Inzest (), veraltet Blutschande, bezeichnet den Geschlechtsverkehr zwischen eng blutsverwandten Menschen. In seiner stärksten Ausprägung ist Inzest die Paarung eines Elternteils mit seinem leiblichen Kind, beispielsweise bei Fällen von sexuellem Missbrauch von Kindern bzw. sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in der Familie. Auch die einvernehmliche sexuelle Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern (Geschwisterinzest) wird von den Rechtsbestimmungen mehrerer Staaten als strafbarer Inzest eingestuft, so auch in Deutschland, Österreich, der Schweiz und in Liechtenstein (Unterschiede der Länder siehe: Rechtslage).
Inzest ist thematisch überlappend mit, aber zu unterscheiden von Inzucht beim Menschen, der Fortpflanzung unter Blutsverwandten mit einhergehendem Ahnenverlust. Diese wurde vor allem früher im Rahmen der verbreiteten Verwandtenheiraten im europäischen Hochadel, in abgelegenen ländlichen Gegenden oder in Auslandsgemeinschaften praktiziert und birgt gesundheitliche Risiken.
Inzestverbote (Inzesttabus) richten sich in allen Kulturen nach der Nähe, dem Grad der Verwandtschaft, unterscheiden sich aber in der Grenzziehung. Soziale Gruppen, Gesellschaften und vor allem Religionen haben sehr unterschiedliche Vorstellungen davon, was ein zu verbietender Inzest ist – oder welcher Inzest von den Mitgliedern gewünscht oder sogar gefordert wird (Inzestgebote).
Folgen, medizinische und genetische Aspekte Bei Inzest zwischen Erwachsenen und Minderjährigen handelt es sich um sexuellen Missbrauch von Kindern, weil Inzest eine sexuelle Handlung ist und es sich bei sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen um sexuellen Missbrauch von Kindern handelt mit allen dazugehörigen Folgen (z. B. komplexen posttraumatischen Belastungsstörung) für die Opfer. Einige Opfer begehen aufgrund der massiven Schädigungen Suizid.Judith Lewis Herman: Father-Daughter Incest: With a New Afterword. Harvard University Press, 2000, ISBN 0-674-00270-9 (englisch); Reprint Edition.
Aus medizinischer Sicht ist die Zeugung von Kindern durch nahe Verwandte eine gesundheitliche Gefährdung der so gezeugten Kinder. Erkenntnisse der Humangenetik und Vererbungslehre belegen, dass Inzucht die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Erbkrankheiten massiv erhöht.
Geschichtliche Entwicklung Die Normen betreffend Inzestverbote und Inzestgebote (denn auch solche gibt es, beispielsweise die Kreuzcousinenheirat bei manchen Stammesgesellschaften) unterscheiden sich nicht nur unter den Kulturen und zwischen sozialen Schichten, auch geschichtlich war das Verständnis davon, welche Verbindung erlaubt ist und welche nicht, starkem Wandel unterworfen.
Ägypten Ein Beispiel ist die bei den Pharaonen des Alten Ägypten verbreitete Geschwisterehe, die auch nach der griechischen Eroberung unter den hellenistischen Herrschern beibehalten wurde; so war Kleopatra VII. mit ihren Brüdern Ptolemaios XIII. und Ptolemaios XIV. verheiratet. Geschwisterehen waren in Ägypten allerdings auch außerhalb der Pharaonendynastien keineswegs selten. Das ist vor allem aus den erhaltenen Zensusunterlagen der griechisch-römischen Zeit belegt.
Altbabylonisches Reich Im babylonischen Reich wurde unter Hammurapi, dem sechsten König der ersten Dynastie von Babylon, der Beischlaf zwischen leiblichen Eltern und Kindern verboten. Im Codex Hammurapi erfassten die Tatbestände zum einen den Geschlechtsverkehr zwischen Vater und Tochter und zum anderen den Beischlaf zwischen Mutter und Sohn. Die jeweiligen Rechtsfolgen sahen vor, dass der Vater verbannt und die Mutter sowie der Sohn mit dem Tod bestraft wurden.
Ein weiteres Verbot stellte den Geschlechtsverkehr zwischen Sohn und Stiefmutter unter Strafe. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal war jedoch, dass die Stiefmutter mit dem verstorbenen Ehemann mindestens ein Kind gezeugt haben musste. Auch hier bestand die Rechtsfolge in der Verbannung des Stiefsohnes.
