Als Urheberrecht wird in der Schweiz ein Rechtsgebiet bezeichnet, das dem Schutze geistigen Eigentums dient.
Rechtsquellen Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Urheberrecht Schutzkriterien Das Werk muss grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllen: Es muss eine geistige Schöpfung darstellen und einen individuellen Charakter besitzen. Speziell erwähnt werden gemäss URG folgende Werke: a. literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; b. Werke der Musik und andere akustische Werke; c. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; d. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; e. Werke der Baukunst; f. Werke der angewandten Kunst; g. fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; h. choreographische Werke und Pantomimen.
Des Weiteren sind Computerprogramme und – soweit sie die obgenannten Voraussetzungen erfüllen – Entwürfe, Titel und Teile von Werken geschützt. Werke zweiter Hand (ein aufgrund bestehender Werke geschaffenes neues Werk. Die verwendeten Werke müssen erkennbar bleiben) und Sammlungen geniessen einen selbstständigen Schutz.
Urheber Grundsätzlich gilt die (natürliche) Person als Urheber, die das Werk geschaffen hat. Wenn mehrere Personen an der Schaffung eines Werkes mitgeholfen haben, können sie (falls nicht anders vereinbart und soweit sich die einzelnen Beiträge nicht teilen lassen) nur gemeinsam über die Werkverwendung bestimmen. Rechtsverletzungen können von jedem einzelnen Miturheber verfolgt werden. Der Urheber hat das Recht auf Erstveröffentlichung sowie das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Des Weiteren hat er gemäss Abs. 2 folgende Nutzungsrechte: Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht: a. Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen; b. Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten; c. das Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen oder es anderswo wahrnehmbar zu machen; d. das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden; e. gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden; f. Sendungen und Weitersendungen wahrnehmbar zu machen.
Der Urheber von Computerprogrammen hat das ausschliessliche Recht, sie zu vermieten. Der Urheber darf über Änderungen, die Schaffung von Werken zweiter Hand, sowie über die Aufnahme in ein Sammelwerk verfügen.
Übertragung der Urheberrechte Im Gegensatz zu Deutschland und Österreich kann das Urheberrecht in der Schweiz auch unter Lebenden übertragen werden. Es ist darüber hinaus nicht nur übertragbar und vererblich, sondern es kann auch gänzlich darauf verzichtet werden.
Zu Computerprogrammen gibt es im URG eine Sonderregelung: Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt.
Schranken des Urheberrechts Die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch ist gestattet. Das heisst, Werkverwendungen im persönlichen Bereich, sowie im Kreis von Verwandten und Freunden. Einer Lehrperson ist es erlaubt, das Werk für den Unterricht in der Klasse zu verwenden. Auch für die interne Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen etc. ist die Vervielfältigung von Werkexemplaren erlaubt. Solche Vervielfältigungen können auch durch Drittpersonen hergestellt werden. Das Ganze gilt nicht für Computerprogramme. Für die beiden letzten Werkverwendungsarten (Unterricht, interne Information/Dokumentation) wird dem Urheber eine Vergütung geschuldet, die nur von den zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann. Auch wer als Drittperson (zum Beispiel eine Bibliothek, die ihren Benutzern ein Kopiergerät zur Verfügung stellt) Werkexemplare vervielfältigt, schuldet dem Urheber eine Vergütung.
Aus Computerprogrammen, von denen man das Recht hat, sie zu gebrauchen, darf man sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig davon entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen. Dies ist auch Drittpersonen gestattet.
Das Recht, gesendete Werke wahrnehmbar zu machen oder weiterzusenden, kann nur über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Erlaubt ist jedoch die Weitersendung von Werken über eine technische Einrichtung, die für eine kleine Empfängerschaft bestimmt ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Weiterleitung von Programmen des Abonnementfernsehens (Pay-TV) und von Programmen, die in der Schweiz nicht empfangen werden können.
Wenn ein Musikwerk auf Tonträger mit Zustimmung des Urhebers aufgenommen, angeboten, veräussert oder sonstwie verbreitet wurde, hat der Hersteller – sofern sich die gewerbliche Niederlassung im Inland des Urheberrechtsbesitzers befindet – das Recht, «(…) gegen Entgelt die gleiche Erlaubnis für die Schweiz zu beanspruchen.» ( Abs. 1 URG).
Kopien zu Archivierungszwecken dürfen unter der Bedingung hergestellt werden, dass die als Archivexemplar gekennzeichnete Kopie in einem für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Archiv aufbewahrt wird. Auch eine Sicherungskopie von Computerprogrammen ist erlaubt.
Zitate von veröffentlichten Werken sind gemäss URG erlaubt. Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
Das Zitat sollte als solches erkennbar sein. Zudem muss die Quelle sowie die – sofern in der Quelle angegeben – Urheberschaft angegeben werden.
Werke dürfen von der Verwaltung einer Sammlung in einem Katalog abgebildet werden, wenn die Sammlung öffentlich zugänglich ist. Dasselbe gilt für Messe- und Auktionskataloge.
