Die Volksabstimmungen in Hessen vom 28. Oktober 2018 waren obligatorische Referenden, bei denen das Stimmvolk über insgesamt 15 verschiedenen Änderungen der Landesverfassung entschied. Der Auslöser für diese ungewöhnlich große Zahl an gleichzeitigen Verfassungsänderungen war eine von allen Fraktionen im Hessischen Landtag getragene Überzeugung, dass die Verfassung einer umfassenden Modernisierung bedürfe. Alle vorgeschlagenen Änderungen wurden von Stimmvolk bestätigt, wobei die einfache Mehrheit der Stimmen entschied. Die Volksabstimmungen wurden zeitgleich mit der Landtagswahl abgehalten. Die Abstimmung über die 15 Vorlagen bildete das achte Plebiszit in der Geschichte Hessens nach der Zeit des Nationalsozialismus.

Der Weg zu den Volksabstimmungen Die Entwicklung der Hessischen Verfassung Die Verfassung des Landes Hessen ist die älteste noch geltende Landesverfassung: Sie trat 1946 in Kraft, drei Jahre vor dem Grundgesetz. In Artikel 123 Absatz 2 schreibt sie vor, dass jegliche vom Hessischen Landtag vorgenommenen Verfassungsänderungen vom Stimmvolk in einer Volksabstimmung (obligatorisches Referendum) bestätigt werden müssen, um wirksam zu werden. Verschiedentlich wurde gemutmaßt, dass dieser Zwang zum Plebiszit dazu führte, dass Änderungen der Landesverfassung, selbst wenn eine breite parlamentarische Mehrheit sie befürwortete, vermieden wurden. So sah die Hessische Landesverfassung beispielsweise die Todesstrafe vor, obgleich das Grundgesetz diese in Artikel 102 ausdrücklich untersagt. Gleichwohl wurde die Hessische Verfassung mehrmals in einzelnen Punkten angepasst: Zur Absenkung des Wahlalters, zur Einführung der Direktwahlen in Kommunen und Kreisen, der Verankerung der Staatsziele Umwelt und Sport sowie des Konnexitätsprinzips.

In den 2000er Jahren unternahmen Bündnis 90/Die Grünen erstmals einen Vorstoß zu einer umfangreicheren Verfassungsrevision, die letztlich jedoch an der ablehnenden Haltung der SPD scheiterte.Lukas C. Gundling: Zur Reform der Hessischen Verfassung 2018, S. 33.

Umfassende Reformen Im Jahr 2015 wurde ein erneuter Anlauf unternommen, der diesmal neben den Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und SPD auch von denen der CDU und der FDP mitgetragen wurde. Gemeinsam wurde eine Enquete-Kommission „Verfassungskonvent zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen“ unter dem Vorsitz von Jürgen Banzer einberufen. Die Kommission sollte sich mit der Frage des Ausbaus der direkten Demokratie (Volksbegehren und Volksentscheid), der zuletzt 1995 vom Stimmvolk noch abgelehnten Absenkung des Wählbarkeitsalters, der Abschaffung der Todesstrafe sowie der Stärkung des Ehrenamtes beschäftigen. Darüber hinaus stand es ihr frei, weitere Vorschläge zur Modernisierung der Verfassung zu formulieren. Neben den Abgeordneten konnte jede Fraktion eine sachverständige Person in die Kommission entsenden. Weiterhin wurde ein „Beratungsgremium Zivilgesellschaft“ eingerichtet, mit der weitere Verbände und Interessenvertretungen unmittelbar in die Beratungen eingebunden wurden. Über den Fortgang der Beratungen wurden fortlaufend öffentlich informiert. Die Vorschläge wurden abschließend in jedem der drei Regierungsbezirke in einem Bürgerforum vorgestellt und diskutiert. Weiterhin wurden die Dekane der Hessischen Hochschulen eingebunden und ein Wettbewerb für Schülerinnen und Schüler veranstaltet.Lukas C. Gundling: Zur Reform der Hessischen Verfassung 2018, S. 34–35.

Die Beratungen im Landtag Auf diese Weise wurden 15 Vorschläge für Änderungen der Verfassung ausgearbeitet, von denen sieben von allen Fraktionen im Landtag mitgetragen wurden. Weitere acht Änderungen wurden von CDU, SPD, Grünen und FDP bei Enthaltung oder Gegenstimmen der Fraktion Die Linke beschlossen, darunter die Änderung der Regelungen für direkte Demokratie in Hessen, die verschiedenen Staatsziele und die elektronische Verkündung von Gesetzen.