Perserreich Die Inzestehe besaß im antiken Perserreich eine große kultische und soziale Bedeutung, die möglicherweise bis in die Zeit der Elamiter zurückreicht. In einem jüngeren Text der Schriftensammlung Avesta, dem Yasna Haptahati, werden die religiösen Vorstellungen des Zoroastrismus nach dem Tod des Religionsgründers dargestellt. Ahura Mazda erscheint als Himmelsgott und als Weiser Herr, der selbst die altarische Inzestehe (avestisch xvaetvadatha) praktiziert und sie zu einer göttlichen Einrichtung erklärt. Das Wort xvaetvadatha wird ungefähr übersetzt mit „der, welcher in die Verwandtschaft heiratet“. Der Yasna Haptahati berichtet erstmals von dieser Sitte der achämenidischen Großkönige seit Kambyses I. (erste Hälfte 6. Jahrhundert v. Chr.). Von mehreren achämenidischen Herrschern bis Artaxerxes III. (reg. 359–338 v. Chr.) ist bekannt, dass sie eine Ehe mit ihrer Schwester, Halbschwester oder einer ihrer Töchter eingegangen waren. Die mächtige Priesterschaft (Mager), deren Aufgabe war, die Einhaltung komplizierter Riten zu kontrollieren, scheint dieser Praxis nicht widersprochen zu haben.
In Yasna 12,9 ist das Gebot zur Inzestehe enthalten. Dahinter steckte wohl die Notwendigkeit, rituelle Verunreinigung zu vermeiden, außerdem sollte so der über weite Gebiete verteilte iranische Adel sozial abgeschottet werden. In einer späteren religiösen Lehre wird Zarathustra selbst zum Schöpfer des xvaetvadatha erklärt. Während der Partherzeit gab es die Inzestehe den Quellen zufolge sowohl beim Adel als auch unter den Priestern des Zoroastrismus. Parthische Könige heirateten ihre Halbschwestern, einige ihre Mütter.
Griechenland und Hellenismus Bei den Griechen gab es in der Mythologie Geschwisterehen unter den Olympischen Göttern, zum Beispiel waren Zeus, der oberste der Götter, und seine Gattin Hera Geschwister. Aber auch unter den Menschen waren Verbindungen zwischen Verwandten nicht von vornherein unzulässig: Als fluchbehaftet galten Verbindungen zwischen Eltern und Kindern. Beim bekannten Beispiel des Ödipus, der unwissentlich seine Mutter heiratet, tritt als wohl wesentlicherer Frevel der (ebenso unwissentliche) Vatermord hinzu. Der Athener Kimon heiratete seine Halbschwester Elpinike, wobei nicht ganz klar ist, ob Verbindungen zwischen Halbgeschwistern nicht doch als illegal galten. Der spartanische König Leonidas I. war mit seiner Nichte Gorgo verheiratet, der Tochter seines Halbbruders Kleomenes. Die Geschwisterehe wurde bei den Ptolemäerkönigen offenbar in der hellenistischen Welt akzeptiert; das Faktum wurde sogar im Beinamen hervorgehoben, so bei Ptolemaios II. Philadelphos („der Geschwisterliebende“), der mit seiner Schwester Arsinoë II. verheiratet war. Hier könnte, ähnlich wie bei den Römern, eine Sichtweise wirksam gewesen sein, die bei Verbindungen zwischen oder mit Angehörigen anderer Religionen und Kulturen (hier den Ägyptern) andere Maßstäbe anlegte als bei Verbindungen zwischen Griechen.
Römisches Reich Bei den Römern wurde unterschieden zwischen incestus iure gentium (Inzest unter Angehörigen anderer Völker), der nicht verfolgt wurde, und incestus iure civili (Inzest unter römischen Bürgern), für den die Sanktionen des römischen Rechts galten.
Als incestus iure civili bei den Römern galten, so wie bei den Griechen, zunächst einmal Verbindungen zwischen Eltern und Kindern, Kindeskindern usw. Dabei war incestus (aus in „nicht-“ und castus „rein“, „unschuldig“, „keusch“), ein Begriff, der Vergehen gegen das Religionsgesetz (nefas) und speziell die Verletzung des Keuschheitsgebots durch eine Vestalin bezeichnet. Dieses Verbot galt sogar für adoptierte Kinder. Nachkommen aus inzestuösen Ehen galten als vaterlos und waren nicht erbberechtigt. Hatte jemand nur Kinder aus einer Ehe, die als incestus deklariert werden konnte, so verfiel bei dessen Tod sein Vermögen dem Fiskus. Das ist der Grund, warum die Untersuchungen betreffend Blutschande sich (vor allem in der Kaiserzeit) hauptsächlich gegen Wohlhabende richteten und die einschlägige Gesetzgebung im Laufe der Zeit immer mehr ausgebaut und detaillierter wurde.
