndienste. Letztere ähnelten den Diensten Leibeigener. Während Leibeigene personenbezogene Abgaben an ihre Herren zahlen mussten, waren die Abgaben der hörigen Bauern gutsbezogen. Es gab auch Überlappungen, wenn Leibeigene über geringfügigen Landbesitz verfügten und damit der Leibherr zugleich der Grundherr des Dienst- und Abgabenverpflichteten war. Im Laufe des Mittelalters verschmolzen ab dem 12. Jahrhundert die Leibeigenen und Grundhörigen miteinander.
Bürger einer Stadt waren keine Leibeigenen. Dort galt der Rechtsgrundsatz Stadtluft macht frei. Umgekehrt bedeutete der Aufenthalt oder die Zuwanderung in die Stadt nicht direkt die Freiheit. Die Leibeigenschaft verstetigte die Grundherrschaft, ähnlich wie die Erbuntertänigkeit, vergrößerte die Pflichten der Bauern und bewirkte eine doppelte Abhängigkeit der Bauern. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Handhabung und Zwecksetzung bildete die Leibeigenschaft keinen einheitlichen Rechtsbegriff aus.
Die Leibeigenschaft lag ihrer Ausgestaltung nach oft zwischen Sklaverei und Hörigkeit. Leibeigenschaft in Form der Gutsherrschaft im ostelbischen Deutschland wurde wie Sklaverei empfunden und ihr gleichgesetzt. Grundherrschaft und Leibherrschaft wurden in dem fast einhundertfünfzigjährigen Prozess der Bauernbefreiung in Deutschland abgelöst.K.H. Schneider: Bauernbefreiung. Reclam, Stuttgart 2010
Die Leibeigenschaft zeigte regional sehr unterschiedliche Formen.
Wortherkunft Das Wort stammt von der mittelalterlichen Formel mit dem lïbe eigen. Erst im 14. Jahrhundert war die Formulierung in Umschreibungen der Unfreiheit aufgekommen (arme lüte die mit dem libe nit ir aigen sind) und wurde im 15. Jahrhundert formelhaft, wobei es das noch bis ins 16. Jahrhundert verwendete eigen verdrängte.
Bedeutung und einzelne Aspekte Das Zusammenfallen von Grundherrschaft und Leibherrschaft, zu der auch die Gerichtsherrschaft, das Kirchenpatronat und die Polizeigewalt gehörte, ermöglichte beispielsweise in Schleswig und Holstein die Verstärkung der Grundherrschaft zur umfassenden Gutsherrschaft des ritterlichen Adels. In Württemberg gab es das Mortuarium – die Einziehung des besten Stückes Vieh beim Tod des männlichen Leibeigenen und des Bestkleids beim Tod der weiblichen Leibeigenen. Die Leibeigenschaft diente zum Aufbau einer landesherrlichen, frühstaatlichen Territorialherrschaft des höheren Adels.Ch. Keitel: Herrschaft über Land und Leute. Leibherrschaft und Territorialisierung in Württemberg, 1246–1593. DRW-Verlag, Leinfelden-Echterdingen 2000. Die Todfallabgaben wandelten sich im Gebiet des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation zu Geldabgaben.
Eine typische Formulierung zur Bezeichnung der Leibeigenschaft in einem Kaufvertrag des Jahres 1363 lautet: „beide, luete und gutter und alle andre aygen luete und gueter, ez sin zinsluete, eigenluete oder vogtluete, die in vorbenannte statt, doerffer und wiler und darzue gehoeren.“ Evangelische Geistliche konnten leibeigen sein, leibeigene Bauern fungierten sogar als Landtagsdeputierte.
Die Beteiligten Grundherren waren hoher und niederer Adel, Klöster, Fürstbistümer (genauer: Hoch- und Erzstifte), weitere kirchliche Stifte, Städte und ihre bürgerlichen Patrizier. Dabei gab es Fürstäbte und Reichsprälaten, die selbst aus leibeigenen Familien stammten. Um die Herrenhöfe entstand das Villikationssystem. Der König hatte den größten Grundbesitz (Königspfalz und -höfe).
Darunter gab es verschiedene Gruppen von Leibeigenen: Hufner, Insten, Gesinde.