Weitere diskutierte Punkte erwiesen sich nicht als konsensfähig und wurden daher nicht beschlossen. So strebte die CDU einen Gottesbezug an, die SPD wollte ein Grundrecht auf gebührenfreie Bildung und die FDP die Begrenzung der Amtszeit des Ministerpräsidenten auf zwei Wahlperioden. Die Volksabstimmungen wurde schließlich auf den 28. Oktober 2018, dem Termin der Landtagswahl, festgesetzt.

Ergebnisse der Volksabstimmungen mini|hochkant|Stimmzettel-Muster der Volksabstimmungen Jede der 15 Änderungen der Landesverfassung wurde einer eigenen Volksabstimmung unterzogen, die zusammen mit der Landtagswahl stattfanden. Die Stimmabgabe für die Plebiszite erfolgte auf einem gemeinsamen Stimmzettel, zusätzlich zum Stimmzettel der Wahl. Es war sowohl möglich, alle 15 Änderungen zusammen im Block als auch einzeln abzustimmen. Bei gegensätzlicher Stimmabgabe war die Einzelabstimmung ausschlaggebend. Auf diese Weise war es möglich, blockweise alle Vorlagen anzunehmen oder abzulehnen und zugleich bei einzelnen Vorlagen anders abzustimmen, ohne dass dies zur Ungültigkeit des Stimmzettels führte. Es war zudem möglich, bei einzelnen Vorlagen auf eine Stimmabgabe zu verzichten oder die Stimmabgabe nur dort ungültig zu machen.

Von den knapp 4,4 Millionen Stimmberechtigten beteiligten sich 2.938.760 (67,2 %) an den Volksabstimmungen durch Abgabe des Stimmzettels, das waren etwa 6 % weniger, als an der gleichzeitigen Landtagswahl teilnahmen. Alle 15 Verfassungsänderungen wurden vom Stimmvolk mit sehr großer Mehrheit angenommen, wobei die Zustimmung fast durchweg 80–90 % der abgegebenen gültigen Stimmen betrug. Lediglich die zwölfte Vorlage, zur Senkung des Wählbarkeitsalters für den Landtag von 21 auf 18 Jahre, wurde von lediglich 70,3 % der Abstimmenden unterstützt. Die größte Unterstützung erhielt die Aufnahme des Datenschutzes in die Verfassung, mit 90,9 % „Ja“-Stimmen. Die medial viel beachtete Abschaffung der Todesstrafe wurde von 83,2 % der Abstimmenden unterstützt. Die Zahl der ungültigen Stimmen schwankte je nach Vorlage zwischen 4,3 % (Gleichberechtigung) und 6,5 % (Staatszieldefinition).

Amtliches Endergebnis der Volksabstimmungen vom 28. Oktober 2018 in HessenHessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018, S. 3–7. VorlageDie Kurzbezeichnung der Vorlagen folgt derjenigen des Statistischen Landesamtes in Die Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018. Stimm­berechtigte(a) Abstimmende(b) gültigeStimmen (c) ungültigeStimmen Ja Nein Anzahl Anzahl Anteil(an a) Anzahl Anteil(an b) Anzahl Anteil(an b) Anzahl Anteil(an c) Anzahl Anteil(an c) (1) Gleich­berechtigung 4.372.788 2.938.760 67,21 % 2.811.747 95,68 % 127.013 4,32 % 2.491.905 88,62 % 319.842 11,38 % (2) Kinderrechte 2.799.107 95,25 % 139.653 4,75 % 2.495.276 89,15 % 303.831 10,85 % (3) Datenschutz 2.777.469 94,51 % 161.291 5,49 % 2.525.549 90,93 % 251.920 9,07 % (4) Todesstrafe 2.796.383 95,16 % 142.377 4,84 % 2.327.241 83,22 % 469.142 16,78 % (5) Staatsziel­definition 2.749.268 93,55 % 189.492 6,45 % 2.330.561 84,77 % 418.707 15,23 % (6) Nachhaltigkeit 2.770.495 94,27 % 168.265 5,73 % 2.468.504 89,10 % 301.991 10,90 % (7) Förderung der Infrastruktur 2.775.355 94,44 % 163.405 5,56 % 2.497.222 89,98 % 278.133 10,02 % (8) Kulturförderung 2.774.529 94,41 % 164.231 5,59 % 2.432.173 87,66 % 342.356 12,34 % (9) Förderung des Ehrenamts 2.774.883 94,42 % 163.877 5,58 % 2.469.178 88,98 % 305.705 11,02 % (10) Sport­förderung 2.774.145 94,40 % 164.615 5,60 % 2.436.205 87,82 % 337.940 12,18 % (11) Bekenntnis zu Europa 2.770.535 94,28 % 168.225 5,72 % 2.283.905 82,44 % 486.630 17,56 % (12) Landtagsmandat ab 18 Jahren 2.781.493 94,65 % 157.267 5,35 % 1.954.056 70,25 % 827.437 29,75 % (13) Digitale Gesetzes­verkündung 2.767.408 94,17 % 171.352 5,83 % 2.253.446 81,43 % 513.962 18,57 % (14) Direkte Demokratie 2.766.799 94,15 % 171.961 5,85 % 2.386.773 86,26 % 380.026 13,74 % (15) Unabhängiger Rechnungshof 2.763.852 94,05 % 174.908 5,95 % 2.439.940 88,28 % 323.912 11,72 %

