mini|Andorranischer Reisepass. Solche wurden erstmals 1918 ausgegeben, nachdem solches nach dem Ersten Weltkrieg international üblich wurde. Die andorranische Staatsangehörigkeit folgt streng dem Prinzip von ius sanguinis.
Historisches Andorra war seit dem Mittelalter teilsouverän unter der feudalen Oberherrschaft des Bischofs von Urgell und dem französischen Staatsoberhaupt als Rechtsnachfolger des Grafen von Foix. Deren Befugnisse übten für Andorra stellvertretend ein Pro-Generalvikar bzw. der Präfekt des Département Pyrénées-Orientales aus.Frühmoderne Rechtsquellen sind das Werk Manual Digestvon Antoni Fiter i Rosselll, 1748, das darauf aufbauend Politar Andorrà 1763 von Mosén Antoni Puig. Die von Guillem de Plandolit i de Areny und Antón Meastre dem Bischof Josep Caixal i Estradé am 14. Apr. 1866 Reformgesetzgebung („Verfassung“) schuf politische Rechte für Haushaltsvorstände. Napoleon III. ratifizierte sie 1869. Über Einbürgerungen entschieden die Co-Prinzen, nach 1775 der Generalrat oder der Rat einer der Gemeinden. Intern war das Ländchen seit 1866 mit republikanischer Verfassung selbstverwaltend.In der französischen Gesetzgebung hat es mehrfach ausdrückliche Feststellungen gegeben, dass Andorraner keine Franzosen sind. Z. B. Dekret vom 30. Aug. 1918, Rundschreiben des Außenministeriums 13. Sept. 1939 oder im Beschluss des Cour d’appel von Dijon am 10. Nov. 1967. Allerdings betrachtete man es 1845, 1895 und 1905 fiskalisch als Inland, wenn auch mit speziellem Status. Weiterführend: Merignhac, A.; La condition internationale d’Andorre; Bull. des Sc. économiques du Comité des Trav. Hist. et Scient. 1899.
Durch Abstammung wurde jedes Kind eines andorranischen Vaters ab Geburt Staatsangehöriger.
Eheschließung Wer als ausländischer Mann die Erbin eines eigenständigen andorranischen Haushalts ( „Majoratsherrin“) heiratete, nach Ritus der katholischen Kirche, erwarb das Bürgerrecht automatisch. Jedoch nicht wegen der Verheiratung, sondern weil er dadurch Grundherr wurde und so eine Gemeindebürgerschaft erwarb ().
Heiratete eine Ausländerin () einen Andorraner, hatte sie vor einem Notar zu erklären, ob sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten oder die des Mannes annehmen wollte. Heiratete eine Andorranerin, ohne zu sein, einen Ausländer, hatte sie bei einem Notar zu erklären, die andorranische Staatsangehörigkeit behalten zu wollen. Die Erklärung war in beiden Fällen innerhalb eines Jahres (später: sechs Monaten) nach der Hochzeit an die Verwaltung () zu leiten, andernfalls trat automatischer Staatsangehörigkeitsverlust ein.
Ab 1970 hatte eine einheiratende Ausländerin das Recht, auch dann die andorranische Staatsangehörigkeit ihres Mannes anzunehmen, selbst wenn er nur ein Eingebürgerter war.
Einbürgerung Jeder Staatsbürger-Aspirant wurde von einer einheimischen Kommission geprüft, ob er ein Mann mit „ehrbarem Lebenswandel, anständigen Sitten und genügend Geld“ sei. Allerdings konnte aus der Gemeinde Einspruch erhoben werden, selbst wegen der schon verstorbenen Vorfahren. Die gesetzliche Regelung, die dieses traditionelle Verfahren regularisierte, erfolgte erstmals 1939. Bei Heirat eines Ausländers mit einer durfte er nach dreijähriger Ehe die Einbürgerung beantragen, wenn er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgab. Jede Einbürgerung musste ab 1941 auch von den Repräsentanten der Co-Prinzen genehmigt werden. Das Wahlrecht der Neubürger war eingeschränkt. Es galt, dass Söhne aus Mischehen mit ausländischem Vater, falls jener zwanzig Jahre durchgehend im Lande gelebt hatte, eingebürgert werden konnten, sofern sie sich wie erwähnt in den Augen der zivilen und geistigen Autoritäten exemplarisch geführt hatten. Seit 1958 galt das auch, wenn der Sohn eine Nicht-Pubilla geheiratet hatte.
Ab 1958,Dekret vom 24. März 1958. 1970 modifiziertDabei wurde auch das Wahlrecht auf Frauen erweitert und das Wahlalter auf 21 gesenkt. Davor durften wegen des an Grundbesitz gebundenen Zensus nur etwa eintausend Haushaltsvorstände der sechstausend Bürger wählen. wurden die ehelichen Kinder eines ausländischen Vaters mit einer andorranischen Mutter, die keine Erbteilung war, rechtlich nicht vorgesehen. Es erbte zuvorderst der älteste Sohn (), jüngere Brüder wanderten ab. Lediglich wenn nur Töchter da waren, erbte die Älteste. war – aber ihre andorranische Staatsangehörigkeit nach den Regeln von 1939 behalten hatte – ebenso wie die hier in zweiter Generation geborenen Andorraner. Dies unter der Voraussetzung, dass sie und die Eltern durchgehend in den Tälern gewohnt hatten. Volljährig Gewordene haben mit 21 Jahren sechs Monate die Option vor einem Notar zu erklären, dass sie die ausländische, über den Vater vererbte Staatsangehörigkeit behalten wollten.1958-70 mussten sie innerhalb eines Jahres aktiv für Andorra optieren, wenn ihr Vater eingebürgert worden war.
Seit 1. Januar 1975 besteht die Möglichkeit eine Einbürgerung nach 30, später verkürzt auf 20 Jahren Aufenthalt zu beantragen. Ausreichende Integration wird geprüft. Auch vor dem Stichtag im Lande geborene Ausländerkinder konnten nun eingebürgert werden.
Nach 1993 Erst durch die Verkündung der Verfassung 1993Constitució del Principat d’Andorra vom 28. April 1993 (engl. Übs.). § 7 bestimmt, dass die Staatsangehörigkeit gemäß dem Gesetz geregelt bleibt, sowie dass andorranische Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer fremden verloren geht. wurde aus dem Lehnstaat ein Völkerrechtssubjekt im Sinne des modernen Verständnisses. Jeder Kofürst von Andorra ist seit der Verfassungsreform durch einen persönlichen Repräsentanten vertreten. Diese und gewisse Amtsträger wurden ex lege eingebürgert.
Anforderungen und Qualifikationen Die gesetzliche Grundlage bildet weiterhin das häufig geänderte Llei qualificada de la nacionalitatAls Decret, del 17 de juny de 1939. Nacionalitat andorrana d’origen i modes de la seva adquisició, ergänzt 26. Dez. 1941 ( in Kraft 16. Jan. 1942). Änderungen u. a.: Dekret 7. Apr. 1970 engl. Übs.; 11. März 1997, verk. 7. Sept. 1985; 3. Sept. 1993; 5. Okt. 1995 (Wartezeit 25 Jahre; Streichung der Formulierung „ehelich oder unehelich“), Butlletí Oficíal № 8, 31. Jan. 1996; Llei № 10, 27. Mai 2004; Llei № 15, 27. Okt. 2006 (i. V. m. aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen № 17, 30. Nov. 2006) als konsolidierte Version verkündet Decret legislatiu del 28-3-2007 de publicació del text refós de la Llei qualificada de la nacionalitat, del 5 d’octubre de 1995, amb les seves modificacions successives. verkündet 1939. Hierdurch wurde das Gewohnheitsrecht () kodifiziert. In Zweifelsfällen entschieden bis 1992 die Repräsentanten der Co-Fürsten.
Durch Geburt oder Abstammung Alle Kinder von andorranischen Staatsbürgern,Implizit 1939–70 nicht uneheliche Kinder wenn nur die Mutter Andorranerin war. die selbst in Andorra geboren worden waren, haben ein Recht auf die andorranische Staatsangehörigkeit unabhängig von dem Ort der Geburt. Weiterhin: Findelkinder (ggf. widerrufbar wenn eine fremde Staatsbürgerschaft festgestellt wird) Im Lande geboren mit mindestens einem andorranischen Elternteil. Im Ausland geborene Kinder, die einen andorranischen Elternteil haben. 2007 ausgeweitet auf ausländische Adoptivkinder. Seit 2007: EnkelDeren Eltern, weil im Ausland geboren ihre Staatsangehörigkeit nach altem Recht nicht weiterverebten. von Andorranern, wenn sie 15 Jahre wieder im Lande leben.
Traditionell gab erst der ständige Aufenthalt in dritter Generation Nachfahren von Zugewanderten die Staatsangehörigkeit ab Geburt, sofern sein Vater und Großvater als „würdig“ gesehen wurden.
Kinder von im Lande lebenden Ausländern werden seit 1985 Staatsbürger auf Widerruf ab Geburt. Sie und ihre Eltern müssen bis zur Volljährigkeit, jetzt 18 Jahre, durchgehend in den Tälern wohnen bleiben.1985–95 mussten die Eltern mindestens 20 Jahre durchgehend im Land leben. Außerdem musste das Kind zur Volljährigkeit ausdrücklich für Andorra optieren. Dies wurde ausgeweitet: Sofern das Kind in Andorra geboren wurde und mindestens ein Elternteil auch in Andorra geboren wurde, oder bereits 10 Jahre dort gelebt hat sowie eine permanente Aufenthaltsgenehmigung besitzt, hat es ein Recht auf die andorranische Staatsangehörigkeit. Sie haben bei Erreichen der Volljährigkeit innerhalb sechs Monaten die Möglichkeit gegen Andorra zu optieren.
Durch Einbürgerung Im Ausland geborene Kinder, die einen andorranischen Elternteil haben, der selbst im Ausland geboren worden war. Von Andorranern adoptierte Minderjährige [bis 1995 und seit 2007: sofern unter 14 Jahre alt]. Ehepartner eines andorranischen Bürgers nach drei Jahren Wohnsitz im Lande – sei es vor oder nach der Eheschließung.Vor 1995 wurde eine solche Einbürgerung rückgängig gemacht, falls die Ehe aufgelöst wurde (Scheidung war nicht zulässig), sofern sie weniger als 7 Jahre bestanden hatte. Verwitwete blieben Bürger. Kinder aus früheren Ehen wurden ausdrücklich nicht eingebürgert. Seit 2007 ist Integration nachzuweisen. (Die Einführung der Homo-Ehe wurde 2020 abgelehnt.)
Die andorranische Staatsangehörigkeit ist ansonsten verhältnismäßig schwer zu erhalten. Der Einzubürgernde muss seit mindestens zehn Jahren in Andorra leben und einen Großteil seiner Ausbildungszeit in Andorra verbracht haben. Sofern der Einzubürgernde seine Ausbildung im Ausland erhalten hat, erhöht sich der Zeitraum auf 20 Jahre.1993–95: 25 Jahre. 1985–93 zusätzlich: Personen die vor dem 1. Jan. 1960 zugezogen waren. Des Weiteren muss der Einzubürgernde einer fünfköpfigen Kommission () beweisen können, dass er sich gut in die andorranische Gemeinschaft integriert hat.Gem. § 36 Staatsangehörigkeitsgesetz, Ausführungsbestimmung: Reglament per a l’apreciació de la suficient integració a Andorra; 3.5.1996; Butlletí Oficíal, № 32, 1996, S. 779 f. Gefragt sind hinreichende Sprachkenntnisse des Katalan, Sozialkundekenntnisse usw. Ein örtlicher Schulabschluss hilft. Geändert 28. März 2007 und 27.3.2019 (jetzt Sprachniveau A2 oder Abschluss einer andorranischen Pflichtschule). Ernsthaft Vorbestrafte sind seit 2007 von der Einbürgerung, auch als Ehepartner, prinzipiell ausgeschlossen.Mehr als vier Jahre Haft oder zwei Verurteilungen wegen vorsätzlicher Verbrechen, solange diese nicht aus dem Strafregister getilgt sind. Die Anträge prüft im Vorfeld der .
Fristen zählen erst ab Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (). Hierbei wird unterschieden zwischen „aktiver“ zur Arbeitsaufnahme und „passiver“ bei ausreichendem Vermögen/Auslandseinkommen,Bis 1992 lag die Entscheidungskompetenz der Repräsentanten der Ko-Prinzen. Geändert durch Zuwanderungsgesetz 30. Juni 1995; Llei qualificada d’immigració. für die es eine Quote gibt. Dabei muss man nachweisbar mindestens das halbe Jahr im Lande sein.
Das andorranische Gesetz verbietet die doppelte Staatsangehörigkeit strikt.
Auch muss derjenige seine andere(n) Staatsangehörigkeiten abgeben, bevor er die andorranische annimmt. Minderjährige unverheiratete Kinder werden automatisch mit eingebürgert, sofern sie im Lande wohnen. Bei Falschangaben im Antrag ist Rückabwicklung möglich. Einbürgerungen werden im Staatsanzeiger bekannt gemacht. Staatsbürgerverzeichnisse sind das und der .
Die Consell General können durch Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Staatsbürgerschaft an verdiente Personen ehrenhalber verleihen. Eine solche ist ohne politische Rechte und wird nicht an Ehepartner oder Kinder weitergegeben.
Verlust der Staatsangehörigkeit Da das andorranische Gesetz die doppelte Staatsangehörigkeit verbietet, verliert man die andorranische automatisch, sofern man die eines anderen Landes freiwillig annimmtZu diesem Zweck ist die Erklärung der Aufgabe möglich. oder ungenehmigt in eine fremde Wehrmacht eintritt oder ein ausländisches öffentliches politisches Amt bekleidet.