Das Diskriminierungsverbot, auch Benachteiligungsverbot, untersagt, Menschen wegen bestimmter Merkmale oder Tatsachen ungleich zu behandeln, wenn dies zu einer Diskriminierung, also einer Benachteiligung oder Herabwürdigung einzelner führt, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Insbesondere dürfen weder Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, nationale oder soziale Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt noch der sonstige Status als Unterscheidungsmerkmale herangezogen werden.

Das Verbot gilt als Willkürverbot in demokratischen Staaten grundsätzlich für jedes Staatshandeln. Wie weit es auch für das Handeln zwischen Privaten gilt, hängt davon ab, welchen Stellenwert eine Gesellschaft dem widerstreitenden Prinzip der Privatautonomie und anderen Grundrechten zugesteht.

Grundlagen Adressat des Verbots Adressat des Diskriminierungsverbots ist zuvörderst der Staat in seinem Handeln gegenüber den Bürgern. Insbesondere dient das Diskriminierungsverbot als Abwehrrecht gegenüber Übergriffen des Staates und seiner Organe. Die Bürger selbst unterliegen dagegen keinem allgemeinen Diskriminierungsverbot. Ihre Privatautonomie ermöglicht es ihnen vielmehr grundsätzlich, frei von staatlicher Reglementierung sich im Alltag auch diskriminierend zu verhalten, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund vorweisen zu müssen.

Vorbehalt des Möglichen Kein Abwehrrecht, sondern ein Teilhaberecht wird geltend gemacht, wenn die Forderung aufgestellt wird, der Staat müsse zum Abbau einer Diskriminierung, bestimmte Leistungen, z. B. Studienplätze oder Medikamente, auf bisher ausgeschlossene Personen ausweiten. Ein Teilhaberecht, welches das Bundesverfassungsgericht in Deutschland aus ableitet, unterliegt laut ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem „Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann“. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur eine diskriminierungsfreie Verteilung vorhandener Kapazitäten verlangt werden kann. Ein darüber hinausgehendes Recht auf die Ausweitung staatlicher Leistungen zur Beseitung von Ungleichbehandlungen besteht hingegen grundsätzlich nicht. „Der Gesetzgeber ist […] verfassungsrechtlich nicht gehindert, die tatsächliche Verwirklichung dieser Integrationsformen von einschränkenden Voraussetzungen […] abhängig zu machen“, urteilte das Bundesverfassungsgericht im Oktober 1997, als es den zwangsweisen Besuch einer Sonderschule durch ein körperbehindertes Mädchen und deren Ausschluss von einer gemeinsamen Beschulung mit nicht behinderten Kindern zu bewerten hatte; denn: „Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule stellt nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung dar“.

Dieser Argumentation folgend hängt die Antwort auf die Frage, ob man die gemeinsame Beschulung behinderter und nicht behinderter Kinder rechtlich durchsetzen kann, vor allem von der Antwort auf die Frage ab, ob eine integrative Beschulung kostengünstiger ist als der Unterricht an einer Förderschule. (PDF), auf gew-nds.de Mit vergleichbaren Situationen ist immer zu rechnen, wenn ein Teilhaberecht gegen den Widerstand staatlicher oder kommunaler Instanzen durchgesetzt werden soll.

Fraglich ist allerdings, ob diese Interpretation nach 2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der UN in Deutschland, noch haltbar ist, da Art. 24 der Konvention jedem Kind ein Recht auf inklusiven Unterricht an einer Regelschule garantiert. Im Kontext dieser Vorschrift führt der „Vorbehalt des Möglichen“ zu der Frage, welche konkrete Förderung einem konkreten Kind mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf auch bei knappen Ressourcen eines Leistungsträgers „zusteht“.

Diskriminierungsverbot im Privatrecht Die Freiheit, bei der Wahl seines Vertragspartners und bei der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses auch nach den verpönten Merkmalen zu unterscheiden, wird jedoch vielfach vor allem im Bereich Beruf und Beschäftigung, bei Massengeschäften des Zivilrechtsverkehrs und bei der Versorgung mit Gütern und dem Zugang zu Dienstleistungen als anstößig empfunden. Das hat die Forderung nach staatlicher Reglementierung hervorgerufen, um Bürger vor den Diskriminierungen anderer Bürger zu schützen.

Damit ist ein Spannungsverhältnis eröffnet zwischen dem Postulat des staatlichen Schutzes vor Benachteiligungen durch andere Bürger und dem damit notwendig einhergehenden Eingriff des Staates in die Privatautonomie. Eine besondere Rolle spielen dabei die Grund- und Menschenrechte, wie zum Beispiel die Religionsfreiheit. Deren Gewährleistung macht es etwa notwendig, einer Religionsgemeinschaft zu erlauben, nach der Religionszugehörigkeit zu unterscheiden (zu diskriminieren) und z. B. die Besetzung eines religiösen Amtes durch einen Anders- oder Nichtglaubenden abzulehnen.

Rechtsrahmen Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Ein Verbot von Diskriminierung ist im Artikel 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) der Vereinten Nationen (UNO) festgehalten.

