Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein Informationssystem für die Sicherheitsbehörden der Schengen-Länder. Es dient der automatisierten Personen- und Sachfahndung in der Europäischen Union (EU). Es besteht aus nichtöffentlichen Datenbanken, in der unter anderem im Schengen-Raum unerwünschte, vermisste und zur Fahndung ausgeschriebene Personen gespeichert werden. Darüber hinaus werden zu überwachende Kraftfahrzeuge, Banknoten, gestohlene Ausweisdokumente und Schusswaffen erfasst. Zugriffsberechtigt auf die mehr als 89,999 Millionen Datensätze (Stand: 31. Dezember 2021) sind Sicherheitsbehörden, Einwanderungsbehörden und andere Behörden mit Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schengen-Ländern sowie die drei europäischen Behörden Europol, Eurojust und Frontex. Rechtsgrundlage sind das Schengener Übereinkommen und die zugehörigen Durchführungsvereinbarungen sowie Verordnungen der Europäischen Union.
Die berechtigten Stellen können im SIS Informationen über Personen oder Gegenstände anfragen oder registrieren.
Struktur Formaler Träger des Schengener Informationssystems ist seit 2012 die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (EU-LISA) mit Sitz in Tallinn, Estland.
Technisch besteht das System aus je einem nationalen System N.SIS (National Schengen Information System) in jedem Mitgliedsstaat und einer Zentralstelle namens C.SIS (Central Schengen Information System), die im französischen Straßburg angesiedelt ist. In jedem Mitgliedsstaat wurde unter dem Namen SIRENE ein Knoten eingerichtet, über den die einzelnen Polizeibehörden auf die Zentrale zugreifen können.Liste der Betreiber von N.SIS und SIRENE in den Mitgliedsstaaten (Stand 22. August 2014) im Amtsblatt der Europäischen Union: Es gibt keinen Zugriff einer Polizei auf Daten, die eine andere Polizei in ihrem nationalen System vorhält.Artikel 92 des Durchführungsübereinkommens zum Übereinkommen von Schengen, vom 14. Juni 1985, in der Fassung vom 22. September 2000. . In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 239, 2000, S. 1–473, hier S. 42. Ein erweitertes Informationssystem (SIS II) mit der Möglichkeit, auch biometrische Daten verarbeiten zu können, ging am 9. April 2013 in Betrieb. Aufgrund der Verzögerungen in der Entwicklung von SIS II war zwischenzeitlich das bestehende System angepasst worden (SISone4all).
Geschichtliche Entwicklung und beteiligte Staaten
Bereits der Vertrag von Rom vom 25. März 1957 und der Benelux-Vertrag vom 3. Februar 1958 sah Freizügigkeit für Personen, Waren und Dienstleistungen vor. Dabei haben die Benelux-Staaten die Grenzkontrollen früher abgeschafft als die übrigen Staaten der Europäischen Gemeinschaft. Der Wegfall der Personenkontrollen zwischen Frankreich und Deutschland begann am 13. Juli 1984 mit dem Abkommen von Saarbrücken.
Nach diesem Vorbild unterzeichneten knapp ein Jahr später die 5 Länder Deutschland, Frankreich sowie die Benelux-Staaten Belgien, die Niederlande und Luxemburg das Schengener Übereinkommen von 1985, das die Abschaffung der Personenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen dieser Staaten einleiten sollte.
Erst am 19. Juni 1990 wurde von den genannten Ländern das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) unterzeichnet. Dieses regelt die konkrete Umsetzung der genannten Übereinkunft. Länder, die diesem Übereinkommen beitreten möchten, müssen zuerst die technischen und rechtlichen Voraussetzungen schaffen und zum Beispiel die Anbindung an das SIS sowie die Einrichtung einer entsprechenden Datenschutzbehörde sicherstellen. Die praktische Umsetzung der einzelnen Bestimmungen folgte erst nach deren Inkraftsetzung am 26. März 1995. Das SIS wurde am selben Tag in Betrieb genommen. mini|Schengener Informationssystem (SIS):
Für 24 weitere Länder sind die Schengen-Regelungen entweder über erfolgte Beitritte zu den Abkommen oder – seit 1. Mai 1999 – über den Schengen-Besitzstand der Europäischen Union bindend geworden (in Klammern: Datum des Wegfalls der Grenzkontrollen): Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Österreich (1997), die Nordländer Finnland, Schweden, Island, Norwegen sowie Dänemark (2000), Estland, Tschechische Republik, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien (2007), die Schweiz (2008/2009), Liechtenstein (2011), Kroatien (2023), Bulgarien und Rumänien (2024). Die Republik Zypern wartet noch auf die Aufnahme in den Schengen-Raum. Neue Mitgliedstaaten müssen den Schengen-Besitzstand und seine Weiterentwicklung übernehmen.
