mini|Karte der Landesgrünzone. Quelle: Amt der Vorarlberger Landesregierung, Überörtliche Raumplanung, Abteilung Raumplanung und Baurecht (VIIa) Als Landesgrünzone werden in Teilen Vorarlbergs (Österreich) überörtliche zusammenhängende, geschützte und reservierte Freiflächen in der Talsohle des unteren Alpenrheintals (österreichische Seite) und des Walgaus bezeichnet, deren Hauptzweck darin bestand und besteht, eine Zersiedelung zu vermeiden.Amt der Vorarlberger Landesregierung: Vierzig Jahre Landesgrünzone, Jahresjournal der Abteilung Raumplanung und Baurecht im Amt der Vorarlberger Landesregierung, Bregenz 2017, S. 18.
Durch die Landesgrünzone soll zukünftigen Generationen Planungsspielräume (Raumplanung) offengehalten werden.Amt der Vorarlberger Landesregierung: Vierzig Jahre Landesgrünzone, Jahresjournal der Abteilung Raumplanung und Baurecht im Amt der Vorarlberger Landesregierung, Bregenz 2017, S. 2 und 18.
Zweck Der österreichische Teil des unteren Alpenrheintals und der Walgau umfassen rund 20 Prozent der Landesfläche von Vorarlberg. Durch diese Freiflächen soll seit 1977: ein funktionsfähiger Naturhaushalt und Landschaftsbild, die Naherholungsgebiete und die Sicherung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Landwirtschaft auch zukünftig gewährleistet werden.§ 1 der Verordnung LGBl. Nr. 8/1977 und der Verordnung LGBl. Nr. 9/1977.
Kein Zweck der Landesgrünzone nach dem Willen des damaligen Verordnungsgebers war die Schaffung eines Naturschutzgebietes. Inzwischen haben sich einige solche in der Landesgrünzone etabliert (z. B.: das Natura-2000-Gebiet Lauteracher Ried mit 5,8 km² oder das Europaschutzgebiet Bangs–Matschels mit 4,5 km²).
Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage für die Schaffung dieser Freiflächen, die zusammen die Landesgrünzone ergeben, bildet die seit 1977 mehr als 30-mal (Stand 2018) geänderte: Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des RheintalesLGBl. Nr. 8/1977. und die fast gleichlautende (nicht ganz so oft geänderte) Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des WalgauesLGBl. Nr. 9/1977.. Beide Verordnungen wurden wiederum auf Grundlage von § 7 Abs. 1 des Vorarlberger RaumplanungsgesetzesLGBl. Nr. 15/1973. erlassen.
Umfang und Flächenverteilung Von 96 Vorarlberger Gemeinden (Landesfläche 2603 km²) sind 30 Gemeinden (rund 31 %) von der Landesgrünzone erfasst (= 5,25 % der gesamten Vorarlberger Landesfläche).Siehe: Zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung im Maßstab 1:20.000 vom 22. April 1977, Zl. VIe- 854.6 und zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung im Maßstab 1:20.000 vom 22. April 1977, Zl. VIe- 854.8.Amt der Vorarlberger Landesregierung: Vierzig Jahre Landesgrünzone, Jahresjournal der Abteilung Raumplanung und Baurecht im Amt der Vorarlberger Landesregierung, Bregenz 2017, S. 3. Die Landesgrünzone umfasst im Rheintal rund 113 km² und im Walgau rund 24 km², im Gesamten somit rund 137 km² (1977: 136,94 km²; 2018 noch 136,05 km²). Im Rheintal alleine umfasst somit die Landesgrünzone rund 46 % der Talfläche, wobei etwa die Hälfte intensiv landwirtschaftlich genutzt wird, etwa 10 % sind extensiv genutzte Streuwiesen.Vorarlberger Naturschutzrat (Hrsg.): , S. 46.
Die Landesgrünzone besteht im Rheintal und Walgau aus (Stand 2017) 52,1 km² (38,30 %) Freifläche Landwirtschaft (FL), 46,7 km² (34,33 %) Freifläche Freihhaltegebiet (FF), 20,7 km² (15,21 %) Waldfläche, 7,1 km² (5,22 %) Gewässerfläche 4,15 km² (3,05 %) Verkehrsfläche 3,3 km² (2,43 %) Freifläche Sondergebiet „freiraumorientiert“ 0,97 km² (0,71 %) Vorbehaltsfläche 0,39 km² (0,29 %) Freifläche Sondergebiet „betriebsorientiert“ 0,36 km² (0,27 %) Freifläche Sondergebiet „sportanlagenorientiert“ 0,26 km² (0,18 %) Ausnahmen 0,02 km² (0,01 %) Sonstige. Seit der Erlassung der Verordnungen 1977 hat sich die Einwohnerzahl in Vorarlberg von rund 270.000 auf 390.000 Personen (2017) erhöht (+ 44,48 %). Rund 80 Prozent der Gesamtbevölkerung Vorarlbergs leben im österreichischen Teil des Alpenrheintal und im Walgau. Der Druck und die Begehrlichkeit auf die Landesgrünzone zur Herauslösung von Grundstücken zur Schaffung von Wohnraum und Betriebsflächen steigt daher stetigBeispiel: Wirtschaftskammer will „weg von der Landesgrünzone“, Webseite: vorarlberg.orf.at vom 21. Oktober 2024., während der Erhalt der Naherholungsgebiete und der Freizeiteinrichtungen sowie die weitere landwirtschaftliche Nutzung zur Versorgungssicherung dem gegenübersteht.Hörspuren durch Vorarlbergs Grünzone, orf.at vom 23. April 2018.
Verbote Die Wirkung der Verordnungen bezüglich der überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintals und des Walgaus besteht vor allem darin, dass es den betroffenen Gemeine verwehrt wird, eigenständig und ohne vorherige Zustimmung der Landesregierung BauflächenDiese werden unterschieden in: Baufläche-Kerngebiet (BK) gemäß § 14 Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG), Baufläche-Wohngebiet (BW) gemäß § 14 Abs. 3 RPG, Baufläche-Mischgebiet (BM) gemäß § 14 Abs. 4 RPG und Baufläche-Betriebsgebiet (BB) gemäß § 14 Abs. 5 und 6 RPG. bzw. Bauerwartungsflächen zu widmen und damit unter Umständen der Zersiedelung der Talsohle des Rheintals bzw. des Walgaus weiter fortzutragen.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnungen bezüglich der überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintals und des Walgaus, dürfen in den Flächenwidmungsplänen die geschützten Gebiete nur als Freiflächen (§ 16 des Raumplanungsgesetzes), Verkehrsflächen (§ 17 des Raumplanungsgesetzes) oder Vorbehaltsflächen (§ 18 des Raumplanungsgesetzes) für Gebäude oder Anlagen, deren Errichtung in den Sonderflächen (§ 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes) zulässig ist,Z. B.: Sportanlagen, Freizeiteinrichtungen, Einrichtungen für die Energie- und Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallverwertung, landwirtschaftsnahe Sondernutzungen/betriebsähnliche Nutzungsformen. ausgewiesen werden. Die Vorarlberger Landesregierung hat jedoch in der Vergangenheit selbst immer wieder Ausnahmegenehmigungen erteilt, mit denen insbesondere Betriebe in der Landesgrünzone ansiedeln konnten. 2022 hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass diese Praxis der Vorarlberger Landesregierung rechtswidrig ist. Zur Sanierung des rechtswidrigen Zustands wurde begonnen, diese bebauten Flächen im Ausmaß von rund 14 Fußballfeldern aus der Landesgrünzone herauszunehmen. Jedoch ohne Ersatzgrundstücke für die Landesgrünzone bereitzustellen.Landesgrünzone schrumpft weiter, Webseite: vorarlberg.orf.at vom 22. Dezember 2025.
Siehe auch Inventar Weißzone Liste der Ruhezonen in Vorarlberg
Literatur Amt der Vorarlberger Landesregierung: Vierzig Jahre Landesgrünzone, Jahresjournal der Abteilung Raumplanung und Baurecht im Amt der Vorarlberger Landesregierung, Bregenz 2017. M. Berchtold-Ogris, G. Gnigler, H. Troll: Alemannen und Brachvögel: Nutzungskonflikte in der Grünzone des unteren Rheintales, Vorarbeiten für landschaftsplanerische Maßnahmen im zusammenhängenden Grünzonenbereich zwischen Lauterach, Dornbirn und Lustenau, Wien 1989, Studienarbeit Universität für Bodenkultur Wien.
Einzelnachweise
Kategorie:Raumplanung Kategorie:Schutzgebiet im Landschaftsschutz Kategorie:Sonstiges Schutzgebiet in Österreich Kategorie:Schutzgebiet (Natur und Umwelt) in Vorarlberg