Zu den Bessergestellten gehörten die Hufner, denen Grundstücke (Hufen, mansi) verschiedener Größen überlassen waren: Voll-, Halb- und Viertelhufner. Sie waren grundhörig und hatten ein widerrufliches Besitzrecht an dem ihnen zur Bewirtschaftung überlassenen Boden. Sie waren auch frondienstpflichtig, aber nicht eigenhändig, und durften ihre Insten auf die Güter schicken. Der Hufner hatte selbständig zu wirtschaften, war Unternehmer und konnte es zu einem bescheidenen Wohlstand bringen. Er konnte zu den Freien (liberi) gehören, aber meist auch leibeigen sein.Friedrich Prinz: Grundlagen und Anfänge. Deutschland bis 1056, Beck, München 1985, S. 282–284
Die Insten waren Leibeigene des Gutsherrn und Bedienstete des Hufners. Sie arbeiteten für ihn und leisteten die Frondienste des Hufners auf dem Gutshof eigenhändig ab. Sie hatten als Instenwohnung einen winzigen Grundbesitz zur Selbstversorgung, den Kohlhof. Im Spätmittelalter gab es auch freie Insten.
Zum Gesinde, das auch auf dem Gutshof wohnte und arbeitete, gehörten Jungen, Knechte und Mägde bis zum Großknecht; sie waren nur Kümmerexistenzen.
Ein Fundament der Leibeigenschaft und der Gutswirtschaft war die Gerichtsherrschaft. Die Gerichtsherrschaft erstreckte sich auf die Straf- und die Zivilgerichtsbarkeit; hinzu kam noch die Polizeigewalt des Gutsherrn.
Die Dienstpflichten Ein weiterer Schwerpunkt der Leibeigenschaft waren die Dienstpflichten. Die Hufner arbeiteten nur auf ihren eigenen Hufen, die Insten und das Gesinde auf dem Land des Gutes. Der Hufner hatte als Grundhöriger die Naturalabgaben zu leisten und die Bespannung bereitzustellen (Rossfron). Geschuldet waren hauptsächlich landwirtschaftliche Arbeiten. Zu den Spanndiensten gehörten das Pflügen und Eggen, aber auch Baufuhren und Kriegsfuhren. Das Bereithalten von Zugtieren (zum Beispiel Pferde und Ochsen) bedeutete auch, dass der Hufner mehr Zugtiere ernähren musste, als er selbst brauchte. Zwischen 1733 und 1804 scheiterten die Versuche des Besitzers eines Rittergutes in Sachsen, den grundhörigen Bauern eine Verpflichtung zum Abbau von Steinkohlen aufzuerlegen. In Sachsen erstreckte sich das Bergregal nicht auf die Steinkohle.Wolfgang Reichel, Manfred Schauer: Das Döhlener Becken bei Dresden. Geologie und Bergbau. Sachsen – Landesamt für Umwelt und Geologie, Dresden u. a. 2007, ISBN 978-3-9811421-0-5 (Bergbau in Sachsen – Bergbaumonographie 12).
Die Fronen waren oft unangemessen; als angemessen galt die jeweils bisherige Übung. Geschriebenes Recht zur Bemessung der Fronen gab es nicht. Wer die Arbeiten nicht nach den Vorstellungen des Gutsherrn ausführte, konnte ohne Inanspruchnahme eines Gerichts körperlich gezüchtigt werden. Das Züchtigungsrecht war keine Kriminalstrafe, sondern Ausfluss der Dienstberechtigung des Gutsherrn.
Die Vermögensfähigkeit war gegeben, aber beschränkt nach dem Grundsatz: „Was der Leibeigene erwirbt, erwirbt er dem Herrn.“ Leibeigene konnten Eigentum erwerben und vererben. Es beschränkte sich meist auf bewegliche Habe. Leibeigene konnten bei Gutswirtschaft einen bescheidenen Wohlstand erreichen, aber kein Vermögen erwerben. Darlehensverpflichtungen durften Leibeigene nicht auf sich nehmen, wobei in den einzelnen Gebieten auch unterschiedliche Regeln bzw. Zustimmungserfordernisse der Grundherrschaft gelten konnten. Nur mit Einwilligung des Gutsherrn konnten Leibeigene ein Handwerk ausüben. Leibeigene konnten öffentliche Ämter bekleiden, wie das des Schultheißen einer mittleren Stadt. Auch dort, wo die Leibeigenschaft der Territorialstaatsbildung diente, wurde die Bezeichnung „Leibeigener“ als Schimpfwort aufgefasst.Cl. Ulbrich: Leibherrschaft am Oberrhein im Spätmittelalter. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1979
Örtliche Bindung an Grund- und Leibherrn Die Freizügigkeit des Leibeigenen war vielfach eingeschränkt.
