Justizirrtum ist ein allgemeinsprachlicher Begriff für Fehler der Justiz; eine juristische Definition gibt es nicht. Zu Unrecht Verurteilte werden als Justizopfer bezeichnet.
In der öffentlichen Wahrnehmung wird unter einem Justizirrtum in erster Linie eine strafrechtliche Verurteilung Unschuldiger verstanden. Nach juristischem Verständnis kommen Justizirrtümer, oder speziell Fehlurteile, darüber hinaus auch in anderen Rechtsbereichen wie dem Zivilrecht und dem öffentlichen Recht und in jedem Arbeitsgang der Justiz vor.Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30. März 2011, Az. 34 L 34.11 A.Zum Justizirrtum im Verwaltungsrecht vgl. Eberhard Schmidt-Assmann (Hrsg.): Besonderes Verwaltungsrecht. Walter de Gruyter, 13. Auflage 2005, ISBN 978-3-11-027762-3, S. 128. Eberhard Schmidt-Assmann, Friedrich Schoch (Hrsg.): Besonderes Verwaltungsrecht. 14., neu bearb. Auflage 2008, ISBN 978-3-89949-495-2. Gründe für einen Fehler der Justiz können in einer unbeabsichtigten Fehlvorstellung der Richter, einer bewussten Irreführung der Richter durch Zeugen, Sachverständige, Anwälte oder sonstige Personen oder einem Verfahrensfehler liegen.
Die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts wird dagegen im Allgemeinen als Rechtsbeugung bezeichnet. Wenn durch solchen Rechtsmissbrauch die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird, wird dies vielfach Justizmord genannt. Von Kritikern der Todesstrafe wird auch die Hinrichtung irrtümlich Verurteilter häufig so bezeichnet.
Ein „Skandal im Bereich der Justiz, des Justizwesens“ wird Justizskandal genannt.
Justizirrtümer im deutschen Rechtssystem Begrifflichkeit Eine verbindliche Begriffsbestimmung des Begriffs Justizirrtum existiert nicht. Während nach juristischem Verständnis Justizirrtümer nicht nur im Strafrecht, sondern auch in jedem anderen Rechtsgebiet vorkommen können, bezieht sich die mediale Berichterstattung und die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit ganz überwiegend – aber nicht ausschließlichVgl. beispielsweise diesen Beitrag zu einem angeblichen Justizirrtum im Verwaltungsrecht. – auf Fehlentscheidungen in Strafprozessen, die zu einer Verurteilung Unschuldiger führen.Kategorie: Justizirrtümer bei Spiegel Online
Abgrenzung zur Rechtsbeugung Im Unterschied zur Rechtsbeugung, die ein Tatbestand des Strafgesetzbuchs (StGB) ist ( StGB) und vorsätzliches Handeln erfordert, setzt der Justizirrtum als Irrtum eine Fehlvorstellung des oder der Entscheidenden über die Wirklichkeit voraus. Die Fehlvorstellung kann in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, also entweder im Hinblick auf das anzuwendende Recht oder bezüglich der gerichtlich festgestellten Tatsachen bestehen.
Eine Schwierigkeit zur Abgrenzung von Justizirrtümern ergibt sich daraus, dass das Recht als Maßstab der Entscheidung notwendigerweise eine gewisse Unschärfe (Unbestimmtheit) aufweist, die bei seiner Anwendung (auch in der Feststellung eines Sachverhaltes mit Hilfe des Beweisrechts) sich noch vergrößert: Wenn der rechtliche Gehalt einer Regel feststeht, ist es häufig noch eine Frage der Anwendung durch die Entscheider, ob und welche Folgen die Regel für einen Fall hat. Zwischen dem Justizirrtum als Fehler und einer richtigen Entscheidung ergibt sich deshalb eine Grauzone.
Fehlerkorrektur in der Justiz Die Vermeidung von Justizirrtümern, ihre Aufdeckung und Korrektur der Entscheidung selbst oder wenigstens ihrer Folgen ist ein rechtliches Problem, dem viele Regeln gewidmet sind. Dazu gehören insbesondere das Beweisantragsrecht, die Rechtsmittel (Berufung und Revision), die sonstigen Rechtsbehelfe, das Recht der Wiederaufnahme und schließlich z. B. die Gesetzgebung zum Entschädigungsrecht.
Im Beweisrecht, in der Begrenzung von Rechtsbehelfen, im Recht der Wiederaufnahme und im Recht der Entschädigung sind Grenzen erkennbar, die sich auch eine zur Einsicht in die Fehlbarkeit ihrer Justiz bereite Gesellschaft wahrscheinlich auferlegen muss. So wird im Beweisrecht mit höchstrichterlicher Billigung für die richterliche Überzeugung und damit die Feststellung eines Sachverhaltes nur der sogenannte „Maßstab der praktischen Vernunft“ angelegt. Theoretische Zweifel müssen außer Acht bleiben. Bei den Rechtsbehelfen können und dürfen viele Entscheidungen nicht überprüft werden, weil z. B. Fristen versäumt wurden, Beschwergrenzen nicht erreicht werden oder sogar (z. B. im Ordnungswidrigkeitenrecht) eine Einzelfall-Fehlentscheidung vorliegt. Im Recht der Wiederaufnahme muss die Rechtskraft von Entscheidungen geschützt werden, weil ansonsten ein Anknüpfen an frühere Entscheidungen nicht möglich wäre. Und schließlich wird dem einzelnen im Entschädigungsrecht ein Opfer an die Gemeinschaft zugemutet, weil die vollumfängliche Entschädigung aller Fehler (etwa nach dem Prinzip der Totalreparation gem. BGB) die öffentliche Hand überfordern würde.
Bei einer Untersuchung von 7.482 Todesurteilen von 1973 bis Ende 2004 gelangten US-Forscher zu dem Schluss, mehr als 4 % der zum Tode verurteilten Straftäter seien unschuldig. Dabei bezogen sie sich auf Hochrechnungen aufgrund der Haftdauer und der Tatsache, dass 1,6 % der Todeskandidaten später offiziell entlastet wurden. Richter Antonin Scalia vom Obersten US-Gerichtshof hatte die Fehlerquote 2007 auf nur 0,027 % beziffert.
Deutlich weniger optimistisch schätzte Ralf Eschelbach, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof, die Lage ein. Im Jahr 2015 ging er davon aus, dass in Deutschland etwa jedes vierte Strafurteil fehlerhaft gefällt wurde. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens kommt es jedoch nur bei einem winzigen Bruchteil dieser Fälle. Eschelbach benennt als Hauptfehlerquellen beispielsweise Irrtümer von Zeugen (z. B. bei der Identifizierung Verdächtiger) und falsche Geständnisse.Fehlurteile in Deutschland:Ohne jeden Zweifel vom 17. Mai 2015 Süddeutsche Zeitung, abgerufen am 28. August 2024
Seit 2020 bietet das Innocence Project Deutschland eine Anlaufstelle für rechtskräftig verurteilte Personen in Deutschland, die von ihrer Unschuld überzeugt sind. Nach dem Vorbild des US-amerikanischen Innocence Projects prüft der Verein kostenfrei die Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeantrags und vermittelt ehrenamtlich tätige Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger für rechtlichen Beistand im Wiederaufnahmeverfahren.
Wissenschaftliche Untersuchung von Justizirrtümern Die wissenschaftliche Untersuchung von Justizirrtümern ist durch die Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen tatsächlichen Fehlern und richtigen Entscheidungen behindert. Im Bereich des Strafprozessrechts hatte in Deutschland eine Untersuchung von Karl Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, erheblichen Einfluss. Intensiv wird auch an der Validierung von Beweismitteln geforscht (Glaubwürdigkeitsforschung zur Zeugenaussage). Die Einführung von objektiven Beweismitteln (im Gemeinen Recht waren nur Beweise und Geständnis zulässige Beweismittel) bis hin zur DNA-Analyse ist vom Bemühen um die Vermeidung von Fehlern oder Aufdeckung von Fehlern gekennzeichnet (vgl. Todesstrafe). Ferner haben statistische Untersuchungen zum Aufdecken von Fehlern beigetragen (Häufigkeit der Verurteilung zum Tode in Abhängigkeit von der Hautfarbe usw.). Das Projekt Fehlurteil und Wiederaufnahme widmet sich neben der praktischen Arbeit in Wiederaufnahmeverfahren auch der Erforschung von Ursachen für Fehlurteile.
Kritik am Justizsystem und Ursachen von Justizirrtümern Einige Juristen, von denen einige selbst als Richter an deutschen Gerichten tätig sind oder waren, sehen die Ursache für Justizirrtümer in Deutschland vor allem im deutschen Justizsystem, wie aus den folgenden Zitaten hervorgeht:
Heinrich Gehrke, Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt am Main:
„Selbstkritik ist sicherlich das, was Richter am wenigsten haben. Es gibt natürlich auch viele Richter, die ihr Amt so verstehen, dass es einfach inakzeptabel ist, das Urteil zu kritisieren.“Unschuldig hinter Gittern – weggesperrt und abgehakt. TV-Dokumentation, 3sat, 2. Juni 2015 (Video in der ZDF-Mediathek).
Thomas Darnstädt, Jurist, Buchautor, seit 1984 Redakteur und Ressortleiter bei Der Spiegel:
„Fehlerkultur gehört nicht zur Justiz, sondern das ganze System der dritten Gewalt besteht aus dem Selbstverständnis, dass man absolut und nicht hinterfragbare Wahrheiten verkündet. Wenn man das infrage stellen würde, dann käme dieses System der Justiz, das abschließende Urteile fällt, in Gefahr. Darauf ruhen sich natürlich alle möglichen Leute aus, die schlichtweg, man muss es so hart sagen, pfuschen.“ „Die Justiz hat etwas zu verbergen. Richter sind meiner Ansicht nach, von dem was sie da machen müssen, systematisch überfordert. Die Hauptarbeit ist rauszukriegen, wer hat was getan. Und das hat man nirgendwo gelernt. Kein Richter hat gelernt, wie man die Wahrheit herauskriegt. Kein Richter hat während seiner Ausbildung etwas über Zeugenvernehmung, über Psychologie, über Soziologie gelernt.“
Gerhard Strate, prominenter Strafverteidiger, Spezialist für Wiederaufnahmeverfahren:
„Die Justiz will keine Wiederaufnahmen. Selbst wenn ein Wiederaufnahmegesuch bestens begründet ist, versuchen die mit der Wiederaufnahme befassten Gerichte immer irgendeinen Vorwand zu finden um diese Wiederaufnahme wegzudrücken. Die Justiz verteidigt die Rechtskraft eines einmal gesprochenen Urteils wirklich mit Zähnen und mit Klauen“
Fazit der TV-Dokumentation Unschuldig hinter Gittern – weggesperrt und abgehakt am 2. Juni 2015:
„Die häufigsten Gründe für Justizirrtümer: Erfolgsdruck, schlampige einseitige Ermittlungen, Ignoranz und Überforderung von Richtern sowie mangelnde Ausbildung. Und: Fehlende Selbstkritik: Wiederaufnahmeverfahren werden auch deshalb mit allen Mitteln verhindert. Und so wird es auch weiterhin zu Fehlurteilen kommen und in den meisten Fällen dabei bleiben, mit fatalen Folgen für die Opfer.“
Egon Schneider, Richter am Oberlandesgericht Köln, danach als Rechtsanwalt tätig:
„Selbst wenn er [der Richter] grobe und gröbste Fehler begeht, ist er für die Folgen nicht verantwortlich. Dafür sorgt Abs. 2 S. 1 BGB und die schützende weite Auslegung dieser Vorschrift durch die Judikatur.“In: ZAP – Zeitschrift für die Anwaltspraxis, 9. Januar 1992, S. 28.
„Die deutsche Elendsjustiz nimmt immer schärfere Konturen an. Der Niedergang der Rechtsprechung ist flächendeckend. Was mich persönlich am meisten erschüttert, ist der Mangel an Berufsethik und an fachlicher Scham.“In: ZAP – Zeitschrift für die Anwaltspraxis, 16. Februar 1994, S. 155.
„Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist.“In: ZAP – Zeitschrift für die Anwaltspraxis, 24. März 1994, S. 266.
„Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel.“In: ZAP – Zeitschrift für die Anwaltspraxis, 19. Januar 2005, S. 49.
Wolfgang Nešković, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof: