Die Bauernbefreiung bezeichnet die mehr als hundert Jahre dauernde Ablösung der persönlichen Verpflichtungen der Bauern gegenüber ihren Grund- und Leibherren vorwiegend im 18. und 19. Jahrhundert. Der Begriff wurde 1887 vom Straßburger Volkswirt Georg Friedrich Knapp (1842–1926) eingeführt.Friedrich-Wilhelm Henning: Landwirtschaft und ländliche Gesellschaft in Deutschland, Bd. 2: 1750 bis 1976. Schöningh, Paderborn 1978, ISBN 3-506-99186-8, S. 62. Dieser kritisierte auch die Landabtretungen und das sich verschlechternde wirtschaftliche Schicksal der landbesitzlosen Bevölkerungsschichten in Preußen. Meist werden unter dem Begriff die Abschaffung der persönlichen Unfreiheit und der Übergang des Grundbesitzes in das Privateigentum der Bauern zusammengefasst.
Situation vom späten Mittelalter bis zum frühen 19. Jahrhundert
Im 16. Jahrhundert waren neun Zehntel der deutschen und vier Fünftel der europäischen Bevölkerung abhängige Bauern. Sie waren keine Eigentümer ihrer Höfe und ihres Landes, sondern es gab nur ein widerrufbares, nicht vererbliches Nutzungsrecht, das ihnen ein Grundherr gewährte, und das in den verschiedenen Regionen des Deutschen Reiches und ab 1815 im Deutschen Bund unterschiedlich ausgestaltet war.Titel IX der Pommerschen Bauernordnung von 1616. Nach: Winfried Schulze: Die Entwicklung des „teutschen Bauernrechts“ in der Frühen Neuzeit. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 12, 1990, S. 127–163, 157.
Als Gegenleistung schuldeten die Bauern Fronen und Naturalabgaben. Ihre Kinder mussten auf dem Gut des Grundherrn in vielen Territorien Gesindezwangsdienste leisten. Die Fronen bestanden in den bäuerlichen Arbeiten wie Pflügen, Eggen, Säen, Mähen, Dreschen, aber auch Bau- und Kriegsfuhren einschließlich der Gestellung der Zugtiere. Viele Bauern waren leibeigen und unterlagen der Schollenpflicht, hatten also kein Abzugsrecht.
Zu den Naturalabgaben kam oft noch der ursprüngliche Kirchenzehnt hinzu, der im Laufe der Jahrhunderte an einen Grundherrn veräußert oder verpfändet worden war. Fronen und Naturalabgaben waren verhasst und wegen ihrer rechtlichen Unbestimmtheit und der damit verbundenen Gefahr des Ausweitens ein Hindernis in der Entwicklung der Landwirtschaft.Winfried Schulze: Die Entwicklung des „teutschen Bauernrechts“ in der Frühen Neuzeit. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 12, 1990, S. 127–163, 162.
Die Forderungen der Bauern im Verlauf des Deutschen Bauernkrieges, verschriftlicht in den Zwölf Artikeln von 1525, wurden von Luther und Melanchthon bestritten und von Grund- und Landesherren im gesamten deutschen Sprachraum niedergeschlagen.
Große territoriale Unterschiede können vereinfachend als Ost-West-Gegensatz beschrieben werden. Die ostdeutsche Gutsherrschaft als Häufung von Grundherrschaft, Leibherrschaft und Patrimonialgerichtsbarkeit in einer Hand war östlich der Elbe verbreitet und machte die Bauern in besonders starkem Maße unfrei. Dagegen gab es nur in wenigen Territorien noch freie Bauern, wie im Domland Ratzeburg oder in Dithmarschen an der Westküste Holsteins und im an der schleswigschen Westküste liegenden Nordfriesland.
Europäische Staaten In England begann die Bauernbefreiung schon am Ende des 15. Jahrhunderts, als den Bauern die persönliche Freiheit gewährt wurde. Die Aufklärung forderte europaweit Reformen in der Stellung der Bauern.
Im absolutistischen Frankreich wurde die Leibeigenschaft in der Domaine royal 1779 aufgehoben. Den entscheidenden Anstoß zur Bauernbefreiung gab die Französische Revolution, in deren Folge die feudalen Abhängigkeiten aufgehoben wurden. Die französische Nationalversammlung hob im August 1789 alle Fronen, Zehnten und sonstigen Feudalrechte, insoweit diese keine andere rechtliche Grundlage als gewaltsame Einführung hatten oder sonst mit dem Gemeinwohl unverträglich waren, ohne Entschädigung auf.
Im zaristischen Russland dagegen fand die formale Aufhebung der Leibeigenschaft erst 1861 unter dem russischen Zaren Alexander II., nur weniges davon wurde durchgeführt.
