Folter (auch Marter oder Tortur) ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Schmerz, Angst, massive Erniedrigung), um Aussagen des Folteropfers zu erpressen, dessen Willen zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen. Die UN-Antifolterkonvention wertet jede Handlung als Folter, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufügen, zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen“.Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. auf der Internetseite der Bundeskanzlei, abgerufen am 18. Februar 2021. Folter ist trotz weltweiter Ächtung eine weitverbreitete Praxis. Verantwortliche werden meist nicht zur Rechenschaft gezogen.
mini|Abbildung aus der Constitutio Criminalis Theresiana, Folter durch Hochziehen mit der Winde, auch Pfahlhängen oder Strappado genannt
Rechtliche Situation Völkerrechtliche Bestimmungen Verschiedene völkerrechtliche Bestimmungen enthalten ein Folterverbot.
Art. 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) der Vereinten Nationen besagt:
Ähnlich drücken es der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats und wortgleich Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aus:
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (kurz: UN-Antifolterkonvention), Teil I, Artikel 1 (1):
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen stellt kein unmittelbar anwendbares Recht dar. Dagegen kann die Europäische Menschenrechtskonvention von allen Bürgern aus den 47 Staaten des Europarats direkt beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingeklagt werden. Seit Ratifizierung des Vertrags von Lissabon haben – mit Ausnahme von Großbritannien und Polen – die Bürger der EU zusätzlich die Möglichkeit, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor dem Europäischen Gerichtshof einzuklagen.
Weitere völkerrechtliche Folterverbote finden sich im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art. 7 IPbpR und in der Antifolterkonvention der Vereinten Nationen. Das Folterverbot ist absoluter Natur, von welchem auch in Notfällen nicht abgewichen werden darf, vgl. Art. 15 Abs. 2 EMRK, Art. 4 Abs. 2 IPbpR.
Gesetzeslage Deutschland Im Recht der Bundesrepublik Deutschland ist ein Verbot der Folter verfassungsrechtlich in Abs. 1 GG und in Abs. 1 Satz 2 GG verankert:
Das Folterverbot wird durch verschiedene Bestimmungen des deutschen Straf- und Strafprozessrechts abgesichert. StGB Körperverletzung im Amt und StGB Aussageerpressung sind Straftatbestände (Amtsdelikt). So wird es Vorgesetzten durch StGB verboten, ihre Mitarbeiter zu rechtswidrigen Taten zu verleiten oder auch nur solche zu dulden.
Ferner sind Aussagen, die unter der Androhung von Folter erpresst werden, in einem Gerichtsverfahren nicht verwertbar ( StPO).
Die Rechtmäßigkeit der sogenannten Rettungsfolter ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und in der juristischen Literatur umstritten.Die Legalität der Rettungsfolter bejahend etwa Kühl, Kristian: Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage 2012, S. 191 ff.
Österreich Das Folterverbot wurde am 2. Jänner 1776 per Erlass der Erzherzogin Maria Theresia eingeführt.Franz von Liszt (Hrsg.): Das Strafrecht der Staaten Europas. Berlin 1884, S. 117. Verstöße sind nach StGB Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen bzw. seit 2012 nach StGB Folter strafbar.
Liechtenstein Die Misshandlung von Gefangenen und Folter sind strafbar, § 312 StGB Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen bzw. seit 2019 § 312a StGB Folter.
Schweiz Die Schweiz hat die UN-Antifolterkonvention ratifiziert, aber nicht umgesetzt. Weder Folter noch die Misshandlung von Gefangenen sind in der Schweiz ein expliziter Straftatbestand, doch gelten selbstverständlich die Bestimmungen betreffend Nötigung und Körperverletzung. In den Kantonen Zürich (, vgl. BGE 137 IV 269), St. Gallen und Appenzell Innerrhoden genießen Beamte die relative Immunität, vgl. Abs. 2 lit b StPO. Bei Misshandlungen in Polizeigewahrsam prüft jeweils eine nicht richterliche Stelle, ob aus Opportunitätsgründen die Immunität der fehlbaren Polizeibeamten aufgehoben werden soll oder nicht.
