Peter Häberle (* 13. Mai 1934 in Göppingen; † 6. Oktober 2025 in MünchenHeribert Prantl: Zum Tod von Peter Häberle – Ein Riese des Rechts. In: sueddeutsche.de, abgerufen am 7. Oktober 2025.) war ein deutscher Rechtswissenschaftler. Er war Professor für öffentliches Recht an der Universität Bayreuth.

Leben Ausbildung Peter Häberle wurde als Sohn des Mediziners Hugo Häberle und dessen Frau Ursula, geb. Riebensahm, im württembergischen Göppingen geboren und wuchs in einem musikalischen Elternhaus auf.Flyer zu dem Buch Nationalhymnen als kulturelle Identitätselemente des Verfassungsstaates, Duncker und Humblot, Berlin 2007. Sein Großvater, Johannes Häberle, war Bäckermeister in Göppingen. Nach dem Abitur an der Hohenstaufen-Oberschule in Göppingen 1953 studierte Häberle Rechtswissenschaften an den Universitäten Tübingen, Bonn, Freiburg im Breisgau und Montpellier. Ende 1957 legte er in Freiburg die erste juristische Staatsprüfung ab und trat im Frühjahr 1958 in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Baden-Württemberg. Im Juli 1961 wurde Häberle in Freiburg bei Konrad Hesse mit einer Arbeit über Die Wesensgehaltgarantie des Art. 19 Abs. 2 Grundgesetz. Zugleich ein Beitrag zum institutionellen Verständnis der Grundrechte und zur Lehre vom Gesetzesvorbehalt promoviert (Zweitgutachter war Erik Wolf). Die 1962 erschienene Studie wurde in der Staatsrechtswissenschaft viel beachtetVorwort. In: Alexander Blankennagel u. a. (Hrsg.): Verfassung im Diskurs der Welt. Liber Amicorum für Peter Häberle zum siebzigsten Geburtstag. Tübingen 2004, ISBN 3-16-148361-8. Vgl. Francisco Balaguer Callejón: Derecho constitucional y cultura. Madrid 2004, S. 17–20. und war Gegenstand kontroverser Debatten. Sie erschien 1983 in stark erweiterter, dritter Auflage. In Freiburg war Häberle auch für Horst Ehmke als Assistent tätig.

Wirken Nach der Habilitation 1969 in Freiburg mit der Schrift Öffentliches Interesse als juristisches Problem wurde Häberle, nach einer Lehrstuhlvertretung in Tübingen, in Marburg zum ordentlichen Professor ernannt. Später folgten Berufungen nach Augsburg und Bayreuth, wo er 2002 emeritiert wurde. Daneben war Häberle zwanzig Jahre lang ständiger Gastprofessor für Rechtsphilosophie an der Universität St. Gallen.

Häberle widmete sein wissenschaftliches Wirken später vermehrt der als Kulturwissenschaft begriffenen vergleichenden Verfassungslehre; seine Monographien Verfassungslehre als Kulturwissenschaft und Das Menschenbild im Verfassungsstaat wurden mehrfach neu aufgelegt.

Viel Beachtung fand seine Lehre von der Rechtsvergleichung als „fünfte Auslegungsmethode“Peter Häberle: Grundrechtsgeltung und Grundrechtsinterpretation im Verfassungsstaat – Zugleich zur Rechtsvergleichung als „fünfter“ Auslegungsmethode. In: JuristenZeitung (JZ) 1989, S. 913 ff.; bestätigt bei dems.: Wechselwirkungen zwischen deutschen und ausländischen Verfassungen. In: Detlef Merten, Hans-Jürgen Papier (Hrsg.): Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band I: Entwicklungen und Grundlagen. Heidelberg 2003, § 7 Rn. 26. (auch in der ausländischen höchstrichterlichen Judikatur, wie z. B. LiechtensteinZit. in: E.A. Kramer: Juristische Methodenlehre. 4. Auflage. 2013, S. 266, Fn. 868.) und vom „status activus processualis“, die offenkundig auch das erste Numerus-clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts beeinflusste,Ernst Friesenhahn: Juristentagsrede, 1972 in Düsseldorf; L. Michael, Martin Morlok: Grundrechte. Nomos, Baden-Baden 2008, S. 32, 39, 402. sowie vom „Parlamentsvorbehalt“ und vom „Religionsverfassungsrecht“.

