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Die Fixierung eines Patienten bezeichnet die Fesselung eines Patienten durch mechanische Vorrichtungen (Gurte, Riemen etc.) zu dessen eigener Sicherheit oder dem Schutz anderer Personen. Das Ruhigstellen eines Kranken durch Medikamente wird hingegen als Sedierung bezeichnet.
Die Fixierung einer Person findet oft in einer psychiatrischen Notfallsituation statt, die für den Betreffenden ein hohes Verletzungsrisiko birgt und häufig von den Beteiligten als große Belastung empfunden wird. Bei der Fixierung wird der Patient mittels spezieller Gurte auf dem Rücken liegend im Bett fixiert, so dass Eigen- und Fremdgefährdung ausgeschlossen sind.
Geschichte In zurückliegenden Zeiten diente die Fixierung auch der Therapie und der Bestrafung von Patienten (Zwangsbehandlung, Somatotherapie). Zu den Vorrichtungen zählen neben Zwangsjacken und Gurten auch Zwangsstühle und Zwangsbetten (unter anderem auch Netzbetten). Die Maßnahmen stellen einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Patienten dar.
In einer Studie des Instituts für Rechtsmedizin in München aus dem Jahre 2012 waren bei 26 untersuchten Todesfällen von gurtfixierten Patienten 22 auf die jeweilige Gurtfixierung zurückzuführen.Todesfälle bei Gurtfixierungen. In: Deutsches Ärzteblatt, 3/2012, abgerufen am 11. Februar 2021.
Ländervergleich Deutschland Allgemeines Zur direkten Fixierung zählen das Festhalten durch Pfleger und Ärzte, die Fünfpunktfixierung mittels Fixiergurten das Anbringen eines Bettgitters oder eines Stecktisches Hinzu kommen die räumliche Fixierung etwa durch das Einsperren im Zimmer sowie die chemische Fixierung durch die Gabe sedierender Medikamente.Anna Stenger: . IWW, ChefärzteBrief, 4. Juni 2013, abgerufen am 11. Februar 2021.
In Einzelfällen mag es sein, dass der Betroffene einer notwendigen Fixierung zustimmt. Die Fixierung ist dann ohne weiteres möglich. Sie ist jedoch sofort zu entfernen, wenn der Betroffene es wünscht oder wenn sie nach Einschätzung der Pflegepersonen nicht mehr erforderlich erscheint.
Eine Fixierung gegen den natürlichen Willen der betreffenden Person erfüllt regelmäßig den Straftatbestand einer Freiheitsberaubung und ist nur zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund (z. B. eine akute Gesundheitsgefährdung der zu fixierenden Person oder anderer Personen) vorliegt und dieser durch die Fixierung abgewendet werden kann. In diesem Falle ist eine richterliche Genehmigung erforderlich oder muss unverzüglich nachträglich beigebracht werden (Unterbringungsverfahren; die Voraussetzungen sind in der Bundesrepublik Deutschland durch Abs. 4 BGB und die Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundesländer geregelt). Die Fixierung selbst samt deren Begründung und deren Dauer, im Normalfall auch der mehrmals täglichen Unterbrechungen, muss in der Krankengeschichte dokumentiert werden.
Gesetzliche Vertreter wie der rechtliche Betreuer benötigen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts bzw. Familiengerichts, wenn sie für den Betroffenen einer Fixierung zustimmen (§ 1831 Abs. 4 BGB für den Betreuer). Dies bekräftigte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2012.Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2012, Az. XII ZB 24/12, abgerufen am 11. Februar 2021 Dies gilt analog für den Bevollmächtigten im Rahmen einer Vorsorgevollmacht. Für die Fixierung eines Kindes durch die Eltern hat der Gesetzgeber keine Genehmigung durch das Betreuungs- oder Familiengericht vorgesehen.
2018 wurden zwei Fälle bekannt, die vor dem Bundesverfassungsgericht behandelt wurden.Gibt es Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung? Legal Tribune Online, 30. Januar 2018, abgerufen am 11. Februar 2021.„Eine Fixierung ist immer das Scheitern einer Behandlung“. In: Süddeutsche Zeitung, 31. Januar 2018, abgerufen am 11. Februar 2021. Am 24. Juli 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Psychiatriepatienten nur nach einer richterlichen Entscheidung längere Zeit ans Bett gefesselt werden dürfen. Wenn eine Fixierung absehbar länger als eine halbe Stunde dauert, reiche die Anordnung eines Arztes nicht aus. Wird eine Fixierung nach 21 Uhr vorgenommen, muss eine richterliche Entscheidung am nächsten Morgen eingeholt werden. Die Fixierung eines Patienten sei ein Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person nach Abs. 2 Satz 2 und Grundgesetz. Das Gericht gab den Ländern Bayern und Baden-Württemberg auf, bis zum 30. Juni 2019 verfassungsgemäße Rechtsgrundlagen zu schaffen.Fixierung nur mit Richtergenehmigung. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung (faz.net), 24. Juli 2018, abgerufen am 11. Februar 2021.
