Ein Handelsbrauch (auch Usance, [] oder [], , , [], ) liegt im Handel vor, wenn es sich um eine bei Handelsgeschäften der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt. Diese vom Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 1984 vorgenommene DefinitionBGH, Urteil vom 2. Mai 1984, Az.: VIII ZR 38/83, Volltext. stellt gleichzeitig die Voraussetzungen auf, unter denen Handelsbräuche zustande kommen.

Etymologie Die Worte „Brauch, Sitte“ () führten vor 1553 zum niederländischen Lehnwort usantye für den Wechselbrauch,Matthias Hoep: Hamburger Handelsbücher, 1553, S. 173. das Philipp Hainhofer 1610 in Deutschland als „Usus“ übernahm. Der „Usowechsel“ war ein Wechsel, dessen Zahlungszeit nach „Uso“ (Ortsbrauch) festgesetzt ist. In Frankreich übernahm man das Wort als . Erst um diese Zeit kam im Jahre 1599 das Wort Handelsbrauch in Niederösterreich auf.Gerhard Köbler: Etymologisches Wörterbuch, 1995, S. 423. Während sich „Uso“ oder „Usantz“ bei Wechseln verfestigte, umfasste der Handelsbrauch die allgemeinen Gepflogenheiten der Kaufleute.

Geschichte Das ADHGB übernahm im Mai 1861 den „Handelsgebrauch“ in Art. 279 ADHGB: „In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.“ Allerdings war er nur anwendbar, wenn seine Geltung von den Parteien ausdrücklich gewollt war. Das Reichsoberhandelsgericht (ROHG) ging im Juni 1872 davon aus, dass das Gesetz mit „Handelsgebräuche“ bloß das „Handelsgewohnheitsrecht“ROHG, Urteil vom 28. Juni 1872, Az. Rep. 241/72. und nicht auch die „tatsächlichen Handelsgebräuche“ meinte.ROHG, Urteil vom 17. Dezember 1872, Az. 798/72. Dem schloss sich das Reichsgericht (RG) im Juni 1899 an.RG, Urteil vom 23. Juni 1899, Az. Rep. VIa 98/99. Danach war jeder „durch langdauernde Übung … herausgebildete Rechtssatz“ ein Handelsbrauch. Bereits 1864 wurden Handelsbrauch und Usance als Synonyme benutzt, als der Jurist Levin Goldschmidt darauf hinwies, dass für Usancen eine Übung in Handelssachen erforderlich sei.Levin Goldschmidt: Handbuch des Handelsrechts, Band 1, Teil 1, 1864, S. 231 ff.

Der Staatsrechtslehrer Paul Laband trennte im Jahre 1873 in seiner Abhandlung „Die Handelsusance“ wieder zwischen Geschäftsgebrauch und Usance, wonach der Prototyp der Usance der Geschäftsgebrauch sei, der zwischen zwei Kaufleuten in ihrem dauernden gegenseitigen Geschäftsverkehr bestehe.Paul Laband: Die Handelssusance, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht, 1873, S. 467. Er unterschied beide voneinander, denn der Geschäftsgebrauch sei auf einen engen Personenkreis beschränkt, während die Usance die Allgemeinheit umfasse. Für Max Weber war 1894 die Usance ein technischer Begriff für den Handelsbrauch.Max Weber/Gerhard Dilcher: Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter: Schriften 1889-1894, 2008, S. 565. Handelsübung (Usance) war 1934 die besondere Verkehrssitte des Handelsstandes.Albert Burklin: Rechtliche Probleme im Weingeschäft unter besonderer Berücksichtigung der Versteigerungsbedingungen des Vereins der Naturweinversteigerer der Rheinpfalz, 1934, S. 4. Franz Schlegelberger und Wolfgang Hefermehl sahen 1937 einen Unterschied zwischen Handelsbrauch und Usance darin, dass ersterer ermittelt und festgestellt, letztere aber als Geschäftsbedingung festgesetzt werde.Franz Schlegelberger/Wolfgang Hefermehl: Kommentar HGB, 1937, Rn. 16 zu § 346. Doch im Jahre 1965 stellte Schlegelberger fest, dass der Begriff Usance vielfach gleichbedeutend für Handelsbrauch verwendet werdeFranz Schlegelberger/Ernst Gessler, Handelsgesetzbuch: in der seit dem 1. Oktober 1937 geltenden Fassung, 1965, S. 1512 und verwies dabei auf eine BGH-Entscheidung.BGH, Urteil vom 27. Oktober 1951, Az. II ZR 102/50, NJW 1952, 257. Die Handelssitte (Handelsbrauch, Usance) ist kein objektives Recht, sondern gilt als vermuteter Parteiwille.Carl Schaefer/Oskar Leuer von Hinüber: Handelsrecht: Erstes Buch vom Handelsstand, 1944, S. 10.

Allgemeines Die Einordnung von Handelsbräuchen wird durch die Rechtswissenschaft vorgenommen. Als Rechtsquellen gibt es (geschriebenes) Recht in Form von Gesetzen und Verordnungen und ungeschriebenes Recht, das durch ständige Übung in Form des Gewohnheitsrechts vorkommt. Letzteres führt wie das geschriebene Recht für die Beteiligten zu rechtswirksamen Willenserklärungen. Während Gewohnheitsrecht sogar geschriebenes objektives Recht abändern kann (derogatorische Kraft des Gewohnheitsrechts), gilt dies jedoch nicht für Verkehrssitten,Theodor Schramm: Repetitorium des Privatrechtes für Wirtschaftswissenschaftler, 1974, S. 22. zu denen Handelsbräuche gehören, und damit auch nicht für Handelsbräuche. Ein Handelsbrauch kann jedoch zur Rechtsnorm und damit zur Rechtsquelle werden, indem er zu Gewohnheitsrecht wird.Bernhard Nagel: Eigentum, Delikt und Vertrag, 2003, S. 190.

Ein Handelsbrauch ist abseits von bestehenden Rechtsnormen eine verpflichtende Regel, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen Übung beruht. Eine tatsächliche Übung entsteht erst über viele Jahre hinweg und muss sich im Handelsverkehr durchsetzen. Die beteiligten Kaufleute müssen ihr zustimmen und freiwillig folgen. Der Handelsbrauch gilt nur unter Kaufleuten, Verbraucher sind lediglich einer gewöhnlichen Verkehrssitte nach , BGB unterworfen.

Rechtsfragen Die für Handelsbräuche zentrale Vorschrift des HGB verlangt, dass unter Kaufleuten „in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen“ ist. Der Handelsbrauch ist die Verkehrssitte des Handelsverkehrs.BGH, Urteil vom 1. Dezember 1965, Az. VIII ZR 271/63, . Die Vorschrift betrifft daher auch Wirkungen, die Handlungen und Unterlassungen, ohne Willenserklärungen zu sein, haben können.

Bei der Anwendung von Handelsbräuchen sind die örtlichen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zu prüfen:

Örtlicher Anwendungsbereich Die erste Voraussetzung für die Entstehung eines Handelsbrauchs ist eine tatsächliche Übung. Diese muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet (wie etwa das Bundesgebiet) erstrecken, sondern kann sich auch auf eine bestimmte Region (etwa Norddeutschland) oder sogar nur einen bestimmten Ort (das Handelsrecht spricht vom „Ortsgebrauch“) beschränken. Der gemeinsame engere (lokale) Handelsbrauch geht dem überörtlichen Handelsbrauch im Zweifel vor; so etwa bei der lokalen Verkehrssitte.BGH, Urteil am 1. März 1978, Az. VIII ZR 70/77, .

