Die Planfeststellung ist ein in der Bundesrepublik Deutschland in den gesetzlich angeordneten Fällen durchzuführendes besonderes Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben und Infrastrukturmaßnahmen.
Vorhaben wie beispielsweise eine Eisenbahntrasse oder ein Flughafen berühren wegen ihrer räumlichen Dimensionen und tatsächlichen Auswirkungen (Lärm, Beeinträchtigung der Umwelt, Kosten) eine Vielzahl öffentlicher und privater Belange. Sie lösen gegenüber Bauvorhaben, die auf einem einzelnen Grundstück verwirklicht werden, besondere Spannungen aus. Diese Belange bedürfen einer besonderen Ermittlung und Abwägung in einem formalisierten Verfahren.
Das Planfeststellungsverfahren wird in den Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), in den zumeist inhaltsgleichen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder sowie in einer Vielzahl von Fachplanungsgesetzen näher geregelt.
Der abschließend erlassene Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt.
Anwendungsbereich
Raumbedeutsamkeit von Vorhaben Raumbedeutsam sind nach der Legaldefinition in Abs. 1 Nr. 6 ROG „Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel“.
Planfeststellungspflichtige Vorhaben Insbesondere folgende Vorhaben bedürfen einer Planfeststellung: Bundesstraßen oder Bundesautobahnen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Eisenbahnverkehrsanlagen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) Luftverkehrsanlagen nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Deponien nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Betriebsanlagen für Straßenbahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Bergbauliche Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, nach dem Bundesberggesetz (BBergG) Gewässerausbau, Deichbau nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Endlagerstätten für radioaktive Abfälle nach dem Atomgesetz (AtG) Schaffung, Änderung, Verlegung und Einziehung (Entwidmung) von Straßen, Wegen, Gewässern und anderen gemeinschaftlichen Anlagen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr und Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 30 cm, nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Rohrfernleitungen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, nach des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) grenz-/länderüberschreitende/offshoreanlagenverbindende Stromleitungen nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) Anlagen in der 200-Seemeilen-Zone (Ausschließliche Wirtschaftszone), nach dem Seeanlagengesetz (SeeAnlG)
Keine Planfeststellung ist der Beschluss eines Bebauungsplans. Das Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan ist zwar ähnlich wie das Verfahren der Planfeststellung ausgestaltet, der Beschluss des Bebauungsplans stellt jedoch eine Satzung und keinen Verwaltungsakt dar. Stark an das Planfeststellungsverfahren angelehnt ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
Feststellungsverfahren Anwendbare Vorschriften Für planfeststellungsbedürftige Vorhaben gelten im Wesentlichen die §§ 73 bis 78 VwVfG. Von zentraler Bedeutung ist das in VwVfG geregelte Anhörungsverfahren mit dem gem. § 73 Abs. 6 VwVfG obligatorischen Erörterungstermin.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31. Mai 2013Text und Änderungen des wurden bestimmte Fachplanungsgesetze geändert. Danach kann die Anhörungsbehörde im Einzelfall abweichend von auf eine Erörterung verzichten wie beispielsweise nach AEG bei der Planung von Eisenbahnbetriebsanlagen. Mit demselben Gesetz wurde außerdem eine Regelung zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes aufgenommen ( Abs. 3 VwVfG). „Früh“ meint dabei eine Beteiligung der Öffentlichkeit „möglichst bereits vor Stellung eines Antrags“ durch den Vorhabenträger.Joachim Jahn: Großprojekte sollen schneller genehmigt werden. In: F.A.Z. 6. Januar 2011.
Zuständigkeit Welche Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zuständig ist, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Fachgesetz sowie landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen. Dabei müssen Anhörungs- und Feststellungsbehörde nicht identisch sein. In der Planfeststellung für Eisenbahnen des Bundes erfolgt die Anhörung beispielsweise durch Landesbehörden wie die Bezirksregierung, das Regierungspräsidium oder das Landesverwaltungsamt, den Planfeststellungsbeschluss erlässt das Eisenbahn-Bundesamt.Ablauf des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens für den dreigleisigen Ausbau der Betuwe-Route im Stadtgebiet Voerde
Anhörungsverfahren Zunächst hat der Vorhabenträger seinen Plan, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen, der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Sodann fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst außerdem die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats öffentlich zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 – 9 A 25.09
Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird und verbandsklageberechtigte Vereinigungen können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Natürliche Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, insbesondere ortsansässige Bürger, können innerhalb bestimmter Fristen bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben (§ 73 Abs. 3a, 4 VwVfG).Möglichkeit der Bürgerbeteiligung bei Planungsprozessen/Abläufen von Infrastrukturgroßprojekten am Beispiel von Stuttgart 21 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 5. November 2010. Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des beantragten Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist erörtert die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben (§ 73 Abs. 6 VwVfG). Der Hauptunterschied zum nicht förmlichen Verwaltungsverfahren besteht im Planfeststellungsverfahren in der umfassenden Beteiligung von Bürgern, deren private Belange durch das Vorhaben betroffen sind, und der Behörden, deren öffentlicher Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Der Erörterungstermin tritt an die Stelle der Anhörung Beteiligter im einfachen Verwaltungsverfahren ( VwVfG). Zweck der Bürger- und Behördenbeteiligung ist, die Feststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die betroffenen Belange frühzeitig erforschen und sachgerecht bewerten zu können.vgl. Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz: Erörterungstermin Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Unterweser (KKU) und Errichtung und Betrieb eines Lagers Unterweser für radioaktive Abfälle (LUnA) Tagesordnung, 23. Februar 2016.
Die Anhörungsbehörde fasst das Ergebnis des Anhörungsverfahrens in einer Stellungnahme zusammen und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen sowie den nicht erledigten Einwendungen zu (§ 73 Abs. 9 VwVfG).
Die Auslegungsfrist entfaltet eine materielle Präklusionswirkung (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Die Planfeststellungsbehörde ist nach Ablauf der Einwendungsfrist gehindert, verspätet erhobene Einwendungen zu berücksichtigen. Eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ist dann unbegründet, weil der Kläger mit seinem Klagevorbringen wegen Fristversäumnis ausgeschlossen ist.BVerwG, Urteil vom 16. März 1998 – 4 A 31/97
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese materielle Präklusion im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten am 15. Oktober 2015 für europarechtswidrig befunden hatte, wurde die allgemeine Präklusionsanordnung in § 73 Abs. 4 VwVfG zwar nicht aufgehoben, deren Anwendung durch Einzeländerungen der Fachplanungsgesetze aber mit Wirkung zum 2. Juni 2017 gesetzlich eingeschränkt.Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017, Entwicklung der Präklusionsregelungen im Umweltrecht. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Dokumentation vom 18. Mai 2018, S. 6.Luise Jachmann: Das Ende der materiellen Präklusion: Die Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2015 (C-137/14) und die Reaktion des deutschen Gesetzgebers. Beiträge zum Europa- und Völkerrecht Heft 17, Halle (Saale) 2019.
Planfeststellungsbeschluss Der Planfeststellungsbeschluss schließt das Feststellungsverfahren ab (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).Beispiele: Planfeststellungsbeschluss für die Ostumgehung Regensburg Regierung der Oberpfalz, 30. Juni 2014; Planfeststellungsbeschluss zur Umsetzung der Regionalstadtbahn Neckar-Alb Regierungspräsidium Tübingen, 28. September 2017. Er ist seiner Rechtsnatur nach eine besondere Art der Allgemeinverfügung und damit ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG.Planfeststellungsbeschluss Rechtslexikon.net, abgerufen am 21. Februar 2020. Die Feststellungsbehörde hat ein umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot. Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet sie über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
Der Beschluss wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt durch Auslegung in den Gemeinden, bei mehr als 50 Betroffenen durch öffentliche Bekanntmachung der Auslegung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen.
In den Fällen des § 74 Abs. 6, 7 VwVfGangefügt mit Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren (Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz – GenBeschlG) vom 12. September 1996, kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.Plangenehmigung und Verzicht auf Planfeststellung 1997
Rechtswirkungen