Die herrschaftliche Organisationsform der Grundherrschaft – in Österreich und anderen Gebieten auch Erbuntertänigkeit oder Patrimonialherrschaft genannt – war eine seit dem Mittelalter vorherrschende rechtliche, wirtschaftliche und soziale Besitzstruktur des ländlichen Raums. Sie wurde im Laufe des 18. und 19. Jahrhunderts im Zuge der Bauernbefreiung und der Einführung moderner staatlicher Verwaltung nach und nach ersetzt.

Grundherrschaft bezeichnet die Verfügungsgewalt der Herren über die Bauern auf der Grundlage der Verfügung über das Land. Es handelt sich um einen kennzeichnenden Begriff für die mittelalterliche und neuzeitliche Sozial- und Rechtsgeschichte, der erst in neuzeitlichen Quellen vorkommt. Sie entstand seit dem 8. Jahrhundert im Kernraum des Frankenreichs und in der Poebene in der Nachfolge der spätantiken Bewirtschaftung von Großgrundbesitz mit Sklaven und Kolonen. Es gab ein zweigeteiltes System, in dem die Hörigen einerseits für den Grundherrn arbeiteten und andererseits ein kleines Stück Land für den eigenen Bedarf überlassen bekamen.

mini|hochkant=1.3|Barhäuptige Bauern liefern ihre Abgaben an den Grundherrn ab. Holzschnitt aus dem 15. Jh.

Ausbildung während des Feudalismus Ein Grundherr war in der Regel ein Angehöriger der ersten zwei Stände: des Adels oder des Klerus. Er war nicht nur Grundeigentümer (siehe auch Allod) oder Inhaber einer Pacht mit Verfügungsgewalt über das Land, sondern übte zumeist mit entsprechenden Verwaltern (Ministerialen) auch weitreichende Verwaltungs- und Gerichtsfunktionen aus. Dem Grundherrn oblag die rechtliche Verwaltung und Nutzungsvergabe von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und die Ausübung öffentlich-rechtlicher Befugnisse, wie der Polizeigewalt und der Gerichtsbarkeit in ihren verschiedenen Ausprägungen der Bestrafung bei Aufständen der zu Leistungen verpflichteten Untertanen. Er hatte das Recht, in religiösen oder besitzrechtlichen Fragen über seine Untertanen zu bestimmen. Der Grundherr verfügte über das Patronatsrecht.

Allerdings hatte der Grundherr nicht nur für den Gehorsam seiner meist mittellosen Grundholden (Untertanen) zu sorgen, sondern auch Schutz und Schirm zu gewähren.In einer Urkunde des Kaisers Arnulf (893) wird verlangt: „Dass die übereigeneten mancipia [Bauern] vom heutigen Tage an und zukünftig dorthin [Grundherr] mit aller Sorgfalt dienen und das sie von dort Herrschaft und Schutz haben sollen, so wie es sich für einen Herrn gegenüber servus und ancilla geziemt.“ (Jussen, Franken, S. 124) Die Grundherrschaft umfasste daher nicht nur eine mit dem Feudalismus zusammenhängende agrarische Wirtschaftsform, sondern eine Herrschafts- und Besitzstruktur, die alle Bereiche des Lebens bis in das 19. Jahrhundert beherrschte und Ausprägungen wie Erbuntertänigkeit, Leibherrschaft, Schutzherrschaft, Gerichtsherrschaft, Zehntherrschaft, Vogteigewalt und Dorfobrigkeit hatte. Kriegspflicht setzte nicht zwingend die Leibherrschaft voraus.

Kennzeichen der Untertänigkeit Die Untertanen standen in unterschiedlichen Abhängigkeitsverhältnissen zum Grundherrn. Sie hatten von dem Erwirtschafteten unterschiedliche Abgaben (Gülte) zu leisten und waren zu Frondiensten verpflichtet. Die Abgaben bestanden meist aus Naturalleistungen (Fruchtzins), die der Hofhaltung der Grundherrn geliefert werden mussten. Dienstpflichten, wie Hand- und Spanndienste, Leistungen und Gepflogenheiten durch Gewohnheitsrecht bestanden in jährlichen, wöchentlichen, täglichen Frondiensten oder zu bestimmten Ereignissen, wie der Abgabepflicht anlässlich eines Erbfalls in der Familie des Erbuntertänigen oder Zahlungen u. ä. bei einer Eheschließung.

