Die Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (E-Evidence-Verordnung)Muzayen Al-Youssef: "Österreicher könnten wegen illegaler Streams geklagt werden" Der Standard vom 24. Juni 2019. ist eine EU-Verordnung zum Zugriff von Strafverfolgungsbehörden auf digitale Daten in anderen Staaten.
Die Verordnung erlaubt es unter anderem Privatleuten aus dem EU-Ausland, die Herausgabe von Nutzerdaten aus EU-Ländern von Telekomanbietern, Clouddiensten und sozialen Netzwerken zu erzwingen, selbst wenn die vorgeworfenen Straftaten in dem EU-Land der betroffenen Nutzer überhaupt nicht strafbar sind. Die deutschen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sehen die Grundrechte der Nutzer und der Provider ausgehebelt."EU-Staaten fordern hohe Geldstrafen für Onlinedienste" golem.de vom 3. Dezember 2018."Bundesjustizministerium warnt Unternehmen vor Rechtsrisiken bei US Datenzugriff" Handelsblatt vom 17. Mai 2019.
Ziel Seit 18. August 2023 berechtigt die „Verordnung über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren“ EU-weit Strafverfolger in der EU, sich aus jedem anderen Unionsstaat ermittlungsrelevante Daten zu beschaffen, sofern die höchste Haftstrafe für einen Tatbestand mindestens drei Jahre beträgt. Ab 26. August 2026 soll die Datenübermittlung automatisiert funktionieren. Die Anordnungen zur Herausgabe (European Production Order Certificate, EPOC) oder vorsorglichen Speicherung (European Preservation Order Certificate, EPOC-PR) digitaler Beweismittel müssen den Auskunftsverpflichteten elektronisch zustellbar sein. Ihre Beantwortung soll je nach Schwere des Verdachtsfalls in acht Stunden bis maximal zehn Tagen erfolgen.Ulrich Plate: "Europarecht: Diese Pflichten bringt die E-Evidence-Verordnung" Heise.de vom 18. September 2025.
Historische Einordnung Die Vorschläge zum Zugriff auf „e-Evidence“ stellen eine Reaktion auf den US-amerikanischen Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act (CLOUD Act) vom 23. März 2018 dar. Dieser ermächtigt US-Behörden zum Zugriff auf Daten US-amerikanischer Anbieter, auch auf Daten außerhalb der USA.
Die Europäische Herausgabeanordnung geht darüber hinaus. Nicht nur müssen Unternehmen in der EU Daten herausgeben – unabhängig vom Ort der Speicherung. Auch außereuropäische Unternehmen sollen die EU-Verpflichtung einhalten, sofern sie Dienste in der EU anbieten. Hierzu sollen Anbieter von Kommunikationsdiensten wie Chatprogrammen oder E-Mails einen gesetzlichen Vertreter in der EU benennen.
Datenumfang Vier Arten von Daten sollen Provider grundsätzlich herausgeben: Subscriber Data – Identitäts- und Adressdaten von Kunden, welche Dienste gebucht wurden und wie gezahlt wird, also Bestandsdaten. Access Data – Metadaten zur konkreten Inanspruchnahme eines Dienstes: Datum und Uhrzeit, IP-Adresse, User-ID Transactional Data – Metadaten zur Art der Nutzung von Diensten: Absender und Empfänger von E-Mails, Geolokation der Endgeräte, genutzte Protokolle. Inhaltsdaten (en. Content Data) – gespeicherte Inhaltsdaten, also Text, Bild, Ton oder Video. Dies umfasst alle vom Provider bereits nutzerbezogen gespeicherten Daten für Messenger, Mobilfunk-/Festnetz-/Satellitenkommunikations-Zugänge, VoIP, Online-Marktplätze mit Möglichkeiten der Kommunikation zwischen Nutzern und Onlinespiel-Plattformen. Die Übergabe von Echtzeit-Kommunikationsdaten und die Überwachung der laufenden Nutzung ist nicht vorgesehen.
Rechtsinstrumente Die Verordnung definiert zwei Instrumente. Jedes Instrument stellt eine unmittelbare Verpflichtung eines Providers im Ausland dar, ohne – durch ein Rechtshilfeersuchen oder mittels European Investigation Order (EIO) – Behörden des betreffenden Staates anzusprechen. Europäische Herausgabeanordnung (en. European Production Order, EPO): Eine EPO verpflichtet Diensteanbieter, von Behörden geforderte Daten binnen 10 Tagen herauszugeben. Die Frist ist verkürzt auf 360 Minuten für Eilfälle aufgrund einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben oder kritische Infrastrukturen. Das Herausverlangen für Subscriber Data und Access Data gilt für jede Straftat, für die übrigen Daten nur bei schweren Straftaten mit einem Strafrahmen ab drei Jahren. Europäische Sicherungsanordnung (en. European Preservation Order, EPrO): Die EPrO soll das Löschen oder Überschreiben vorhandener Daten verhindern, um später Rechtshilfeersuchten, EIO oder EPO zu ermöglichen. Behörden des Mitgliedsstaates, in dem der Provider seinen Sitz hat, müssen Behörden des anfragenden Staates bei der Durchsetzung der Verlangen unterstützen.
IP-Adressen, Namen und Anschriften erhalten Ermittler künftig vom Anbieter im EU-Ausland unabhängig davon, ob im Staat des Anbieters eine Tat strafbar ist. Dies gilt auch bei Beleidigungen oder Volksverhetzung, die im EU-Staat, in dem der Anbieter den Sitz hat, keine Straftat sind. Verkehrs- und Inhaltsdaten wie E-Mails und Dateien dürfen Ermittler anfordern bei Straftaten mit einer Höchststrafe ab drei Jahren im Ermittlungsland. Dies erfordert zumeist einen richterlichen Beschluss im Heimatland. Zudem muss meist die Justizbehörde im Staat des Anbieters benachrichtigt werden und kann der Herausgabe widersprechen, wenn sie die Rechtmäßigkeit bezweifelt. Da diese Behörde nur 4 Tage Zeit für ihr Veto hat, Anbieter Daten aber in 8 Stunden liefern müssen, können Ermittler Daten vor der Entscheidung erhalten. Ein nachträgliches Veto erzwingt ein Verwendungsverbot. Betroffene erfahren nicht, dass ausländische Strafverfolger die Daten erhalten, damit sie keine Ermittlung vereiteln. Ermittler müssen Betroffene erst nachträglich informieren, sobald die Ermittlung nicht mehr gefährdet ist. Jede Organisation oder Person, die geschäftlich Nutzerkonten bereitstellt und dafür Daten erhebt, müssen eine Niederlassung oder einen gesetzlichen Vertreter in der EU benennen, die Anordnungen entgegennehmen. Das gilt auch für Unternehmen ohne Sitz in der EU, sofern sie Dienste im EU-Binnenmarkt anbieten, auch kleinere Betreiber von Webforen und Online-Shops. Anbieter müssen sich per Webinterface oder Programmierschnittstelle (API) mit einem EU-Portal verbinden. Für Eilfälle müssen Vertreter rund um die Uhr erreichbar sein. In Deutschland kontrolliert das Bundesamt für Justiz (BfJ), ob Anbieter sich registrieren und fristgerecht antworten. Andernfalls drohen Bußgelder (bis 500.000 €) oder bei großen Anbietern bis 2 % des weltweiten Jahresumsatzes. Dazu wird die EEVO von der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln zur Benennung benannter Niederlassungen und zur Bestellung von Vertretern zur Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren, der Vertreterrichtlinie, flankiert.
Kritik der Bundesrechtsanwaltskammer: Die BRAK hielt den Vorschlag für eine Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen in einer Stellungnahme vom September 2018 für überhastet, da Vorschriften, auf die der Entwurf verweist, noch nicht verabschiedet sind. Daher wären erst die praktischen Auswirkungen der Richtlinie zur Europäischen Ermittlungsanordnung abzuwarten, um sich daraus ergebende Schwächen in einer Regelung für Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu vermeiden. Zudem fehlt eine materiell-rechtliche Prüfung im Vollstreckungsstaat – zu Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit oder Missbräuchlichkeit der Maßnahme. Betroffene wären im Vollstreckungsstaat in einem sehr grundrechtsrelevanten Bereich schutzlos gestellt.
Betroffene Unternehmen und Verbände beklagen, dass nun Provider prüfen müssen, ob die Anordnung Grundrechte verletzt – wie Art. 9 Ziffer 5 des Verordnungsentwurfs erläutert – ohne Ausnahmen für Kleinunternehmen. Bürgerrechtler warnen vor einer Selbstentmachtung des Staates zu Gunsten digitaler Plattformen, da die Verordnung die Auslagerung von Grundrechtsschutz an private Unternehmen fortsetzt. Diese werden Schritt für Schritt durch Wahrnehmung polizeilicher oder justizieller Maßnahmen zu Hilfspolizisten, Hilfsstaatsanwälten und Hilfsrichtern befördert: Der EuGH zwingt Suchmaschinenanbieter mit dem Recht auf Vergessen, Informationsinteressen der Öffentlichkeit mit dem Persönlichkeitsschutz abzuwägen. Mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz sollen Unternehmen Inhalte auf Unrechtmäßigkeit prüfen und bei Bedarf löschen. Die e-Evidence-Verordnung zwingt Online-Anbieter, die Rechtmäßigkeit polizeilicher Zugriffe fremder Staaten auf digitale Daten fachkundig zu bewerten.
Weblinks Sicherheitsunion: Kommission erleichtert Zugang zu elektronischen Beweismitteln Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren Deutsches Umsetzungsgesetz zur Richtlinie (EU) 2023/1544
Einzelnachweise
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