Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (kurz Sifa, auch FaSi oder FASI) ist eine spezifisch ausgebildete Person, die zusammen mit einem Betriebsarzt (Arbeitsmediziner) Unternehmen oder Behörden mit Beschäftigten bei Aufgaben unterstützt, die sich aus der Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG ergeben. Je nach Berufsgenossenschaft und Gewerbe gibt es wegen der begrifflichen Überschneidung mit den Aufsichtspersonen des Bewachungsgewerbes (§ 34a Gewerbeordnung) und der Sicherheitsfachkraft für Informationsschutz und UnternehmenssicherheitAusbildung Sicherheitsfachkraft für Informationsschutz und Unternehmenssicherheit, Zugriff am 4. Oktober 2015 Verwechslungen, jedoch ist die Abkürzung FASi fehlerhaft, da die Abkürzung Sifa für die Fachkraft für Arbeitssicherheit klar definiert ist. Die Abkürzung FAS kommt aus der Bundeswehrausbildung. Durch die Internationalisierung wird die Stabstelle bzw. die Abteilung Arbeitssicherheit heutzutage häufig auch als HSE, EHS oder SHE und die Sifa demnach als HSE/EHS/SHE Manager bezeichnet. Die Akronyme bilden sich aus den englischen Begriffen Health, Safety und Environment.
Zentrale Aufgabe der Sifa ist es, den Unternehmer bzw. Arbeitgeber auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit – genauer: „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung“ zu beraten und zu unterstützen.
Deutschland In Deutschland wird die EG-Rahmenrichtlinie vor allem mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) umgesetzt. Die Umsetzung der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung wird durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt und in der DGUV Vorschrift 2 Information der DGUV zur Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" bzw. der VSG 1.2 konkretisiert.
Die Sifa sollte weder mit dem Sicherheitsbeauftragten noch mit dem „Sicherheitsverantwortlichen“ (Übertragung der Unternehmerpflichten; Weisungsbefugnis, ein zentraler Baustein der „Verantwortung“ liegt bei der Sifa in der Regel nicht vor) verwechselt werden. Früher wurde die Fachkraft für Arbeitssicherheit zudem mit „Fasi“ abgekürzt. Diese Abkürzung ist allerdings nicht mehr zeitgemäß, da die Abkürzung Fasi heute der Fachvereinigung für Arbeitssicherheit zugewiesen wird. Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit wird in Deutschland überwiegend von den Berufsgenossenschaften (BGen) durchgeführt. Die aktuelle Ausbildungsform ist die Sifa Ausbildung 3.0. Die Ausbildung gliedert sich auf in 6 Lernfelder, wovon Lernfeld 1–5 nun auch von privatwirtschaftlichen Unternehmen angeboten werden.
Sie erfolgt bei dem auslaufenden Modell bei der BG berufsbegleitend und verursacht neben dem fortzuzahlenden Lohn keine direkten Kosten, da sie über die Pflichtbeiträge aller der BG zugehörigen Unternehmen finanziert wird. Die Ausbildung umfasst in der Regel sechs Präsenzphasen (jeweils eine Woche in einem Bildungszentrum der BG), zwei bzw. drei Selbstlernphasen mit Lehrmaterial auf CD-ROM oder USB-Stick und eine Praxisarbeit, die in der fünften Präsenzphase vorgestellt werden muss. Die einzelnen Abschnitte werden durch schriftliche Prüfungen abgeschlossen.
Der weiterentwickelte Ausbildungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit hat begonnen und erstreckt sich über 5 Lernfelder zzgl. eines branchenspezifischen Lernfeldes 6.
Je nach vorheriger bestandener beruflicher Qualifizierung kann sich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Sicherheitsmeister (Meisterausbildung), Sicherheitstechniker (Abschluss als Techniker) oder Sicherheitsingenieur (Abschluss eines Ingenieurstudiums) nennen, die bei der Ausbildung zur Sifa erworbenen Kenntnisse unterscheiden sich jedoch bei allen drei Bezeichnungen nicht. Mit Ausnahmegenehmigung der BG kann auch mit gleichwertiger Ausbildung und entsprechender Berufserfahrung der Lehrgang zur Sifa absolviert werden; über die Zulassung, ob die Person letztlich als Sifa tätig werden darf, entscheidet nach Abs. 2 ASiG die zuständige Behörde (bspw. Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz).
Stellung im Unternehmen Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss vom Arbeitgeber gemäß ASiG schriftlich unter Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats bestellt werden. Die Sifa untersteht unmittelbar dem Leiter des Betriebs (vg. Abs. 2 ASiG). Leiter des Betriebs ist in der Regel der Unternehmer, ein bestimmtes Mitglied der Geschäftsführung oder der Oberbürgermeister (nicht zu verwechseln mit dem Betriebsleiter). Alle Versuche, die Sifa nicht der obersten Leitung, sondern z. B. einem Abteilungsleiter zu unterstellen, hatten vor Gerichten keinen Bestand. Die Sifa nimmt damit im Organigramm eine Stabsfunktion der Geschäftsleitung ein und berichtet dieser direkt. Die Sifa hat keine Weisungsbefugnis. Sie hat eine reine Beratungs- und Unterstützungsfunktion. Sie hat auch keine Führungsaufgaben (Ausnahme: eine leitende Sifa hat gegenüber ihr unterstellten Sifas Führungsaufgaben). Die Sifa ist fachlich weisungsfrei (vgl. § 8 Abs. 1 ASiG). Das bedeutet, dass ihr keine Person im Unternehmen Anweisungen zur Ausübung der Tätigkeit geben darf. Die Sifa ist im Umkehrschluss für ihre fachlich richtige Beratung verantwortlich und muss ihre Aufgabenwahrnehmung selbstständig organisieren. Dabei kann es sich um einen Mitarbeiter des Unternehmens oder um einen externen Berater handeln (externe sicherheitstechnische Betreuung).
