mini|Besuchsverbotsschild in der München Klinik Bogenhausen, März 2020: Eine Maßnahme im Rahmen der zweiten Phase (Protection) des an die COVID-19-Pandemie angepassten Pandemieplans für Deutschland
Der Nationale Pandemieplan für Deutschland (NPP) ist eine Sammlung von Handlungsanweisungen für das Eintreten einer Pandemie in Deutschland. Er wurde im Jahr 2005 erstmals veröffentlicht und zuletzt im März 2017 aktualisiert. „Der NPP dient der gezielten Vorbereitung von Behörden und Institutionen auf Bundes- und Länderebene auf eine Influenzapandemie und gibt einen Rahmen vor, der die Grundlage für die Pandemiepläne der Länder und die Ausführungspläne der Kommunen bildet.“Robert Koch-Institut (Hrsg.): Nationaler Pandemieplan, Teil I: Strukturen und Maßnahmen. Berlin 2017, S. 7 (Volltext). Dem Erstellen von nationalen Pandemieplänen ging im April 1999 ein Leitfaden der Weltgesundheitsorganisation (WHO) voraus („Influenza Pandemic Plan“), der Führungskräften aus Medizin und öffentlichem Gesundheitssystem behilflich sein sollte, auf künftige Bedrohungen durch Influenza-Pandemien besser zu reagieren.Influenza Pandemic Plan. The Role of WHO and Guidelines for National and Regional Planning. Auf: who.int, Genf, April 1999. Der Nationale Pandemieplan für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland war zugleich eine Antwort auf die SARS-Pandemie 2002/2003 und die weltweite Verbreitung von H5N1. Seit Beginn der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 werden die im Nationalen Pandemieplan festgelegten Präventionsmaßnahmen auch für die Abwehr des Virus SARS-CoV-2 herangezogen.
Der Nationale Pandemieplan besteht aus zwei Teilen: In Teil 1 werden vor allem die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und die hierfür zuständigen Institutionen benannt, Teil 2 enthält die wissenschaftlichen Grundlagen für die in Teil 1 gewählten Maßnahmen.
Da das Gesundheitssystem der Bundesrepublik überwiegend Ländersache ist, haben die deutschen Bundesländer eigene Pandemiepläne erstellt. Deren Umsetzung obliegt grundsätzlich dem Gemeindevorstand, dem Magistrat oder dem zuständigen Organ des Landkreises, die in der Regel durch ihre Gesundheitsämter aktiv werden.
Ziele des Pandemieplans mini|Strategie der Bundesregierung durch die Verlangsamung der Ausbreitung der Sars-CoV-2 Epidemie mithilfe von schützenden Maßnahmen die medizinische Versorgung von Patienten mit schwerem Krankheitsverlauf zu gewährleisten. Bei Überschreitung der Kapazität müsste die Triage eingeführt werden. Mit den Maßnahmen der Pandemiepläne soll zum einen die Aufrechterhaltung wichtiger Infrastruktur sichergestellt, zum anderen die Ausbreitung des pandemischen Erregers gestoppt werden; dies ist dann der Fall, wenn ein Infizierter während seiner Infektionszeit im Durchschnitt weniger als eine Person ansteckt.
Mit Hilfe des Nationalen Pandemieplans sollen Behörden und Institutionen auf Bundes- und Länderebene auf eine Influenzapandemie vorbereitet werden. Zugleich gibt er die Rahmenbedingungen vor, auf deren Grundlage die Pandemiepläne der Länder und die Ausführungspläne der Gemeinden gebildet werden. Er richtet sich somit vor allem an die Verantwortlichen und an die verantwortlichen Behörden in Bund, Ländern und Gemeinden. Im Wesentlichen dient der Nationale Pandemieplan dem Erreichen folgender Ziele:Nationaler Pandemieplan, Teil I, S. 7. Verringerung von Morbidität und Mortalität in der Gesamtbevölkerung; Sicherstellung der Versorgung erkrankter Personen; Aufrechterhaltung essentieller öffentlicher Dienstleistungen; zuverlässige und zeitnahe Information für politische Entscheidungsträger, Fachpersonal, die Öffentlichkeit und die Medien.
