Die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz vom 20. Juni 2019 (auch: Platform-to-Business VO oder P2B-Verordnung oder kurz P2B-VO genannt.) regelt die Fairness und Transparenz und Rechthilfemöglichkeiten zugunsten von NutzernZum Begriff Nutzer siehe Artikel 2 Zif. 2 und 7 sowie zum Begriff Verbraucher Artikel 2 Zif. 4 P2B-VO. von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen, die von Unternehmern betrieben werden und die ihren Kunden Produkte anbieten (Artikel 1 Abs. 1 der P2B-VO).
Ziel und Zweck der Verordnung Plattformbasierte Geschäftsmodelle (Online-Vermittlungsdienste) sind inzwischen aus dem nationalen und grenzüberschreitenden Handel nicht mehr wegzudenken. Insbesondere der digitale Vertrieb ist hierbei für den europäischen Binnenmarkt wichtig, um Kunden zu finden, Leistungen anzubieten und die Attraktivität bzw. Vorzüge der eigenen Leistungen darzustellen. Diese elektronischen Online-Vermittlungsdienste leisten dabei einen wesentlichen Beitrag, Geschäfte online abzuwickeln. Kleinste, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind auf solche Online-Vermittlungsdienste inzwischen sehr weitgehend angewiesen. Gute und werbewirksame Produktplatzierungen und Rankingmöglichkeiten (z. B. im Sinne eines Zufriedenheitsindex mit der Leistung des anbietenden Unternehmers) sind dabei zudem umsatzsteigernd.
Die Europäische Union will mit der P2B-VO verhindern, dass bestehende und neue Geschäftsmodelle bzw. Angebote blockiert, einseitig beeinflusst oder anbietende Unternehmer oder Verbraucher in irgendeiner Weise benachteiligt werden.
Ziel der Verordnung ist es daher, gewerbliche Betreiber von Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen zu mehr Transparenz und Fairness gegenüber ihren Kunden bzw. Nutzern zu verpflichten. Durch die P2B-VO soll ein Ausgleich zwischen der Marktmacht von gewerblichen Betreibern von Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen und den Kunden erfolgen, so dass die Nutzer (insbesondere Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen), besser geschützt werden. Insbesondere können auch Online-Vermittlungsdienste für den geschäftlichen Erfolg von KMU, .
Insbesondere sollen in Bezug auf gewerbliche Nutzer: mögliche Abhängigkeiten für KMU die Verbraucher erreichen wollen, eine zu große Verhandlungsmacht auf Seiten der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten (Plattformen) bzw. Online-Suchmaschinen, unlauteren Verhaltensweise, welche den legitimen Interessen ihrer gewerblichen Nutzer und indirekt auch der Verbraucher in der Union schaden können, Praktiken, die gröblich von der guten Geschäftspraktik abweichen oder gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen, vermieden bzw. verhindert und ein gesunder Wettbewerb ermöglicht werden.
Unter anderem soll durch eine nachvollziehbare Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),Zum Begriff Allgemeinen Geschäftsbedingungen siehe Artikel 2 Zif. 10 P2B-VO sowie Artikel 3 P2B-VO. deren Änderung und durch bestimmte Informationspflichten, die Offenlegung von Ranking-Parametern,Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten oder von Online-Suchmaschinen sind jedoch gemäß der P2B-VO nicht verpflichtet, die detaillierte Funktionsweise ihrer Rankingmethoden – einschließlich der Algorithmen – offenzulegen. Siehe Erwägungsgrund 27 der P2B-VO. Zum Begriff Ranking siehe Artikel 2 Zif. 8 P2B-VO sowie Artikel 5 P2B-VO. Sie müssen jedoch die Kriterien, nach welchen z. B. Produkte gelistet oder wie diese Kriterien gewichtet werden, in den AGB bekanntgeben. Offenlegung des Umfangs, die Art und die Bedingungen des Zugriffs auf bestimmte Datenkategorien sowie deren Nutzung,Siehe hierzu Artikel 9 und z. B. Erwägungsgründe 33 bis 35 der P2B-VO und die Teilnahme an außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen (Informationspflichten, kostenloses Beschwerdemanagement (intern) und Mediation (extern)), eine Brechung der einseitigen Marktmacht erfolgen und ein faires, vorhersehbares, tragfähiges und vertrauenswürdiges Online-Geschäftsumfeld im Binnenmarkt sicherzustellen.Siehe Artikel 11 bis 13 sowie Erwägungsgründe 2 bis 7 und 14 bis 27 sowie 29 bis 32 und 36 bis 44 der P2B-VO.
