Rufnummernmitnahme oder Rufnummernportierung ist die Möglichkeit im Bereich der Telefonie, bei einem Anbieterwechsel die Rufnummer zu behalten. Technisch wird dabei die Rufnummer vom alten Anschluss abgekoppelt und auf den Anschluss des neuen Anbieters eingetragen. Dieser der Rufnummernmitnahme zugrunde liegende Vorgang heißt Portierung und konnte früher mit Portiergebühren einhergehen. Seit Dezember 2021 ist die Rufnummernmitnahme in Deutschland generell kostenlos.
Die Rufnummernmitnahme im Festnetz wird auch als (LNP) bezeichnet. Hierbei wird bei einem Wechsel innerhalb eines Ortsnetzes zu einem neuen Netzanbieter die Festnetzrufnummer inklusive Telefonvorwahl behalten. Nicht damit zu verwechseln ist die Beibehaltung der Festnetzrufnummer bei Umzug innerhalb eines Ortsnetzes ohne Anbieterwechsel.
Die Rufnummernmitnahme in Mobilfunknetzen wird auch als (MNP) bezeichnet. Hierbei wird bei einem Wechsel zu einem neuen Netzanbieter die Mobilrufnummer inklusive Netzvorwahl behalten.
EU-rechtliche Rahmenbedingungen Der Europäische Gerichtshof hat am 13. Juli 2006 geurteilt, dass die nationalen Regulierungsbehörden eine Preisobergrenze für die vom Mobilfunkkunden an den alten Anbieter zu zahlenden Gebühren festlegen dürfen. Der Preis muss kostenorientiert sein und darf nicht abschreckend wirken.
Ein am 25. Mai 2011 in Kraft getretenes Reformpaket zur EU-Telekommunikationsregulierung legt fest, dass Verbraucher innerhalb eines Tages ihren Telefonanbieter wechseln können müssen und dabei ihre Rufnummer mitnehmen dürfen.
Deutschland Die Rufnummernübertragbarkeit ist in Deutschland in Telekommunikationsgesetz (TKG) festgeschrieben. § 59 TKG beinhaltet jedoch nicht das Recht zur Rufnummernmitnahme bei Vertragsänderungen, bei denen der alte und neue Telefonanbieter identisch sind. Die gesetzliche Regelung zur Rufnummernmitnahme in Deutschland findet sich in TKG. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der Universaldienstrichtlinie (). Universaldienstrichtlinie steht für RICHTLINIE 2002/22/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten. Die Änderung der Universaldienstrichtlinie durch ist mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes im Jahre 2012 in nationales Recht ( TKG) umgesetzt worden. Im Februar 2014 hat die Bundesnetzagentur nach mehrmonatigen Ermittlungen erstmals Bußgelder in Höhe von jeweils 75.000 Euro gegen drei Telekommunikationsanbieter verhängt, die gegen ihre Pflichten beim Anbieterwechsel verstoßen hatten. In Art. 30 Abs. 4 Universaldienstrichtlinie in der Fassung nach der Richtlinie 2009/136/EG steht:
Kostenfreiheit für Endnutzer Endnutzern (alle Kunden) im Festnetz und Mobilfunknetzen dürfen gemäß seit 1. Dezember 2021 für die Rufnummernmitnahme keinerlei Entgelte in Rechnung gestellt werden.https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Wechsel/start.htmlhttps://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/NeueKundenrechte/start.html
Festnetz In Deutschland ist LNP seit 1998 möglich. Das verwendete Verfahren wurde im „Arbeitskreis für Nummerierung und Netzzusammenschaltung“ (AKNN) von einer Arbeitsgruppe („Unterarbeitskreis Administrative und betriebliche Fragen beim Wechsel des Teilnehmer- bzw. Verbindungsnetzbetreibers“) ausgearbeitet, die sich aus Mitarbeitern einzelner Netzbetreiber zusammensetzt. Details zur Portierung einer Rufnummer im Ortsnetzbereich sind in der BMPT-Amtsblattverfügung 282 vom 19. November 1997 geregelt.