Heiraten durften Leibeigene nur mit Genehmigung des Gutsherrn und gegen eine Heiratsabgabe. Ohne Trauschein des Gutsherrn durften Pfarrer keine kirchlichen Trauungen vornehmen. Damit eine Ehe gegen den Willen des Gutsherrn nicht erzwungen werden konnte, war zumindest in Holstein auch Geschlechtsverkehr unter Ledigen verboten (was aber ohnehin schon nach den Regeln der Kirche verboten war). Die Eheschließung alleine ließ auch die Leibeigenschaft nicht wegfallen. In Württemberg durften Leibeigene eines Leibherrn untereinander heiraten. Überwiegend war die „ungenoßsame“ Ehe mit Leibeigenen eines anderen Leibherrn verboten. Bei der Frau bestand die Gefahr, dass sie mit dem Ehemann abzog und dem Leibherrn neben der Arbeitskraft die Erwartung auf die Kinder entging. Die Ehe war allerdings nicht unwirksam, sondern wurde mit einer Geldstrafe in Höhen des entgangenen Vorteils oder höher bestraft. Besonders in Orten mit mehreren Herren veranlassten die Eheverbote die bäuerliche Bevölkerung zur Ablehnung der Leibeigenschaft.
Ob das ius primae noctis (Recht der ersten Nacht), das vor allem in hoch- und spätmittelalterlichen Gedichten und Ritterromanen Westeuropas (Niederlande, Frankreich, Katalonien) sowie in anti-feudalen Schriften der Aufklärung, kaum aber in historischen Quellen vorkommt, jemals tatsächlich bestand, ist stark umstritten.Albrecht Classen: The medieval chastity belt: a myth-making process. Macmillan, 2007, ISBN 978-1-4039-7558-4, S. 151. Es soll aber nicht nur Leibeigenen, sondern allgemein gerichtspflichtigen Untertanen gegenüber geltend gemacht worden sein, in der Praxis vermutlich aber nur selten oder meist symbolisch bzw. als Steuerforderung.
Ein Wegzug vom Gut ohne Einwilligung des Gutsherrn war in Schleswig und Holstein nicht vorgesehen. Der Gutsherr hatte gegenüber Dritten ein Wiedereinforderungsrecht am Leibeigenen. Zwischen Territorialherren bestanden Auslieferungsverträge und andere Adlige, Städte, und Handwerkszünfte durften nur Leibeigene aufnehmen, die einen Losbrief oder Freibrief des Gutsherrn vorweisen konnten. In Württemberg wiederum gab es mehrfach neue Regeln: 1455 schien Wegzugsfreiheit geherrscht zu haben; der Wegziehende musste sich lediglich verpflichten, eine Mannsteuer zu bezahlen. 1523 betrug die Mannsteuer in einem Falle 36 Heller.
1495 gab es ein Wegzugsverbot aus dem Herrschaftsbereich des Leibherrn, 1514 eine allgemeine Erlaubnis zum Wegzug mit zwanzigjähriger Übergangsfrist. 1520 wurde diese Erlaubnis vorgezogen, 1537 wurde sie wieder zurückgenommen. 1551 wurde das Wegzugsrecht neu zugesagt und 1598 endgültig zurückgenommen. Das Wegzugsrecht bedeutete aber nicht, dass das Leibeigentum endete oder durch eine fremde Ortsherrschaft gebrochen wurde; es galt in Süddeutschland vielmehr der Grundsatz der Vorrangigkeit der Leibeigenschaft.
Abgaben des Leibeigenen, wie die Mannsteuer, durfte der Leibherr auch in ihm nicht gehörigen Orten einnehmen. Die Leibhennen, eine Naturalabgabe, mit der auch die Leibeigenschaft jährlich von neuem anerkannt wurde, wurden mit hohem Verwaltungsaufwand von Hühnervögten als „Fastnachthennen“ auch außerhalb der Grundherrschaft und Ortsherrschaft eingezogen und im Hühnerbuch eingetragen, ebenso die Mannsteuer.