mini|Russischer Inlandspass Die russische Staatsangehörigkeit bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zum Staatsverband Russlands in den jeweiligen Grenzen mit den zugehörigen Rechten und Pflichten, beginnend mit dem Russischen Kaiserreich bis 1917, gefolgt von Sowjetrussland (1917 bis 1922) und dann wieder ab 1991 in der Russischen Föderation.Weiterführend: Zhenis Kembayev: Probleme der Rechtsnachfolge von der Sowjetunion auf die Russische Föderation, Archiv des Völkerrechts, Vol. 46 (2008) Nr. 1, S. 106–129.

Die sowjetischen Inlandspässe (pasport), die als Personalausweis dienten, wiesen auch jeweils eine Nationalität aus. Dies ist in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion übernommen worden. Das heute gültige föderale Gesetz zur Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation wurde 2002 erlassen und anschließend mehrmals geändert.

Für Staatsbürger Russlands wird zur Unterscheidung von der Ethnie der Russen (russki) das Adjektiv rossijski verwendet, wofür im Deutschen das Lehnwort russländisch benutzt werden kann.

Zarenreich Geschichte Seit dem 16. Jahrhundert war es Usus, dass Personen, die zaristische Untertanen werden wollten, orthodox getauft sein mussten. Erst Peter der Große führte einen Untertaneneid ein.Senats-Ukas vom 27. Aug. 1747, PSZ I. Nr. 9434 Abgesehen davon wurde die Naturalisation () bis 1864 von den Regionalbehörden ohne genauere Regelungen gehandhabt. Juden, Derwische, Jesuiten und von ihren Ehemännern getrennte Frauen wurden nicht eingebürgert.

Graf Speranski organisierte 1834 die Zusammenstellung eines Gesetzeskodex für das gesamte Reich. Er wurde in der zunächst 15-bändigen Sammlung Swod sakonow herausgegeben, die dann für Änderungen sukzessive erweitert wurde.Auf , ersch. ab 1835. Offizielle Gesetzestexte veröffentlichte man in ab 1885. Weiterführend: Borisva, Tatiana; Digest of Laws of the Russian Empire: The Phenomenon of Autocratic Legality; Law and History Review, Vol. 30 (2012), Nr. 3, S. 901–25. Allgemein galt, dass der jeweils neueste Text einer Verordnung in diesem Korpus der verbindliche, anzuwendende Gesetzestext war.Deutsche Übersetzung der Gesetzestexte dieses Abschnitts: Die in den Europäischen Staaten geltenden Gesetze über die Erwerbung und den Verlust der Staatsangehörigkeit unter Ausschluss des Deutschen Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870: nebst einem Anhang, enthaltend die vor dem 1. Januar 1871 in den Deutschen Bundesstaaten in Kraft gewesenen Staatsangehörigkeitsgesetze; Berlin 1898, S. 201–15 (Digitalisat). Für einen Untertanen (Nur dieser Ausdruck kommt in den Gesetzen vor, um das Verhältnis zwischen Staat und Bewohner zu beschreiben. „Staatsbürger“ () ist ein Begriff, der sich vor 1905 nur in der Literatur findet.) war, vor der Bauernbefreiung 1861, die Zugehörigkeit zu einem Stand wichtigster Aspekt seines Platzes in der Gesellschaft. Ein vollwertiger Russe (russki) hatte sich außerdem zur rechtsgläubigen orthodoxen Kirche zu bekennen.Im Gegensatz z. B. zu den Raskolniki. Kinder aus Mischehen mussten vor 1870 von Gesetzes wegen orthodox getauft werden.

mini|Russisch-Turkestan um 1900 Bis 1856 waren Genehmigungen für Auslandsreisen (sagranpasport) für russische Untertanen nur schwer zu erhalten.Das seit 1722 ausgegebene Dokument eines „Inlandspasses“ (wnutrenni pasport) war kein Reisedokument, sondern eine Urkunde, die den (engen) genehmigten Lebensraum () eines Nicht-Adligen definierte. Sichergestellt wurde damit, dass das bäuerliche Kollektiv die Wehrpflicht kontrollierte und die bis 1905 fälligen Entschädigungszahlungen für die Bauernbefreiung aufbrachte. Für Russisch-Polen und das Großfürstentum Finnland galten teilweise abweichende Bestimmungen. Finnischer Bürger wurde man u. a. durch Eintragung in entsprechende Verzeichnisse der Städte.

Gegen Ende des langen Kaukasuskriegs, Anfang der 1860er, bot Russland den unterlegenen muslimischen Stämmen teilweise an, ins osmanische Reich umzusiedeln oder als russische Untertanen in die Region Kasan zu ziehen. Auch waren die muselmanischen Einwohner der in den 1860ern eroberten Khanate Zentralasiens zwar russische Untertanen, sie hatten aber einen gesonderten Status. So sah man es als inopportun an, sie Dienst an der Waffe leisten zu lassen.

Geflohene Leibeigene () galten als Deserteure und wurden entsprechend streng bestraft. Nach der Bauernbefreiung galt dies weiterhin für Personen, die sich ohne Genehmigung länger als fünf Jahre im Ausland aufhielten. Besitztümer Adliger wurden in diesen Fällen eingezogen, Angehörige einfacher Stände wurden bei Rückkehr u. U. in abgelegene Regionen in Sibirien deportiert.Weiterführend: Lohr (2012), Kap. 4.

Prinzipiell stand man der Auswanderung vor 1880 feindlich gegenüber, danach blieb der bürokratische Prozess langwierig und sehr teuer. Dies galt noch viel mehr, wenn man eine Entlassungserlaubnis aus dem Untertanenstatus erlangen wollte.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Zarenreich autokratisch regiert wurde und Freiheiten, besonders hinsichtlich Freizügigkeit, für Nicht-Adlige vergleichsweise gering waren.Vgl. die Strafbestimmungen über das unerlaubte Verlassen des Landes sowie der Inlandspassvorschriften im Strafgesetz (Swod Sakonow 1885, Band XXV, Teil I, §§ 325-8).

Gesetzestext Swod Sakonow von 1857 Die Regel über Ausländer und de Erwerb der russischen Untertanenschaft waren im Band IX, Buch I, Teil 6 der Sammlung Swod sakonow zusammengetragen. Der Gesetzestext von 1857 erfuhr eine weitreichende Lockerung am . Man regelte den „Stand der Ausländer“ () in §§ 990-1031, wobei die §§ ab 1110 speziell die Einbürgerungsvorschriften enthielt. § 1031 war eine Sonderbestimmung für den Kaukasus.

Gewisse Sonderregeln, die Ausländerkolonien privilegierten, fanden sich im Band XII, Teil 2.Ausgabe 1857: Abweichend von anderen Einbürgerungen lag für diesen Personenkreis die Zuständigkeit beim Minister für Staatsdomänen ().

Die Neuausgabe 1876 enthielt vor allem redaktionelle Änderungen. Kleinere Modifikationen bis in die 1890er betrafen Gebiete am Rande des Reichs, so z. B. die Küste von Murmansk oder die Beschränkung der Einbürgerung von Koreanern und Chinesen in der Amur-Region.

Erwerb der Untertaneigenschaft ab 1864 Per Geburt: Eheliche Kinder eines russischen Paares oder uneheliche Kinder einer russischen Mutter. In Russland geborene Kinder von Ausländern, die in den russischen Staatsdienst traten. Ausländerinnen, die einen Russen heiraten mit der Eheschließung. Sie blieben auch als Witwe oder Geschiedene Russinnen. Russinnen, die durch Heirat ihre Untertaneigenschaft verloren hatten, konnten als Witwe oder Geschiedene beim Chef des Gouvernements, in dem sie wohnten, unter Vorlage entsprechender Unterlagen, eine Bescheinigung darüber erhalten, die als Nachweis der Wiederaufnahme galt.Swod Sakonow, 1899, Bd. IX, Art. 899. Für Jüdinnen galt dies nur, wenn sie Russland zu Ehezwecken nicht verlassen hatten.

Entgegen internationaler Praxis war der Erwerb durch Vaterschaftsanerkennung, Adoption oder automatisch bei Annahme einer Beamtenstelle nicht vorgesehen. Auch war eine Ersitzung durch langen Aufenthalt nicht möglich.

Einbürgerung Ausländer, die sich in Russland niederlassen wollten, hatten beim Chef des Gouvernements eine entsprechende Erlaubnis einzuholen. Fünf Jahre nach Ausstellung derselben und Aufenthalt im Lande konnten sie die Einbürgerung beantragen. Die Entscheidung fällte der Innenminister nach Gutdünken. Vorzulegen war:

ein Lebenslauf, der die bisherigen Aufenthaltsorte und Berufe im Lande aufführte Erklärung welchem StandGetrennt wurde in a) europäische (prirodnyje poddannyje) mit den Klassen Adel, Stadtbewohner, Geistlichkeit und Bauern; b) asiatische Untertanen (inorodzy; wehrdienstbefreit); c) Juden.Die Gouverneure am Amur und in Turkmenistan konnten Sonderregelungen für Asiaten treffen. und welcher religiösen Gruppierung man angehören wollte. beglaubigte Zivilstandsurkunden des Heimatlandes und soweit nötig Bescheinigung über geleisteten Wehrdienst dort.

