mini|Ausbreitung von COVID-19 über die Landkreise und kreisfreien Städte in Baden-Württemberg vom 27. Februar bis 15. März 2020 Die COVID-19-Pandemie tritt in Baden-Württemberg seit 2020 als Teil der weltweiten COVID-19-Pandemie und im Besonderen der COVID-19-Pandemie in Deutschland auf. Die COVID-19-Pandemie betrifft die neuartige Erkrankung COVID-19. Diese wird durch das Virus SARS-CoV-2 aus der Gruppe der Coronaviridae verursacht und gehört in die Gruppe der Atemwegserkrankungen. Ab dem 11. März 2020 stufte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) das Ausbruchsgeschehen des neuartigen Coronavirus als weltweite Pandemie ein.
Am 25. Februar 2020 wurde erstmals eine COVID-19-Erkrankung in Baden-Württemberg bei einer Person festgestellt, die zuvor in Mailand gewesen war. Am 12. März 2020 wurde der erste COVID-19-bedingte Todesfall in Baden-Württemberg gemeldet. Am 28. März 2020 stieg die Zahl der Infektionen auf über 10.000 bestätigte Fälle.
Statistik Infektionsfälle Bestätigte Infektionen (kumuliert) in Baden-WürttembergHier sind Fälle aufgelistet, die dem RKI über den Meldeweg oder offizielle Quellen mitgeteilt wurden. Da es sich um eine sehr dynamische Situation handelt, kann es zu Abweichungen bzw. zeitlichen Verzögerungen zwischen den RKI-Fällen und Angaben anderer Stellen, etwa der betroffenen Bundesländer oder der Weltgesundheitsorganisation (WHO), kommen.Für den 29. März 2020 wurden keine Daten aus Baden-Württemberg übermittelt.Zur negativen Differenz am 11. Mai 2020 gibt das RKI an: „Aus einem Landkreis in Baden-Württemberg wurden gestern ca. 150 Fälle weniger als gestern übermittelt. Die Ursachen werden derzeit geprüft.“ Am Folgetag heißt es dazu: „Aus einem Landkreis in Baden-Württemberg wurden die 148 Fälle, die vorgestern weniger übermittelt worden waren, gestern korrigiert und wieder übermittelt.“Am 21. Mai 2020 wurden laut RKI aus Baden-Württemberg keine Meldungen übermittelt.Zur negativen Differenz am 28. Mai 2020 gibt das RKI an: „Aus einem Landkreis in Baden-Württemberg wurden aufgrund eines Softwareupdates gestern 410 Fälle weniger validierte Fälle als zuvor übermittelt. Daher werden für Baden-Württemberg heute weniger Fälle als gestern ausgewiesen. Die Daten werden derzeit korrigiert, und die Fälle werden aller Voraussicht nach demnächst wieder ausgewiesen.“ Am Folgetag heißt es dazu: „Aus einem Landkreis in Baden-Württemberg wurden aufgrund eines Softwareupdates am 27.05.2020 410 Fälle weniger validierte Fälle als zuvor übermittelt. 240 dieser Fälle wurden gestern korrigiert und erneut übermittelt. Sie werden heute als Teil der Differenz zum Vortag ausgewiesen.“Am 31. Mai 2020 wurden nach Angaben des RKI aus Baden-Württemberg keine Daten gemeldet.Seit dem 1. Juni 2020 werden vom Land Baden-Württemberg an Wochenenden keine Zahlen an das RKI mehr gemeldet.(nach Daten des RKI aus COVID-19-Pandemie in Deutschland)
Bestätigte Infektionen (neue Fälle) in Baden-Württemberg(nach Daten des RKI aus COVID-19-Pandemie in Deutschland)
Zahl der neu bekannten Infektionen der letzten 7 Tage bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage Inzidenz) in Baden-Württemberg
Todesfälle Bestätigte Todesfälle (kumuliert) in Baden-WürttembergVor dem 12. März 2020 gab es in Baden-Württemberg keinen COVID-19-Todesfall.(nach Daten des RKI aus COVID-19-Pandemie in Deutschland)
Bestätigte Todesfälle (täglich) in Baden-WürttembergNegativ ausgewiesene Werte ergeben sich durch Meldefehler(nach des RKI Daten aus COVID-19-Pandemie in Deutschland)
Anmerkungen Für den 14. Juni 2020 teilt das RKI mit: Für den 15. Juni 2020 teilt das RKI mit:
Reaktionen und Maßnahmen Reaktionen und Maßnahmen der Landesbehörden Gesetze Am 19. März 2020 verabschiedete der Landtag ein Gesetz, das die COVID-19-Pandemie zu einer Naturkatastrophe erklärte. Außerdem wurde ein Nachtrag zum Staatshaushalt 2020/2021 verabschiedet. Dieser erlaubt die Aufnahme von Krediten über bis zu 5 Milliarden Euro, zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Pandemie ().