Der Jurist Gaius beschreibt die Rechtslage in seinen Institutiones und bemerkt, dass freilich Verbindungen zwischen einem Mann mit der Tochter des Bruders, nicht aber mit der Tochter der Schwester, zulässig seien. Das sei so, seit Kaiser Claudius sich vom Senat zu einer derartigen Heirat geradezu hatte auffordern lassen, wodurch er Agrippina, die Tochter seines Bruders Germanicus, heiraten konnte. Dieser Beschluss ging als Senatus consultum Claudianum in die Rechtsgeschichte ein und wurde erst 438 im Codex Theodosianus explizit aufgehoben, ab dann war die Onkelehe auch mit dem Tod bedroht.wiederholt nochmals in der vulgarrechtlichen, nachtheodosianischen Überarbeitung der institutiones, der Epitome Gai. Ansonsten waren nach Gaius folgende Verbindungen verboten: zwischen Bruder und Schwester, auch Halb- und Adoptivgeschwistern (bei Aufhebung der Adoption löste sich das Verbot) mit der Schwiegermutter oder Schwiegertochter mit der Stieftochter oder Stiefmutter
Das Verbot der incestae et nefariae nuptiae („blutschänderische und religiös verbotene Ehe“) galt nach Ulpian im 3. Jahrhundert für Eltern, Kinder und Geschwister bis zum 4. Grad (mit Ausnahme der Claudianischen Ausnahme).
Der als Strafe für Inzest genannte Sturz vom Tarpejischen Felsen scheint sich eher auf die pflichtvergessene Vestalin zu beziehen, obwohl Fälle belegt sind, in denen Inzest in dieser besonders dramatischen Form bestraft wurde: Nach Tacitus ließ Kaiser Tiberius den Sextus Marius wegen Inzests mit seiner Tochter vom Felsen stürzen. Tacitus betont aber, dass Marius der reichste Mann Hispaniens war (dessen Vermögen selbstverständlich eingezogen wurde).
Tatsächlich oblag die Ahndung von Inzest wohl meist dem Familiengericht, in späterer Zeit wurde mit Verbannung, Vermögens- und Korporalstrafen sanktioniert. Im Corpus iuris civilis trifft Justinian I. nochmals genauere Vorschriften betreffend die Kinder einer inzestuösen Verbindung und des Vermögens der Beteiligten. Einmal mehr wird dabei deutlich, dass Inzest bis in die Spätantike ein Vergehen der Angehörigen einer vermögenden Oberschicht war, die sich bemühten, die Übertragung von Vermögenswerten durch Erbschaft und Mitgift möglichst innerhalb des Verwandtenkreises zu halten.
Europäischer Hochadel
In Europa war die Vetternehe zwischen Angehörigen des Hochadels und vor allem regierender Dynastien bis ins 20. Jahrhundert hinein mehr Regel als Ausnahme. Fast jede königliche oder prinzliche Ehe wurde zwischen Cousins und Cousinen zweiten oder höheren Grades geschlossen; aber auch Verbindungen zwischen Cousins und Cousinen ersten Grades kamen in allen Herrscherhäusern, vor allem aber im Haus Habsburg, überdurchschnittlich oft vor. Ein prominentes Beispiel ist die Verheiratung der Erzherzöge Franz (nachmals Kaiser Franz II./I.) und Ferdinand sowie der Erzherzogin Maria Klementine von Österreich mit den Prinzessinnen Maria Theresia und Maria Luisa sowie dem Kronprinzen Franz von Neapel-Sizilien im Jahr 1790 bzw. 1797: Diese Paare waren jeweils sogar zweifach Cousins und Cousinen ersten Grades, nämlich durch die doppelte Schwägerschaft ihrer Eltern Kaiser Leopold II. und Maria Ludovica von Spanien sowie König Ferdinand I. von Neapel-Sizilien (geborener Prinz von Spanien) und Maria Karolina von Österreich: Die Ehefrau des einen war jeweils die Schwester des anderen Mannes, so dass Franz mit Maria Theresia die Tochter seines Onkels mütterlicherseits und seiner Tante väterlicherseits heiratete. Der älteste Sohn von Franz und Maria Theresia, der spätere Kaiser Ferdinand I. von Österreich, litt an Geistesschwäche und Epilepsie und war daher unfähig, die Regierung auszuüben. Das Paar hatte elf weitere Kinder. Als weiteres Beispiel wird die Verbreitung der Bluterkrankheit genannt.
Der bekannteste Fall einer durch die Kirche betriebenen Sanktionierung einer Verbindung zwischen Verwandten ist die Hammersteiner Ehe.
Wissenschaftliche Erklärungsansätze zur Ablehnung von Inzest