Befindet sich das Werk auf allgemein zugänglichem Grund, darf es abgebildet werden. Zudem darf die Abbildung angeboten, veräussert, gesendet oder auf eine andere Art verbreitet werden. Gemäss Abs. 2 URG darf die Abbildung jedoch «(…) nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein.»
Wenn es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse notwendig ist, dürfen gemäss Abs. 1 URG «(…) die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonstwie wahrnehmbar gemacht werden.». Kurze Ausschnitte aus Presse-, Radio- und Fernsehberichten können zum Zweck der Information über aktuelle Fragen gemäss Abs. 2 «vervielfältigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden.». Zur Kennzeichnung gelten die gleichen Regeln wie bei den Zitaten.
Schutzdauer Sofern die Urheberschaft bekannt ist, gilt laut URG nach deren Tod eine Schutzfrist von 70 beziehungsweise bei Computerprogrammen von 50 Jahren. Ist die Urheberschaft unbekannt, gilt laut URG eine Schutzfrist von 70 Jahren nach der Veröffentlichung, beziehungsweise nach der letzten Lieferung (sofern das Werk in mehreren Lieferungen veröffentlicht wurde). Bei der Miturheberschaft wird laut URG die Schutzdauer vom Tod der zuletzt verstorbenen Person an berechnet. Sind die einzelnen Beiträge trennbar, gilt wie bei der einfachen Urheberschaft für die einzelnen Beiträge eine Schutzfrist von 70 beziehungsweise 50 Jahren nach dem Tod des jeweiligen Urhebers. Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken ist nur der Regisseur für die Berechnung der Schutzdauer massgebend. Als Stichtag gilt der 31. Dezember ( URG).
Die Schutzfrist von 70 Jahren wurde erst durch das am 1. Juli 1993 in Kraft getretene neue URG eingeführt. Zuvor galt eine Schutzfrist von 50 Jahren, die bei der Anhebung auf 70 Jahre jedoch für Werke, deren Schutzfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, nicht erstreckt wurde. Das bedeutet, dass in der Schweiz alle Werke von Autoren, die vor 1943 verstorben sind, auch nach 1993 weiterhin gemeinfrei blieben. Dies hat das Bundesgericht in einer Entscheidung vom 13. Januar 1998 festgehalten: Aus all diesen Gründen ist Art. 80 Abs. 1 URG dahingehend auszulegen, dass sich die Rückwirkung des neuen Rechts nicht auf Werke bezieht, die nach früherem Recht zwar urheberrechtlich geschützt waren, deren Schutzdauer aber vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen war. Dieses Ergebnis lässt sich in Anlehnung an Art. 66 bis Abs. 1a URG auch so formulieren, dass die Verlängerung der Schutzdauer von fünfzig auf siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers oder der Urheberin nur auf jene bereits bestehenden Werke anwendbar ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verlängerung noch geschützt waren.Schweizerisches Bundesgericht: Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Januar 1998 i.S. Neue Schauspiel AG gegen Felix Bloch Erben (Direktprozess)
Somit bestand diesbezüglich bis zum 1. Januar 2013 ein merklicher Unterschied zwischen dem Schweizer Urheberrecht einerseits und dem deutschen und österreichischen auf der anderen Seite, der sich beispielsweise auf die Rechtslage der Werke von Carl Sternheim, der 1942 verstarb, auswirkt (das zitierte Urteil des Bundesgerichts bezieht sich auf einen Rechtsstreit um ein Theaterstück von Sternheim).
Verwandte Schutzrechte
Ausübende Künstler Als ausübende Künstler werden natürliche Personen bezeichnet, die gemäss Abs. 1 URG «ein Werk darbieten oder an der Darbietung eines Werks künstlerisch mitwirken.» Sie haben gemäss Abs. 2 URG folgende Rechte: Die ausübenden Künstler und Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung: a. ausserhalb des Raumes, in welchem sie erbracht wird, wahrnehmbar zu machen; b. durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, zu senden, sowie die gesendete Darbietung mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weiterzusenden; c. auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen; d. als Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten; e. wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet oder weitergesendet wird.
Wenn mehrere Personen bei der Darbietung künstlerisch mitwirken, steht ihnen das Schutzrecht gemeinschaftlich zu. Bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen legt das Gesetz fest, von wem die Zustimmung für die Verwendung der Darbietung erforderlich ist. Solange die Gruppe keine Vertretung besitzt oder die Leitung unbekannt ist, kann das verwandte Schutzrecht durch den Veranstalter, der von der Darbietung Vervielfältigungsexemplare hergestellt oder gesendet hat, wahrgenommen werden.
Bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern im Sinne der Sendung, Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung, haben ausübende Künstler Anspruch auf Vergütung, woran der Hersteller des benutzten Trägers angemessen zu beteiligen ist. Die entsprechenden Ansprüche können nur durch die Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
URG hält fest: Der Hersteller oder die Herstellerin von Ton- oder Tonbildträgern hat das ausschliessliche Recht, die Aufnahmen zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten.
Die Sendeunternehmen haben gemäss URG das ausschliessliche Recht: a. seine Sendung weiterzusenden; b. seine Sendung wahrnehmbar zu machen; c. seine Sendung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen; d. die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten.
Abs. 1 URG hält fest: