mini|hochkant|Weichenwärterin in England (1918)

Als Weichenwärter (Abkürzung: Ww), in Österreich Stellwerkswärter (Stww), wird im Betrieb einer Eisenbahn der Bediener von Weichen und Signalen bezeichnet. Der Weichenwärter ist primär für den Rangierbetrieb in Bahnhöfen zuständig, kann jedoch unter Führung des Fahrdienstleiters diesen auch bei der Durchführung von Zugfahrten unterstützen.

Geschichte In den Anfängen der Eisenbahn oblag dem Weichenwärter, im 19. Jahrhundert auch Wechselwärter genannt, ausschließlich das Bedienen und Warten ortsgestellter Weichen (veraltet Wechsel) – warten im Sinne von pflegen, das heißt Gangbarhalten durch Schmieren der beweglichen Teile. In Deutschland gab es bis in die 1980er Jahre in großen Bahnhöfen in Bereichen ohne Reisezugverkehr Rangierbezirke, deren Weichen durch Weichenwärter von Hand gestellt wurden. Für den Aufenthalt der Weichenwärter gab es Weichenwärterbuden oder Handweichenposten.

Mit dem Aufkommen ferngestellter Weichen und Signale wurden zunehmend Wärterstellwerke eingerichtet. Diese entstanden in größeren Bahnhöfen, in denen die Zahl der Weichen oder deren Entfernung die Einrichtung mehrerer Stellwerke erforderlich machten. Im Hauptstellwerk war der Fahrdienstleiter tätig, dem die Disposition und Durchführung der Zugfahrten übertragen waren. Ihm waren die Weichenwärter untergeordnet, die entweder im gleichen Stellwerk, dem Fahrdienstleiter- oder Befehlsstellwerk, oder in einem eigenen Stellwerk, dem Wärterstellwerk, tätig waren.

Aufgaben Der Weichenwärter stellt nicht nur Weichen und andere bewegliche Einrichtungen im Schienenfahrweg, sondern auch Signale. Die Hauptsignale kann er jedoch infolge technischer Abhängigkeiten zwischen den Stellwerken durch den Bahnhofsblock nur im Einzelauftrag des Fahrdienstleiters bedienen. Bei modernisierten Anlagen ist die Signalbedienung beim Fahrdienstleiter zentralisiert. Außerdem ist ihm – je nach technischer Ausstattung und Funktion des Stellwerks – die Bedienung des Streckenblocks übertragen. Das Blockfeld des Erlaubniswechsels für die eingleisige Streckenblockform sorgt durch Signalverschluss für die Verhinderung von Gegenfahrten von der benachbarten Zugmeldestelle. Beim Wärter ist das Erlaubnisfeld ebenfalls auftragsabhängig vom Fahrdienstleiter. Dies trifft auf die Bedienung der Ersatzsignale zu.

Der Weichenwärter darf Rangierfahrten in den Nebengleisen des Bahnhofs nach eigenem Ermessen durchführen; Rangierfahrten auf Hauptgleisen darf er nur zulassen, wenn er zuvor den Fahrdienstleiter informiert hat.

Durch die Zentralisierung der Stelltätigkeiten in größeren Stellbezirken in modernen Stellwerken und dem damit verbundenen Rückgang mechanischer Stellwerke ging die Zahl der benötigten Weichenwärter zurück. In größeren Stellwerken sind sie nach wie vor zur Unterstützung der Fahrdienstleiter tätig.

Begriffsklärung Die Begriffserklärung für „Weichenwärter“ hat sich mehrmals geändert. Für die gültige Begriffserklärung und für die vom Weichenwärter wahrzunehmenden Aufgaben gilt folgendes:

Bahnbetrieb findet in zwei Prozessen (Abläufe) statt: 1. Züge fahren, 2. Rangieren. Die Bezeichnung der beiden Abläufe bildet den Namen der Richtlinie 408. Die Regeln der Richtlinie 408 (Züge fahren und Rangieren) bestimmen im Modul 408.0111, welche Mitarbeiter Tätigkeiten im Bahnbetrieb, also bei Durchführung der beiden Abläufe, verrichten. Das sind Fahrdienstleiter, Weichenwärter, Triebfahrzeugführer oder Zugführer.

Für Fahrdienstleiter enthält Modul 408.0102 eine Begriffserklärung: Fahrdienstleiter regeln die Durchführung der Zugfahrten. Für sie gelten somit ausschließlich die Module der Modulgruppen 408.01 (Züge fahren und Rangieren – Allgemeines –), 02 und 03 (Züge fahren – Regelfall –), 04 (Züge fahren – Besonderheiten –), 05 (Züge fahren – Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb –), 06 (Züge fahren – Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtungen –) und 09 (Züge fahren und Rangieren – Besonderheiten und Unregelmäßigkeiten –). Fahrdienstleiter sind nicht am Ablauf „Rangieren“ beteiligt.

Für Weichenwärter ist in Richtlinie 408 keine Begriffserklärung gegeben. Ihre Aufgaben sind ausschließlich in den Modulen der Modulgruppen 408.01 (Züge fahren und Rangieren – Allgemeines –), 08 (Rangieren) und 09 (Züge fahren und Rangieren – Besonderheiten und Unregelmäßigkeiten –) genannt. Sie sind nicht am Ablauf „Züge fahren“ beteiligt.

In den Erläuterungen zur Bekanntgabe 1 zur Konzernrichtlinie (KoRil) 408.01 - 09, gültig ab 15. Juni 2003 wird beschrieben, wie sich der Begriff „Weichenwärter“ entwickelt hat, welche Aufgaben ein Weichenwärter wahrzunehmen hat und warum der Begriff „Bediener“ in Richtlinie 408 verwendet wird.

Mit Bekanntgabe 1 zur Konzernrichtlinie 408, Züge fahren und Rangieren wurde die Harmonisierung der Regeln 408 vorläufig abgeschlossen.

Weblinks

Kategorie:Eisenbahner (Beruf)