mini|Der Hildesheimer Dom St. Mariä Himmelfahrt Das Domkapitel Hildesheim ist eine geistliche Korporation am Hildesheimer Dom und wurde 815 mit der Entstehung des Bistums Hildesheim gegründet und am 15. Dezember 1810 aufgelöst. Gemäß dem Patrozinium des Bistums Hildesheim galt die heilige Maria ebenfalls als die Hauptpatronin des Domkapitels. Andere Patrozinien waren beispielsweise die heilige Cäcilia, der heilige Valerianus und der heilige Tiburtius. Die Gemeinschaft aus Kanonikern, welche auch als Domkapitel bezeichnet wird, unterstützte den Bischof bei dessen seelsorgerischen und gottesdienstlichen Aufgaben und war an der Verwaltung der Diözese sowie des Hochstifts beteiligt. Aufgrund der zunehmenden Unabhängigkeit vom Bischof entwickelte sich das Hildesheimer Domkapitel zu einem einflussreichen geistlichen sowie weltlichen Gremium. Dabei galt die Wahl des Bischofs als eines der wichtigsten Vorrechte, welche das Domkapitel erworben hatte. Das im 19. Jahrhundert neugegründete Domkapitel hat bis heute Bestand.

Historischer Überblick

Entstehung mini|Das Bistum Hildesheim (violett) und das Erzbistum Mainz (gelb) von der Gründung bis zur Neuumschreibung 1821/1824. Die Anfänge des Domkapitels führen bereits auf die Gründung des Bischofssitzes zurück, an welchen sich eine geistliche Kommunität angliederte. Zunächst hatte Karl der Große als Teil seines Vorhabens, Sachsen in das Frankenreich zu integrieren, Elze zum neuen Standort eines ostfälischen Bistums bestimmt und dort eine Kirche und eine Missionsstation errichtet. Im Sommer 815 entschied jedoch Kaiser Ludwig der Fromme auf der Reichsversammlung in Paderborn die Verlegung des Standorts nach Hildesheim, konstituierte das Bistum und stattete es mit Königsschutz- und Immunitätsprivilegien aus. Hildesheim galt als strategisch günstiger Verkehrs- und Handelsknotenpunkt und verfügte über eine zentralere Lage als Elze. Die räumliche Ausdehnung des neugegründeten Bistums reichte von der Leine im Westen zur Oker im Osten und von der Aller im Norden zum nördlichen Harzrand im Süden. Dieses Gebiet des neugegründeten Bistums wurde der Kirchenprovinz Mainz zugeteilt.

Die ersten Bischöfe stammten aus dem Erzbistum Reims, zu welchem eine enge partnerschaftliche Beziehung bestand, und standen den Ottonen und Saliern nahe. Die Fürsprache der Ottonen brachte dem Bistum viele Güter und königliche Rechte ein. Darüber hinaus beeinflussten die Könige die Wahl der neuen Bischöfe, wobei diese häufig aus der königlichen Kapelle stammten.

Ein wesentliches Ziel der Hildesheimer Bischöfe stellte schon bald die Festigung und Ausweitung der Landesherrschaft in dem Gebiet des Bistums dar. 1235 bestätigten schließlich alle Fürsten auf dem Reichstag zu Mainz, dass die Landesherrschaft über das Hochstift Hildesheim dem Hildesheimer Bischof oblag. Nach einer weiteren Expansion des Herrschaftsgebiets wurde der Höhepunkt der territorialen Ausdehnung im 15. Jahrhundert erreicht.

In diese Entwicklung war auch das Domkapitel Hildesheim involviert. Eindeutige Indizien für das Wirken dieses frühen Domklerus stammen aus der Amtszeit des Bischofs Altfrid (851–874), welcher nahe dem Dom ein Wohngebäude für die Kanoniker bauen ließ. Die so genannten Dombrüder waren noch bis zur Amtszeit Bischof Bernwards (993–1022) überwiegend Mitglieder des örtlichen Klerus. Mittels des ersten Königsdiploms in usus fratrum vermachte Ludwig der Deutsche ihnen 871 einen Teil des königlichen Besitzes bei Peine. Bischof Wigbert (880–908) veranlasste schließlich, dass ein Drittel des gesamten Besitzes des Bistums Hildesheim als Präbendalgut für die Kanoniker verwendet werden sollte. Diesen Beschluss setzte Bischof Waltbert (908–919) um und stellte zur Verwaltung des übertragenen Guts einen Propst ein, sodass die Verwaltung nicht länger dem Bischof oblag.

Schrittweise entwickelte sich aus der anfänglichen Dombruderschaft eine klerikale Korporation mit einer eigenen Verfassung, ein Domkapitel, welches der Amtsgewalt des Bischofs gegenüberstand. Während die Inhaber des Bischofssitzes wechselten, stand die Domgeistlichkeit für Kontinuität.Vgl. Hans-Georg Aschoff, Art. Hildesheim, S. 655f.