Angeregt wird ferner das Erstellen betrieblicher Pandemiepläne insbesondere für Unternehmen, denen für das Aufrechterhalten des staatlichen Gemeinwesens eine besondere Bedeutung zukomme. Zu den Organisationen und Einrichtungen der „Kritischen Infrastrukturen“ werden u. a. die Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Wasser, Ernährung (Ernährungswirtschaft, einschließlich Landwirtschaft und Lebensmittelhandel) sowie das Finanz- und Versicherungswesen gezählt.Nationaler Pandemieplan, Teil I, S. 43.
„Der wissenschaftliche Teil (Teil II) des Nationalen Pandemieplans beschreibt den wissenschaftlichen Sachstand zur Influenzapandemieplanung und Influenzapandemiebewältigung und dient somit als fachliche Grundlage für Entscheidungen über Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Pandemiefall sowie Maßnahmen im konkreten Pandemiefall.“Robert Koch-Institut (Hrsg.): Nationaler Pandemieplan, Teil II: Wissenschaftliche Grundlagen. Berlin 2017, S. 7, Volltext. Zusätzlich wurde im Mai 2007 eine als „Teil III“ bezeichnete Dokumentation publiziert, in der „wissenschaftliche Zusammenhänge der Pandemieplanung in Deutschland“ erörtert und die Entstehung des deutschen Pandemieplans erläutert wurden.Nationaler Pandemieplan Teil III, Stand: Mai 2007. Auf: gmkonline.de, zuletzt abgerufen am 24. März 2022.
Rechtliche Rahmenbedingungen Der Nationale Pandemieplan ist Teil der Katastrophenvorsorge-Planung. In Teil 1 wird u. a. auf Gesetze und Verordnungen Bezug genommen, die für die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten vom Gesetzgeber beschlossen wurden.Nationaler Pandemieplan, Teil I, S. 9. Dies sind insbesondere das Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Verordnung über die Meldepflicht bei Aviärer Influenza beim Menschen (AIMPV) die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Koordinierung des Infektionsschutzes in epidemisch bedeutsamen Fällen (IfSGKoordinierungs-VwV) das Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) das Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV-DG)
Ferner ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, im Falle einer Pandemie folgende Rechtsverordnungen zu erlassen: Erlass einer Verordnung nach Absatz 1 und 2 IfSG, mit der die Meldepflicht an die epidemische Lage angepasst werden kann Erlass einer Verordnung nach Absatz 4 IfSG, mit der die Kostenübernahme für eine Schutzimpfung durch die Gesetzliche Krankenversicherung geregelt wird Erlass einer Verordnung nach Absatz 6 IfSG, mit der ggf. eine Impfpflicht eingeführt werden kann
Die seuchenhygienischen Maßnahmen, mit deren Hilfe versucht werden kann, die Ausbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren Infektion zu reduzieren, sind insbesondere im Infektionsschutzgesetz geregelt und umfassen u. a.:Text des Infektionsschutzgesetzes die passive oder aktive Gesundheitskontrolle von potentiell ansteckungsverdächtigen Personen ( IfSG) die Anordnung von Quarantäne für Ansteckungsverdächtige und Erkrankte, zu Hause oder in einer gesonderten Einrichtung ( IfSG) die Anordnung eines beruflichen Tätigkeitsverbotes ( IfSG) die Hinnahme von ärztlichen Kontrollen bei der Einreise ins Bundesgebiet ( IfSG) der Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen, durch die die Grundrechte der Freiheit der Person ( Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit ( Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit ( Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses ( Grundgesetz) eingeschränkt werden können ( IfSG)
Im November 2020 wurden in IfSG diverse potentiell freiheitsbeschränkende Vorschriften konkreter als zuvor benannt, die im Falle einer Epidemischen Lage von nationaler Tragweite angeordnet werden dürfen.