Geschichte bis 1989 Römisches Reich Im gesamten antiken Römischen Reich wurden verschiedene Foltermethoden angewendet. Im römischen Recht galt grundsätzlich der Schutz der römischen Bürgerrechte, und eines der wichtigsten Rechte eines römischen Bürgers war der Rechtsschutz vor Folter; wobei Ausnahmen bestanden.David Johnston: Roman Justice: A History of Roman Law in the Early Republic. Cambridge University Press, Cambridge 1999, ISBN 978-0-521-63961-3. Ähnlich wie das antike Rom keinen expliziten Polizeiapparat kannte, gab es in der römischen Welt keine spezialisierte Berufsgruppe, die ausschließlich mit Hinrichtungen oder besonders grausamen Ausführungen von Strafen, im Sinne einer Folter, befasst waren.Romina Schiavone (Hrsg.): Gefährliches Pflaster. Kriminalität im Römischen Reich (= Xantener Berichte. Band 21). Philipp von Zabern, Darmstadt 2013, ISBN 978-3-8053-4382-4. Die Folter wurde in der römischen Rechtsordnung in erster Linie als eine Maßnahme angesehen, die für Nicht-Bürger und Sklaven vorgesehen war, insbesondere in Strafverfahrensiehe hierzu Strafe in der römischen Antike und auch Cohortes urbanae sowie Cohortes urbanae. 20. Mai 2014, auf imperium-romanum.info Jens-Uwe Krause: Kriminalgeschichte der Antike. C. H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52240-8, S. 73., um Informationen zu gewinnen oder Geständnisse zu erzwingen.Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14. Auflage, Böhlau, Köln 2005, ISBN 978-3-8252-2225-3.Lennart Gilhaus: Physische Gewalt in der griechisch-römischen Antike–Ein Forschungsbericht. H-Soz-Kult 13. Juli 2017, auf meinclio.clio-online.de Martin Zimmermann: Gewalt: Die dunkle Seite der Antike. Deutsche Verlags-Anstalt, München 2013, ISBN 978-3-421-04471-6, S. 219 f. Dazu gehören: Folter als Mittel zu verwenden, um von Verdächtigen oder Gefangenen Informationen zu erhalten, insbesondere in Zeiten militärischer Auseinandersetzungen oder bei politischen Aufständen. In Rom gab es offizielle Formen der Folter, die auf Sklaven angewendet wurden, da sie gesetzlich als unzuverlässige Zeugen galten. Tortura (Folter) Das allgemeine Wort für Folter war , abgeleitet vom Verb bedeutet. Es beschrieb eine körperliche Misshandlung, die oft darauf abzielte, einen Verdächtigen zu einem Geständnis zu zwingen oder Informationen zu erhalten. Die Methoden der tortura waren variabel und wurden von den Verhältnissen und der Schwere des Verbrechens bestimmt.Werner Rieß: Die historische Entwicklung der römischen Folter- und Hinrichtungspraxis in kulturvergleichender Perspektive. In: Historia: Zeitschrift für Alte Geschichte. Band 51, Heft 2, 2002, S. 206–226. Interrogatio per torturam (Befragung durch Folter) Dieser Ausdruck beschreibt die offizielle Praxis, Verdächtige unter Folter zu verhören, um von ihnen ein Geständnis oder Informationen zu erhalten. Die Praxis wurde durch römisches Recht geregelt, und in vielen Fällen durften nur Sklaven und nicht römische Bürger unter Folter verhört werden.Das römische Recht. Römisches Privat- und Strafrecht; Entwicklung des römischen Rechts; Bedeutung in Mittelalter und Neuzeit; Rechtsgebräuche, 25. Oktober 2020, auf juraindividuell.de
Heiliges Römisches Reich und Deutschland Wurzeln im römischen Recht Die geschichtlichen Wurzeln der Folterpraxis des deutschen Spätmittelalters liegen im römischen Recht. Dies kannte die Folter ursprünglich nur gegenüber Sklaven, seit dem 1. nachchristlichen Jahrhundert aber bei Majestätsverbrechen (crimen laesae maiestatis, also Hochverrat) auch gegenüber Bürgern. Das deutsche Lehnwort „Folter“ leitet sich aus dem lateinischen Wort ‚Fohlen‘ her, der Bezeichnung für ein pferdeähnliches Foltergerät.