In manchen Grundherrschaften bestand die Pflicht, die im Eigentum des Grundherrn stehende Mühle gegen Gebühr zu nutzen oder das in der grundherrschaftlichen Brauerei gebraute Bier zu kaufen. Seit den Anfängen des Feudalismus gab es von Seiten der Grundherrschaft verschiedenen Zwang gegenüber untertänigen Dorfgemeinschaften, wenn sie einen Gemeinschaftsbetrieb (Allmende) darstellten oder durch kriegerische Ereignisse in Abhängigkeit geraten waren. Die Form des Abhängigkeitsverhältnisses reichte vom reinen Pachtverhältnis über die Hörigkeit bis zur Leibeigenschaft. Wohlhabende Grundherren besaßen meist zahlreiche Dörfer mit den daraus zu erzielenden Einnahmen und Arbeitsleistungen und Landstriche bis zu Großgrundbesitz. In der ehemaligen Frais, einem Sonderrechtsgebiet zwischen einem Kloster und einer Stadt, teilten sich verschiedene Grundherren die Rechte und Einnahmen eines Dorfes, was die tatsächlichen Rechtsverhältnisse äußerst kompliziert gestaltete.

Zumeist war es so, dass im Laufe der Jahrhunderte der Haus- und Grundbesitz in einer Region immer stärker auf unterschiedliche weltliche und geistliche Grundherrschaften aufgesplittert wurde, sodass in manchen Ortschaften jedes oder zumindest jedes zweite Gut einem anderen Grundherrn zinste. Bei größeren Grundherrschaften, die in einer Region viele Untertanen hatten, wurde häufig ein örtlicher Meier (Verwalter) für die Verwaltung bestellt.

Pflichten des Grundherrn Jeder Grundherr hatte Pflichten nach dem Grundsatz „Treue und Gehorsam gegen Schutz und Schirm“. Er sollte den Abhängigen wirtschaftliche Grundsicherung und Unterstützung bei Krankheit, Missernten oder Katastrophen gewähren, Schutz vor dem Abwerben als Söldner für fremde Kriegsherren bieten und der Familie eine Bestattungsfürsorge zukommen lassen. Innerhalb seiner Herrschaft hatte seine Verwaltung für den religiösen Frieden zu sorgen, Streit zu schlichten und Friedensbrecher zu bestrafen.

Der Grundherr besaß in der Regel das Patronatsrecht, konnte die Geistlichen und die religiöse Ausrichtung seines Herrschaftsbereiches bestimmen. Für seine Kirchen beschaffte der Grundherr oft Reliquien, welche in Reliquienschreinen ausgestellt wurden.

Grundherrschaften religiöser Institutionen oder einzelner Klöster, meist entstanden durch Schenkungen und Stiftungen weltlicher Grundherren, die damit ihr Seelenheil fördern und soziales Ansehen erreichen wollten, unterschieden sich in ihrem sozialen Verhalten und dem Rechtssystem der Erbuntertänigkeit nicht von einer weltlichen Grundherrschaft.

Der Herrensitz als Mittelpunkt der Grundherrschaft Jede Grundherrschaft hatte einen sogenannten Herrensitz. Im Mittelalter war das zumeist eine Burg, später ein Schloss oder Herrenhaus. Im frühen und hohen Mittelalter wurden die grundherrlichen Zentralhöfe oft als curtis oder curia bezeichnet. Der Herrensitz beherbergte die Familie des Inhabers der Grundherrschaft mit Verwaltern und den Bediensteten; er war zugleich der wirtschaftliche und verwaltungstechnische Mittelpunkt der Grundherrschaft. Ausgestaltungsformen des Herrensitzes waren das Allod, das Rittergut vor allem in Preußen, das in Schleswig-Holstein verbreitete Adlige Gut und das Kanzleigut. Im Bayerischen Reichskreis gab es zudem die Hofmarken und Landsassen­güter. Hofgüter eines Landesherrn wurden als Domänen oder Kammergüter bezeichnet.

Überblick zur historischen Entwicklung Die für die Grundherrschaft typische Verfügungsgewalt über Personen mag es in ähnlicher Form auch schon vor dem Mittelalter gegeben haben. Die ältere Forschung hat „germanische“ Wurzeln angenommen.

Typisch für die Karolingerzeit in West- und Mitteleuropa ist das sogenannte Villikationssystem, das eine funktionale Differenzierung der Höfe vorsah. Einem Herrenhof waren mehrere Fronhöfe (meist als villa oder curtis dominica, auf Deutsch auch Salhof) zugeordnet, die zur Verwaltung der einzelnen, oft verstreut liegenden Höfe (Hufen, lat. mansi) der Grundherrschaft dienten. Während das Dominikalland (auch Salland, lat. terra salica genannt) in Eigenwirtschaft mit Hilfe von unfreiem Gesinde unter der Leitung eines Meier (lat. maior oder villicus) bebaut wurde, leisteten die zinspflichtigen hörigen Bauern eine festgelegte Anzahl von Tagen Frondienst (etwa Spanndienst) auf dem Fronhof und bewirtschafteten daneben ihre eigenen Hofstellen (Hufen, lat. mansi), welche gegen Grundzins oder Naturalabgaben an sie vergeben waren. Von dieser Unterteilung in Fronhof und abhängige Hufen leitet sich die Bezeichnung zweigeteilte Grundherrschaft ab.

Naturalabgaben spielten bis zum Ende der Grundherrschaft eine wichtige Rolle, verloren aber seit dem Spätmittelalter an Bedeutung, da das Interesse des Grundherrn an Bargeld wuchs und so Sachleistungen in Geldzahlungen umgewandelt wurden (Rentengrundherrschaft). Aus Sicht des Grundherrn lohnte es sich aber auch weiterhin, Naturalabgaben zu fordern, wie den Zehnten „in natura“ einzuziehen oder Frondienste statt eines Dienstgeldes zu verlangen.

mini|Grundentlastungs-Schuldverschreiben der Markgrafschaft Mähren vom 1. November 1851 Mit dem Übergang zur allgemeinen Geldwirtschaft und der Verlagerung der Wirtschaftsmacht in die wachsenden Städte mit den besonderen Bürgerrechten, weg aus der Agrarwirtschaft, bröckelten die Machtverhältnisse des Feudalismus, sichtbar an Ritter­aufständen und Bauernkriegen der frühen Neuzeit. Deutschland blieb bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts mit dem Einsetzen der Industrialisierung, der Bauernbefreiung und dem Ende des Erbuntertänigkeit geprägt durch diese ländliche Rechts-, Wirtschafts- und Sozialordnung.

In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts setzten in einigen Territorien Reformen ein, die zumindest die vorhandene Grundherrschaft reformierten, wie durch die Umwandlung von Naturalleistungen in Geldzahlungen oder durch die Aufhebung der Leibeigenschaft. Dieser Prozess wird auch als Grundentlastung bezeichnet. Diese Reformen stellten aber das System selbst nicht in Frage.

Abschaffung In Frankreich und dem Rheinland (linksrheinisch) wurde die Grundherrschaft im Laufe der Französischen Revolution abgeschafft.

Das Gebiet des heutigen Deutschland folgte ab 1807 infolge des Oktoberedikts in Preußen bzw. durch die französischen Reformgesetze nach 1808. In den Rheinbundstaaten wurden diese Reformen zwar nach 1814 oft wieder zurückgenommen, aber 1831 wichtige Reformgesetze (Ablösungen) erlassen. Einen weitgehenden Abschluss erfuhren die Reformen durch die Revolution von 1848. Sie endeten mit der Übertragung des Rustikalbesitzes gegen Entschädigung auf die Bauern, während der direkt bewirtschaftete Dominikalbesitz privates Grundeigentum und vielfach Großgrundbesitz wurde.

Die Aufhebung der Grundherrschaft im cisleithanischen Teil von Österreich wurde durch die letztlich gescheiterte Revolution von 1848/49 bewirkt. Der jüngste Abgeordnete des konstituierenden Reichstages Hans Kudlich, ein noch nicht 25-jähriger Bauernsohn aus Lobenstein in Österreichisch-Schlesien und Student in Wien, hatte am 26. Juli 1848 den fundamentalen Antrag gestellt: Das kaiserliche Patent vom 7. September 1848 gab bereits den Beschluss dieser Aufhebung der Untertänigkeit der Bauern bekannt. Diese individuelle Freiheit bedeutete jedoch den Zwang zur Übernahme von Ablöseverpflichtungen (Grundentlastung). Ein Drittel der festgesetzten Barsumme war binnen 20 Jahren zu leisten; jede laufende Steuerleistung erfolgte nur mehr in Geld, das an den Staat, repräsentiert durch das Steueramt, abzuliefern war. Damit entwickeln sich parallel die Ortsgemeinden, nachdem schon einige Jahrzehnte zuvor die Katastralgemeinden als Steuergemeinden eingerichtet worden waren.

Wortgeschichte