Ablauf Portierungsanfragen werden mit der Vertragskündigung entweder per Fax (Portierungsantrag) oder über eine elektronische Schnittstelle (Wholesale Portal) vom aufnehmenden Netzbetreiber an den abgebenden Netzbetreiber geschickt. Der Vertrag sollte bei einigen Netzbetreibern zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekündigt sein (insbesondere bei den großen Anbietern wie 1&1, Vodafone und der Telekom, da eine Portierung mit deren Systemen sonst nur noch kompliziert möglich ist). Der Portierungstermin wird vom abgebenden Netzbetreiber abhängig von der Vertragsbindung bzw. der Kündigungsfrist festgelegt. Zu diesem Termin werden innerhalb eines festgelegten Zeitraums (Schaltfenster) die netztechnisch notwendigen Umschaltungen vorgenommen. Während dieser Zeit ist der Anschluss für einen kurzen Zeitraum nicht erreichbar. Nach erfolgreicher Umschaltung melden die beiden Portierungspartner den Vorgang an die übrigen deutschen Festnetzbetreiber, damit diese gegebenenfalls ihr Routing zu der betreffenden Rufnummer anpassen können. Dies muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums, der Rufumlenkzeit, geschehen. Dazu werden im Verfahren des Portierungsdatenaustauschs die Rufnummerndatenbanken aller angeschlossenen Netzbetreiber aktualisiert.
Die Rufumlenkzeit beträgt derzeit 60 Tage. Während dieser Zeit, in der die unbeteiligten Netzbetreiber Anrufe möglicherweise noch zum ehemaligen Netzbetreiber leiten, schaltet dieser eine Rufumsteuerung, leitet Anrufe also in das korrekte Zielnetz weiter. Nach Ablauf der Rufumlenkzeit darf er diese Rufumsteuerung abschalten, so dass fehlgeleitete Anrufe danach nicht mehr notwendigerweise ihr Ziel erreichen. Dies führt gelegentlich zu dem Effekt, dass ein zunächst augenscheinlich erfolgreich portierter Anschluss nach zwei Monaten plötzlich von manchen Netzbetreibern aus nicht mehr erreichbar ist. Grund dafür ist häufig, dass mindestens einer der beiden beteiligten Netzbetreiber versäumt hat, die entsprechende Meldung im Portierungsdatenaustausch zu veröffentlichen.
Mobilfunk Die Rufnummernmitnahme im Mobilfunk (Mobile Number Portability) wurde in Deutschland im Jahr 2002 eingeführt. Aufgrund der hohen Interconnection-Gebühren der verschiedenen Provider war fraglich, ob es hier sinnvoll ist. Erfahrungen (anderer Länder) zeigen, dass sich die Tarifierung an die neue Situation anpasst.
In Deutschland ist die Rufnummernmitnahme seit dem 1. November 2002 in allen Mobilfunknetzen möglich. Im darauffolgenden Jahr haben allerdings nur wenige Kunden beim Anbieterwechsel ihre Rufnummer mitgenommen, weil dafür ein recht hoher Geldbetrag in Rechnung gestellt wurde.Handy-Rufnummer: Mitnahme selten, test.de vom 16. Dezember 2003, abgerufen am 4. November 2014 2005 entschied die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), dass für einen solchen Wechsel maximal 29,95 Euro in Rechnung gestellt werden dürfen.29,95 Euro: Rufnummernmitnahme, test.de vom 24. Februar 2005, abgerufen am 4. November 2014 Seit April 2020 dürfen nur noch maximal 6,82 Euro dafür veranschlagt werden. Seit 2021 ist die Rufnummernmitnahme gesetzlich garantiert und kostenfrei, und kann sogar noch bis zu einem Monat nach einem Anbieterwechsel beantragt werden.
Während der abgebende Anbieter regulatorisch verpflichtet ist, die Rufnummer zu portieren, ist der aufnehmende Anbieter hingegen nicht verpflichtet, die Portierung nach TKG durchzuführen (kein Kontrahierungszwang). In der Praxis bietet dies aber so gut wie jeder Anbieter zur Gewinnung von Neukunden an.
Vorzeitige Portierung während der Vertragslaufzeit Durch die Novelle des Telekommunikationsgesetzes im Jahre 2012,Änderungen durch die TKG-Novelle 2012 namentlich durch die Neuregelung des Abs. 4 Satz 3 TKG, erhält der Endnutzer in Einklang mit Art. 30 Abs. 4 Satz 1 und 2 URL (Universaldienstrichtlinie) einen Anspruch darauf, vom Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste jederzeit die Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen zu können. Diese Möglichkeit besteht unabhängig vom zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Vertrag mit dem Endnutzer, sodass der Endnutzer bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit die Portierung seiner Rufnummer verlangen kann. In Abs. 4 Satz 4 TKG wird auf Gesetzesebene klargestellt, dass davon der bestehende Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und sich daraus ergebende Ansprüche unberührt bleiben. Nach Abs. 4 Satz 4 TKG ist der abgebende Anbieter – wie bereits beim Vertragsabschluss (vgl. Abs. 1 Nr. 8 TKG) – verpflichtet, über alle anfallenden Kosten zu informieren, was insbesondere etwaige ausstehende monatliche Entgelte bis zum Ende eines Laufzeitvertrages umfasst. Damit wird sichergestellt, dass der Endnutzer in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen kann. Durch Abs. 4 Satz 6 TKG erhält der Endnutzer einen Anspruch darauf, für seinen bisherigen Vertrag mit dem abgebenden Anbieter eine neue Rufnummer zugeteilt zu bekommen. Damit können Übergangsfragen bei Inkrafttreten der Neuregelung in Abs. 4 Satz 3 TKG vermieden werden, da somit nicht zwischen Alt- und Neuverträgen unterschieden werden muss. (PDF; 624 kB) S. 124.
Bei portierten Rufnummern ist die Netzzugehörigkeit anhand der Vorwahl nicht mehr erkennbar. Da der jeweilige Tarif ins tatsächliche Netz abgerechnet wird und somit auf den ersten Blick nicht offensichtliche Mehrkosten entstehen können, bieten die Netzbetreiber eine Netzabfrage an.
Anbieterabfrage Um abzufragen, bei welchem Anbieter eine gegebene Nummer geschaltet ist, gibt es folgende Möglichkeiten:
Telekom Festnetz: Anruf 01805-001133 (14 Cent/Minute aus dem Festnetz, Mobilfunk maximal 42 Cent/Minute) Telekom Mobilfunk: Anruf 4387 (netzintern kostenlos; gilt auch für Congstar) oder SMS mit Rufnummer an Kurzwahl 4387 (je nach Tarif) Vodafone: Anruf 12313 (netzintern kostenlos), Anruf 0800-5052090 (kostenlos; 2023 zeitweise nur aus dem deutschen Vodafone-Mobilfunknetz nutzbar) O₂: SMS mit „NETZ Rufnummer“ an Kurzwahl 4636 (netzintern kostenlos; seit Ende 2023 aus unbekannten Gründen ohne Vorwarnung nicht mehr erreichbar)
Ablauf Gemäß § 46 Abs. 4 TKG ist seit dem Jahr 2012 eine sofortige Rufnummernmitnahme möglich. Auch nach Vertragsende hat der vorherige Inhaber noch 30 Tage lang das Recht auf die Mitnahme seiner Rufnummer, wobei der Antrag auf Grund der im Verfahren festgelegten Zeiten für die Antragsbearbeitung spätestens zwei bis drei Wochen nach Vertragsende beim neuen Provider eingegangen sein sollte. Laut 7mobile ist die Mitnahme teilweise auch bis 90 Tage nach Vertragsende möglich.Handyverträge kündigen und wechseln, 7mobile.de, 23. Dezember 2014, abgerufen am: 12. Februar 2015
Eine technische Lösung von T-Systems gewährleistet, dass die Nummer weiterhin gültig ist. Herzstück für die so genannte Rufnummern-Portabilität ist eine zentrale Datenbank, in der alle Mobilfunk-Nummern in Deutschland gespeichert sind. Sie steht in München und wird vom Systemhaus der Deutschen Telekom betrieben. Der Austausch sämtlicher Daten ist standardisiert und erfolgt über definierte Schnittstellen.
Bei der Portierung von Rufnummern in Prepaid-Tarifen ist anstelle einer Vertragskündigung eine Verzichtserklärung notwendig.Handyvertrag wechseln auf Firmenpresse.de, 27. Januar 2010Handynummer zu 1&1 mitnehmen, 26. Juli 2013 Der Prepaid-Kunde kann das Portierdatum nicht selber wählen, es wird vom alten Diensteanbieter vorgegeben.
Rufnummernmitnahme bei Prepaid-Verträgen Anders als bei Laufzeitverträgen werden Prepaid-Verträge mit Hilfe der Verzichtserklärung „gekündigt“. Die Verzichtserklärung muss bei zahlreichen Anbietern nach einem bestimmten Vordruck erfolgen, der verschiedene Daten zur Rufnummernmitnahme umfasst:
Rufnummer, auf die verzichtet bzw. die mitgenommen werden soll SIM-Karten Nummer Name, Geburtsdatum oder Firmenname, Kundennummer des bisherigen Anbieters
Die Verzichtserklärung wird mit den erforderlichen Daten beim bisherigen Anbieter eingereicht und bewirkt die Freigabe der Rufnummer. Erst dann kann die Rufnummer vom neuen Anbieter übernommen werden.
Österreich Seit 16. Oktober 2004 existiert die mobile Rufnummernmitnahme auch in Österreich und wurde bis Oktober 2005 von 70.000 Mobilfunkkunden genutzt.