Kassageschäfte ( oder ) sind standardisierte Finanzinstrumente über bestimmte Basiswerte, die spätestens zwei Handelstage nach Geschäftsabschluss von beiden Vertragsparteien Zug um Zug durch Zahlung (Kauf) und Lieferung (Verkauf) zu erfüllen sind. Kassageschäfte finden auf einem Spotmarkt statt. Komplementärbegriff ist das Termingeschäft.

Allgemeines Die heutigen Kassageschäfte begannen im Waren- und Rohstoffhandel, die hierfür zunächst die Bezeichnungen Loko-, Prompt-, Liefer- oder Effektivgeschäft verwendeten. Auf die sofortige Fälligkeit wiesen die Ausdrücke „prompte Lieferung“ oder „per Kasse“ (danach Kassa-, Komptant- oder Kontantgeschäft []) hin. Das Komptantgeschäft hatte seinen Namen aus dem französischen „marché au comptant“ (Kassamarkt).Josef Hellauer, System der Welthandelslehre: ein Lehr- und Handbuch des internationalen Handels, Band 1, 1920, S. 303 Das Lokogeschäft leitete seinen Namen aus dem lateinischen Wort „locus“ ab (Platz, Ort, greifbar). Auch das Englische „Spot cash“ (sofortige Barzahlung) setzte voraus, dass die Ware am Markt oder Börsenplatz vorhanden („Platzgeschäft“) oder innerhalb sehr kurzer Frist verfügbar war und sofort bezahlt werden musste. Käufer und Verkäufer unterwarfen sich dem Handelsbrauch, entweder sofort oder wenige Tage danach ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Die einfachste Form des Wareneinkaufs war der Lokoabschluss, der in vorrätiger, sofort lieferbarer, „greifbarer Ware“ bestand.Julius Kähler, Welthandel und deutsche Einfuhr: Eine Schilderung der Produktionsgebiete, der Welthandelswaren und der Technik des Importgeschäftes, 1926, S. 351

Geschichte Im Mittelalter spielte sich der größte Teil des Handelsverkehrs auf Märkten und Messen ab; das Messegeschäft war ein Lokogeschäft.Horst Niessen, Preisbildung auf Sondermärkten: Auktionen — Messen — Warenbörsen, 1974, S. 19 Der Aushändigungskauf, der Handkauf oder Lokohandel war das Kennzeichen der Handelstätigkeit im Mittelalter.Hans Buddeberg, Betriebslehre des Binnenhandels, 1959, S. 34 Charakteristisch war die Möglichkeit des Käufers, eine Besichtigung der Ware etwa im Lebensmittel- oder Tierhandel vornehmen zu können. Hierbei konnten die Handelsobjekte nur gegen Kasse (Bezahlung) und sofortige Abnahme erworben werden. Bereits an der im Jahre 1540 gegründeten Augsburger Börse waren Lokogeschäfte üblich. Mit der Entdeckung der neuen Seewege änderte sich die Situation für den Kassahandel. Die Kolonialwaren wurden bereits „schwimmend“ auf den Termin der Ankunft der indischen Flotten gehandelt. Kreditkauf und Lieferungskauf (Termingeschäft) traten nun neben dem Effektivgeschäft auf.August Oncken, Geschichte der Nationalökonomie, Band 1, 1902, S. 188 Bis ins 19. Jahrhundert hinein blieb jedoch der Handel trotzdem im Wesentlichen Lokohandel.Egon Tuchtfeldt, Gewerbefreiheit als wirtschaftspolitisches Problem, 1955, S. 88

Beim „Tag(e)skauf“ war 1833 „sogleich nach dem Abschlusse des Contracts zu liefern…“.Edward Baumstark: Staatswissenschaftliche Versuche über Staatskredit, Staatsschulden und Staatspapiere, 1833, S. 479 Für das Handbuch des Bankwesens zerfiel 1874 das Börsengeschäft in das „Comptant- oder Cassen-Geschäft und in das Zeit-Geschäft (Speculationsgeschäft)“: „Die Comptant-Geschäfte sind solche, wo die Lieferung und Zahlung sofort, d. h. an demselben Tage nach Schluss der Börse, an welchem das Geschäft abgeschlossen worden, erfolgen muss.“Maximilian Wirth, Handbuch des Bankwesens, 1874, S. 42 Als Kontantgeschäfte galten nach dem Reichsstempelgesetz vom April 1894 „solche Geschäfte, welche vertragsmäßig durch Lieferung des Gegenstandes seitens des Verpflichteten an dem Tage des Geschäftsabschlusses zu erfüllen sind“ (Tarif II 4). Da die Stempelsteuer den Kassahandel von einer Besteuerung ausnahm, erfolgte ein Übergang vom Termin- zum Kassahandel. Der Ausdruck „Comptant-Geschäft“ war auch in Österreich und der Schweiz gebräuchlich.

Während sich die häufig novellierten deutschen Börsengesetze ausführlich mit dem Termingeschäft befassten, vernachlässigten sie das – viel häufiger vorkommende – Kassageschäft. Das erste Reichsbörsengesetz vom Juni 1896 befasste sich ursprünglich nur mit dem Terminhandel in WertpapierenBruno Buchwald, Die Technik des Bankbetriebes, 1931, S. 507 und verpflichtete die amtlichen Kursmakler, an der täglichen Festsetzung des Kassaeinheitskurses mitzuwirken, ohne das Kassageschäft zu definieren. Durch dieses Börsengesetz war ein Teil des Börsengeschäfts ins Ausland abgewandert; so dass nun verstärkt der Kassahandel betrieben wurde. Weil dabei eingegangene Verpflichtungen aber sofort erfüllt werden mussten, entstand ein größerer Kapitalbedarf.Rainer Gömmel, Hans Pohl: Deutsche Börsengeschichte, 1992, S. 177

Im Kaffeehandel unterschied Willy Kranke 1928 in seiner Dissertation Organisation und Preisbildung im deutschen Großhandel den Lieferungs- und Zeithandel, wobei das Lokogeschäft ein Geschäft mit sofortiger Lieferung sei, das aufgrund „einer Bemusterung oder Beschreibung der Ware, meist aber nach deren Besichtigung abgeschlossen wird“.Willy Kranke: Organisation und Preisbildung im deutschen Großhandel, 1928, S. 16 Von der Mitte des 19. Jahrhunderts an machte der Loko- dem Lieferungshandel und dieser wieder dem börsenmäßigen Terminhandel Platz.Willy Kranke: Organisation und Preisbildung im deutschen Großhandel, 1928, S. 12 Die am 25. Juli 1931 erlassene Notverordnung befasste sich ausschließlich mit Termingeschäften, die untersagt wurden; es blieben mithin nur die Kassageschäfte, die meistens innerhalb von drei Tagen abzuwickeln waren.Rainer Gömmel, Hans Pohl: Deutsche Börsengeschichte, 1992, S. 266 Mit Schließung der Börsen am 18. September 1931 kam der Kassahandel zum Erliegen, die Wiedereröffnung der Börsen am 26. Februar 1932 brachte lediglich eine Wiederbelebung des Kassageschäfts.

Nach einer 1995 durchgeführten Markterhebung der Zentralbanken lagen zwischen dem Zeitpunkt, ab dem eine an einem Devisenkassageschäft beteiligte Partei den Zahlungsauftrag für die verkaufte Währung nicht mehr einseitig widerrufen konnte, und dem Zeitpunkt des endgültigen Eingangs der gekauften Währung allgemein mindestens zwei Geschäftstage.Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Committee on Payment and Settlement Systems (CPSS), 1996 Darüber hinaus konnte es ein bis zwei weitere Geschäftstage dauern, bis eine Bank zuverlässig feststellen konnte, ob die Zahlung tatsächlich eingegangen war. Somit konnten mehr als drei Geschäftstage – und dazu noch etwaige dazwischen liegende Wochenenden und Feiertage – vergehen, bis die Bank mit Sicherheit wusste, dass sie die gekaufte Währung erhalten hatte.Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Das Erfüllungsrisiko im Devisenhandel und die CLS-Bank, Quartalsbericht Dezember 2002, S. 64–65.

