mini|Abteiwappen Das Kloster Sankt Georgen im Schwarzwald war eine Benediktiner-Abtei in St. Georgen im Schwarzwald-Baar-Kreis in Baden-Württemberg im südlichen Schwarzwald.

Geschichte mini|Wappenschild Die Gründung des Klosters St. Georgen In den Anfang des Investiturstreits (1075–1122), sicher einer der prägnantesten Wendepunkte in der mittelalterlichen Geschichte Europas, fällt die Gründung eines Benediktinerklosters auf dem „Scheitel Alemanniens“ (vertex Alemanniae) im Schwarzwald: Die Mönchsgemeinschaft in St. Georgen, an der Quelle der Brigach gelegen, war ein Resultat des Zusammengehens von schwäbischem Adel und kirchlicher Reformpartei, eindrucksvoll repräsentiert durch die Klostergründer Hezelo und Hesso aus der Reichenauer Vogtfamilie und den Abt und Klosterreformer Wilhelm von Hirsau (1069–1091). Als Stifter werden die Brüder Ulrich, Mangold und Ludwig von Sigmaringen genannt.Günter Schmitt: Sigmaringen. In: Ders.: Burgenführer Schwäbische Alb. Band 3: Donautal. Wandern und entdecken zwischen Sigmaringen und Tuttlingen. Biberacher Verlagsdruckerei, Biberach 1990, ISBN 3-924489-50-5, S. 41–62. Statt des zunächst in Aussicht genommenen oberschwäbischen Königseggwald wurde auf Betreiben Wilhelms St. Georgen als Ort der Klostergründung ausgewählt. Mit der Besiedlung St. Georgens durch Hirsauer Mönche im Frühjahr und Sommer 1084 und der Weihe der Klosterkapelle am 24. Juni 1085 begann die Geschichte des Schwarzwaldklosters.

Grundherrschaft, Vogtei, und römische Freiheit Zunächst hirsauisches Priorat, dann selbständige Abtei (1086), begann in der Zeit Abt Theogers (1088–1119) der Aufstieg St. Georgens zu einem der bedeutendsten Klöster Süd(west)deutschlands Hirsauer Prägung. Bis um die Mitte des 12. Jahrhunderts vergrößerten Schenkung, Kauf und Tausch von Land und Rechten den Besitz des Klosters beträchtlich und schufen damit die materielle Basis klösterlicher Existenz. Die über Schwaben und das Elsass reichende, im Raum zwischen Neckar und Donau sich verdichtende Grundherrschaft aus Gütern, Besitzkomplexen, abhängigen Bauern, Einkünften und Rechten, auch über Pfarrkirchen und Klöstern, sicherte die Versorgung der Mönche, die unter anderem in Liturgie und Gebet dem Seelenheil der klösterlichen Wohltäter gedachten.

Kloster und Klosterbesitz waren (theoretisch) geschützt durch den Vogt, den weltlichen Arm von Abt und Mönchskonvent. In den Anfangsjahren St. Georgener Existenz hatten der Klostergründer Hezelo († 1088) und dessen Sohn Hermann († 1094) die Vogtei inne. Es ist unklar, seit wann genau die Zähringerherzöge die Vogtei übernahmen, die 1114 erstmals eindeutig in diesem Amt belegt sind. Spätmittelalterlicher Überlieferung zufolge geschah dies unmittelbar nach Hermanns Ermordung. Ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur zähringischen Vogtei war sicherlich das Privileg Urbans II. von 1095, das dem Konvent die freie Vogtwahl zusicherte. Herzog Bertold II. ist seit 1094 in einer Art Schutzfunktion gegenüber dem Kloster belegt, obwohl Ulrich (I.) von Hirrlingen als zweiter Gemahl von Hermanns Witwe vor 1111 und erneut nach Bertolds III. 1122–1124 Ansprüche gestellt hatte. Nach dem Aussterben der Zähringer 1218 fiel die Vogtei an den staufischen König Friedrich II. (1212/1215–1250).