Online-Vermittlungsdienste Beispiele Online-Vermittlungsdienste gemäß P2B-VO sind zum Beispiel:Siehe Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2 Zif. 2 und Erwägungsgründe 11 bis 13 der P2B-VO. Online-Marktplätze für den elektronischen Geschäftsverkehr, kollaborative Marktplätze, auf denen gewerbliche Nutzer aktiv sind, Buchungs- und Preisvergleichsportale, Online-Dienste für Softwareanwendungen (z. B.: application stores), Online-Dienste sozialer Medien (soweit gewerbliche Nutzung möglich ist), durch Sprachassistenztechnologie bereitgestellte Funktionen. Die P2B-VO gilt auch für Online-Suchmaschinen.Zum Begriff Online-Suchmaschinen siehe Artikel 2 Zif. 5 P2B-VO.
Ausnahmen Die P2B-VO gilt nicht fürSiehe Artikel 1 Abs. 3 und Erwägungsgründe 11 bis 13 der P2B-VO. Online-Zahlungsdienste. Peer-to-Peer-Online-Vermittlungsdienste ohne Beteiligung gewerblicher Nutzer, reine Business-to-Business-Online-Vermittlungsdienste, die nicht Verbrauchern angeboten werden, Online-Werbeplatzierungsinstrumente und , Online-Werbebörsen, die nicht bereitgestellt werden, um die Anbahnung direkter Transaktionen zu vermitteln, und bei denen kein Vertragsverhältnis mit Verbrauchern besteht, Softwaredienste für die Suchmaschinenoptimierung sowie Dienste im Zusammenhang mit Werbeblocker-Software, technischen Funktionen und Schnittstellen, die lediglich Hardware und Anwendungen miteinander verbinden (diese jedoch mit Ausnahmen)
Kein Gleichbehandlungsgebot Die P2B-VO normiert kein Recht auf Gleichbehandlung. Gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten können vom Betreiber eines Online-Vermittlungsdienstes auch (weiterhin) ungleich behandelt werden, sofern dies nach transparenten Kriterien erfolgt und offengelegt wird. Es kann jedoch nach nationalem Recht oder anderen Rechtsgrundlagen der Europäischen Union eine solche Ungleichbehandlung von gewerblichen Nutzern verboten sein.
Kein Recht auf Zugang von Kundendaten Die P2B-VO normiert kein Recht der gewerblichen Nutzer auf Daten von Kunden, welche vom Online-Vermittlungsdienst gesammelt und verarbeitet werden. Es besteht hierzu das Transparenzgebot. Der gewerbliche Nutzer kann verlangen, dass der Online-Vermittlungsdienst in seinen AGB erläutert, ob und in welchem Umfang er den gewerblichen Nutzern den Zugang zu Kundendaten oder sonstigen Daten gewährt bzw. verweigert.
Dies gilt insbesondere auch, wenn ein Online-Vermittlungsdienst selbst Waren anbietet.Siehe auch Artikel 7 der P2B-VO.
Anwendbarkeit der P2B-VO Grundsätzlich Die P2B-VO ist anzuwenden, wenn Dienste der Informationsgesellschaft angeboten werden, die . Es ist daher keine Voraussetzung, dass Online-Vermittlungsdienste in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, dass ein Vertragsverhältnis zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern vorhanden ist.Erwägungsgrund 10 der P2B-VO.
Die P2B-VO richtet sich jedoch grundsätzlich an gewerbliche Nutzer und nicht an Verbraucher, die Online-Vermittlungsdienste nutzen.
Weltweite Die Verordnung gilt – wegen der oftmals globalen Dimension dieser Anbieter Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen – unabhängig davon, wo die Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen niedergelassen sind oder den Unternehmenssitz haben und unabhängig vom ansonsten anzuwendenden Recht, sofern: sind, oder .Siehe Erwägungsgrund 9 und Artikel 1 Abs. 2 der P2B-VO. Bezüglich der oben beschriebenen Kriterien ist die entsprechend einschlägige Rechtsprechung Brüssel-Ia-Verordnung und zu (Rom-I-Verordnung) heranzuziehen. Für die Anwendung der P2B-VO ist es auch ausreichend, wenn sich Verbraucher in der Union befinden. Diese müssen weder ihren Wohnsitz in der EU haben noch die Staatsangehörigkeit eines Unionsmitgliedstaats besitzen.
Ausgeschlossen von der Anwendung der P2B-VO sind jedoch Sachverhalte, bei denen .
Rechtsbehelfe und Rechtsdurchsetzung Streitbeilegung Neben der kostenfreien Möglichkeit der internen Beschwerde (kostenloses Beschwerdemanagement) und externen Lösungssuche (externer Mediator), für welche die Anbieter von Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen zu sorgen haben, können auch weiterhin die zuständigen Behörden und/oder Gerichte der Unionsmitgliedstaaten angerufen werden.
Nach Artikel 15 Abs. 1 P2B-VO ist jeder Unionsmitgliedstaat verpflichtet, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zu sorgen. Die getroffenen Maßnahmen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbar sind, .
Verbandsklagen Zur Durchsetzung der P2B-VO vor nationalen Gerichten sind auch repräsentative und geeignete, nicht auf Gewinn abzielende, Organisationen oder Verbände die ein berechtigtes Interesse an der Vertretung gewerblicher Nutzer oder von Nutzern mit Unternehmenswebsite haben oder auch öffentliche Stellen ermächtigt. Mit der Durchsetzung der P2B-VO sollen in den Unionsmitgliedstaaten bereits bestehende Behörden, einschließlich Gerichten, betraut werden.Siehe Artikel 14 und Erwägungsgrund 45 bzw. 46 der P2B-VO.
Rechtliche Grundlage und Wirkung der Verordnung Die Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz (P2B-VO) stützt sich insbesondere auf Artikel 5 EUV (Subsidiaritätsklausel) und Artikel 114 AEUV. Artikel 114 AEUV normiert, dass die Europäische Union Bestimmungen erlassen kann, die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten, wenn dies die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben und für dieses Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind. Mit der P2B-VO wird zudem Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bezüglich des Anspruchs jeden Unionsbürgers auf und .Zur Entwicklung dieser Bestimmungen über die verschiedenen Vertragsfassungen seit 1957 siehe: Antonius Opilio: EUV | EGV | AEU, 2. Auflage, Edition Europa, Dornbirn 2008, ISBN 3-901924-27-2 ().Siehe auch Erwägungsgrund 51 und 52 der P2B-VO.
Die Verordnung wurde im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen.
Die Europäische Kommission ist berechtigt und soll gemäß P2B-VO Leitlinien erarbeiten, .Siehe Erwägungsgrund 28 der P2B-VO. Die Europäische Kommission soll , auffordern, Verhaltenskodizes auszuarbeiten, anzunehmen und umzusetzen, welche .Artikel 17 P2B-VO.
Die P2B-VO berührt das nationale Zivilrecht, insbesondere das Vertragsrecht (z. B.: Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen, die Wirkungen oder die Beendigung eines Vertrags) nicht, .Siehe Artikel 1 Abs. 4 und Erwägungsgrund 8 P2B-VO.
Die Unionsmitgliedstaaten können weiterhin, neben der P2B-VO nationale Rechtsvorschriften anwenden, .
Aufbau und Inhalt der Verordnung Artikel 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich) Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) Artikel 3 (Allgemeine Geschäftsbedingungen) Artikel 4 (Einschränkung, Aussetzung und Beendigung) Artikel 5 (Ranking) Artikel 6 (Nebenwaren und -dienstleistungen) Artikel 7 (Differenzierte Behandlung) Artikel 8 (Besondere Vertragsbestimmungen) Artikel 9 (Datenzugang) Artikel 10 (Einschränkung der Möglichkeit, andere Bedingungen auf anderem Wege anzubieten) Artikel 11 (Internes Beschwerdemanagementsystem) Artikel 12 (Mediation) Artikel 13 (Spezialisierte Mediatoren) Artikel 14 (Klageeinreichung vor Gericht durch repräsentative Organisationen oder Verbände und durch öffentliche Stellen) Artikel 15 (Durchsetzung) Artikel 16 (Überwachung) Artikel 17 (Verhaltenskodex) Artikel 18 (Überprüfung) Artikel 19 (Inkrafttreten und Geltungsbeginn)
Unterzeichnung, Inkrafttreten, Geltung Die P2B-VO trat gemäß Artikel 19 am 31. Juli 2019 in Kraft und gilt seit dem 12. Juli 2020.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Unionsmitgliedstaat.
Novellierung