Entwicklungen im Mittelalter mini|Hochstift Hildesheim 1643: Kleines und Großes Stift Hildesheim. Als Ausdruck der Autonomie der Korporation bildeten Otto III. sowie Heinrich II. eine förmliche Gebetsbruderschaft mit den Domklerikern. Des Weiteren erhielt das Domkapitel Hildesheim schon bald eine Vorbildfunktion, da das Zusammenleben der Kanoniker von großer Strenge geprägt war. So ging von dem Domkapitel eine Reformbestrebung und Standardisierung der deutschen Domkapitel hinsichtlich der Ordnung, Liturgie und Spiritualität aus. Aufgrund dieser besonderen Stellung wurden vermehrt Hildesheimer Kanoniker an den Königshof berufen, um dort Aufgaben wie die Seelsorge, die Pflege der Reliquien, doch auch das Ausstellen von Urkunden sowie die politische Beratung zu übernehmen. Dieses königliche Vertrauen zeigte sich zudem darin, dass zwischen 918 und 1167 44 Hildesheimer Kanoniker zu Bischöfen oder Erzbischöfen erhoben wurden. Aus keinem anderen Domkapitel des gesamten Ottonenreichs gingen so viele Bischöfe hervor.

Die Beachtung der strengen und vorbildlichen Lebensführung ließ im 11. Jahrhundert zunehmend nach. Die Ursachen hierfür stellten eine zunehmende Vermögensvermehrung infolge von Schenkungen dar, deren Sicherung an Priorität gewann, sowie die Auflösung der Lebensgemeinschaft der Kanoniker, welche daraufhin Einzelwohnungen in der Stadt bezogen. Zudem wurde mit dem Dombrand von 1046 ebenfalls das Domkloster zerstört. Eine Reorganisation erfolgte unter Bischof Hezilo (1054–1079), welcher gemeinsam mit Dompropst Benno die maximale Anzahl der vollbepfründeten Kanoniker auf 45 festlegte. Sieben weitere Anstellungen wurden mit geringeren Pfründen finanziert. Eine gesonderte Bezahlung lag zudem für die königlichen Kapläne vor, welche ebenfalls über das Bistum Hildesheim angestellt waren und deren Anzahl nicht begrenzt wurde.Vgl. Hans-Georg Aschoff, Art. Hildesheim, S. 656.

Trotz umfassender Besitztümer bestand ein wesentliches Problem des Hildesheimer Domkapitels in dessen hoher Verschuldung. Diese hing unter anderem mit dem komplexen Fehdewesen zusammen. Das an das Hildesheimer Hochstift angrenzende Gebiet gehörte zum großen Teil den Welfen, sodass Konflikte zwischen diesen Parteien wiederholt militärische Auseinandersetzungen nach sich zogen, insbesondere mit den Herzögen von Braunschweig-Lüneburg. Den Höhepunkt dieser Auseinandersetzungen stellte die sogenannte Hildesheimer Stiftsfehde (1519–1523) dar. Diese wurde in dem Quedlinburger Rezess am 13. Mai 1523 beendet, welcher durch das Hildesheimer Domkapitel, die welfischen Herzöge und die Stadt Hildesheim verabschiedet wurde. Für das Hildesheimer Hochstift bedeutete dies eine erhebliche Verkleinerung des Territoriums, da das verbleibende sogenannte ‚Kleine Stift‘ lediglich noch die zwei Städte Hildesheim und Peine, die Ämter Steuerwald, Peine und Marienburg sowie die Dompropstei, zu welcher 90 Dörfer gehörten, umfasste. Die restlichen Gebiete musste das Domkapitel an die beiden Herzöge Heinrich d. J. von Wolfenbüttel und Erich von Calenberg-Göttingen abtreten.Vgl. Hans-Georg Aschoff, Art. Hildesheim, S. 661.

Auswirkungen der Reformation Die Auswirkungen der Reformation waren auch im ‚Kleinen Stift‘ zu spüren. So bekannte sich 1542 die Stadt Hildesheim zum Protestantismus. Der zu dieser Zeit amtierende Domdechant Ludolf von Veltheim hielt jedoch an der katholischen Ausrichtung des Domkapitels fest, obwohl der Hildesheimer Rat den Domherren nahelegte, protestantische Prediger und Lehrer aufzunehmen. Die Bestrebungen, den katholischen Glauben gegen den protestantischen Einfluss zu behaupten, wurden darüber hinaus jedoch der Absicherung des Besitzes und der Wahrung der individuellen Interessen der Domherren untergeordnet. So traten im Verlauf des 16. Jahrhunderts dem Protestantismus zugewandte Personen in das Domkapitel ein. Die daraus hervorgehende Gefahr der Abkehr vom Katholizismus und die drohende Säkularisation konnten jedoch 1573 durch die Wahl von Ernst von Bayern zum Hildesheimer Bischof eingeschränkt werden.Vgl. Hans-Georg Aschoff, Art. Hildesheim, S. 661.