Für die jeweiligen Inhaber dieses Rechtsinstituts eröffneten sich Einkünfte aus Klosterbesitz und Einflussmöglichkeiten auf St. Georgen und den dortigen Übergang über den Schwarzwald, denn Schutz bedeutete in gewissem Sinne Herrschaft über die Mönchsgemeinschaft. Da nutzten denn auch die Bestimmungen der Privilegien vom 8. März 1095 und vom 2. November 1105 wenig, die die Abtei von den Päpsten Urban II. (1088–1099) und Paschalis II. (1099–1118) erlangte und die als gleichsam verfassungsrechtliche Absicherung dem Kloster die libertas Romana, die „römische Freiheit“ verbürgten. Letztere beinhaltete die Unterstellung des Klosters unter das Papsttum bei päpstlichem Schutz, freier Abtswahl und Verfügung des Klosters über die Vogtei. Sie bedingte damit die Einordnung der monastischen Einzelgemeinschaft in die katholische Kirche bei Zurückdrängung von adligen Eigenkirchenrecht und Vogtei sowie bei Sicherung der klösterlichen Existenz gegenüber bischöflichen Ansprüchen. Die libertas Romana war für das Schwarzwaldkloster von so großer Wichtigkeit, dass sie – zusammen mit dem Klosterbesitz und den klösterlichen Rechten – im hohen Mittelalter immer wieder von den Päpsten bestätigt werden sollte.

Reformmittelpunkt benediktinischen Mönchtums miniatur|Grundrissplan des Klosters (bei KALCHSCHMIDT) Eines dieser hochmittelalterlichen Papstprivilegien war die Urkunde Papst Alexanders III. (1159–1181) für St. Georgen mit Datum vom 26. März 1179. An ihr können wir die Bedeutung des Schwarzwaldklosters als Reformmittelpunkt des Benediktinertums während des 12. Jahrhunderts in Elsass, Lothringen, Schwaben und Bayern ablesen. Die Urkunde nennt eine Vielzahl von Kommunitäten, die damals in engeren Beziehungen zum Schwarzwaldkloster standen, indem sie sich St. Georgen in der Seelsorge oder im Rahmen der Klosterreform unterstellten oder von St. Georgen aus errichtet wurden. Die Frauenklöster in Amtenhausen (1102) und das Kloster Friedenweiler bei Friedenweiler (1123) waren St. Georgener Gründungen und gehörten als Priorate (Außenstationen) zum Besitz des Schwarzwaldklosters, das Kloster St. Marx (1105) ebenso das Mönchskloster im elsässischen Lixheim das Kloster Lixheim (1107), das Nonnenkloster Urspring (1127) oder die „Zelle des heiligen Nikolaus“ in Rippoldsau (vor 1179). Über die Nonnenklöster Krauftal (1124/30) und Vargéville (um 1126) sowie das Kloster St. Wolfgang (Engen) (1133) übten die St. Georgener Mönche eine geistliche Oberaufsicht aus, während das Benediktinerkloster Ottobeuren (1102), das Stift Admont (1115, Admonter Reform), das Kloster St. Ulrich und Afra in Augsburg (vor 1120), das Männerkloster Prüfening (1121) und das Kloster Mallersdorf (1122) von St. Georgen aus Äbte und/oder Reformimpulse empfingen. Dabei dürfen wir nicht vergessen, dass das St. Georgener Kloster unter Hirsauer Einfluss entstanden ist, selbst also Teil der Hirsauer Reform war. Wir erkennen noch, dass die Reformwirkung St. Georgens im ersten Drittel des 12. Jahrhunderts, in der Zeit der Äbte Theoger und Werner I. (1119–1134) beträchtlich gewesen sein muss, während in der zweiten Jahrhunderthälfte eine Phase der Stagnation eintrat.

Hirsauer und St. Georgener Klosterreform bedeuteten dabei die Hinwendung zu einer strengeren benediktinischen Lebensform cluniazensischer Ausrichtung. Der Askesegedanken, eine aufwendige Liturgie, das Herausstellen von Pflicht und Gehorsam bei Überwachung der Aktivitäten der Mönche und bei härterer Bestrafung von Vergehen gehören hierher. Grundlage war die Regula Benedicti, die Mönchsregel Benedikts von Nursia (* ca. 480 – † 547). Die Klosterleitung nach außen und innen hatte der von den Mönchen gewählte Abt inne. Ihm waren die Mönche, die den Konvent bildeten, Gehorsam schuldig. Daneben gab es weitere Klosterämter wie den Propst, Dekan, Kellner, Thesaurar, Lehrer oder Pförtner. Die Mönche waren dem gemeinsamen Leben, der Vita communis verpflichtet. Dieser Lebensweise entsprachen Mönchsgelübde, Zölibat, Armut und ein streng geregelter Tagesablauf in den von der Außenwelt abgeschirmten Klostergebäuden der Klausur. Der Kreuzgang diente der Meditation, das Refektorium und das Dormitorium dem gemeinsamen Essen und Schlafen. Wirtschaftsgebäude und Gästehäuser verbanden die Mönchsgemeinschaft mit der Außenwelt.