Feudalrechtsliteratur und Bauernbefreiung
Ab dem 17. Jahrhundert wuchs die Zahl der Bauernprozesse und auch die Zahl der juristischen Werke stark an, die sich mit den Rechten und Pflichten der Bauern befasste. Die Bauernrechtsliteratur wurde zu einer eigenen juristischen Literaturgattung. Sie entwickelte die „praesumptio pro libertate“, die widerlegliche Vermutung, dass der Bauer frei ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die geforderten Fronen und Abgaben wurde dadurch auf den Grund- oder Leibherrn verlagert. Dies erleichterte die Situation des Bauern im Prozess, wenn ihm der Grundherr neue Fronen und Abgaben abverlangen wollte.Winfried Schulze: Die Entwicklung des „teutschen Bauernrechts“ in der Frühen Neuzeit. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 12, 1990, S. 127–163, 132 ff.
Anerkannt war, dass das Verhältnis zwischen Bauern und Grundherr konfliktreich war und die Fronen und Abgaben bei den Bauern verhasst waren.Winfried Schulze: Die Entwicklung des „teutschen Bauernrechts“ in der Frühen Neuzeit. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 12, 1990, S. 127–163, 154.
Die Unfreiheit des Bauern ist keine von vornherein gegebene Eigenschaft oder Merkmal seiner Person, sondern entsteht erst dadurch, dass er vertraglich auf seine Freiheit verzichtet. Der historische Ursprung der Leibeigenschaft gehe auf den Frankenkönig Chlodwig I. zurück, der sie 499 den besiegten Alemannen auferlegt habe.Johann Friedrich Husanus, De hominibus propriis, 1590. Nach: Winfried Schulze: Die Entwicklung des „teutschen Bauernrechts“ in der Frühen Neuzeit. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 12, 1990, S. 127–163, 143 ff.
Bei der Bestimmung des Rechtsstatus des Bauern kommt es auch auf die örtlich unterschiedlichen Gewohnheiten an. In Mecklenburg und Pommern war die Bindung des Bauern an die Scholle die Regel; er hatte kein Abzugsrecht.David Mevius: Kurtzes Bedencken über die Abforderung und verwiederte Abfolge der Bawrsleute. Nach: Winfried Schulze, Die Entwicklung des „teutschen Bauernrechts“ in der Frühen Neuzeit. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 12, 1990, S. 127–163, 146 ff. Einen Schlusspunkt bei der Bauernbefreiung setzte der Dresdner Jurist Johannes Leonhard Hauschild mit einer naturrechtlichen Auffassung: jeder Mensch sei von vornherein frei, weil er zu seinem eigenen und seiner Nachkommen Unterhalt Produkte durch Arbeit schaffen müsse. Er könne seine Freiheit nur durch Verträge einschränken. Werden die eingegangenen Verpflichtungen des Bauern zu hinderlich, könne der Wirtschaftskreislauf zum Erliegen kommen, weil Handwerks- und Handelsprodukte nicht mehr nachgefragt würden.Johann Leonhard Hauschild: Juristische Abhandlungen von Bauern und deren Frohndiensten ... als Digitalisat, abgerufen am 4. Dezember 2023
Würden die Fronen und Abgaben verringert, würde nur der Wert des Großgrundbesitzes sinken; dieser Schaden wiege gering gegenüber dem Wachstum des Staates, das bei Freiheit der Bauern entstehen würde.Johannes Leonhard Hauschild: Opusculum pro libertate naturali. Nach: Winfried Schulze, Die Entwicklung des „teutschen Bauernrechts“ in der Frühen Neuzeit. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 12, 1990, S. 127–163, 150 ff.
Die Bauernrechtsliteratur wirkte unmittelbar, weil sie den Bauern die Prozessführung erleichterte. In vielen Fällen konnten die klagenden Bauern ihr Schicksal etwas mildern, weil es keine eindeutigen und akzeptierten Aufzeichnungen über die ihnen abgeforderten Leistungen gab. Sie hatte aber auch einen mittelbaren Einfluss auf die Feudallastenablösung, weil sie das allgemeine Bewusstsein dafür schärfte, dass Landwirtschaft auch ohne Fronen und Naturalabgaben betrieben werden kann.Winfried Schulze: Die Entwicklung des „teutschen Bauernrechts“ in der Frühen Neuzeit. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 12, 1990, S. 127–163, 159 ff.