Pandemiepläne auf kommunaler Ebene Die Maßnahmen der Gesundheitsbehörden können in drei Stufen gegliedert werden: 1. Aufklären, 2. Appellieren, 3. Anordnen. Zur kommunalen Pandemievorsorge gehören: die Aufklärung über Seuchen und allgemeine Hygienemaßnahmen zu intensivieren, die Impfquote deutlich zu erhöhen (eine hohe Impfquote hilft der pharmazeutischen Industrie, Kapazitäten aufrechtzuerhalten, um im Ernstfall größere Impfstoffmengen produzieren zu können), mit einer engagierten Beteiligung am Meldesystem frühzeitig Auffälligkeiten zu erkennen und zu ihrer Erforschung beizutragen, in der Krise durch verschiedene Maßnahmen daran mitzuwirken, Infektionsketten zu unterbrechen, zum Beispiel durch Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen Verbot von Menschenansammlungen Quarantäne Durchsetzung von Impfpflichten Desinfektionen gesicherte Wasserver- und AbwasserentsorgungInfluenzapandemieplan der Landeshauptstadt Schwerin, September 2009, Vorwort
Beispiele für kommunale Pandemiepläne sind der Pandemieplan der Stadt Frankfurt am MainKommunaler Pandemieplan der Stadt Frankfurt am Main, 2012. und der Influenzapandemieplan der Hansestadt Rostock.Kommunaler Pandemieplan der Hansestadt Rostock
Ergänzung des Nationalen Pandemieplans infolge der COVID-19-Pandemie Als Antwort auf die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Verlauf der COVID-19-Pandemie legte die Abteilung für Infektionsepidemiologie des Robert Koch-Instituts (RKI) im März 2020 die erste Fassung einer Ergänzung zum Nationalen Pandemieplan vor,Robert Koch-Institut: Ergänzung zum Nationalen Pandemieplan – COVID-19 – neuartige Coronaviruserkrankung. Stand: 4. März 2020, Volltext. in der „Empfehlungen und Maßnahmen für eine Bewältigung des COVID-19-Geschehens in Deutschland“ zusammengefasst wurden.
Diese Ergänzung des nationalen Pandemieplans richtete sich in erster Linie an die Fachöffentlichkeit im Gesundheitswesen, insbesondere an den Öffentlichen Gesundheitsdienst auf allen Ebenen, an die Ärzteschaft und an alle anderen Berufsgruppen des medizinischen Personals. In der Ergänzung wurden u. a. drei Phasen der Infektionsbekämpfung beschrieben, deren Übergänge fließend seien: „Containment, Protection und Mitigation“ (Eindämmung der Ausbreitung, Schutz gefährdeter Gruppen, Minderung der Folgen):Robert Koch-Institut: Ergänzung zum Nationalen Pandemieplan, S. 7–8 (Stand: 4. März 2020). : Beim Auftreten einzelner Infektionen und kurzer Infektionsketten solle versucht werden, die Weiterverbreitung der Viren zu verhindern, indem Kontaktpersonen von labordiagnostisch bestätigten Infektionsfällen identifiziert und in häuslicher Quarantäne untergebracht werden. Durch diese Maßnahmen solle eine mögliche Erkrankungswelle hinausgezögert und deren Dynamik abgeschwächt werden. „Ziel dieser Strategie ist es, Zeit zu gewinnen um sich bestmöglich vorzubereiten und mehr über die Eigenschaften des Virus zu erfahren, Risikogruppen zu identifizieren, Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Gruppen vorzubereiten, Behandlungskapazitäten in Kliniken zu erhöhen, antivirale Medikamente und die Impfstoffentwicklung auszuloten.“ : Falls eine Ausbreitung des neuartigen Coronavirus nicht mehr aufgehalten werden könne, konzentriere sich der Schutz vor den Viren vor allem auf Personen und Gruppen, die ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe aufweisen. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz konkretisierte den vom RKI benutzten Begriff „vulnerable Personengruppen“ folgendermaßen: – Ältere Menschen (> 50 Jahre), – Menschen mit verschiedenen Grunderkrankungen (z. B. Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Lungen-, Leber-, Nieren- und Krebserkrankungen), – Menschen mit geschwächtem Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder aufgrund der Einnahme von Medikamenten, die eine Immunreaktion unterdrücken sollen, wie z. B. Cortison).Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) Rheinland-Pfalz: Empfehlungen zu COVID-19 für Alten- und Pflegeheime, ambulante Pflegedienste und Werkstätten.