Der Rechtswissenschaftler galt, auch wegen seines 1982 entwickelten kulturwissenschaftlichen Ansatzes, wie er im Urteil vom 29. Oktober 2013 vom obersten Gericht Argentiniens übernommen wurdehttps://www.ugr.es/~redce/REDCE25/articulos/07_HOMEN_HABERLE.htm., als Pionier internationaler Zusammenarbeit.Würdigung durch Konrad Hesse in Martin Morlok (Hrsg.): Die Welt des Verfassungsstaates. Baden-Baden 2001, S. 11; Thomas Fleiner in derselbe (Hrsg.): Die multikulturelle und multi-ethnische Gesellschaft. Fribourg 1995, S. IX–XII; D. Valadés, in: Peter Häberle: El Estado constitucional. Depalma, Buenos Aires 2007, S. 1–79. So hat er beispielsweise auf der Grundlage seines wissenschaftlichen Werkes in Polen und Estland die Parlamentsberatungen bei der Entwicklung der neuen Verfassungen begleitet und im Februar 1998 auf Einladung des Verfassungsgerichts der Ukraine wissenschaftlich beratend gewirkt.

Peter Häberles langfristiger Einfluss auf den rechtswissenschaftlichen Diskurs zeigt sich insbesondere durch die Prägung vieler Begrifflichkeiten, z. B. „Grundrechtspolitik“ (1971), „Parlamentsvorbehalt“ (1974), „Religionsverfassungsrecht“ (1976), „Status activus processualis“ (1971) sowie „Verfassungskultur“ (1982). Ferner zeigt er sich durch die Übersetzungen einiger seiner Werke in 13 verschiedene Sprachen. Seine Bedeutung für das deutsche öffentliche Recht äußert sich auch in seiner – auch nach seiner Emeritierung bis zum Jahr 2014 fortgesetzten – Herausgebertätigkeit des Jahrbuchs des öffentlichen Rechts der Gegenwart (seit 1983).

Peter Häberle stand als Schüler von Konrad Hesse auch in der Tradition der Smend-Schule, zu der er sich in seinen grundlagentheoretischen Arbeiten auch klar bekannte, gleichzeitig auch zu Hermann Heller.

Neben einer deutschen wurde ihm zu dem siebzigsten Geburtstag auch eine zweite, international ausgerichtete Festschrift dargebracht. Besonders in Brasilien wurden sowohl in der juristischen Literatur als auch in der Judikatur des Obersten Bundesgerichtshofs (Supremo Tribunal Federal) viele Begriffsschöpfungen von Peter Häberle übernommen, etwa die „Lehre von der offenen Gesellschaft der Verfassungsinterpreten“ (1975), das „Verständnis des Verfassungsprozessrechts als Partizipationsrecht“ (1976) sowie das „Paradigma vom kooperativen Verfassungsstaat“ (1978).R. Caiado Amaral, Peter Häberle et al.: Hermenêutica Constitucional, 2004; Konstantin Krukowski: Supremo Corte Tribunal und Verfassungsprozessrecht in Brasilien, Nomos, Baden-Baden 2011, S. 121; G. Mendes in JöR 58 (2010), S. 95, hier S. 111 ff.

In einem Nachruf auf Häberles Tod am 6. Oktober 2025 nannte der deutsche Journalist Heribert Prantl ihn „einen Adam Riese des internationalen Rechts“. Seine Lehren würden von Verfassungsgerichten in Europa, Japan und Lateinamerika „fast mit Ehrfurcht zitiert“.

Wissenschaftliche Kritik Insbesondere Häberles Thesen zur Grundrechtsdogmatik haben oft heftigen Widerspruch gefunden.Peter Häberle: Die Wesensgehaltgarantie des Art. 19 Abs. 2 Grundgesetz, 3. Auflage, Heidelberg 1983; mit Rezensionsnachweisen auf der Rückseite des Deckblatts sowie auf S. VI–XI; italienische Übersetzung 1993; spanische Übersetzung in Lima 1997, in Madrid 2003. Sie wurden von deutschen Juristen zum Teil als zu sozialwissenschaftlich angesehen. Hingegen haben sie zugleich dazu geführt, dass Häberle im lateinamerikanischen Raum sehr hohes Ansehen genoss.Heribert Prantl: Verfassungsänderung – In stürmischen Zeiten setzte sich der Rechtsgelehrte Peter Häberle stets an den geliebten Flügel, um sich zu sammeln. Seit sein Doktorand Karl Theodor zu Gutenberg ihn täuschte, spielt der Professor keinen Ton mehr. Ein Besuch in Bayreuth. In: Süddeutsche Zeitung, 9./10. April 2011, S. 3. Häberles Thesen waren Auslöser für eine lebhafte Diskussion.

Seine grundrechtsdogmatischen Thesen vertiefte Häberle im Rahmen seines Referates Grundrechte im Leistungsstaat auf der Staatsrechtslehrertagung 1971 in Regensburg. Auch hier wurde ihm vorgeworfen, die abwehrrechtliche Seite der Grundrechte zu sehr zu vernachlässigen.

Häberle war Mitglied der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer. Hierbei setzte er sich in der Vergangenheit wiederholt entscheidend für die Aufnahme liberaler und linker Kandidaten ein.

Plagiatsaffäre Guttenberg

Peter Häberle betreute an der Universität Bayreuth als Doktorvater von etwa 2000 bis 2007, somit über seine 2002 erfolgte Emeritierung hinaus, die Dissertation des CSU-Politikers Karl-Theodor zu Guttenberg. Die Arbeit mit dem Titel Verfassung und Verfassungsvertrag. Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU wurde 2006 durch die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität angenommen und Anfang 2007 mit der Bestnote „summa cum laude“ bewertet. Zweitgutachter war Rudolf Streinz. Im Februar 2011 geriet Guttenbergs Dissertation, ausgelöst durch Plagiatsvorwürfe des Bremer Staatsrechtsprofessors Andreas Fischer-Lescano,Andreas Fischer-Lescano: Karl-Theodor Frhr. zu Guttenberg, Verfassung und Verfassungsvertrag. Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU. In: Kritische Justiz 1/2011, , S. 112–119 (PDF; 169 kB). in die öffentliche Kritik.Roland Preuß, Tanjev Schultz: Plagiatsvorwurf gegen Verteidigungsminister. Guttenberg soll bei Doktorarbeit abgeschrieben haben. In: Süddeutsche Zeitung vom 16. Februar 2011, abgerufen am 25. Februar 2011.

Häberle, der von Fischer-Lescano noch vor der ersten Veröffentlichung informiert worden war,Plagiatsaffäre: „Ich wollte es nicht glauben“ – Ein Gespräch mit dem Juristen Andreas Fischer-Lescano, der zu Guttenberg entlarvte. In: Die Zeit, Nr. 9 vom 24. Februar 2011. wies die Vorwürfe, die Doktorarbeit sei ein Plagiat, in einer ersten Stellungnahme als „absurd“ zurück.Peter Häberle: „Das ist absurd. Die Arbeit ist kein Plagiat.“ Zitiert nach: Guttenberg: Hat er seine Doktorarbeit abgeschrieben? In: Abendzeitung vom 16. Februar 2011, abgerufen am 25. Februar 2011. Er habe die Arbeit in zahlreichen Beratungsgesprächen eingehend kontrolliert.Peter Häberle: „Der Vorwurf ist absurd. Die Arbeit ist kein Plagiat. Sie wurde von mir in zahlreichen Beratungsgesprächen eingehend kontrolliert. Herr zu Guttenberg war einer meiner besten Seminaristen und Doktoranden.“ Zitiert nach: Zu Guttenbergs Doktorarbeit: Summa cum laude? In: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. Februar 2011, abgerufen am 25. Februar 2011. Verbunden mit hoher medialer Aufmerksamkeit kam es in der Folge zu weiteren Vorwürfen und die „Plagiatsaffäre Guttenberg“ löste eine politische Affäre in Deutschland aus,Vgl. Guttenbergs Plagiatsaffäre. Dossier auf: Spiegel Online, abgerufen am 25. Februar 2011. mit der sich der Deutsche Bundestag am 23. Februar 2011 befasste. Nachdem die Universität Bayreuth erhebliche Verstöße gegen die wissenschaftlichen Pflichten zur Kennzeichnung von Quellen und Zitaten festgestellt hatte, wurde Guttenberg der Doktorgrad am 23. Februar 2011 aberkannt.

In einer Erklärung, die am 28. Februar 2011 bekannt wurde, bezeichnete Häberle die Mängel in Guttenbergs Dissertation als „schwerwiegend und nicht akzeptabel“. Sie widersprächen dem, was er „vorzuleben und auch gegenüber […] [s]einen Doktoranden zu vermitteln bemüht war“; die Aberkennung des Doktorgrades sei eine „notwendige Folge“ gewesen. In seiner ersten und „letztlich zu vorschnellen Reaktion“ habe er „ohne Detailkenntnis der konkreten Vorwürfe das Ausmaß nicht absehen“ können.(otr): Plagiatsaffäre: Doktorvater wendet sich von Guttenberg ab. In: Spiegel Online vom 28. Februar 2011; abgerufen am 28. Februar 2011.

Am 9. März 2011 wurde vorgebracht, dass zu Guttenberg auch seinen Doktorvater in 29 Fällen plagiiert habe,Plagiatsaffäre: Guttenberg soll bei Doktorvater abgeschrieben haben. In: Spiegel Online vom 9. März 2011.t-online.de.Focus Online. jedoch nur Quellennachweise aus Fußnoten.