Verordnungen Viele der Maßnahmen, die die Landesregierung von Baden-Württemberg traf, wurden in Verordnungen geregelt. Die umfassendste war die Corona-Verordnung (Baden-Württemberg), die am 16. März 2020 notverkündet wurde und am 15. Juni 2020 außer Kraft treten soll. Mit mehreren Neufassungen, Änderungsverordnungen sowie weiteren Verordnungen regelte die Landesregierung den Weg in der Pandemie. Am 23. Juni 2020 beschloss die Landesregierung eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen, die am 1. Juli 2020 in Kraft trat.
Schließung von Betrieben Am 17. März 2020 wurden, nach Maßgaben in der Corona-Verordnung, der Betrieb in Kultur- und Bildungseinrichtungen jeglicher Art, Kinos, Schwimmbädern, Sportstätten, Bibliotheken und Prostitutionsbetrieben eingestellt. Gaststätten war der Betrieb unter strengen Auflagen weiter erlaubt.
mini|hochkant|Geschlossener Spielplatz Ende März 2020 in Ulm Nach einer Änderung der Verordnung wurden Diskotheken, Clubs, Bars, Spiel-, Bolzplätze, Freizeit-, Tierparks und alle Verkaufsstellen des Einzelhandels (mit Ausnahme von Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel) am darauffolgenden Tag geschlossen.
Ab dem 21. März 2020 wurden Gaststätten geschlossen; ihr Hol- und Lieferservice war weiter gestattet. Friseure, Nagelstudios und ähnliches wurden geschlossen. Der Betrieb von Hotels und Pensionen zu touristischen Zwecken war untersagt, dienstlich Reisende durften noch aufgenommen werden. Die Ausgabestellen der Tafeln durften ihren Betrieb wieder aufnehmen.
Ab dem 22. März 2020 durften Betriebskantinen wieder öffnen.
Mit erneuter Änderung am 10. April 2020 wurden zahnärztliche Behandlungen reglementiert, es war nur die Behandlung von akuten Fällen gestattet.
Am 15. April 2020 kündigte Ministerpräsident Kretschmann (Grüne) an, dass die Corona-Verordnung dahingehend verändert wird, dass alle Verkaufsstellen des Einzelhandels bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmeter sowie Auto-, Fahrrad-, Buchhändler und Bibliotheken unter strengen Hygieneauflagen ab dem 20. April 2020 wieder öffnen dürfen. Nach Klage einer Einzelhändlerin durften ab dem 23. April 2020 Einzelhändler mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmeter öffnen, wenn die Fläche mit Abtrennungen auf unter 800 Quadratmeter verkleinert wurde.
Ab dem 4. Mai 2020 durften Einzelhändler wieder vollständig öffnen, wobei als Richtgröße pro 20 Quadratmeter Ladenfläche je ein Kunde vorgesehen war. Ebenfalls durften Friseursalons und Fußpflegestudios mit strengen Hygieneregeln für den Kundenverkehr öffnen. Zahnärzte durften ihre Behandlungen wieder vollumfänglich durchführen. Ab dem 6. Mai 2020 öffneten Zoos, Museen und Spielplätze, auch hier waren strenge Hygieneregeln Voraussetzung für die Öffnung.
Ab dem 11. Mai 2020 wurden die Regelungen weiter gelockert, sodass körpernahe Dienstleister (z. B. Nagelstudios), Fahrschulen, Musik- und Kunstschulen sowie Spielbanken und Spielhallen unter Hygieneauflagen den Betrieb wieder aufnehmen konnten. Außerdem durfte der Trainingsbetrieb in Sportstätten unter freiem Himmel, bei weiterhin geltender Kontaktbeschränkung, wieder aufgenommen werden.