Auf die SIS-Infrastruktur setzt das seit 2011 operative Visa-Informationssystem (VIS) auf, in dem Informationen über Kurzzeitvisa zwischen den Mitgliedsstaaten zunächst für Visumanträge aus Nordafrika ausgetauscht werden. Eine weiter gehende Zusammenarbeit der Staaten findet über den Prümer Vertrag von 2005 statt, bei dem teilnehmende Behörden unter der nicht ganz korrekten Bezeichnung Schengen III direkt auf Datenbestände anderer Staaten zugreifen können. Er wurde zunächst außerhalb der EU-Verträge geschlossen und ab 2007 in den Rechtsrahmen der EU überführt. Wegen rechtlichen Bedenken kann er aber bislang nur zwischen den Unterzeichnerstaaten im vollen Umfang angewendet werden.
Zurzeit (Stand: April 2024) wird das SIS von 29 Schengen-Ländern, Zypern und Irland sowie Europol und Eurojust benutzt. Von diesen Ländern sind Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein nicht Mitglieder der Europäischen Union.
Irland kann gemäß dem Vertrag von Amsterdam optional an der Schengen-Zusammenarbeit teilnehmen und dabei die Teilbereiche auswählen, die es tatsächlich anwenden will. Der Staat nutzt das SIS zum Zweck der Strafverfolgung, allerdings hat er keinen Zugriff auf Daten nach dem Artikel 96 SDÜ (Fahndungen nach Drittausländern, die zur Einreiseverweigerung bzw. Ausweisung/Abschiebung bei Antreffen im Schengen-Raum ausgeschrieben sind).
Rechtliche Aspekte
Seit dem 25. März 2001 setzen fünfzehn Staaten das SDÜ um und haben damit die Routinekontrollen der Polizei an ihren Binnengrenzen abgeschafft. Die Hauptmaßnahme und das Rückgrat des SDÜ ist ein Informationssystem zur Unterstützung der polizeilichen Fahndung nach Personen und Sachen, für das die relevanten Behörden aller Unterzeichnerstaaten Informationen liefern und zu dem sie gemeinsam Zugang haben: das Schengener Informationssystem (SIS). Dieses System unterscheidet sich hinsichtlich polizeilicher Zusammenarbeit sowohl auf rechtlicher als auch technischer Ebene von den bisherigen Verfahrensweisen:
zunächst durch die rechtlichen Anerkennung der Personenbeschreibungen des SIS, insbesondere auch derjenigen Beschreibungen, welche von den Partnerländern in das System eingegeben wurden. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung der Polizei jedes Staates, die in der Personenbeschreibung möglicherweise von anderen Staaten vorgeschriebenen polizeilichen Maßnahmen anzuwenden, unter Beachtung der individuellen Freiheiten und des Datenschutzes der namentlichen Daten. Technik auch durch die Schaffung ex nihilo eines Informatiksystems, das ständig an sehr unterschiedliche nationale Datenbanken angeschlossen wurde, die die Aktualisierung in Echtzeit der nationalen Grundlagen gewährleisten muss.
Die Freigabe persönlicher Angaben bei gleichzeitigen Delegation der Macht über die Anwendung der zu treffenden Maßnahmen konnte nur bei gegenseitigem, auf der Transparenz des Verfahrens beruhenden Vertrauen erfolgen. Um dies zu gewährleisten, haben sich diese Staaten durch Unterzeichnung des Übereinkommens verpflichtet, sich von der Genauigkeit, von der Aktualität und von Legalität der integrierten Daten zu vergewissern und diese Angaben nur zu den Zwecken zu benutzen, die durch die sachdienlichen Artikel des Übereinkommens nur genannt wurden. Diese Verpflichtungen werden durch Konsultationsverfahren zwischen den Staaten vervollständigt, insbesondere wenn aus Gründen des innerstaatlichen Rechts oder der Gelegenheit eine zu ergreifende Maßnahme auf einem Staatsgebiet nicht ausgeführt werden kann. Diese Konsultation erlaubt den nationalen Instanzen, die Gründe des Rechts oder der Tatsache einer hervorgebrachten Personeneinschreibung anzuführen und umgekehrt einen Übertragungsstaat über eine Personeneinschreibung der Gründe zu informieren, aus denen die zu haltende Maßnahme nicht angewendet werden kann. Dieses Verfahren findet insbesondere für Ausländereinschreibungen Anwendung, die durch ein Land als unerwünscht eingestuft werden, aber Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis sind, die durch ein anderes Land ausgestellt wurde, internationale Haftbefehle oder noch für Angelegenheiten ausgestellt wurde, die die Staatssicherheit in Frage stellen.
Da es sich um ein Informatiksystem mit persönlichen Daten handelt, wird die Sorge um Schutz des privaten Lebens, die in den Gründerländern besteht, in diesem Bereich natürlich im Text des Übereinkommens umgesetzt. Das Übereinkommen fordert, dass die Existenz eines Gesetzes über den Schutz der Daten ein vorheriges an der Umsetzung des Übereinkommens in den Ländern sei. Somit wird jede nationale Regierung (für Frankreich die Nationale Kommission der Informatik und der Freiheit oder „CNIL“), mit der Kontrolle ihres nationalen Teiles von SIS beauftragt. Da das zentrale System, von Natur aus international, nicht ohne Kontrolle bleiben konnte. Das Übereinkommen hat also eine von den Staaten unabhängige gemeinsame Kontrollinstanz gegründet, die sich aus Vertretern der nationalen Instanzen zusammensetzt. Sie wird beauftragt, auf die strikte Anwendung der Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Daten zu achten.
Polizeiliche Zusammenarbeit und Rechtshilfe
Neben dem SIS und den SIRENE-Büros, deren Intervention dort direkt verbunden ist, hat das Abkommen von Schengen eine polizeiliche Zusammenarbeit und eine Rechtshilfe eingeführt, die nützlicherweise diese operationelle Zusammenarbeit vervollständigen. Die polizeiliche Zusammenarbeit umfasst insbesondere:
die Unterstützung zu Zwecken von Prävention und von Fahndung strafbarer Tatsachen (Artikel 39); das Recht grenzüberschreitender Beobachtung, das die Fortsetzung einer Überwachung oder einer Observation in einem anderen Schengen-Land erlaubt (Artikel 40); das Recht grenzüberschreitender Verfolgung, das vermeidet, dass eine verdächtige Person mit dem Übertritt einer (nicht mehr kontrollierten) Landesgrenze entkommen kann (Artikel 41); schließlich die Mitteilung für die Verfolgung oder die Verhütung von Straftaten oder von Bedrohungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wichtiger Informationen (Artikel 46).
Die Rechtshilfe sieht insbesondere die Möglichkeit vor, einige amtliche Schriftstücke den Personen direkt per Postweg zu übermitteln, die sich auf dem Territorium anderer Staaten befinden sowie die Anträge von Rechtshilfe zwischen gerichtlichen Behörden direkt zu übermitteln und schließlich die Ausführung von Vollstrecker-Urteilen grenzüberschreitend durchzusetzen. Außerdem gleicht das Übereinkommen die Einschreibung eines Haftbefehls an SIS auf einen provisorischen Verhaftungsantrag zur Auslieferung ab, was bewirkt, dass auch kürzlich begangene Straftaten geahndet werden können.
Technische Infrastruktur
Im technischen Bereich fiel die Wahl der Unterzeichnerländer auf eine sternförmige Informatikarchitektur. Diese besteht aus einem zentralen Standort mit der Referenz-Datenbank inklusive einer einheitlichen nationalen Schnittstelle (N.COM). Diese Kombination trägt den Namen C.SIS. Sie untersteht gemäß dem SDÜ der Verantwortung der französischen Republik mit Standort in Straßburg. Ein Backup-System in St. Johann im Pongau, Österreich, hält eine Kopie der Datenbank vor. Pro Teilnehmerland wurde ein nationaler Standort errichtet (N.SIS). Das jeweilige N.SIS besteht aus den nationalen Datensystemen, welche mit dem C.SIS kommunizieren. Diese verschiedenen Datenbanken müssen ständig identisch sein. Die Gesamtheit aus C.SIS/N.SIS bildet das SIS.