Deutscher Raum im 18. Jahrhundert Im deutschen Raum gab es im 18. Jahrhundert erste Reformen (1781 Aufhebung der Leibeigenschaft in Österreich, in Baden oder Umwandlung der Frondienste in Geldzahlungen unter Hans Graf zu Rantzau in Holstein), aber eine grundlegende Reform fand nicht statt. Zudem blieben auch nach dem Ende der Leibeigenschaft die bäuerlichen Lasten bestehen.
Verstärkt wurde aus nationalökonomischer Perspektive eine Aufhebung der Leibeigenschaft, die Auflösung der Allmende und persönliche Freiheit der Bauern gefordert, etwa durch Johann Heinrich Gottlob von Justi. Argumente waren vor allem eine erhoffte Steigerung der Produktion von Lebensmitteln und einer allgemein höhere Wertschöpfung durch Bauern, die für eigene Erträge wirtschaften sollten.Philipp Halm: Rechtsökonomie und Bodenmarkt. Nomos, 2022. S. 55 f.
Bayern Grundherrschaft in Bayern Im Kurfürstentum Bayern gab es im Jahre 1756 noch die Leibeigenschaft (Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis); der Leibeigene war aber voll vermögensfähig und hatte Anspruch auf Erteilung einer Abzugsgenehmigung. Der Anteil der Leibeigenen an der Bevölkerung 1803 wird auf etwa 2 % geschätzt.Renate Blickle, Leibeigenschaft in Altbayern; in: „Historisches Lexikon Bayerns“ (Online)
Grundherren der 29.808 Höfe waren der Landesherr mit 4.074 Höfen (13,7 v.H.), der höhere Klerus mit 9.524 Höfen (32,0 v.H.), der niedere Klerus mit 7.095 Höfen (23,8 v.H.), der Adel mit 7.106 Höfen (23,8 v.H.) und sonstige nichtständische Grundherren mit 847 Höfen (2,8 v.H.). Freie Güter wurden mit 1.162 Höfen (3,9 v.H.) als Differenz ermittelt. Sonstige nichtständische Grundherren waren zum großen Teil Einrichtungen wie Spitäler, Armenhäuser und Almosenämter. Der höhere Klerus bestand aus ständischen Klöstern und Kollegiatstiftern.Feichtner, Bauernbefreiung in Niederbayern, S. 27–29.
Die bäuerlichen Lasten Die Frondienste standen regelmäßig dem Gerichtsherrn zu, selten auch dem Grundherrn. Auf den Höfen, die der direkten Gerichtsbarkeit des Landesherrn unterstanden, ungefähr die Hälfte aller Höfe, waren die Fronen 1665/1666 in Geldzahlungen umgewandelt worden. Nach der Säkularisation 1803 zahlten drei Viertel das Scharwerksgeld.Renate Blickle, Frondienste/Scharwerk in Altbayern; in: „Historisches Lexikon Bayerns“ (Online)
Oft war der Kirchenzehnte auf den Grundherrn übergegangen, der sich auf Getreide und andere Produkte wie Kartoffeln, Rüben und Flachs erstreckte und vom Berechtigten auf dem Feld eingezogen („eingeheimst“) wurde. Rinder, Schafe, Pferde, Schweine und Federvieh mussten an den Berechtigten überbracht werden.Feichtner, Bauernbefreiung in Niederbayern, S. 54.
Beginn der staatlichen Landwirtschaftspolitik 1779 wandelte der Kurfürst auf seinem grundherrlichen Besitz die leichter zu beendigenden Nutzungsrechte der Bauern an Grund und Boden in das bauernfreundliche Erbrecht um und beschränkte die bei Antritt und Abgabe des Erbrechts geschuldeten Gebühren (Laudemien) auf 7½ v.H. des Wertes, die nicht mehr auf einmal bezahlt werden mussten, sondern auf Antrag in 20 Jahresraten abbezahlt werden konnten.Feichtner, Bauernbefreiung in Niederbayern, S. 50–57.
1778 erhielten in Bayern die Bauern auf Domänen des Landesherren die Möglichkeit, gegen Ablösezahlungen erbliches Miteigentum an den Hofstellen zu erwerben, die sie bewirtschafteten. Da die Betroffenen kaum über die nötigen Mittel dafür verfügten, wurde diese Möglichkeit selten in Anspruch genommen.Philipp Halm: Rechtsökonomie und Bodenmarkt. Nomos, 2022. S. 57.
Ebenfalls 1778 entwarf der bayrische Finanzminister Franz Karl von Hompesch zusammen mit Ignaz von Arco und dem 19-jährigen angehenden Hofrat Maximilian von Montgelas einen Plan für eine schlagartige Aufhebung der Feudalrechte. Sie fertigten auf Vorrat einen zweiseitigen Vermerk, den sie niemandem zur Kenntnis gaben.