In der Praxis ist es häufig so, dass die Sifa den Aufgabenkomplex Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz gemeinsam betreut. Bei der Koordination des Betrieblichen Gesundheitsschutzes arbeitet sie eng mit dem Betriebsarzt zusammen. In größeren Firmen ist es üblich, dass die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit z. B. durch Umweltschutzbeauftragte oder Gefahrgutbeauftragte unterstützt wird.
Betreuungsformen Für die sicherheitsfachliche Betreuung gibt es verschiedene Möglichkeiten: Betreuung durch einen angestellten Beschäftigten Betreuung durch eine freiberufliche Sifa Betreuung durch einen überbetrieblichen Dienst
Sonderregelungen für Kleinbetriebe Für kleine Unternehmen bestehen Sonderregelungen entsprechend den Regelungen der DGUV Vorschrift 2, Anlage 3 des jeweiligen Unfallversicherungsträgers, zu dem das kleine Unternehmen gehört. Danach kann der Unternehmer mit einer begrenzten Zahl von Beschäftigten nach einer Motivations- und Informationsschulung die sicherheitsfachliche Betreuung durch eine externe Sifa auf selbstermittelte Bedarfsfälle beschränken.
Aufgaben In ASiG sind die Aufgaben definiert:
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz, der Unfallverhütung und in allen Fragen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln (Persönliche Schutzausrüstung), der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen, der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die Durchführung der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie, der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen, darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
Tätigkeit mini|hochkant=1.5|Die Handlungsschritte der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Handlungskreislauf. In der Berufsgenossenschaftlichen Information BGI 838 Inhalt und Ablauf der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit sind die Tätigkeiten in einem PDCA (Plan-Do-Check-Act)-Prinzip umrissen: Analyse des Arbeitssystems Beurteilung der in der Analyse festgestellten Gefährdungen Setzen von (Schutz-)Zielen Entwicklung von Lösungsalternativen (Maßnahmenhierarchie) Vorschläge zu geeigneten Lösungen (Entscheidung liegt bei der Geschäftsführung) Durch- und Umsetzung der Lösung (in der Regel nur veranlassen und überwachen) Kontrolle der Wirksamkeit der Lösung
Durch weiterführende Schlussfolgerungen oder einer erneuten Analyse entsteht ein Kreislauf.
Hier erfolgt die Veränderung zum Prozessgedanken: Beurteilung der Arbeitsbedingungen in folgenden neun Schritten, welche einer Dokumentation bedürfen.
Erfassen und Abgrenzen des Arbeitssystems Ermitteln der Einwirkungen (Gefährdung, Belastung, Ressourcen) Beurteilung der Einwirkungen (Gefährdung, Belastung, Ressourcen) Setzen von Arbeitsschutzzielen Setzen von Gestaltungszielen Entwickeln von Gestaltungsalternativen Umsetzung der Gestaltungslösung Überprüfung der Wirksamkeit der Gestaltungslösung
Abweichend davon wird in der aktuellen Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) der Bereich weiterführende Schlussfolgerungen nicht als Teil des Kreislaufes verstanden, da der Kreislauf im Zuge des Kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP; siehe auch Qualitätsmanagement nach ISO 9001, Umweltmanagement nach EMAS oder ISO 14001 bzw. Arbeitsschutzmanagement nach ISO 45001) auch ohne Handlungsanlass ständig durchlaufen werden soll und die weiterführenden Schlussfolgerungen für gewöhnlich nicht das Arbeitssystem, sondern das Managementsystem betreffen (z. B. übergeordnete organisatorische Maßnahmen, Integriertes Managementsystem (IMS)).
Besonderheiten Seit der letzten Novellierung der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften wird den Unternehmen mehr Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die Unternehmer sind verpflichtet, anhand einer Gefährdungsbeurteilung ihre Entscheidungen nachvollziehbar zu gestalten und zu dokumentieren. In der Regel wird erst nach einem negativen Ereignis (Unfall) von der Berufsgenossenschaft (bzw. der Staatsanwaltschaft) überprüft, ob die Maßnahmen ausreichend sind; z. B. muss ein Kleinunternehmer eine Beratung nachweisen, bei der die Einsatzzeiten für die Fachkraft für Arbeitssicherheit festgelegt werden. Dabei kann sich ergeben, dass ein kleines Büro (weniger als 20 Mitarbeiter) mit einer Beratungsleistung von 8 Stunden alle 3 Jahre auskommt, während ein Chemiebetrieb mit der gleichen Mitarbeiterzahl 8 Stunden monatlich benötigt.