Auflösung 1810 Das Hochstift Hildesheim gelangte schließlich am 3. August 1802 in preußischen Besitz. Bald darauf begann die Auflösung der Männerklöster, deren Eigentum vom Staat konfisziert wurde. Zunächst blieb das Domkapitel als Korporation bestehen, doch wurde den Domkapitularen der Großteil ihrer Hoheitsrechte abgesprochen. Vakante Stellen durften nun nicht mehr neu besetzt werden. Da das Fürstentum Hildesheim 1807 in westphälischen Besitz gelangt war, veranlasste die westphälische Regierung gemäß dem Erlass von König Jérôme am 1. Dezember 1810 nur 14 Tage später die Auflösung des Domkapitels. Die Güter und der Besitz wurden in die staatliche Verwaltung eingegliedert oder verkauft.Vgl. Hans-Georg Aschoff, Art. Hildesheim, S. 662. Erst 1828 nahm das neue Domkapitel seine Arbeit auf.

Verfassung und Verwaltung

Wappen mini|Wappen des Hochstifts Hildesheim. Auf dem Wappen des Domkapitels ist die Patronin Maria abgebildet, die das Jesuskind und ein Zepter in den Händen hält. Zudem verwendete das Domkapitel das Wappen des Hochstifts Hildesheim. Als Besonderheit gilt, dass die Dompropstei, nachgewiesen ab dem 17. Jahrhundert, ein eigenes Wappen führte.Vgl. Hans-Georg Aschoff, Art. Hildesheim, S. 654.

Politischer Einfluss, Bischofswahlrecht und weitere Vorrechte Im 12. Jahrhundert, auf der Fastensynode vom 18. März 1179, erfolgte unter Bischof Adelog (1171–1190) die Kodifizierung wesentlicher Rechte des Domkapitels. In dem sogenannten ‚Großen Privileg‘ wurde den Domherren wirtschaftliche Unabhängigkeit und Selbstständigkeit zugesichert. Das Konsensrecht (ius consistendi), sah zudem vor, dass der Bischof von nun an bei der Bannung, Lehensvergabe und größeren wirtschaftlichen Handlungen das Domkapitel um dessen Rat fragen musste. Aus diesen rechtlichen Zugeständnissen resultierten Einbußen der bischöflichen Macht, sodass die Bedeutung des Domkapitels in Regierungsangelegenheiten bestätigt wurde.

Als Folge des Wormser Konkordats und gestärkt durch das ‚Große Privileg‘, gelang es den Domherren außerdem, das alleinige Bischofswahlrecht für sich zu beanspruchen. Trotz der ursprünglichen Bestimmung, nach welcher der Bischof vom Klerus und vom Volk gewählt werden sollte, hatten die Könige und Kaiser auf das alleinige Ernennungsrecht der Hildesheimer Bischöfe bestanden. Als schließlich Bischof Konrad I. von Querfurt vom Papst Innozenz III. seines Amtes enthoben wurde, da er nach seiner Wahl nicht um die päpstliche Erlaubnis gebeten hatte, beauftragte Innozenz III. das Hildesheimer Domkapitel unter Ausschluss der Beteiligung von Laien zur Wahl eines neuen Bischofs. Diese fiel auf den Dompropst Hartbert. Die Wahl stellte einen Präzedenzfall dar, indem das Domkapitel erstmals als allein stimmberechtigtes Gremium bei der Wahl eines Bischofs agierte. So wurden am Ende des 12. Jahrhunderts die Kandidaten bei einer Bischofswahl vom Domkapitel vorgeschlagen und gewählt. Die Entscheidung der Domherren, für welchen Kandidaten sie stimmten, orientierte sich nicht zwingend an inhaltlichen Interessen, sondern an den Parteiverhältnissen innerhalb des Domkapitels sowie den Einflüssen der Großmächte, wie Preußen, Österreich, Bayern und Hannover. Auch Bestechungsgelder waren nicht ausgeschlossen. In den nachfolgenden Bischofswahlen setzte das Domkapitel die ihm verliehenen Rechte und Privilegien mittels Wahlkapitulationen durch. Diese vor der Wahl getroffenen Vereinbarungen mit den Amtsanwärtern sicherten die Beachtung und den weiteren Einbezug des Domkapitels in Regierungsangelegenheiten ab.Vgl. Hans-Georg Aschoff, Art. Hildesheim, S. 657.