Persönlicher Anwendungsbereich Handelsbräuche gelten nur unter Kaufleuten. Ist ein Nichtkaufmann am Geschäft beteiligt, können Handelsbräuche dennoch zur Anwendung kommen, wenn sich der Nichtkaufmann den Bräuchen freiwillig unterwirft.Detlev Joost: § 346, Rn. 18, in: Carsten Ebenroth/Karlheinz Boujong/Detlev Joost/Lutz Strohn-Müller (Hrsg.), Handelsgesetzbuch, Band 2, §§ 343–475h, 3. Auflage, 2015 oder der Handelsbrauch eine allgemeine Verkehrssitte darstellt. Ein Handelsbrauch kann sich nur innerhalb derjenigen kaufmännischen Verkehrskreise entwickeln, in denen Geschäfte der betreffenden Art üblich sind. Im Verhältnis zu einem nicht zu diesen Verkehrskreisen gehörenden Vertragspartner wird sich daher im Allgemeinen ein in den regelmäßig beteiligten Verkehrskreisen bestehender Handelsbrauch nicht anwenden lassen.Franz Schlegelberger/Ernst Gessler: Kommentar Handelsgesetzbuch in der seit dem 1. Oktober 1937 geltenden Fassung, 1965, S. 1518. „Verkehrskreise“ sind beispielsweise bestimmte Branchen wie der Möbelbau oder der Interbankenhandel. Die Zustimmung der beteiligten Verkehrskreise ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil der Handelsbrauch vorwiegend den Interessen einer Vertragspartei dient.RG JW 1938, 859. Auch ausländische Handelsbräuche können zu berücksichtigen sein.Detlev Joost: § 346, Rn. 31, in: Carsten Ebenroth/Karlheinz Boujong/Detlev Joost/Lutz Strohn-Müller (Hrsg.), Handelsgesetzbuch, Band 2, §§ 343–475h, 3. Auflage, 2015 Ebenfalls ist es den Vertragsparteien möglich, die Geltung eines Handelsbrauchs auszuschließen.BGH, Urteil vom 20. Mai 1952, Az. I ZR 140/51, = BGHZ 6, 127, 135. Wer sich dem Handelsbrauch nicht unterwerfen will, muss ihn ausdrücklich ausschließen.BGH, Urteil vom 14. November 1951, Az. II ZR 41/51, .

Sachlicher Anwendungsbereich Handelsbräuche müssen Bestandteile von Handelsgeschäften sein. Für einige Handelsgeschäfte erkennt das HGB ausdrücklich (örtliche) Handelsbräuche an, etwa in HGB (Handlungsgehilfe), , und HGB (Handelsmakler), Abs. 1 HGB (Handelsgeschäfte), Abs. 1 HGB (Handelskauf), Abs. 2 HGB und HGB (Kommissionär) und Abs. 1 Nr. 1 HGB (Frachtführer). Zwingendes Recht kann durch Handelsbräuche nicht abgeändert werden, dispositives Recht jedoch schon, „sofern nicht der Zweck des Gesetzes einen entgegenstehenden Handelsbrauch ausschließt“.BGH, Urteil 1. Dezember 1965, Az. VIII ZR 271/63, . Handelsbräuche dienen der Typisierung von Auslegungsregeln und Verhaltenserwartungen und wirken daher normativ,Bernhard Nagel: Eigentum, Delikt und Vertrag, 2003, S. 190. also auch ohne Kenntnis oder Unterwerfungswillen der Parteien. Besteht ein Handelsbrauch, so hat dies zur Folge, dass er auch ohne besondere Bezugnahme Inhalt der Vereinbarung zwischen den Kaufleuten geworden ist. Handelsklauseln werden automatisch zum Vertragsinhalt, weil sie zu den Handelsbräuchen gehören. Sind Verträge unter Kaufleuten auslegungsbedürftig, ist stets auf die Verkehrssitte Rücksicht zu nehmen. Was als Handelsbrauch zu qualifizieren ist, kann durch ein Gutachten der Industrie- und Handelskammern ermittelt werden.

Arten Zu unterscheiden ist zwischen nationalen und internationalen Handelsbräuchen, letztere beziehen sich auf den zwischenstaatlichen Handelsverkehr bei Exporten und Importen.

Zu den wichtigsten nationalen Handelsbräuchen gehören die branchenübergreifenden Handelsklauseln wie die Abrede „ab Werk“. Auch die Börsenusancen, die entweder auf einer einheitlichen, freiwilligen und dauernden tatsächlichen Übung im Börsenhandel beruhen oder als festgelegte Börsenbedingungen existieren und der Abwicklung von Börsengeschäften dienen, sind Handelsbrauch. Weitere nationale Handelsbräuche sind im Holzhandel die Tegernseer Gebräuche.Landgericht Köln, Urteil vom 1. Dezember 1987, Az. 11 S 93/87, in: Betriebs-Berater, 1988, S. 1139. Die Rechtsnatur der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ist umstritten. Nicht im Gesetz stehende GoB können Gewohnheitsrecht sein, weniger gefestigte GoB gehören zu den Handelsbräuchen oder bloß zu den Verkehrsauffassungen.Heinrich Wilhelm Kruse: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung: Rechtsnatur und Bestimmung, 1970, S. 187.