In gewissen Fällen konnte die Wartezeit wegfallen (Ausländer im Staatsdienst, verdiente Persönlichkeiten u. ä.). Einbürgerungen erstreckten sich automatisch auf die Ehefrau, jedoch nicht die minderjährigen Kinder. Waren sie volljährig, konnten diese innerhalb eines Jahres nach ihren Eltern ebenfalls die Einbürgerung verlangen. Nach erfolgter Genehmigung war immer ein Untertaneneid zu leisten, die Bescheinigung darüber war die Einbürgerungsurkunde.

Ab 1890 war Ausländern Beschäftigung im Staatsdienst nur noch mit Sondergenehmigung erlaubt.

Neubürger waren zwei Jahre steuerbefreit.

Prinzipiell verboten blieb die Einbürgerung verheirateter Frauen ohne ihre Ehemänner, für Juden (gelockert 1890) und Minderjährige (unter 21).

Verlust Eine Russin, die einen Ausländer heiratete, verlor mit der Hochzeit ihre Untertaneigenschaft. Vor 1864 hatte sie innerhalb von drei Jahren eventuellen Landbesitz zu verkaufen.

Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes von 1864 russische Untertanen geworden waren, konnten danach, durch Erklärung, wieder ihre vorherige Staatsangehörigkeit annehmen, vorausgesetzt es war kein Strafverfahren anhängig und sie hatten ihre Steuern und Privatschulden beglichen. Ähnliches galt für heimkehrwillige Asiaten, die durch Zuwanderung automatisch russische Untertanen geworden waren.Dies betraf vor allem Chinesen vor Abschluss des entsprechenden Vertrags, sowie Koreaner im Grenzgebiet, gegenüber denen sich die Aufnahmepolitik zwischen 1865 und 1900 mehrfach geändert hatte. (Weiterführend die beiden Artikel von G. Ginsbergs im Journal of Korean Affairs, 1975, Nr. 2, S. 1–19 und 1976, Nr. 1, S. 1–16.)

Eine Entlassung auf Antrag (uwolnenije iz poddanstwa), z. B. um eine fremde Staatsbürgerschaft annehmen zu dürfen, lag vollkommen im Ermessen des Herrschers. In jedem Fall war für Personen ab 15 Jahren die Frage der Wehrpflicht zu klären.Russische Regeln über die Wehrpflicht: Sonderband IV des Swod Sakonow von 1886. Strafvorschriften vor allem §§ 348-72. Sonderregeln für Kosaken, §§ 456-65.

Verfassung 1906 Die kurzlebigen Staatsgrundgesetze des Russischen Kaiserreiches enthielten im Kapitel V (§§ 53-6) den Text des von allen männlichen Bürgern zu leistenden Untertaneneids. Kapitel VIII garantierte zum ersten Mal gewisse Bürgerrechte, Freizügigkeit gehörte nicht dazu.Ein Gesetz vom 5. Okt. 1906 änderte jedoch die Inlandspassvorschriften dahingehend, dass die Beschränkung des Lebensbereichs für Bauern wegfiel und nun ein dauerhaftes Dokument ausgestellt wurde, an Stelle der bisher nur fünf Jahre gültigen. Ehemalige Sträflinge, Zigeuner und als Asiaten (inorodzy) betrachtete erhielten keine.

Im Ersten Weltkrieg wurden gut die Hälfte der im Lande ansässigen Ausländer aus zu der Zeit feindlichen Nationen interniert und/oder ins Landesinnere deportiert (dies betraf in Sibirien auch tausende asiatische „Spione“). Ihnen wurde die Einbürgerung verboten, ebenso wie Neutralen, die nach Kriegsbeginn gekommen waren. Ab 1915 war es üblich Männer, die nun russische Untertanen wurden, sofort in die Armee einzuziehen.

Kurilen Im Vertrag von Portsmouth (1905) trat das Russische Kaiserreich die Kurilen und Südsachalin an das Japanische Kaiserreich ab.Art. IX und X: Treaty of Portsmouth (englisch). Den betroffenen Russen wurde eine zweijährige Frist zur Wahl der Staatsangehörigkeit (Option) gegeben. Wer nicht dort japanischer Untertan werden wollte, hatte in dieser Frist umzusiedeln. Seit 1945 sind die Inseln wieder von Russland besetzt, im Jahr darauf wurden sie annektiert.

RSFSR in der Sowjetunion Die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik (RSFSR) kannte wie alle anderen Sowjetrepubliken keine eigene Staatsangehörigkeit. Ihre Bürger hatten die sowjetische Staatsbürgerschaft.Otto Luchterhandt: Staatsangehörigkeitsrecht im Wandel von der UdSSR zur Rußländischen Föderation. Osteuropa, Vol. 52, Nr. 6 (2002), S. 713.

Russische Föderation Russland trat 1993 dem seit 1954 geltenden Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bei.