St. Georgen in staufischer Zeit Parallel zu den mehr oder weniger engen Beziehungen zum Papsttum gewann das Verhältnis zu den deutschen Königen im 12. Jahrhundert zunehmend an Bedeutung. Erinnert sei an die Hinwendung St. Georgens zum Königtum, zu König Heinrich V. (1106–1125) im Umfeld des Vogteistreites mit Ulrich von Hirrlingen. Damals bestätigte der Herrscher u. a. in einem Diplom vom 16. Juli 1112 der Mönchsgemeinschaft die päpstlichen Privilegien Urbans II. und Paschalis? II. sowie den St. Georgener Besitz an Lixheim. Ebenfalls Lixheim zum Inhalt hatte die Urkunde des staufischen Kaisers Friedrich I. Barbarossa (1152–1190) vom Jahr 1163. Es war die Zeit des sog. alexandrinischen Papstschismas (1159–1177), jener Kirchenspaltung, in der die Partei des Kaisers und die Gegenpäpste gegen den schon erwähnten Alexander III. standen. St. Georgen gehörte wohl weitgehend zur staufischen Seite und erhielt somit erst nach Beendigung des Schismas durch den Frieden von Venedig (24. Juli 1177) das oben genannte Privileg von Papst Alexander III. Das Aussterben der Zähringer, der St. Georgener Klostervögte, im Jahr 1218 brachte dann – wie erwähnt – die Vogtei an den Staufer Friedrich II. In einer Urkunde vom Dezember 1245 bestätigte der Kaiser der Mönchsgemeinschaft die Urkunde seines Vorgängers Heinrich V., nicht ohne auf die staufische Vogtei und auf die daraus abgeleiteten Rechte zu verweisen. Friedrich hat irgendwann zwischen 1245 und 1250 die Vogtei als Reichslehen den Grafen von Falkenstein übertragen, die sie bis ins 15. Jahrhundert – meist zum Nachteil des Klosters – ausübten.

Die späte Stauferzeit leitete auch den wirtschaftlichen und geistig-religiösen Niedergang St. Georgens ein. Aspekte dieser Entwicklung waren: die Brandkatastrophe von 1224, die das Kloster zerstörte – der Neubau wurde 1255 geweiht –; 1295 wurde eine Kapelle von den Herren von Burgberg gestiftet; der Verfall der klösterlichen Disziplin und der mönchischen Bildung; Verluste an Gütern und Rechten durch Entfremdung, Verkauf und Misswirtschaft; innere Unruhen im Klosterkonvent – u. a. soll der Abt Heinrich III. (1335–1347) durch seinen Nachfolger Ulrich II. (1347, 1359) ermordet worden sein. Erst die Wende vom 14. zum 15. Jahrhundert brachte unter dem reformerischen Abt Johann III. Kern (1392–1427) eine Neuorientierung monastischen Lebens und damit einen Wandel zum Besseren.

Reich und Kloster im späten Mittelalter miniatur|Zeichnung aus der Reformationszeit mit Darstellung des Grundbesitzes im Umfeld des Klosters (bei KALCHSCHMIDT) Auch aus dem späten Mittelalter sind uns Papstprivilegien für das Kloster St. Georgen überliefert – zum letzten Mal bestätigte auf dem Konstanzer Konzil Papst Martin V. (1417–1431) am 17. Januar 1418 der Mönchsgemeinschaft alle Freiheiten und Rechte –, doch besaßen die Beziehungen zu den deutschen Königen und Kaisern für das Schwarzwaldkloster eine ungleich größere Bedeutung. Paradoxerweise war dies eine Folge der schon erläuterten „römischen Freiheit“: Das Reformkloster war nämlich weder eine Reichsabtei noch stand es in der Verfügung einer Adelsfamilie. Der St. Georgener Abt war kein Reichsfürst, das Schwarzwaldkloster war nur in dem Sinne reichsunmittelbar, als es ihm immer wieder gelang, die Beziehungen zum Königtum aufrechtzuerhalten. Dies geschah über die königlichen Privilegienvergaben, zuletzt auf dem Wormser Reichstag Kaiser Karls V. (1519–1558) am 24. Mai 1521.