Es gab zwei Wege, auf denen römisches Recht in das deutsche Recht des Mittelalters importiert wurde. Zum einen war es das Kirchenrecht, das sich – mit dem Zentrum der Papstkirche in Rom – von jeher am römischen Recht orientiert hatte (Merksatz: ‚die Kirche lebt nach römischem Recht‘).
Der zweite Weg, der zur Übernahme des römischen Rechts in das deutsche mittelalterliche Recht führte, war die sogenannte Rezeption. In Italien griff man seit dem beginnenden 12. Jahrhundert, vor allem an der Universität von Bologna, aufgrund einer wohl im 10. Jahrhundert wiederentdeckten Handschrift der Digesten (aus der großen justinianischen Rechtssammlung des 6. Jahrhunderts, dem Corpus iuris civilis, „Gesamtwerk des bürgerlichen Rechts“) auf verarbeitetes traditionelles altrömisches und (vor-)klassisches Recht zurück, das am Ausgang der Antike auf eine tausendjährige Entwicklung zurückblicken konnte.Zur Rechtsgeschichte im Gesamtüberblick: Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) §§ 3–45, S. 15–156 (altrömisches Recht); §§ 46–191, S. 159–637 (vorklassisches und klassisches Recht); Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 3–18. Die Rezeption verlief in und für Deutschland über mehrere Schritte, die der Glossatoren und Kommentatoren, und in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung über den usus modernus, sowie mündend in den Pandektismus, über die Historische Rechtsschule.Wolfgang Kunkel: Das Wesen der Rezeption des römischen Rechts. Heidelberger Jahrbücher 1 (1957) S. 1 ff.; Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. 2. Auflage. Vandenhoeck u. Ruprecht, Göttingen 1967, ISBN 3-525-18108-6. Auch im Heiligen Römischen Reich, wo weltliche Herrschaftsträger sich immer wieder mit kirchlichen Einrichtungen und deren rechtlich geschulten Klerikern auseinanderzusetzen hatten, schickte man nun Studenten zum Studium der – im Reich nicht existierenden – Rechtswissenschaft an italienische Hochschulen. Sie traten nach Abschluss ihrer Studien als Träger römisch-rechtlicher Vorstellungen in die deutsche Rechtspraxis ein.
Mittelalter mini|Fragstatt im Alten Rathaus Regensburg – Nachbildung eines Verhörraumes mit einer Folterkammer
Das Recht des deutschen Mittelalters war überwiegend von – nur teilweise schriftlich niedergelegtem – Gewohnheitsrecht geprägt, das sich örtlich und zeitlich unterschiedlich entwickelte und nicht wissenschaftlich-systematisch begründet und rational durchdrungen war.
Hatten Kirchenväter und Päpste vor der Jahrtausendwende die Anwendung von Folter noch ausdrücklich abgelehnt, so änderte sich das im spätmittelalterlichen Kampf der Kirche gegen die häretischen Bewegungen der Katharer (Hauptgruppe: Albigenser) und der Waldenser. 1252 erließ Papst Innozenz IV. seine Bulle Ad extirpanda. Er rief in ihr die Kommunen Norditaliens auf, der Ketzerei verdächtige Personen mit Hilfe der Folter zum Eingeständnis ihrer Irrtümer zu zwingen, „ohne ihnen die Glieder zu zerschlagen und ohne sie in Lebensgefahr zu bringen“. Diese später auf ganz Italien ausgedehnte und von späteren Päpsten bestätigte Anordnung wurde im 13. Jahrhundert auch im Heiligen Römischen Reich im kirchlichen Strafverfahren, der Inquisition, von den dazu verpflichteten weltlichen Behörden angewandt.
Nach mittelalterlicher Auffassung konnte eine Verurteilung entweder auf Grund der Aussage zweier glaubwürdiger Augenzeugen oder auf Grund eines Geständnisses erfolgen. Hingegen konnten bloße Indizien, selbst wenn sie noch so zwingend auf die Schuld des Angeklagten hinwiesen, oder die Aussage eines einzelnen Zeugen keine Verurteilung rechtfertigen. Diese Auffassung sah man durch bestimmte Bibelstellen wie und gestützt.