Ermittlungserzwingungsverfahren Das Bundesverfassungsgericht gab Anfang 2020 im Fall einer rechtswidrigen Zwangsfixierung einer Verfassungsbeschwerde einer Patientin statt.Beschluss des BVerfG vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, abgerufen am 11. Februar 2021.BVerfG, Beschl. v. 15.01.2020 – 2 BvR 1763/16: Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, das eine Zwangsfixierung zum Gegenstand hatte. In: Kriminalpolitische Zeitschrift, abgerufen am 19. Februar 2021. Eine rechtswidrig fixierte Patientin beschwerte sich erfolgreich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den verantwortlichen Stationsarzt, einen Amtsarzt und einen Pfleger.Ermittlung wegen Fixierung ans Bett zu Unrecht eingestellt. Legal Tribune Online, 22. Januar 2020, abgerufen am 19. Februar 2021. Betreffend die ebenfalls angezeigte Richterin wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung ( StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden seien.Berichterstattung zum Beschluss des BVerfG vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16 in Zeit Online, abgerufen am 15. Februar 2021.Berichterstattung zum Beschluss des BVerfG vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16 in Ärzteblatt online, abgerufen am 15. Februar 2021. Dieser Rechtsprechung schloss sich Anfang 2021 das Oberlandesgericht Zweibrücken an. Das Gericht ordnete im Zuge eines Ermittlungserzwingungsverfahrens an, dass die zuständige Staatsanwaltschaft die strafrechtlichen Ermittlungen gegen Bedienstete der Klinik bis zu einer etwaigen Anklagereife weiter fortzusetzen habe.OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Januar 2021, Az. 1 Ws 76/20, abgerufen am 11. Februar 2021.Christoph Safferling: Kurzbesprechung der Entscheidung OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Januar 2021, Az. 1 Ws 76/20, abgerufen am 18. Februar 2021.
Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts PM Nr. 47/2015 vom 30. Juni 2015 zu BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2015, Az. 2 BvR 1967/12, wonach in einer Vorsorgevollmacht nicht auf die gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden kann, abgerufen am 15. Februar 2021 PM Nr. 62/2018 vom 24. Juli 2018 zu BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, Az. 2 BvR 309/1 und 2 BvR 502/16 zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung, abgerufen am 15. Februar 2021 PM Nr. 5/2020 vom 22. Januar 2020 zu BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16 zur erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung von Ermittlungsverfahren bei einer rechtswidrigen Fixierung, abgerufen am 15. Februar 2021 PM Nr. 26/2023 vom 1. März 2023 zu BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2023, Az. 2 BvR 1719/21 zu einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde eines Sicherungsverwahrten gegen die mehrtägige Fesselung während eines Krankenhausaufenthalts, abgerufen am 2. März 2023
Österreich Psychiatrische Abteilungen Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Kranken in einer Abteilung für Psychiatrie setzt eine Unterbringung voraus. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf nur einen Raum oder noch engere Bereiche – und damit auch Fixierungen – sind darüber hinaus nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Abwehr ernstlicher und erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Kranken selbst oder anderer Personen (§ 3 Z 1 Unterbringungsgesetz – UbG) sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen (§ 33 Abs. 1 UbG).
Sie müssen vom behandelnden Arzt jeweils besonders angeordnet, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes dokumentiert und unverzüglich dem Vertreter des Kranken mitgeteilt werden. Auf Antrag des Kranken oder seines Vertreters muss unverzüglich das für Unterbringungssachen zuständige Bezirksgericht über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung entscheiden (§ 33 Abs. 3 UbG).
Heime Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 wurde die Rechtsschutzlücke für Alten- und Pflegeheime, Behindertenheime u. dgl. mit dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) geschlossen.Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit während des Aufenthalts in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Heimaufenthaltsgesetz – HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, abgerufen am 11. Februar 2021 Danach ist Voraussetzung für die Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen, also auch Fixierungen als mechanische Maßnahmen, dass der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet, die Maßnahme zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann (§ 4 HeimAufG).
Die Freiheitsbeschränkung darf nur unter Einhaltung fachgemäßer Standards und unter möglichster Schonung vorgenommen werden; sie muss sofort aufgehoben werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 5 Abs. 3 und 4 HeimAufG).
Auch hier gelten detaillierte Dokumentations-, Aufklärungs- und Verständigungspflichten (§§ 5–7 HeimAufG) und auf Antrag hat eine gerichtliche Überprüfung stattzufinden (§§ 11 ff. HeimAufG).
Schweiz In der Schweiz gilt seit dem 1. Januar 2013 ein neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Dieses ist Bestandteil des Zivilgesetzbuchs und rechnet damit zum Schweizer Bundesrecht. Regelungsgegenstand sind die grundlegenden Rahmenbedingungen für die Anwendung von Zwangsmaßnahmen. Der Begriff der Fürsorgerischen Unterbringung (FU) tritt an die Stelle des Begriffs der Fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE). Die örtliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat gemäß Artikel 428 ZGB die Zuständigkeit für die FU-Einweisung inne. Eine FU-Einweisung kann aber auch je nach Kanton durch einen Amtsarzt oder durch einen Notfallarzt ausgesprochen werden. Dieser muss nicht notwendig über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügen. Es muss jeweils ein individueller Behandlungsplan erstellt werden. Dieser muss ausführlich mit dem Patienten besprochen und kontinuierlich angepasst werden. Eine FU-Einweisung zieht nicht unbedingt weitere Zwangsmaßnahmen nach sich. Die FU-Einweisung wird dokumentiert und der Patient über seine Rechtsmittel aufgeklärt. Es besteht ein Beschwerderecht innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung der FU.