Europäische Menschenrechtskonvention Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) enthält in ein Diskriminierungsverbot. Danach ist es verboten, Menschen wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status die Rechte und Freiheiten der Konvention vorzuenthalten oder einzuschränken. Das Diskriminierungsverbot der EMRK unterscheidet sich indessen von demjenigen des Art. 3 Abs. 3 GG oder Art. 8 Abs. 2 BV. Der Hauptunterschied besteht darin, dass Art. 14 EMRK nur in Zusammenhang mit der Ausübung der anderen Grundrechte gerügt werden kann (akzessorisches Diskriminierungsverbot). Eine Beschwerde, die ausschließlich eine Verletzung Art. 14 EMRK rügt, ist nicht möglich. In der Praxis sind die Unterschiede wegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der über die Einhaltung der EMRK wacht, jedoch nicht so groß. Das liegt zum einen daran, dass der EGMR die Schutzbereiche der Freiheitsrechte sehr weit auslegt und so viele Ausprägungen des menschlichen Lebens, die in der nationalen Rechtsordnung gar nicht grundrechtlich geschützt sind, von den EMRK-Garantien erfasst werden. Der Gerichtshof urteilte darüber hinaus, dass ein Freiheitsrecht nicht zwingend verletzt sein müsse, damit Art. 14 angerufen werden könne. Es reicht aus, dass der Anwendungsbereich eines Freiheitsrecht eröffnet ist.Heiko Sauer in Karpenstein/Mayer, 3. Aufl. 2022, EMRK Art. 14, Rn. 14–18.

Europarechtliche Vorgaben AEU-Vertrag Nach AEUV ist den EU-Mitgliedstaaten jede Diskriminierung von Unionsbürgern (Anmerkung: eines anderen Staates) auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten, auch solche, die unter Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale zum gleichen Ergebnis kommt, also auch jede versteckte Diskriminierung von Unionsbürgern wegen ihrer Staatsangehörigkeit.

Mit dem Amsterdamer Vertrag wurde der EGV (jetzt: AEUV) ergänzt, der den gemeinsamen Willen ausdrückt, Diskriminierung aufgrund anderer Faktoren (Geschlechts, Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung) zu bekämpfen, also nicht nur Rahmenbedingungen zu schaffen, sondern aktiv dagegen vorzugehen.

Der EuGH hat entschieden, dass sich der Schutz der Richtlinie 2000/78/EG vor Diskriminierung und Belästigung wegen einer Behinderung nicht nur auf Menschen beschränkt, die selbst eine Behinderung haben.

Richtlinien Daneben wurden vom Rat der Europäischen Union mehrere Richtlinien erlassen, welche die Mitgliedstaaten verpflichten, mittels nationaler Rechtsnormen bestimmte Diskriminierungen auch im privaten Bereich zu unterbinden:

2000/43/EG Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft 2000/78/EG Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf 2006/54/EG Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen 2004/113/EG Gleichbehandlung von Frauen und Männern außerhalb des Beschäftigungsbereichs Danach sollen im Bereich Beschäftigung und Beruf, vor allem im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Diskriminierungen wegen der Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht verhindert werden. Zudem verpflichtet Paragraph 5 der Richtlinie 2010/18/EU Elternzeitrichtlinie die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner, Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Benachteiligung oder Kündigung aufgrund der Beantragung oder Inanspruchnahme des Elternurlaubs zu treffen.

Darüber hinaus sollen im zivilrechtlichen Bereich die Merkmale Rasse und ethnische Herkunft sowie Geschlecht nicht Grund für eine Benachteiligung sein.

Um den Schutz vor Diskriminierungen effektiv zu gestalten, gebieten die Richtlinien, bei Verstößen wirksame Sanktionen vorzusehen. Auch soll ein effektiver Rechtsschutz gegen Diskriminierungen vorgesehen werden, der etwa Beweiserleichterungen für denjenigen erfordern kann, der sich in verbotener Weise diskriminiert sieht.

Siehe auch: Europarechtlicher Hintergrund zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

EU-Grundrechtecharta In der Grundrechtecharta gibt es neben dem allgemeinen Gleichheitsgebot des Artikel 20, der die Gleichheit vor dem Gesetz garantiert, spezifische Diskriminierungsverbote in Artikel 21 und 23. Artikel 21 enthält ein umfassendes Verbot der Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Art. 23 verbürgt die Gleichheit von Männern und Frauen und begründet zugleich ein Förderungsrecht für das jeweils „unterrepräsentierte Geschlecht“.

Ausweitung des Antidiskriminierungsgebots Die EU-Kommission hat sich entschlossen, Diskriminierung über den Arbeitsmarkt hinaus auch im Bereich der Zurverfügungstellung von Gütern und Dienstleistungen auszuweiten.EU_Kommission: Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit: Erneuertes Engagement

Im Juli 2008 unterbreitete die Europäische Kommission einen Entwurf für eine „Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“ vor, der basierend auf den Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EG – insbesondere als Ergänzung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften im Bereich Beschäftigung – einen Schutz vor Diskriminierung in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Bildung, Sozialversicherung und Wohnungswesen bieten soll. Er würde den Diskriminierungsschutz für die darin angeführten Gründe jenem Niveau angleichen, das mit der Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG für das Merkmal ethnische Herkunft festgelegt wurde.

Nach Medienberichten haben seitdem alle Staaten bis auf Deutschland ihr Einverständnis für die vorgeschlagene neue Antidiskriminierungsrichtlinie signalisiert.

Einzelne Länder Deutschland Das Diskriminierungsverbot beschreibt das in Deutschland mehrfach gesetzlich geregelte Verbot, gegenüber anderen Personen oder Einrichtungen ein diese benachteiligendes Verhalten auszuüben, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Im bundesdeutschen Recht werden (soziale) Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Differenzierung zum Teil synonym gebraucht.Matthias Ruffert: Vorrang der Verfassung und Eigenständigkeit des Privatrechts. Mohr Siebeck, 2001, ISBN 3-16-147628-X, S. 121.