Ab dem 18. Mai 2020 durften Gaststätten und Restaurants den Betrieb unter Auflagen wieder aufnehmen, ebenso Ferienwohnungen und Campingplätze. Am 29. Mai 2020 öffneten Hotels und Freizeitparks wieder für den Publikumsverkehr, am 30. Mai 2020 die Außenbereiche von Kneipen und Bars und am 31. Mai 2020 die Innenbereiche von Sportstätten.
Aufenthalt im öffentlichen Raum und Kontaktsperre
Am 20. März 2020 untersagte eine Änderung der Corona-Verordnung das Verweilen von mehr als drei Personen im öffentlichen Raum.
Um bundesweit die Regelungen zu harmonisieren, einigten sich die Bundesländer auf einen gemeinsamen Katalog von Maßnahmen. Mit einer Änderung setzte die Landesregierung im Wesentlichen diese besprochenen Änderungen um. Ab dem Inkrafttreten, am 22. März 2020, war der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur noch mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Im öffentlichen Raum musste, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden. Im privaten Raum durften nicht mehr als fünf Personen aufeinandertreffen, von dieser Regelung war jedoch der engste Familienkreis ausgenommen.
Ab dem 11. Mai 2020 durften Treffen im öffentlichen Raum von zwei unterschiedlichen Hausständen wieder stattfinden. Die Personenanzahl spielte dabei keine Rolle mehr. Im privaten Raum – nicht aber im öffentlichen Raum – durften sich außerdem auch Geschwister (Seitenlinie) und deren Nachkommen (also Kinder und Enkel) treffen. Ab dem 27. Mai 2020 waren Treffen von bis zu zehn Personen im privaten Raum wieder erlaubt. Die Teilnehmerzahl wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2020 auf 20 erhöht.
Mit der Einführung der neuen Inzidenzstufen am 28. Juni 2021 erhielten die einzelnen Stadt- und Landkreise individuelle, gelockerte Richtlinien. So konnten sich ab dem 26. Juli 2021 Personen in Landkreisen mit der Inzidenzstufe 4 mit einem weiteren Haushalt treffen (sofern die Personenanzahl nicht mehr als fünf beträgt), während sich Personen in Landkreisen mit der Inzidenzstufe 1 mit insgesamt nicht mehr als 25 Personen treffen konnten.
Maßnahmen zur Gesundheitsversorgung Mit dem Inkrafttreten der Corona-Verordnung am 17. März 2020 wurden Besuchseinschränkungen von Kliniken, Alten-, Pflegeheimen und Einrichtungen der Behindertenhilfe festgelegt. Später legte das Gesundheitsministerium, neben den Besuchseinschränkungen, fest, dass verstärkt und vorrangig Tests an Patienten und Mitarbeitern in diesen Einrichtungen durchgeführt werden, um Infektionsketten stärker zu unterbrechen. Am 7. April 2020 wurden für die Bewohner von Alten-, Pflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung strenge Ausgangsbeschränkungen erlassen: Sie durften ohne triftigen Grund, wie ein Arztbesuch oder für Besorgungen, deren Bedarf die Einrichtung nicht decken konnte, die Einrichtung nicht verlassen. Spaziergänge im öffentlichen Raum waren nur erlaubt, wenn das Gelände der Einrichtung nicht ausreichend groß war. Ab dem 6. Mai 2020 wurde die Ausgangsbeschränkung für Bewohner gelockert, die Bewohner durften das Gelände wieder verlassen, durften jedoch nach der Rückkehr 14 Tage die Gemeinschaftsbereiche nur mit Maske betreten. Ab dem 18. Mai 2020 waren unter Einhaltung strenger Hygienevorgaben Besuche in Krankenhäusern und Altenheimen wieder möglich.
Unterricht und Bildung Ab dem 3. März 2020 untersagte das Kultusministerium alle Klassenfahrten in Risikogebiete, begonnene Fahrten mussten abgebrochen werden. Geplante Fahrten ins Ausland waren vor Antritt durch das örtliche Gesundheitsamt zu bewerten. Am 20. März 2020 untersagte das Ministerium alle außerunterrichtlichen Veranstaltungen bis Schuljahresende, einschließlich bereits gebuchter Reisen.
Einzelnen Schulen in Baden-Württemberg wurden Ende Februar und Anfang März 2020 teilweise oder komplett geschlossen; die Entscheidungen trafen die jeweiligen örtlichen Gesundheitsämter.