Abgrenzung Typisch für echte Kassageschäfte ist die gegenseitige Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen spätestens zwei Handelstage nach Geschäftsabschluss sowie das Interesse beider Kontrahenten an der Lieferung und Abnahme des Basiswerts. Alle Geschäftstypen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, gelten nicht als Kassageschäfte. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Kontrahenten nicht vom echten Erfüllungsinteresse geleitet werden, ist beim Kassageschäft viel geringer als beim Termingeschäft.Martin Henssler, Risiko als Vertragsgegenstand, 1994, S. 577 Das Kassageschäft führt regelmäßig zur Erfüllung, das Termingeschäft nicht immer. Die Abgrenzung wird nach dem vereinbarten Erfüllungszeitpunkt vorgenommen, also je nachdem, ob das Geschäft von beiden Seiten sofort innerhalb der festgelegten kurzen Frist zu erfüllen ist (Kassageschäft) oder ob dies zu einem späteren, hinausgeschobenen Zeitpunkt zu geschehen hat (Termingeschäft). Ein kongruentes Deckungsgeschäft zu einem Kassageschäft kann nur ein Kassageschäft und damit ein echtes Umsatzgeschäft sein.

Daytrading gehört nicht zu den Kassageschäften, auch wenn die Erfüllung innerhalb eines oder zweier Handelstages erfolgt. Es sind „finanzielle Differenzgeschäfte“ des Abs. 3 Nr. 3 WpHG, denn der Trader strebt „im Einvernehmen“ mit seinem Vertragspartner „keine unbeschränkte Verfügungsbefugnis über die Waren oder Wertpapiere“ an, der Trader will „zu ihrer Bezahlung weder eigenes Kapital noch vor Abschluss des Geschäfts vertraglich fest vereinbarte Kreditmittel, sondern den Erlös aus einem von vornherein beabsichtigten Gegengeschäft“ einsetzen und das Gegengeschäft wird mit dem Vertragspartner des Erstgeschäfts geschlossen und stimmt „mit dem Erstgeschäft im Wesentlichen“ überein.BGH, Urteil vom 18. Dezember 2001, Az.: XI ZR 363/00

Darüber hinaus gehören dem BGH zufolge auch nicht ernstgemeinte Kassageschäfte zu den Termingeschäften, bei denen die Parteien – ohne einen hinausgeschobenen Erfüllungstermin zu vereinbaren – durch Nebenabreden oder die tatsächliche Art der Vertragsdurchführung den sofortigen Leistungsaustausch als das Charakteristische des KassageschäftsJulius von Staudinger/Norbert Engel, BGB, 13. Bearb. 1996, § 764 Rdn. 21 ausschließen, in Wahrheit keine Lieferung beabsichtigen, sondern Spekulationsgewinne durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften erzielen wollen („Scheinkassageschäfte“BGH WM 2002, 283).Mathias Habersack, BGB / Münchner Kommentar, 3. Aufl. § 764 Rdn. 16; Otto Palandt/Hartwig Sprau, BGB, 61. Aufl., § 764 Rdn. 6 Es kommt also demnach nicht mehr darauf an, ob es sich formal um Termingeschäfte handelt, wenn der sofortige Leistungsaustausch der Vertragsparteien – wie auch immer – ausgeschlossen wird und die Beteiligten ausschließlich am Gewinn interessiert sind. Auch der Leerverkauf kann sich formal als Kassageschäft darstellen, ist jedoch ein Termingeschäft, bei dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Verkäufer noch nicht über die verkauften Basiswerte verfügt.

Zu den Kassageschäften gehören der Rechtsprechung zufolge auch Geschäfte mit abgetrennten Optionsscheinen aus einer Anleihe,BGHZ 133, 200, 206 Geschäfte mit Währungsoptionsscheinen, die von einer DM-Auslandsanleihe abgetrennt wurdenBGH WM 1998, 274, 275 und abgetrennten Aktienoptionsscheinen aus Wandelschuldverschreibungen.BGHZ 114, 177, 179 Geschäfte mit abgetrennten Optionsscheinen aus Anleihen ausländischer Aktiengesellschaften sind selbst dann Kassageschäfte, wenn das maßgebende ausländische Recht die Ausgabe von Optionsanleihen nicht gesetzlich regelt.BGH WM 1996, 1620 Spotgeschäfte im Energiehandel und auf eine effektive Lieferung gerichtete Stromlieferungsverträge sind grundsätzlich als Kassageschäfte zu betrachten und daher keine Derivate im Sinne des Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 KWG.BaFin, Merkblatt – Hinweise zu Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG (Derivate), Stand Juli 2013

Basiswert (englisch ) eines Kassageschäfts können Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen, Sorten, Edelmetalle, Swaps, Derivate oder andere handelbare Finanzinstrumente sowie Waren und Rohstoffe („Commodities“) sein.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Regelungen