Der Gesundheitsdatenschutz umfasst den Datenschutz und die Datensicherheit von Gesundheitsdaten.
Gesundheitsdaten Zu den Gesundheitsdaten gehören alle Daten über den physischen oder psychischen Zustand eines Menschen, die (auch nur bedingt) im Zusammenhang mit einem medizinischen Kontext entstehen können. Darunter fallen auch Informationen über Unfälle, die Sehstärke, über intellektuelle oder mentale Fähigkeiten, aber auch Verhaltensweisen, wie das Trink- oder Rauchverhalten, Allergien oder die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe (Weight Watchers, Anonyme Alkoholiker etc.). Gesundheitsdaten umfassen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der jeweiligen Person. Hierzu gehören ebenso die Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, biologischen Proben (Biopsien) und Informationen über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen und klinische Behandlungen. Genetische Daten sind personenbezogene Daten über die ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die sich aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden Person, insbesondere durch eine Chromosomen-, Desoxyribonukleinsäure- (DNS) oder Ribonukleinsäure- (RNS) Analyse oder der Analyse eines anderen Elements, durch die gleichwertige Informationen erlangt werden können, ergeben.
Rechtsgrundlagen Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht gemäß Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der Begriff „Gesundheitsdatenschutz“ ist nicht im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verankert. Es handelt sich nach Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) um „besondere Kategorien von personenbezogenen Daten“, die der höchsten Stufe im Datenschutz unterliegen. Infolge des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist die Verarbeitung „besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ grundsätzlich untersagt.
Dieses Verbot wird durch einzelne gesetzliche Erlaubnistatbestände durchbrochen, etwa wenn die Verarbeitung zum Zweck der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen Diagnostik erforderlich ist und die Verarbeitung durch ärztliches Personal erfolgt. Durch verschiedene Öffnungsklauseln der DSGVO ist für den Gesundheitsbereich insbesondere Art. 9 Abs. 4 DSGVO bedeutend. Zusätzliche Bedingungen und Beschränkungen werden durch nationale Regelungen auf diesem Gebiet ermöglicht.
Digitale Gesundheitsdaten Über 2000 Jahre waren Gesundheitsdaten allein durch die ärztliche Schweigepflicht vor fremden Zugriff geschützt. Durch die intensive Speicherung und Verarbeitung der Gesundheitsdaten im IT-Zeitalter, die Begehrlichkeit von Institutionen und kommerziellen Unternehmen sowie die Zunahme von internetbasierten Anwendungen nimmt kontinuierlich die Gefahr zu, dass diese sensiblen Daten in unbefugte Hände geraten oder missbräuchlich verwendet werden.
Zulässigkeit der Verarbeitung Zwar ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur in Ausnahmefällen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO zulässig, jedoch bestehen danach Möglichkeiten für Unternehmen, den Schutz zu umgehen. So kann speziell durch eine Einwilligung gem. Art. 9 Abs. 2a DSGVO eine zulässige Verarbeitung durch ein Unternehmen erfolgen. Ebenso kann eine solche zulässig sein, wenn sie gem. Art. 9 Abs. 2j DSGVO zum Zweck wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.
Gemäß Abs. 1 Nr. 1 b) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n.F.) ist die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten zulässig, wenn sie zu Zwecken der Gesundheitsvorsorge, der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten, der medizinische Diagnostik, der Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich, der Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich, oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs
erhoben werden.
Vorausgesetzte Einwilligung zur Datenverarbeitung Nach der DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, so sie nicht aus anderen Gründen bereits zulässig ist, auch möglich, wenn hierzu die ausdrückliche Einwilligung des Patienten vorliegt. An die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten werden hohe Anforderungen gestellt, insbesondere mit Blick auf die Freiwilligkeit und die Informiertheit der Einwilligung (), also einer Einwilligung nach erfolgter Aufklärung. Die Einwilligung setzt die Einwilligungsfähigkeit voraus. Datenschützer kritisieren, dass die Einwilligung oftmals leichtfertig erfolgt, ohne sich über die möglichen Folgen im Klaren zu sein.
Koppelungsverbot Mit Art. 7 Abs. 4 DSGVO wird ein in dieser Form neues Koppelungsverbot eingeführt. Danach „muss bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.“ Dies gilt beispielsweise für den Abschluss einer Krankenversicherung, der von der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten abhängig gemacht würde, deren Verarbeitung zur Vertragserfüllung, also hier zum Vertragsabschluss, nicht erforderlich ist.
Datenerfassung und Speicherung Sowohl im Krankenhaus als auch in Kliniken sowie in Arztpraxen werden sensibelste personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt. Überwiegend sind es Angaben über den Gesundheitszustand von Patienten, die nicht nur speziell durch die ärztliche Schweigepflicht, sondern auch durch die DSGVO geschützt werden. Da Krankenhaus und Klinik überdies als Leistungserbringer im Sinne des SGB V auftreten, Arbeitgeberfunktionen für das dort beschäftigte Personal einnehmen und nicht nur Vertragspartner von Patienten, sondern auch von Krankenkassen und externen Dienstleistern – oftmals im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung – werden, bestehen neben den Bestimmungen der DSGVO verschiedene verbindliche spezialgesetzliche datenschutzrechtliche Vorschriften und Dokumentationsverpflichtungen. So kann gemäß Strafgesetzbuch eine Verletzung des Berufsgeheimnisses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Umgang und Nutzung personenbezogener Daten in solch erheblichem Umfang bedürfen dabei regelmäßig der Berufung von einem Datenschutzbeauftragten. Dieser ist im Krankenhaus in Sachen Datenschutz für die Prüfung der Abläufe, Schulungen und Verstöße zuständig. Daneben müssten weitere Datenschutzprinzipien wie der Zweckbindungsgrundsatz und das Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit beachtet werden.
Bei der Abrechnung gegenüber gesetzlichen Krankenversicherungen dürfen ausschließlich zulässige Informationen gemäß SGB V übersandt werden, die Abrechnung gegenüber privaten Krankenversicherungen dürfen nur unter ausdrücklicher Einwilligung des Patienten erfolgen. Ärzte dürfen nur dann Informationen an die Angehörigen weitergeben, wenn der Patient hierin zugestimmt hat.Datenschutz in der Arztpraxis – FAQ Liste zur DSGVO, Deutscher Hausärzteverband. Abgerufen am 25. Dezember 2021. Daten sollen nur für definierte Zwecke erhoben und verarbeitet werden. Außerdem müssen die erhobenen Daten für den Verwendungszweck erforderlich sein. Nicht benötigt werden etwa Angaben zu Familienstand, Kinderzahl, Beruf, Nationalität oder Passnummer. Auch muss die Datenverarbeitung verhältnismäßig sein. Damit ist gemeint, dass der Nutzen der Datenverarbeitung in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihr verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts stehen muss. Sollte der Arzt die Gesundheitsdaten des Patienten für Studien verwenden wollen, ist dies nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Patienten zulässig, wobei genau über die Studie informiert werden muss, beispielsweise welchem Zweck sie dient, wer für die Studie verantwortlich ist, wer die Daten wie und wo auswertet und ob Biomaterial (z. B. Blut oder Gewebe) dauerhaft aufbewahrt wird. Der Patient darf seine Zustimmung jederzeit widerrufen.Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz informiert zum Thema Krankenhaus. Abgerufen am 1. Februar 2019.
Datenschutz bei der elektronischen Gesundheitskarte mini|Muster einer Elektronischen Gesundheitskarte (Generation G1) der Gematik mini|Rückseite einer Europäischen Krankenversicherungskarte; hier: deutsche Version
Die Elektronische Gesundheitskarte (eGK) enthält bislang neben einem Lichtbild die gleichen Verwaltungsdaten wie die Krankenversichertenkarte, die sogenannten Patientenstammdaten – demnach noch keine Gesundheitsdaten – auf der Grundlage des Abs. 2 Halbsatz 1 SGB V und des Abs. 2 SGB V: Die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat, Familienname und Vorname des Versicherten, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Krankenversichertennummer, Versichertenstatus, für Versichertengruppen nach Abs. 2 Satz 4 SGB V in einer verschlüsselten Form, Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs, Angaben zum Geschlecht, Angaben zum Zuzahlungsstatus.
Europäische Krankenversicherungskarte Seit dem 1. Juni 2004 wird in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK, EHIC) ausgegeben.. Abgerufen am 6. Februar 2019. Mittelfristig sollen auch Gesundheitsdatensätze, wie beispielsweise Notfalldaten oder Arzneimitteldokumentationen, als freiwillige Anwendungen der Gesundheitskarte europaweit verfügbar gemacht werden können, damit im Behandlungsfall überall in Europa Ärzte auf Gesundheitsdaten von Patienten zugreifen können., Bundesministerium für Gesundheit (Deutschland). Abgerufen am 6. Februar 2019.
Anschluss an die Telematikinfrastruktur In der nächsten Stufe sollten Praxen und Krankenhäuser an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden. Das System dient zunächst allein den gesetzlichen Krankenkassen, die beim Umzug eines Versicherten die Daten mit dem bald freigeschalteten Versicherten-Stammdatendienst online auf der Karte umschreiben können und damit keine neue Karte drucken müssen. Das kostete kleine Krankenkassen bis zu 3,50 Euro pro Karte.Detlef Borchers, Elektronische Gesundheitskarte: Von VPN-Konnektoren, Lesegeräten und fehlenden Vorteilen, Heise online, 12. August 2018. Abgerufen am 3. Februar 2019.
mini|Logo der Gematik
Die „Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH“ (gematik) weist auf das hohe Sicherheitsniveau der elektronischen Gesundheitskarte hin:
Verschlüsselung Die Gesundheitsdaten werden mit zwei Schlüsseln verschlüsselt. Die medizinischen Daten können nur mittels einer Gesundheitskarte und einer PIN freigeschaltet werden. Der Arzt benötigt für den Zugriff einen zweiten Schlüssel, seinen elektronischen Heilberufsausweis. Der Patient kann für jede medizinische Anwendung – sei es für die Notfalldaten, den elektronischen Medikationsplan oder die elektronische Patientenakte – jederzeit entscheiden, ob auf seine Gesundheitsdaten zugegriffen werden darf. Der Zugriff auf die medizinischen Daten ist nur zum Zwecke der Versorgung durch berechtigte Leistungserbringer, wie zum Beispiel Ärzte oder Zahnärzte, erlaubt. Dritte, zum Beispiel Versicherungen, haben keine Zugriffsberechtigung. Missbrauch ist strafbar. Aus Gründen der Nachverfolgbarkeit werden die letzten 50 Zugriffe auf die Karte gespeichert.Begriffe und Regelungen rund um die elektronische Gesundheitskarte, Bundesministerium für Gesundheit, 27. September 2018. Abgerufen am 6. Februar 2019.
Beschleunigung der Einführung