Gleichberechtigung

Die Änderung sah vor, die Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ausdrücklich in der Verfassung zu verankern. Dazu sollte der bestehende Artikel 1 ergänzt werden, wobei der bisherige Wortlaut künftig einen Absatz 1 bilden und um einen zweiten Absatz ergänzt würde. Der geänderte Artikel 1 sollte somit lauten:

Das Ziel der Änderung war es, die Formulierung der Hessischen Landesverfassung an die des Artikels 3 Absatz 2 des Grundgesetzes anzupassen. So heißt es in der vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text: Das Gesetz wurde einstimmig im Landtag beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 88,6 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 12. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Ergänzung des Artikel 1 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung und Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 751.

Kinderrechte

Die Änderung sah vor, Kinderrecht, wie von der UN-Kinderrechtskonvention vorgesehen, ausdrücklich in der Verfassung zu verankern. Dazu sollte der bestehende Artikel 4 ergänzt werden, wobei der bisherige Wortlaut künftig einen Absatz 1 bilden und um einen zweiten Absatz ergänzt würde. Der geänderte Artikel 4 sollte somit lauten:

Das Ziel der Änderung war es, die Hessische Landesverfassung in Einklang mit der UN-Kinderrechtskonvention zu bringen. So heißt es in der vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text: Das Gesetz wurde einstimmig im Landtag beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 89,2 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 13. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Ergänzung des Artikel 4 der Verfassung des Landes Hessen (Stärkung der Kinderrechte) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 752.

Datenschutz

Die Änderung sah vor, das bislang nur mittelbar bestehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausdrücklich in die Verfassung aufzunehmen. Dazu sollte ein neuer Artikel 12a mit folgendem Wortlaut eingefügt werden:

Das Ziel der Änderung war es, den Datenschutz und die informationelle Selbstbestimmung ausdrücklich in der Verfassung zu verankern. So heißt es in der vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text: Das Gesetz wurde einstimmig im Landtag beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 90,9 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 12. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 12a Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz informationstechnischer Systeme) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 741.

Todesstrafe

Die Änderung sah vor, die in der hessischen Landesverfassung noch enthaltene, wenngleich durch Bundesrecht nicht anwendbare, Todesstrafe abzuschaffen. Hierzu sollten die Artikel 21 und 109 der Verfassung geändert werden. Der Artikel 109, Absatz 1 Satz 3 der Hessischen Verfassung () sollte ersatzlos gestrichen werden. Der Wortlaut von Artikel 21, Absatz 1 Satz 2 sollte von der bisherigen Fassung () geändert werden zu: Dies entspricht der Formulierung im Grundgesetz in Artikel 102, der die Todesstrafe ausdrücklich verbietet.

In der vom Landtag als Erläuterungstext für die Volksabstimmung beschlossenen Text heißt es:

Das Gesetz wurde einstimmig im Landtag beschlossen. In der Volksabstimmung unterstützten 83,2 % der gültig Abstimmenden die Änderung. Sie trat am 13. Dezember 2018, einen Tag nach der Verkündung in Kraft.Hessische Staatskanzlei (Hrsg.): Gesetz zur Änderung der Artikel 21 und 109 der Verfassung des Landes Hessen (Aufhebung der Regelungen zur Todesstrafe) in: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, S. 747.

Staatszieldefinition